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Internationale Rechnungslegung - Dr. Glanz & Partner

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<strong>Internationale</strong><strong>Rechnungslegung</strong>Eine Einführung


BDO VisuraFabrikstrasse 50 • 8031 Zürich • Telefon 044 444 35 55 • Fax 044 444 35 35zo@bdo.chwww.bdo.ch


Inhalt1 Einleitung 52 Allgemeine Gesichtspunkte der <strong>Rechnungslegung</strong> 52.1 Begriffliches 52.2 Zweckbestimmung der <strong>Rechnungslegung</strong> 62.3 Grundsätze der <strong>Rechnungslegung</strong> 82.4 Problemfelder der <strong>Rechnungslegung</strong> 92.5 <strong>Rechnungslegung</strong> als Element von Corporate Governance und Market Governance 93 <strong>Rechnungslegung</strong> im internationalen Vergleich 103.1 Information oder Zahlungsbemessung? 103.2 Gründe für internationale <strong>Rechnungslegung</strong>s-Unterschiede 103.3 Klassifizierung bestehender Systeme 114 <strong>Internationale</strong> Vereinheitlichung der <strong>Rechnungslegung</strong> 124.1 Normierung der <strong>Rechnungslegung</strong> 124.2 Internationalisierung der <strong>Rechnungslegung</strong> 124.3 <strong>Internationale</strong> Normenvereinheitlichung 124.4 Standard-Setting des IASB 154.5 Veröffentlichte IFRS 195 <strong>Rechnungslegung</strong> nach derzeit geltenden internationalen Standards 205.1 Konzeption und Grundsätze der <strong>Rechnungslegung</strong> 205.2 Der Inhalt des Abschlusses und seine Darstellung 215.3 Vorräte; Erlöse 235.4 Anlagevermögen 245.5 Finanzinstrumente 265.6 Rückstellungen – Leistungen an Mitarbeiter – Gewinnsteuern 285.7 Konsolidierung zum Konzernabschluss 295.8 Währungsumrechnung und Eigenkapitalveränderungen 315.9 Geldflussrechnung (cash flow statement) 325.10 Zusätzliche Offenlegungen im Abschluss 325.11 Sonderprobleme der <strong>Rechnungslegung</strong> 345.12 <strong>Rechnungslegung</strong> in bestimmten Wirtschaftszweigen 346 Internationalisierung der <strong>Rechnungslegung</strong> in der Schweiz 356.1 Börsenkotierte Unternehmen 356.2 Übrige Unternehmen 36Internet-Links zur internationalen <strong>Rechnungslegung</strong> 38Literatur zur internationalen <strong>Rechnungslegung</strong> 38Abkürzungen zur internationalen <strong>Rechnungslegung</strong> 423


1 Einleitung“Globalisierung” ist in aller Munde. Mit der Internationalisierungder Finanzmärkte sowie dem umwälzendenFortschritt der Kommunikationstechnologie gleichensich die Ansprüche einflussreicher Investoren an die<strong>Rechnungslegung</strong> weltweit an. Zugleich artikulierenauch andere externe Stakeholder ihre Erwartungen. Dabeiist an den International Financial Reporting Standards(IFRS) kein Vorbeikommen mehr.Was ist nun mit “internationaler <strong>Rechnungslegung</strong>” gemeint?• Zunächst muss klargestellt werden, was “<strong>Rechnungslegung</strong>”an sich bedeutet und bezweckt (Abschnitt2 dieser Broschüre).• Die Praxis der <strong>Rechnungslegung</strong> wird durch besondereGegebenheiten eines Wirtschaftsraums geprägt.Ohne diesen Kontext kann eine bestimmte <strong>Rechnungslegung</strong>nicht wirklich verstanden werden(Abschnitt 3).• Wirtschaftliche Vorteile sprechen schon lange für eineinternationale Harmonisierung der <strong>Rechnungslegung</strong>.Die Konvergenz der Systeme treibt nun denVereinheitlichungsprozess stark voran (siehe Abschnitt4). Das verändert die <strong>Rechnungslegung</strong> auchin der Schweiz (Abschnitt 6).• Letztlich geht es aber darum, wie eine bestimmte<strong>Rechnungslegung</strong> nach geltenden internationalenStandards ausgestaltet wird (Abschnitt 5).Dieses Wissen veraltet rasch. Wir hoffen dennoch, dassvorliegende Broschüre (Redaktionsschluss: September2005) unseren Geschäftsfreunden als Einführung in dieThematik nützlich ist.2 Allgemeine Gesichtspunkte der<strong>Rechnungslegung</strong>2.1 BegrifflichesDer Begriff “<strong>Rechnungslegung</strong>” bezeichnet die Finanzberichterstattungvon Unternehmen aller Art. Eine allgemeinanerkannte Definition (oder gar eine Legaldefinition)existiert nicht. Gemeint sein kann der Prozessoder (vor allem) dessen Gegenstand. Man kann unter“<strong>Rechnungslegung</strong>” auch die fortlaufenden buchhalterischenAufzeichnungen subsumieren, umgekehrt die“Buchführung” als Oberbegriff verwenden (wie in OR957) oder begrifflich zwischen beidem trennen. Das Begriffsverständniskann sich auf den “Abschluss” beziehen(Jahresabschluss, im OR “Jahresrechnung” genannt,und allfällige Zwischenabschlüsse) oder noch auf weitereBerichtsbestandteile.Im Sprachgebrauch der international tätigen Wirtschaftdominieren angloamerikanische Begriffe (Lehnwörter),weil diese konkreter und griffiger sowie internationalgängig – wenn auch nicht völlig logisch und einheitlich– sind. Vorliegender Text folgt der IFRS-Terminologie(IASB 2005), welche der US-amerikanischen Begriffswelt(allerdings in der Schreibweise des Vereinigten Königreichs)nahe steht.Buchführung; BuchhaltungFinanzbuchhaltungRechnungswesenBerichtswesenFinanzielles Rechnungs-und Berichtswesen<strong>Rechnungslegung</strong>KonzernrechnungslegungAbschlussKonzernabschlussFinanzberichtFinanzberichterstattungGeschäftsberichtFinanzinformationenKennzahlenaccounting; book keepingfinancial accountingaccountingreportingfinancial accounting andreportingfinancial reportingDarstellung 1: Begriffsfeld “<strong>Rechnungslegung</strong>”consolidated financial reportingfinancial statements*consolidated financial statements*financial reportfinancial reportingannual reportfinancial informationfinancial highlights* Im Vereinigten Königreich statt (consolidated) financial statements auch: (group)accounts.Die Bezeichnung des Abschlusses als “Bilanz” oder der<strong>Rechnungslegung</strong> als “Bilanzierung” wird der Sachelängst nicht mehr gerecht.Verantwortlich für die <strong>Rechnungslegung</strong> ist das für dieLeitung (die Führung; das Management) des Unternehmensletztverantwortliche Organ (im Folgenden:“Unternehmensleitung”). Von einer bestimmten rechtlichenoder betriebswirtschaftlichen Organisation kanninsofern abstrahiert werden. Bei einer AG – in derSchweiz die verbreitetste Rechtsform – wäre der Verwaltungsratgemeint (OR 716a I). Fast schon üblichewirtschaftliche Unternehmensform ist der Konzern: Verantwortlichfür die Konzernrechnungslegung ist dasoberste Leitungsorgan der Muttergesellschaft.Widerstreitende Interessen richten sich auf die <strong>Rechnungslegung</strong>,welche ein Unternehmen den Anteilseignern– und je nachdem weiteren externen Stakeholdern- bekannt macht, nicht aber die interne, für Zwecke der5


