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Praxis der FSK-Altersfreigabenanreißerischer oder aufdringlich selbstzweckhafterForm schildern;2. die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdenoder die Menschenrechte oder Grundrechte missachten,im Besonderen durch totalitäre oder rassenhetzerischeTendenzen;3. das friedliche Zusammenleben der Völker stören unddadurch die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschlandzu anderen Staaten gefährden, imperialistischeoder militaristische Tendenzen fördern oder das Kriegsgeschehenverherrlichen oder verharmlosen.Für die Jugendprüfung übernehmen die FSK-Grundsätzein § 18 die Vorschriften des jeweils geltendenJugendschutzgesetzes (§§ 11-15 JuSchG).Rechtsform der FSKDie FSK ist eine Einrichtung der Spitzenorganisationder Filmwirtschaft e.V. (<strong>SPIO</strong>), dem Dachverband vonderzeit 16 film- und videowirtschaftlichen Verbänden.Seit dem 1. Januar 2002 wird die FSK als Tochtergesellschaftder <strong>SPIO</strong> e.V. in Form einer GmbH geführt. Eineninhaltlichen Einfluss auf die Arbeit und die Prüfentscheidungender FSK übt die <strong>SPIO</strong> nicht aus. Die FSK istfinanzi ell autonom und finanziert sich über die Prüfgebührender Antragsteller.Für die Einhaltung der FSK-Grundsätze ist die Grundsatzkommissionverantwortlich. Die Mitgliedsverbändeder <strong>SPIO</strong> sind folgende Selbstverpflichtung eingegangen:„Filme, Videokassetten und vergleichbare Bildträgerwerden nur dann zur Aufführung, in den Verleihoder in den Verkauf gebracht, wenn sie den Grundsätzender FSK entsprechen.“FSK als regulierte SelbstkontrolleAn den Entscheidungen der FSK sind die Bundesländerbeteiligt: zum einen durch die Entsendung von StändigenVertretern der Obersten Landesjugendbehörden beider FSK, zum anderen durch die Mitwirkung von Jugendschutzsachverständigenan den Prüfungen. Die privatrechtlicheTrägerschaft der FSK als Tochtergesellschaftder <strong>SPIO</strong> einerseits und die direkte Mitwirkung der Länderin der FSK andererseits ist für beide Seiten vorteilhaft:Die Länder übernehmen die FSK-Kennzeichnungenals eigene Entscheidungen. Das bedeutet Rechtssicherheitfür die Film- und Videowirtschaft sowie eine rascheund zeitnahe Abwicklung der Prüfverfahren in der FSK.Beantragung einer FSK-FreigabeDie FSK-Prüfungen finden im Rahmen eines Antragsverfahrensstatt. Auf der Basis der freiwilligen Selbstverpflichtungbeantragen die antragstellenden Firmen ausder Film- und Videowirtschaft – Produzenten, Verleiher,Videoprogrammanbieter – rechtzeitig vor der geplantenVeröffentlichung ihrer Produkte bei der FSK die Altersfreigabe.Dies geschieht mit Hilfe eines Formulars, dasunter www.fsk.de zur Verfügung steht. Nach Antragstellungfindet die Prüfung im Arbeitsausschuss statt.FSK-FreigabenDie FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der ge -setzlichen Vorgabe aus, dass Filme und vergleichbareBildträger, „die geeignet sind, die Entwicklung von Kin -dern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einereigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeitzu beeinträchtigen“, nicht für ihre Altersstufefreigegeben werden dürfen. In den FSK-Grundsätzenwird dabei bewusst auf eine vermutete potentielleWir kung abgestellt. Mit der Altersfreigabe ist keineFreigegebenab 12 Jahrengemäß § 14JuSchGFSKFreigegebenab 16 Jahrengemäß § 14JuSchGFSKKeineJugendfreigabegemäß § 14JuSchGFSK5

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