Unternehmensleitung erstellte <strong>Rechnungslegung</strong>.Allerdings kann es sein, dass die eine, versehen mitden notwendigen Ergänzungen, aus der anderen abgeleitetwird.2.2 Zweckbestimmung der <strong>Rechnungslegung</strong>Die <strong>Rechnungslegung</strong> kann als Informationssystem verstandenwerden (Darstellung 2). Die Informationen betreffenwirtschaftliche Tatsachen wie Erfolg (Ergebnis),Liquidität, Verschuldung usw. und deren Veränderung.Diese werden in der <strong>Rechnungslegung</strong> konkretisiertund zahlenmässig abgebildet. Dergestalt vermittelt die<strong>Rechnungslegung</strong> zwischen den unternehmensrelevantenVorgängen und den Stakeholdern. Die Auswahl abzubildenderTatsachen sowie die Abbildungsregeln sindweitgehend zweckbestimmt.2.21 Vermittlung von Informationena) DokumentationDas Handelsrecht zwingt die zum Eintrag ins Handelsregisterverpflichteten Unternehmer, “Geschäftsbücher”zu führen, aufzubewahren und unter Umständen vorzulegen(OR 957-963; GeBüV). Im weiteren Sinn umfassendie Geschäftsbücher nebst dem Hauptbuch (Kontenund Journal), Hilfsbüchern (bei Bedarf) und Belegenauch das Inventar, die Eröffnungsbilanz und den Abschluss,welche der Buchführungspflichtige allesamt erstellenmuss. Ungeachtet verschiedenartiger geschichtlicherWurzeln ist heutzutage die Buchführung (und somitdie <strong>Rechnungslegung</strong>) eine öffentlich-rechtlichePflicht zum Schutze aller, die mit dem Unternehmen inGeschäftsbeziehung treten. Indem sie die Geschäftsvorfälleordnungsgemäss aufzeichnet, kann sie fürstaatliche Aufgaben (inkl. Steuerveranlagung), als Beweismittelin Prozessen und für Zwangsvollstreckungenherangezogen werden.b) RechenschaftBei allen Aufträgen erwächst aus dem Umstand, dassder Beauftragte Rechtshandlungen für den Auftraggebervornimmt, eine Rechenschaftspflicht (OR 400 I). Mitder Zeit wurde bei vielen zivilrechtlichen Verhältnisseneine solche Verpflichtung eingeführt, sodass heute inder Rechenschaftslegung des Verfügungsberechtigtengegenüber dem Eigentümer ein allgemeiner Rechtsgrundsatzgesehen wird. Wegen der Spaltung der Unternehmerfunktionin Eigentum und Verfügungsgewalt(principal-agent-Verhältnis) wird verlangt, dass nicht zuletztUnternehmensleitungen Rechenschaft ablegen, obsie die Mittel der Anteilseigner wirtschaftlich eingesetzthaben. <strong>Rechnungslegung</strong> ist das zentrale Instrumentdafür.Darstellung 2: Informationssystem <strong>Rechnungslegung</strong>Die diversen Zwecke der <strong>Rechnungslegung</strong> lassen sichzu zwei Oberzwecken bündeln, nämlich• die Vermittlung von Informationen (2.21) und• die Bemessung von Zahlungen, inbegriffen Realleistungen(2.22).c) Information im engeren SinnDie Anteilseigner und anderen Stakeholder stehen voreinem Investitionsentscheid. Wie dieser ausfällt, z.B.Aktien kaufen, halten oder verkaufen, ein Arbeitsverhältniseingehen, beibehalten oder aufgeben usw.,hängt davon ab, wie Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheitder Zahlungen des Unternehmens im Vergleich mitInvestitionen in andere Unternehmen eingeschätzt werden.Dazu müssen Stakeholder die Fähigkeit des Unternehmenszu solchen zukünftigen Zahlungen beurteilen,welche gleichbedeutend ist mit der Fähigkeit, positiveCash Flows zu erwirtschaften. Sie erwarten vonder <strong>Rechnungslegung</strong> Informationen, die ihnen dafürAnhaltspunkte liefern (decision usefulness). Dieses – empirischbisher nicht widerlegte – Konzept beeinflusst auchdie Anwendung der sog. Generalnormen des kodifiziertenRechts (true and fair view; fair presentation; möglichstzuverlässige Beurteilung).Dem Interesse an Informationen steht ein solches anVorenthaltung oder Geheimhaltung dieser Informationengegenüber. Dieses Konfliktpotenzial betrifft• Unternehmensleitung versus externe Stakeholder,• Anteilseigner untereinander (Mehrheit versus Minderheiten)sowie Anteilseigner versus übrige externeStakeholder,• Gläubiger untereinander sowie• alle genannten Gruppen versus Steuerbehörden.d) <strong>Internationale</strong> <strong>Rechnungslegung</strong>Die internationalen Standards orientieren sich erklärtermassen(5.1) am Informationsbedarf aussenstehen-6


der Kapitalgeber. Es wird davon ausgegangen, dass damitauch der derjenige anderer Stakeholder grösstenteilsgedeckt ist. Ein spezieller (sowie nicht-finanzieller)Informationsbedarf z.B. von Arbeitnehmern oder Marktpartnernwird nicht gedeckt. Rechenschaft (accountability)wird als eine Facette der Information verstanden. ImGanzen besteht Übereinstimmung mit anglo-amerikanischenNormen.2.22 Bemessung von ZahlungenDie <strong>Rechnungslegung</strong> informiert nicht bloss über Zahlungsaussichten,sondern fungiert - von Rechts wegenoder faktisch - auch als Bemessungsgrundlage für (ergebnisabhängige)Zahlungen, inbegriffen Realleistungen,an Eigentümer, Fiskus und evtl. weitere Stakeholder.a) Bemessung des verteilbaren GewinnsBei Rechtsformen mit mehr als einem Gesellschafterhat jeder von ihnen Anspruch auf einen Gewinnanteil(und Liquidationsanteil). Bei Personengesellschaftenund Genossenschaften ist es die Regel, dass der Anteilseignerauch am Verlust mitträgt. Das Gesellschaftsrechtschreibt vor, dass der zur Verteilung durchAuszahlung oder Gutschrift bestimmte Anteil nachMassgabe des von der <strong>Rechnungslegung</strong> gezeigten Ergebnisseszustande kommt. Bei Kapitalgesellschaftensind die Minderheitsgesellschafter der Mehrheit, die oftauch die Unternehmensleitung stellt, ausgeliefert. Siekönnten ausgehungert und ihrer Rechte beraubt werden,hätte der Gesetzgeber nicht Schutzvorkehren füreine Mindestausschüttung getroffen (Kompetenz derGesellschafterversammlung für die Gewinnverwendung;Regelung von deren Beschlussfassung; Mindestwertvorschriftenzur Gewinnermittlung, soweit nicht internationaleStandards gelten: Abschnitt 5). Bei Konzernengreifen diese Regelungen ins Leere, weil die Dividendede iure nach dem Einzelabschluss (statt nachdem konsolidierten Abschluss) bemessen wird.b) Feststellung der KapitalerhaltungBei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist dieHaftung der Anteilseigner für Gesellschaftsschulden aufihre Kapitaleinlage beschränkt. Im Interesse des Gläubigerschutzestrifft das Gesetz, evtl. ergänzt durch dieStatuten, Vorkehren, die ein Mindest-Eigenkapital sowieeine Höchstgrenze für Ausschüttungen gewährleisten(nomineller Kapitalerhalt, festgestellt mit der<strong>Rechnungslegung</strong>; Anzeigepflicht einer Unterbilanz bzw.Überschuldung, festgestellt mit der <strong>Rechnungslegung</strong>bzw. einem Status; Pflicht zum Gewinneinbehalt, evtl.in der Kompetenz der Unternehmensleitung; Regelungdes Erwerbs eigener Aktien sowie der Kapitalherabsetzung;Vorsichtsprinzip bei der Gewinnermittlung). Einevöllige Beseitigung der Gläubigerrisiken wird nicht angestrebt.Auch bei Gesellschaften an der Spitze eines Konzernsist zur Beurteilung von Maximalausschüttung undKapitalerhaltung der Einzelabschluss massgebend. Dasermöglicht Unternehmensleitungen, Gewinne in Tochtergesellschaftenzu verlagern und durch Mehrfachanwendungvon Thesaurierungsvorschriften einer legitimenVerwendung auf Stufe Muttergesellschaft zu entziehen.c) Bemessung des AbfindungsbetragsBeim Ausscheiden von Anteilseignern wird die <strong>Rechnungslegung</strong>unter Umständen – wenn die GesellschafterAnspruch auf ihren Kapitalanteil haben – zurBemessungsgrundlage der Abfindung. Kapitalgesellschaftendürfen bekanntlich keinen solchen Anspruchvorsehen. Wo eine Auseinandersetzungsbilanz (Status)erstellt wird, gibt die <strong>Rechnungslegung</strong> gewöhnlich dieAusgangsbasis dafür ab.d) Massgeblichkeit für direkte SteuernIn der Schweiz und den meisten EU-Staaten geht dieGewinnbesteuerung vom Ergebnis der <strong>Rechnungslegung</strong>aus, sofern dieses handelsrechtskonform zustandegekommen ist. Die Steuerbilanz ist hier nur eine Ergänzungsaufstellungzur Handelsbilanz. Im angelsächsischenRechtskreis werden dagegen <strong>Rechnungslegung</strong>und Steuerbilanz unabhängig voneinander erstellt. DasMassgeblichkeitsprinzip richtet die <strong>Rechnungslegung</strong>auf Steuerminimierung aus; es entfremdet sie ihren anderenZwecken überall da, wo steuerliche Bilanzvorschriftenmit diesen in Konflikt geraten. Da die Schweizund ihre Nachbarländer nur eine Massgeblichkeit desEinzelabschlusses kennen, scheint das Problem beiKonzernen weniger bedeutsam. Bei einer Aufgabe desMassgeblichkeitsprinzips könnten hier aber unter bestimmtenVoraussetzungen die handelsrechtlichen Einzelabschlüsseentfallen. Mittlerweile wird über einekonsolidierte Gewinnbesteuerung in Anknüpfung aninternationale <strong>Rechnungslegung</strong>sstandards (Abschnitt5) nachgedacht.e) Bemessung vereinbarter ZahlungenZahlungen lassen sich durch Vertrag von Ergebnis, Umsatzerlösund anderen Ausweisen der <strong>Rechnungslegung</strong>abhängig machen. Ergebnisabhängige Saläre sind alsAnreizsystem insofern problematisch, als Unternehmensleitungenveranlasst werden können, die <strong>Rechnungslegung</strong>für eigennützige Ziele zu missbrauchen.7


f) <strong>Internationale</strong> <strong>Rechnungslegung</strong>Für die internationalen Standards ist die Bemessungirgendwelcher Zahlungen nach der <strong>Rechnungslegung</strong>kein Thema. Auch insoweit besteht mit anglo-amerikanischenNormen Übereinstimmung. Ursächlich dürftesein, dass dort Unternehmensleitungen selber die Verantwortungfür die Gewinnverwendung tragen, <strong>Rechnungslegung</strong>und Steuerbilanz nicht miteinander verknüpftsowie Gläubiger gewohnt sind, sich unmittelbarvertraglich abzusichern oder sich auf Rating-Agenturenzu verlassen.2.3 Grundsätze der <strong>Rechnungslegung</strong>Vielfach verweist die Rechtsordnung auf “Regeln derKunst”, statt in Einzelheiten zu gehen und so von derRealität überholt zu werden. Im kontinentalen Rechtskreiswerden “Grundsätze ordnungsmässiger <strong>Rechnungslegung</strong>”(OR 662a), “allgemein anerkannte kaufmännischeGrundsätze” (OR 959) usw. durch die richterlicheRechtsfindung im Streitfall verbindlich (ZGB 1).Bis dahin ist der Rechtsanwender aufgerufen, aufgrundeigener Wertungen Grundsätze zu bestimmen und darauskonkrete Vorgehensregeln abzuleiten. Im angel-Darstellung 3: Systematik der <strong>Rechnungslegung</strong>sgrundsätze8


sächsischen Rechtskreis ist mit den generally acceptedaccounting principles die Ganzheit der jeweils geltenden<strong>Rechnungslegung</strong>snormen gemeint (z.B. US GAAP).Verlautbarungen unabhängiger standard-setter stehen dabeiim Vordergrund.In Lehre und Praxis der <strong>Rechnungslegung</strong> ist eine Vielzahlvon Grundsätzen seit langem anerkannt; einigesind überdies kodifiziert (so in OR 662a oder 959). DieSpannweite reicht von Grundsätzen, die sich unmittelbaraus dem Rechenschafts- oder Informationszweckergeben, bis zu solchen für die Erfassung der Geschäftsvorfälleund die Bewertungen im Spannungsfeldzwischen Vorsicht und zutreffender Periodenabgrenzung(3.1). Bisherige Systematisierungsansätze wie in Darstellung3 verlieren an Relevanz, wurde doch den internationalenStandards ein System von Qualitätsanforderungender <strong>Rechnungslegung</strong> vorangestellt (5.1).Zur Bedeutung bestimmter Grundsätze sei daher aufFachliteratur verwiesen.2.4 Problemfelder der <strong>Rechnungslegung</strong>Durch Anwendung der <strong>Rechnungslegung</strong>sgrundsätze(2.3) im Lückenbereich einschlägiger <strong>Rechnungslegung</strong>snormen(offen formulierte oder fehlende Normen)und Ausübung von Wahlrechten gelangt ein Unternehmenzu spezifischen Vorgehensregeln (accountingpolicies). Noch mit ausgefeiltesten Methoden bleibt die<strong>Rechnungslegung</strong> allerdings Ermessenssache (judgement):Informationen über die tatsächlichen Verhältnissesind darin selektioniert, sortiert, nach Möglichkeitbuchhalterisch erfasst (oder zumindest in Geldeinheitenausgedrückt) und aggregiert. Es ist zweckmässig,diese naturgemässen Spielräume (z.B. bei Schätzungen)ebenfalls durch Regeln einzugrenzen.Zu unterscheiden sind dabei folgende Problemfelder:• Inhalt und Darstellung der <strong>Rechnungslegung</strong>:- Bestandteile der <strong>Rechnungslegung</strong> (Bilanz; Erfolgsrechnung;Eigenkapitalveränderungsrechnung;Geldflussrechnung; Anhang; ergänzende Finanzberichterstattung);- Formalaufbau der <strong>Rechnungslegung</strong> und ihrer Bestandteile;- Definition der Elemente (Vermögenswerte; Verbindlichkeiten;Eigenkapital; Erträge; Aufwendungen);- Ausweise und sonstige Informationen im Rechenwerkund im Anhang.• Betragsmässiges Zustandekommen der <strong>Rechnungslegung</strong>:- Erfassungsvoraussetzungen in Bilanz und Erfolgsrechnung;- Bewertungen (Wertkategorien und Methoden);- Zustandekommen der Geldflüsse;- Zustandekommen der Beträge ausserhalb des Rechenwerks;- Vereinheitlichung und Konsolidierung sämtlicherInformationen der Berichtseinheiten (bei konsolidierter<strong>Rechnungslegung</strong>).Bei weit gehender Arbeitsteilung – typisch im internationalenKonzern – müssen diese <strong>Rechnungslegung</strong>sregelndokumentiert werden, damit ihre Einhaltung unternehmensweitdurchgesetzt werden kann.2.5 <strong>Rechnungslegung</strong> als Element von CorporateGovernance und Market GovernanceDie <strong>Rechnungslegung</strong> obliegt der Unternehmensleitung,welche exklusiven Zugang zu allen Informationenhat, damit aber zugleich Rechenschaft gegenüber externenStakeholdern ablegen soll: <strong>Rechnungslegung</strong> istParteibehauptung. Deshalb müssen AGs – je nachRechtsordnung auch weitere Rechtsformen mit Haftungsbeschränkungder Unternehmensleitung – ihrenJahresabschluss durch eine unabhängige, befähigtePerson (zugelassener Wirtschaftsprüfer) mit berufsüblicherSorgfalt prüfen lassen. Die resultierende Glaubwürdigkeitmacht die <strong>Rechnungslegung</strong> auch für das interneAufsichtsorgan (z.B. Prüfungsausschuss) - sowieals Steuerungs- und Kontrollinstrument der Unternehmensleitung- zweckdienlich.Anteilseigner, je nachdem auch andere externe Stakeholder,haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zugangzur <strong>Rechnungslegung</strong> (vorbehaltlich der Wahrung vonGeschäftsgeheimnissen). Darüber hinaus ist deren Bekanntmachungbzw. Veröffentlichung freiwillig. Allgemeingibt es folgende Arten der Publizität:• Eigene Publikation (<strong>Dr</strong>ucksache, Zeitungsinserat, Internet;Veranstaltungen);• Amtsblattpublizität (Publikation im Handelsamtsblatt);• Registerpublizität (Einreichung zum Handelsregister);• Hauspublizität (Einsicht am Sitz des Unternehmens);• Zustellung auf Verlangen.Unternehmen, die den öffentlichen Kapitalmarkt in Anspruchnehmen, müssen ihren Geschäftsbericht mitsamtder <strong>Rechnungslegung</strong>, Emittenten kotierter Anteilsrechteausserdem (mindestens) einen Zwi-9


schenbericht samt Zwischenabschluss publizieren. Hinzukommen Publizitätspflichten bei kursrelevantenTatsachen (Ad-hoc-Publizität) sowie in Kotierungs- undEmissionsprospekten. Im Rahmen der behördlichenAufsicht über den Kapitalmarkt (inkl. jener über dieSelbstregulierung der Börsen) sind diese Dokumente(je nachdem) der Aufsichtsbehörde bzw. der Börse einzureichen;ihr ist auf Verlangen auch Auskunft zu geben.Dass Aufsichtsbehörden und Börsen auch die Einhaltungder <strong>Rechnungslegung</strong>snormen – nötigenfalls mitSanktionen - durchsetzen müssen, ist heute überall anerkannt.Die Institutionen dieses sog. Enforcements sowieauch der Aufsicht über die Abschlussprüfer sindmanchenorts noch im Aufbau.3 <strong>Rechnungslegung</strong> im internationalenVergleich3.1 Information oder Zahlungsbemessung?Bei der Information wie auch bei der Zahlungsbemessungsind die Interessen der verschiedenen Stakeholdermeist gegeneinander gerichtet (2.2). Darüber hinausentsteht zwischen beiden Oberzwecken ein Spannungsfeld.Dieses betrifft auch eine Konzernrechnungslegung,die vernünftigerweise zur Bemessung vonAusschüttungen der Muttergesellschaft herangezogenwird.• Rechenschaft verlangt unverzerrte, nicht gestaltbareInformationen, decision usefulness zudem Informationen,die das “Nutzenpotenzial” des Unternehmenszutreffend abbilden. Entsprechende Normen sollendafür sorgen, dass ein “richtiger” Gewinn gezeigtwird. Vor allem für die Anteilseigner, andere Gewinnbeteiligtesowie den Fiskus steht dies im Vordergrund.• Zahlungsbemessung – soweit sie der Erhaltung vonHaftungssubstrat dient – verlangt eine vorsichtige<strong>Rechnungslegung</strong>. Durch Vorschrift verlässlicherWertansätze sollen fahrlässige Ausschüttungen unterbundenwerden. Dies steht für die ungesichertenGläubiger im Vordergrund.Die Abwägung der gegenläufigen Interessen in den nationalen<strong>Rechnungslegung</strong>snormen fällt weltweit ganzunterschiedlich aus, weil der sozio-ökonomische Hintergrundjeweils ein anderer ist. Zwei typische Normierungsansätzekönnen immerhin erwähnt werden.Die anglo-amerikanische Tradition erteilt der Entscheidungsrelevanzder <strong>Rechnungslegung</strong> den Vorrang.Hauptadressaten sind die Aktionäre (Investoren) derMuttergesellschaft. Wegen des Primats der Erfolgsrechnungherrscht eine “dynamische” Bilanzauffassung:Im Vordergrund steht die Darstellung des Ergebnisses.Hauptproblem ist die möglichst richtige Periodenabgrenzungvon Erträgen und Aufwendungen. TraditionelleVertreter sind die USA, die Länder des früherenCommonwealth (Vereinigtes Königreich, Irland, Kanada,Australien, Neuseeland), die Niederlande, Dänemarksowie – bezüglich kotierter Unternehmen – Japan.Die kontinental-europäische Tradition gibt der Verlässlichkeitder <strong>Rechnungslegung</strong> den Vorzug. Hauptadressatensind die Kreditgeber der einzelnen Konzerngesellschaften.Wegen des Primats der Bilanz herrscht ein“statisches” Bilanzverständnis: Im Vordergrund steht dieDarstellung der Schuldendeckung. Hauptproblem istdie vorsichtige Bewertung der Vermögensteile, welchedas Periodenergebnis oft übermässig beeinflusst. TraditionelleVertreter sind Deutschland, Frankreich, derenjeweilige Nachbarstaaten (ausser den Niederlandenund Dänemark), die nordischen Länder sowie Japan(nicht bei kotierten Unternehmen).Für Entwicklungs- und Schwellenländer war die Traditionder früheren Kolonialmacht auch ohne einen entsprechendenUnterbau prägend. Ehemals kommunistischeLänder ermangeln einer privatwirtschaftlichen<strong>Rechnungslegung</strong>stradition zwangsläufig.3.2 Gründe für internationale <strong>Rechnungslegung</strong>s-UnterschiedeWer es mit der <strong>Rechnungslegung</strong> in verschiedenen Ländernzu tun bekommt, stellt weit reichende Unterschiedein den Normen und deren Anwendung fest. Bereitshaben wir angedeutet, dass eine bestimmte <strong>Rechnungslegung</strong>ohne ihren sozio-ökonomischen Hintergrundnicht voll verstanden werden kann. Da <strong>Rechnungslegung</strong>Ermessenssache ist, wäre dem auch so,wenn überall identische Normen gälten und durchgesetztwürden (4.3).Die sozio-ökonomischen Faktoren sind Bestandteil derKultur eines Landes im weitesten Sinn, der Charakteristikaeines Kulturraums. Lässt man nebst diesen allgemeinenauch noch die soziologischen und makroökonomischenAspekte beiseite, verbleiben vor allemfolgende Faktoren, welche die <strong>Rechnungslegung</strong>spraxisjeweils beeinflussen:• Kapitalgeber von Unternehmen (Hauptfaktor): Im10


6. Häufigkeit von Anpassungen an Wiederbeschaffungskosten(evtl. nur im Anhang);7. Konsolidierung;8. Möglichkeit der grosszügigen Dotierung von Rückstellungenoder Wertberichtigungen und der Ergebnisglättung;9. einheitliche Anwendung der Regeln durch verschiedeneUnternehmen.4 <strong>Internationale</strong> Vereinheitlichung der<strong>Rechnungslegung</strong>4.1 Normierung der <strong>Rechnungslegung</strong>Bei einer komplexen und dynamischen Materie wie der<strong>Rechnungslegung</strong> ist die Wirksamkeit gesetzlicher Regelungenbeschränkt: Sie erschöpfen sich in unbestimmtenBegriffen. Da aber die <strong>Rechnungslegung</strong> seltenGegenstand von Gerichtsverfahren wird, bleiben dieInteressen und Konventionen von Unternehmensleitungenund für sie tätigen Fachleuten prägend. Im angelsächsischenRechtskreis wird diese Lücke durch Verlautbarungeneines unabhängigen “Standard-Setters”,einer <strong>Rechnungslegung</strong>skommission, gefüllt. Für Unternehmen,die an den öffentlichen Kapitalmarkt gehenoder in Branchen von öffentlichem Interesse operieren,kommt ein mehr oder minder detailliertes Verordnungsrechthinzu. Bezieht man die internationalen Vereinheitlichungsbestrebungen(4.3) bereits ein, gelangtman institutionell zur Übersicht in Darstellung 5.4.2 Internationalisierung der <strong>Rechnungslegung</strong>Der Siegeszug der Marktwirtschaft und der umwälzendetechnologische Fortschritt habenbewirkt, dass Märkte weltweit zusammenwachsenund sich dabeider Wettbewerb verschärft. Auch dieFinanzmärkte – und somit die Unternehmensberichte– unterliegender “Globalisierung”. Einflussreichsteexterne Stakeholder werden dieInvestoren, wo sie es nicht schonsind, und diese benötigen die<strong>Rechnungslegung</strong> zur Informationüber die Performance von Unternehmenund Unternehmensleitungen.Der effizienten und wirkungsvollenKommunikation mit in- undausländischen Institutionellen,StaatlichPrivatunabhängiginteressengebundenIntermediären usw. dient eine international akzeptable<strong>Rechnungslegung</strong>. Bestrebungen um eine Harmonisierungder nationalen <strong>Rechnungslegung</strong>snormen sindnicht neu; seit einiger Zeit steht aber die Etablierungder IFRS als Weltnormen im Vordergrund.Diese Internationalisierung geht einher mit einerAnnäherung an Gepflogenheiten in den USA (politischesGewicht; Grösse des Binnenmarktes; Sprachvorteil).Infolgedessen setzt sich der anglo-amerikanischeAnsatz (3.1) durch: Kapitalschutz durch <strong>Rechnungslegung</strong>ist kein Thema; die zutreffende Periodenabgrenzunghat daher Vorrang gegenüber einer vorsichtigenBilanzierung. Sowieso wäre es an der Zeit, die gegensätzlichenInteressen sorgfältiger abzuwägen: Weshalbsoll eine <strong>Rechnungslegung</strong> vorrangig ungesicherteGläubiger schützen, wo sich diese selber absichernkönnten? Birgt eine primär “vorsichtige” <strong>Rechnungslegung</strong>nicht Manipulationsmöglichkeiten, die unter Umständenauch Gläubigern zum Schaden gereichen?4.3 <strong>Internationale</strong> Normenvereinheitlichung4.31 Vom IASC zum IASBDas vormalige IASC war 1973 von Verbänden der WirtschaftsprüferAustraliens, Deutschlands, Frankreichs, Irlands,Japans, Kanadas, Mexikos, der Niederlande, desVereinigten Königreichs und der Vereinigten Staatenins Leben gerufen worden. Es hatte den Auftrag, im öffentlichenInteresse Standards für die <strong>Rechnungslegung</strong>zu verlautbaren, deren weltweite Anerkennung und Beachtungzu fördern sowie generell auf eine Verbesserungund Harmonisierung der <strong>Rechnungslegung</strong> hinzuarbeiten.Auf angelsächsische Initiative war es als faitaccompli angesichts von Harmonisierungsbestrebungenin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)Weltweit• IOSCO• UNCTAD(ISAR)• OECDIASB(mit IFRIC)Internationalregional• EU• CESRDarstellung 5: Relevante Institutionen der <strong>Rechnungslegung</strong>snormierungNational• Gesetzgeber• Verwaltungsbehördennationale <strong>Rechnungslegung</strong>skommission(z.B. FASB in den USA;FER in der Schweiz)internationale und nationale Berufs- oderBranchenverbände (Verbandsnormen)12


(4.32) gedacht. Die Mitglieder der bald darauf gegründetenIFAC – Weltorganisation der Wirtschaftsprüferverbände– sollten zugleich Träger des IASC sein.Die bis 1994 anwendbaren IAS begnügten sich damit,weltweit vorherrschende Konzepte und Methoden darzulegen,ohne ins Einzelne zu gehen. Waren ausserhalbdes angelsächsischen Raums abweichende Vorgehensweisenüblich, wurden diese meist hingenommen, soferndie <strong>Rechnungslegung</strong> Angaben zum gewähltenVorgehen enthielt. Die IAS gerieten so weder mit EU-Richtlinien noch mit anglo-amerikanischen Standardsin Konflikt. An einer Rückkehr zu grundlegenden Wahlrechtenwar jedoch im angelsächsischen Raum niemandinteressiert, während anderswo die Bereitschaftfehlte, freiwillig anglo-amerikanische Konzepte zuübernehmen.Die IOSCO – Weltorganisation der Kapitalmarktaufsichtsbehörden– holte das IASC aus dem Dornröschenschlaf,stellte sie ihm doch 1987 in Aussicht, ihrenMitgliedern die Anerkennung einer IAS-konformen<strong>Rechnungslegung</strong> für grenzüberschreitende Börsenzulassungenund Kapitalaufnahmen zu empfehlen, vorausgesetzt,die Erfassungs- und Bewertungswahlrechtewürden erheblich verringert und die materiellen Anforderungendeutlich angehoben, sodass die <strong>Rechnungslegung</strong>international vergleichbarer würde. 1993 wurdenzehn revidierte IAS als Paket verabschiedet; sie warenerstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die ab dem 1.Januar 1995 begannen. Aus Sicht des IASC war das comparability-Projektdamit vollendet, doch sah die IOSCOihre Wünsche nicht erfüllt und beschloss, ihre erhoffteEmpfehlung erst auszusprechen, wenn zu allen von ihrals wichtig erachteten Themen Standards vorlägen, diebestimmten inhaltlichen Anforderungen genügten (corestandards). 1995 schlossen IOSCO und IASC ein Abkommen,mit dem ein entscheidender Schritt auf dem Wegzur weltweiten Standardisierung der <strong>Rechnungslegung</strong>getan wurde: Nach Vollzug eines vereinbarten Arbeitsplanssollte mit Beginn des Jahres 2000 das sog.Endorsement (Billigung) der IAS ausgesprochen werden,wozu es auch kam (IOSCO 2005).Im Frühjahr 2000 besorgten die Wirtschaftsprüfer ineinem komplizierten Verfahren ihre eigene Nachfolge:Zur Ablösung des IASC wurden Stiftungsräte (Trustees)ernannt, die Anfang 2001 die Satzung (Constitution) einerunabhängigen IASC Foundation in Kraft setzten, womitauch der IASB ins Leben trat (4.4).Für börsenkotierte Unternehmen sind heute die IFRS(vormals IAS) in den meisten Ländern – ausser denUSA, Kanada, Japan und diversen Entwicklungsländern(26%) – vorgeschrieben (53%) oder erlaubt (21%) (www.iasplus.com/dttpubs/pocket2005.pdf). Der Durchbruchbeschränkt sich aber nicht auf die <strong>Rechnungslegung</strong>am öffentlichen Kapitalmarkt: Viele Entwicklungsländerhaben die IFRS tel quel als nationale Normen übernommen.Ehemals kommunistische Staaten sowie Chinahat die rasche Umgestaltung zur Übernahme schonvorhandener Normen in Gestalt der IFRS gezwungen. Inwestlichen Ländern gewinnen sie für kleinere und mittelgrosse,nicht publizitätspflichtige Unternehmen(SME) als best practice an Bedeutung. Für diesen Teil derWirtschaft sind vereinfachte Standards auf IFRS-Basisin Vorbereitung (IASB 2004b).4.32 Rechtsangleichung in der EUAufgrund des Vertrags zur Gründung der EuropäischenWirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) ist das Rechtder Mitgliedstaaten anzugleichen, soweit das Funktioniereneines gemeinsamen Marktes es erfordert. Die<strong>Rechnungslegung</strong> ist der Angleichung des Gesellschaftsrechtszugeordnet, welche meist mittels Richtlinienerfolgt ist. Während Verordnungen der EU in denMitgliedstaaten unmittelbar rechtswirksam sind, bedarfes im Falle von Richtlinien einer entsprechenden Anpassungdes nationalen Rechts (wozu die Mitgliedstaatenverpflichtet sind). Die Richtlinien zur <strong>Rechnungslegung</strong>sind politische Kompromisse, die nur umden Preis der Aussparung strittiger – daher oft wichtiger- Fragen sowie zahlloser Wahlrechte für die Staatenoder die Unternehmen zustande gekommen sind.Die einschlägigen EU-Rechtsquellen – natürlich mitGeltung im ganzen EWR – sind:• Bilanzrichtlinie: Vierte Richtlinie 78/660/EWG vom25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaftenbestimmter Rechtsformen;• Konzernbilanzrichtlinie: Siebente Richtlinie 83/349/EWG vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss;• Bankbilanzrichtlinie: Richtlinie 86/635/EWG vom 8.Dezember 1986 über den Jahresabschluss und denkonsolidierten Abschluss von Banken und anderenFinanzinstituten;• Versicherungsbilanzrichtlinie: Richtlinie 91/674/EWGvom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschlussund den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen;• Fair-Value-Richtlinie: Richtlinie 2001/65/EG vom 27.September 2001 zur Änderung der Richtlinien78/660/ EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblickauf die im Jahresabschluss bzw. im konsoli-13


dierten Abschluss von Gesellschaften bestimmterRechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstitutenzulässigen Wertansätze;• IAS-Verordnung: Verordnung (EG) 1606/2002 vom 19.Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler<strong>Rechnungslegung</strong>sstandards;• Modernisierungsrichtlinie: Richtlinie 2003/51/EGvom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidiertenAbschluss von Gesellschaften bestimmterRechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstitutensowie von Versicherungsunternehmen;• Richtlinien zur Anpassung von Euro-Schwellenwertenin den Bilanzrichtlinien oder zur Erweiterung vonderen Anwendungsbereich;• Verordnungen zum sog. Endorsement neuer oderrevidierter IFRS.Mit den sog. Bilanzrichtlinien ist das Angleichungszielnicht erreicht worden: Bis zur EU-weiten Umsetzung innationales Recht sind nochmals viele Jahre verstrichen.Je nachdem, welchem nationalen Recht gefolgt und wiedieses angewendet wird, zeitigt die <strong>Rechnungslegung</strong>sehr verschiedene Ergebnisse. Bei manchen Punkten istdie Diversität in ein- und demselben Mitgliedstaatgrösser als zuvor. Das Fehlen einer einheitlichen Positionhat zudem eine wirksame Rolle der EU in weltweitenGremien verhindert. Unternehmen, die sich an deninternationalen Kapitalmarkt wenden, haben sich inzunehmender Zahl – in Entfernung vom umgesetztenEU-Recht – auf US GAAP oder IAS ausgerichtet. In fastallen Mitgliedstaaten haben Standard-Setter (4.1)eigenständige Aktivitäten entfaltet.Ende 1995 hat die EU-Kommission eine neue Strategieentworfen: Da eine <strong>Rechnungslegung</strong>, die nationalemRecht auf Basis der EU-Richtlinien entsprach, denAnforderungen internationaler Investoren nicht mehrgenügte, sollten Unternehmen, die international Kapitalaufnehmen wollen, von einer doppelten <strong>Rechnungslegung</strong>entlastet werden. Sie sollten die IAS –nicht aber die US GAAP – anwenden können, ohne denBoden des EU-Rechts zu verlassen. Andere Wege, nämlichdie Revision der Richtlinien oder die Schaffungeines europäischen Standard-Setters, wären nichtzweckmässig. Mitte 2002 verabschiedeten Parlamentund Rat endlich die sog. IAS-Verordnung, wonach kapitalmarktorientiertenUnternehmen für Geschäftsjahre,die am 1. Januar 2005 oder danach beginnen, die IAS(jetzt: IFRS) vorgeschrieben werden sowie den Mitgliedstaatengestattet wird, diese auch für andereUnternehmen und auch für Einzelabschlüsse (Handelsbilanzen)statt nur für konsolidierte Abschlüsse vorzusehen.US GAAP-Anwendern sowie Obligationenschuldnerndarf gestattet werden, zwei Jahre später umzustellen.Die IAS mussten aus diesem Grund zu EU-Recht erklärtund in alle EU-Amtssprachen übersetzt werden. Infolgesukzessiver Ablösung der vormaligen IASC-Standards(4.5) geht dieses sog. Endorsement in grossem Stilweiter (www.europa.eu.int/comm/internal_market/accounting/ias_en.htm). Ausgerechnet zwei Einzelregelungenim Zusammenhang mit Finanzinstrumenten(5.5) hat die EU bisher ausgespart (Fair-Value-Optionbei Finanzverbindlichkeiten und Hedge-Accounting beiPortfolio-Hedges von Zinssatzrisiken; IAS 39). Auchwenn sich hier eine Lösung abzeichnet, hat das dieWahrscheinlichkeit weiterer solcher carve-outs erhöhtund Sand ins Getriebe der internationalen Vereinheitlichunggebracht.Tausende kotierter, im EWR ansässiger Unternehmenbefinden sich längst im Umstellungsprozess auf dieIFRS, denn faktisches Umstellungsdatum ist wegen derVorjahreszahlen der 1. Januar 2004. Von der Option, dieAnwendung der IFRS auch für nicht-börsenkotierte Unternehmenvorzusehen, werden praktisch alle EWR-Staaten Gebrauch machen (www.europa.eu.int/comm/internal_ market/accounting/ias_en.htm) – fast immerin Form eines Unternehmenswahlrechts; teils mit Bezugauf jegliche, nicht nur konsolidierte, Abschlüsse.Damit dürfte der Prozess die ganze Wirtschaft in seinenSog ziehen.4.33 US-amerikanischer EinflussDass das Tauziehen mit der IOSCO so lange dauerte(4.31), lag vor allem an der US-Börsenaufsicht SEC, diemit der Zeit zu erkennen gab, dass sie eine IAS-<strong>Rechnungslegung</strong>erst anerkennen würde, wenn diese inallen wichtigen Punkten den strengen US GAAP entspräche.Trotz der erzwungenen “Amerikanisierung” derIAS darf sie weiter Überleitungsrechnungen (reconciliations)auf US GAAP verlangen. Im Zusammenwirken mitden weltweit strengsten Publizitätsvorschriften galt dieseHaltung längst als Grund, weshalb multinationaleKonzerne zum Nachteil amerikanischer Investoren aufeine US-Börsenkotierung verzichteten und amerikanischesKapital, auch ohne “gleichwertige” <strong>Rechnungslegung</strong>snormen,zunehmend Anlagen im Ausland suchte.Den US-amerikanischen Einfluss im neuen IASB (4.4)kann man mit der Macht eines Trojanischen Pferdesvergleichen. Die Konvergenz von IFRS und US GAAP14


war von Anfang an beschlossene Sache; neue IFRS dienenvor allem diesem Ziel. Seit “Enron” (Anfang 2002)hat sich erstmals der Wind gedreht, indem der US-amerikanischeRegelungsansatz (rule-based approach) in Misskreditgeraten ist. Der Sarbanes-Oxley Act of 2002 hatallerdings nicht die <strong>Rechnungslegung</strong>snormen imVisier. Wegen der IAS-Verordnung der EU (4.32) stehtdie SEC unter entscheidendem <strong>Dr</strong>uck, die IFRS als denUS GAAP gleichwertig anzuerkennen.4.4 Standard-Setting des IASB4.41 ZielsetzungDie Zielsetzung von IASC Foundation und IASB ist,• “im öffentlichen Interesse einen einzigen Satz anhochwertigen, verständlichen und durchsetzbarenglobalen <strong>Rechnungslegung</strong>sstandards zu entwickeln,die hochwertige, transparente und vergleichbare Informationenin Abschlüssen und sonstigen <strong>Rechnungslegung</strong>sinstrumentenerfordern, um die Teilnehmerder verschiedenen weltweiten Kapitalmärkteund andere Informationsadressaten beim Treffenwirtschaftlicher Entscheidungen zu unterstützen;• die Nutzung und strenge Anwendung dieser Standardszu fördern und• aktiv mit nationalen <strong>Rechnungslegung</strong>sgremien zusammenzuarbeiten,um eine Konvergenz der nationalen<strong>Rechnungslegung</strong>sstandards und der IFRS zuhochwertigen Lösungen zu erreichen” (Preface.6; sieheauch Constitution.2; hier zitiert in der autorisiertenÜbersetzung; IASB 2004a).4.42 OrganisationDie Aufbauorganisation ist in der Satzung (IASC FoundationConstitution) detailliert geregelt , welche 2005 revidiertwurde (IASC Foundation 2005a). In Verbindung mitDarstellung 6 einige Stichworte:• Für die unabhängige IASC Foundation sind 19 Stiftungsräte(Trustees) verantwortlich. Ihre Aufgaben umfassendie Ernennung der Mitglieder des IASB undnachgeordneter Gremien sowie die Gewährleistungder Finanzierung.• Der IASB, tätig seit 2001 mit Sitz in London, besteht aus14 Mitgliedern (davon 12 vollamtlich). Seine Aufgabe istdie offizielle Beschlussfassung über die IFRS und weiterenVerlautbarungen. Mit ihrem beruflichen Hintergrunddecken die Mitglieder ein breites Spektrum ab; auchmüssen sie weltweit Beziehungen pflegen.• Das IFRIC besteht aus 12 stimmberechtigten Mitgliedernund einem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden(alle von den Trustees ernannt). Seine Aufgabenumfassen die Erarbeitung von Interpretationender Standards (Beschlussfassung durch den IASB)und rechtzeitige Wegleitungen bei <strong>Rechnungslegung</strong>sfragen,die in den IFRS nicht behandelt sind.Näheres ist in Constitution.33-36 und im Preface toIFRIC geregelt (IASB 2005, S. 2031-2036).• Der Standards Advisory Council (SAC) wird von den Trusteesernannt. Er institutionalisiert die Teilnahme vonOrganisationen und Individuen mit Interesse an derinternationalen Vereinheitlichung. Der geographischeund berufliche Hintergrund seiner Mitglieder istvielfältig. Er soll den IASB hinsichtlich der Prioritätenund bedeutender Projekte beraten.International AccountingStandards CommitteeFoundation(19 Trustees)National standardsetters and otherinterested partiesStandards AdvisoryCouncilAdvisory CommitteesInternationalAccountingStandards Board(14 Board Members)KeyAppointsReports toMembership linksAdvisesDirector ofOperationsand non-Technical StaffInternational FinancialReporting InterpretationsCommittee (12)Director of TechnicalActivitiesand Technical StaffDarstellung 6: Organisationsstruktur des IASB (www.iasb.org/about/structure.asp)15


• Der Mitarbeiterstab (Staff) wird vom Vorsitzenden desIASB geführt. Ihm stehen je ein Leiter für die Facharbeit,die Geschäftstätigkeit und das Kaufmännischezur Seite (Director of Technical Activities; Director ofOperations; Commercial Director).4.43 Due processDer Standard-Setting-Prozess von IASB und IFRIC ist soformalisiert, dass sich jegliche interessierten Organisationenund Individuen daran beteiligen können. Bei bedeutendenProjekten und Beschlüssen zur Projektlisteoder zu Prioritäten konsultiert der IASB den SAC; dieseSitzungen sind – soweit es um Fachthemen geht –ebenso öffentlich wie die des IASB selbst (und analogdes IFRIC). Standards und Interpretationen kommen infolgenden Schritten zustande (Preface.18-19; Constitution.30-32)(die mit * gekennzeichneten Schritte sindzwingend; die mit ** gekennzeichneten gelten nicht fürInterpretationen):• Untersuchung aller mit einem Thema zusammenhängendenFragen – auch im Lichte des Rahmenkonzepts(Framework) – durch den Staff;• Studium der einschlägigen nationalen <strong>Rechnungslegung</strong>spraxisund Meinungsaustausch darüber mitnationalen Standard-Settern (im Falle des IFRICauch mit den für Interpretationen zuständigen Gremien);• Konsultation des SAC hinsichtlich einer Aufnahmedes Themas in die Projektliste des IASB; */**• Einsetzung eines Gremiums (advisory group), das denIASB bei dem Projekt berät; **• Veröffentlichung eines Diskussionspapiers (DP) mitEinladung zur Stellungnahme (normalerweise auf 90Tage befristet); **• Veröffentlichung eines Entwurfs (ED) mit Einladungzur Stellungnahme (normalerweise auf 90 Tage – imFalle des IFRIC: 60 Tage – befristet). Voraussetzungist, dass mindestens acht IASB-Mitglieder diesen befürworten(abweichende Meinungen von IASB-Mitgliedernwerden offen gelegt). Voraussetzung im Falledes Entwurfs einer Interpretation ist, dass nichtmehr als drei IFRIC-Mitglieder dagegen stimmen; *• Veröffentlichung einer Begründung der Schlussfolgerungen(basis for conclusions) zusammen mit demEntwurf; **• Berücksichtigung aller fristgerecht eingegangenenStellungnahmen; *• Beurteilung, ob eine öffentliche Anhörung sowie Anwendungstestsanzusetzen sind. Wenn ja, öffentlicheAnhörung und/oder Anwendungstests; **• Beschlussfassung über einen Standard, indem mindestensacht IASB-Mitglieder diesen befürworten;Veröffentlichung (abweichende Meinungen vonIASB-Mitgliedern werden offen gelegt). Beschluss-Abschnitt Normqualität BezeichnungParagraphenIntroduction (Einführung) unverbindlich IN1-IN...IFRS ... 1-... *• Objective (Ziel)verbindlich• Scope (Geltungsbereich)verbindlich• Weitere Abschnitte und Unterabschnitte je nach Gegenstand (z.B.verbindlichRecognition; Measurement; Presentation; Disclosure)• Transitional provisions (Übergang auf den Standard)verbindlich• Effective date (Zeitpunkt des Inkrafttretens)verbindlich• Withdrawal of other pronouncements (Rückzug bisheriger Verlautbarungen)verbindlichAppendices (Anhänge)A; B; C; ... verbindlich A1-A...;B1-B...;C1-C...; ...(z.B. Defined terms (Begriffsdefinitionen);Application guidance (Anwendungsanleitung);Amendments to other IFRSs (Änderungen anderer IFRS)AG1-AG...Approval of IFRS ... by the Board (Beschlussfassung des IASB) unverbindlich –Basis for conclusions (Begründung der Schlussfolgerungen); unverbindlich BC1-BC...am Ende evtl. dissenting opinion/s (abweichende Meinung/en)DO1-DO...Guidance on implementing IFRS ... (Umsetzungsanleitung) unverbindlich IG1-IG...oderIllustrative examples (Beispiele zur Illustration) unverbindlich IE1-IE...* Ein IFRS kann 100 und mehr Paragraphen umfassen.Darstellung 7: Aufbau eines (neu veröffentlichten) IFRS16


fassung über eine Interpretation, indem höchstensdrei IFRIC-Mitglieder dagegen stimmen sowie mindestensacht IASB-Mitglieder die Interpretation befürworten;Veröffentlichung ;*• Veröffentlichung einer Begründung der Schlussfolgerungen(basis for conclusions) zusammen mit demStandard, wobei auch die vorstehenden Schritte unddie Beurteilung eingegangener Stellungnahmen dargelegtwerden. **Seine weiteren Beschlüsse fasst der IASB mit einfacherMehrheit der anwesenden Mitglieder, vorausgesetzt,mindestens 60% der Mitglieder sind persönlich oder viaTelekommunikation anwesend. Im Falle des IFRIC müssenneun stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein;sie müssen gemäss ihrer Überzeugung, nicht ihren Abhängigkeiten,abstimmen.Über Verbesserungen der IASB- und IFRIC-Prozesse sollin Kürze entschieden werden (Due Process of IASB – <strong>Dr</strong>aftHandbook of Consultative Arrangements, April 2005; IFRIC –Review of Operations – Consultative Document, April 2005;IASB Proposed Policy on Technical Corrections, Juli 2005;www.iasb.org).4.44 Geltungsbereich, Verbindlichkeit und Aufbauder IFRSAls erstes hat der IASB kundgetan, dass die bestehendenIASC-Standards und SIC-Interpretationen als solchein Kraft bleiben, solange er sie nicht revidiert,sonstwie ändert oder zurückzieht. Der neue Begriff“IFRS” umfasst deshalb (Preface.5; IAS 8.5):• Die vom IASB neu veröffentlichten IFRS (die auch soheissen),• die IAS,• die vom IFRIC neu veröffentlichten Interpretationenund• die Interpretationen des SIC;die bei Redaktionsschluss vorliegenden IFRS in diesemSinne gehen aus Darstellung 8-10 hervor.Standard Titel Veröffentlichung— Preface to IFRS 2002— Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements 1989IFRS 1 First-time Adoption of IFRS 2003; geändert 2003/4/5IFRS 2 Share-based Payment 2004IFRS 3 Business Combinations 2004;geändert 2004IFRS 4 Insurance Contracts 2004IFRS 5 Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations 2004IAS 1 Presentation of Financial Statements revidiert 2003; geändert 2004IAS 2 Inventories revidiert 2003IAS 7 Cash Flow Statements geändert 2003/4IAS 8 Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors revidiert 2003; geändert 2004IAS 10 Events After the Balance Sheet Date revidiert 2003; geändert 2004IAS 11 Construction Contracts revidiert 1993IAS 12 Income Taxes geändert 2003/4IAS 14 Segment Reporting geändert 2003/4IAS 16 Property, Plant and Equipment revidiert 2003; geändert 2004IAS 17 Leases revidiert 2003; geändert 2004IAS 18 Revenue geändert 2003/4IAS 19 Employee Benefits geändert 2003/4IAS 20 Accounting for Government Grants and Disclosure of Government Assistance geändert 2003IAS 21 The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates revidiert 2003IAS 23 Borrowing Costs geändert 2003IAS 24 Related Party Disclosures revidiert 2003IAS 26 Accounting and Reporting by Retirement Benefit Plans 1987IAS 27 Consolidated and Separate Financial Statements revidiert 2003; geändert 2004IAS 28 Investments in Associates revidiert 2003; geändert 2004IAS 29 Financial Reporting in Hyperinflationary Economies geändert 2003IAS 30 Disclosures in the Financial Statements of Banks and Similar Financial Institutions geändert 2003IAS 31 Interests in Joint Ventures revidiert 2003, geändert 2004IAS 32 Financial Instruments: Disclosures and Presentation revidiert 2003; geändert 2004/5IAS 33 Earnings per Share revidiert 2003; geändert 2004IAS 34 Interim Financial Reporting geändert 2003/4IAS 36 Impairment of Assets revidiert 2004; geändert 2004IAS 37 Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets geändert 2003/4IAS 38 Intangible Assets revidiert 2004; geändert 2004IAS 39 Financial Instruments: Recognition and Measurement revidiert 2003; geändert 2004/5IAS 40 Investment Property revidiert 2003; geändert 2004IAS 41 Agriculture geändert 2003/Darstellung 8: In Kraft befindliche Standards17


Interpretation Titel Veröffentlichung— Preface to IFRIC 2002IFRIC 1 Changes in Existing Decommissioning, Restoration and Similar Liabilities 2004IFRIC 2 Members Shares in Co-operative Entities and Similar Instruments 2004SIC-7 Introduction of the Euro geändert 2003SIC-10 Government Assistance - No Specific Relation to Operating Activities 1998SIC-12 Consolidation - Special Purpose Entities geändert 2003/4SIC-13 Jointly Controlled Entities - Non-Monetary Contributions by Venturers geändert 2003SIC-15 Operating Leases - Incentives geändert 2003SIC-21 Income Taxes - Recovery of Revalued Non-Depreciable Assets geändert 2003SIC-25 Income Taxes - Changes in the Tax Status of an Enterprise or its Shareholders geändert 2003/4SIC-27 Evaluating the Substance of Transactions Involving the Legal Form of a Lease geändert 2003SIC-29 Disclosure - Service Concession Arrangements geändert 2003SIC-31 Revenue - Barter Transactions Involving Advertising Services geändert 2003SIC-32 Intangible Assets - Web Site Costs geändert 2003/4Darstellung 9: In Kraft befindliche InterpretationenIFRS Titel VeröffentlichungIFRS 6 Exploration for and Evaluation of Mineral Resources 2004 (mit Änderung von IFRS 1,IAS 16 und IAS 38)Amendment to IAS 19 Employee Benefits - Actuarial Gains and Losses, 2004 (mit Änderung von IFRS 1,Group Plans and Disclosures IAS 1 und IAS 24)Amendment to IAS 39 Cash Flow Hedge Accounting of Forecast Intragroup Transactions 2005Amendment to IAS 39 The Fair Value Option 2005 (mit Änderung von IFRS 1 und IAS 32)Amendments to IFRS 1 — 2005and IFRS 6IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures 2005 (mit Änderung von IFRS 1, IFRS 4,IAS 1, IAS 14, IAS 17, IAS 32, IAS 33 undIAS 39, Aufhebung von IAS 30).Amendments to IAS 1 Capital Disclosures 2005Amendments to IAS 39 Financial Guarantee Contracts 2005 (mit Änderung von IFRS 7, IAS 32,and IFRS 4 IAS 37 und IAS 39)IFRIC 3 Emission Rights 2004; zurückgezogen 2005IFRIC 4 Determining whether an Arrangement contains a Lease 2004 (mit Änderung von IFRS 1)IFRIC 5 Rights to Interests arising from Decommissioning, 2004 (mit Änderung von IAS 39)Restoration and Environmental Rehabilitation FundsIFRIC 6 Liabilities arising from Participating in a Specific Market – 2005Waste Electrical and Electronic EquipmentDarstellung 10: Noch nicht in Kraft getretene Standards und InterpretationenDokument Titel Veröffentlichung Ende Fristfür StellungnahmeED Proposed Amendments to IAS 37 and IAS 19 Juni 2005 28.10.2005ED Proposed Amendments to IAS 27 Juni 2005 28.10.2005ED Proposed Amendments to IFRS 3 Juni 2005 28.10.2005DP Preliminary Views on Accounting Standards for Small and Medium-sized Entities Juni 2004 24.09.2004— Staff Questionnaire on Possible Recognition and Measurement Modifications April 2005 31.05.2005for Small and Medium-sized Entities (SMEs)DTC1 Proposed Amendments to IAS 21 September 2005 31.10.2005D6 Multi-employer Plans Mai 2004 09.07.2004D9 Employee Benefit Plans with a Promised Return on Contributions or Juli 2004 21.09.2004Notional ContributionsD11 Changes in Contributions to Employee Share Purchase Plans Dezember 2004 01.03.2005D12 Service Concession Arrangements - Determining the Accounting Model März 2005 03.05.2005D13 Service Concession Arrangements - the Financial Asset Model März 2005 03.05.2005D14 Service Concession Arrangements - the Intangible Asset Model März 2005 03.05.2005D15 Reassessment of Embedded Derivatives Mai 2005 31.05.2005D16 Scope of IFRS 2 Mai 2005 18.07.2005D17 IFRS 2 - Group and Treasury Share Transactions Mai 2005 18.07.2005Darstellung 11: Entwürfe zu Standards und Interpretationen18


Die IFRS richten sich an gewinnorientierte Unternehmenaller Branchen und Rechtsformen einschliesslichsolcher in Staatsbesitz. Auch von anderen Unternehmenkönnen sie aber als zweckmässig erachtet werden(Preface.9). Ein eingeengter Geltungsbereich ist möglich,sofern in einem IFRS so festgelegt (Preface.17). Fürnicht gewinnorientierte Unternehmen des staatlichenSektors erarbeitet der IPSASB, ein Gremium der IFAC,gesonderte Verlautbarungen, die sich stark an die IFRSanlehnen (IPSAS); für gewinnorientierte wird auf dieIFRS verwiesen (Preface to IPSAS: IFAC 2002, S. 21-22).Die IFRS beziehen sich auf die <strong>Rechnungslegung</strong>, welcheAnteilseignern – je nachdem auch weiteren externenStakeholdern – bekannt gemacht wird (Preface.10;Fw.6). Sie fokussieren auf Abschlüsse (financial statements),d.h. behandeln die übrige Finanzberichterstattungnicht (Fw.7; IAS 1.10).Fettdruck dient der Hervorhebung wichtigsterGrundsätze; verbindlich ist aber der ganze Text einesStandards oder einer Interpretation (Preface.14). EinIFRS muss im Zusammenhang mit seiner jeweiligenZielsetzung (Objective), seiner allfälligen Begründung (basisfor conclusions) sowie dem Vorwort (Preface to IFRS: IASB2005, S. 23-27) gelesen werden. Den IFRS liegt das Frameworkfor the Preparation and Presentation of Financial Statements(IASB 2005, S. 29-53) zugrunde, welches sichprimär ans Standard-Setting richtet, aber auch vom Anwenderin Ermessensfragen beigezogen werden soll(Fw.1-4; IAS 8.11).Übersetzungen, die vom IASB genehmigt sind, liegen inüber 30 Sprachen vor, darunter allen wichtigen SprachenEuropas. Eine solche Übersetzung ist so schwierig,dass sie erst etliche Monate nach Veröffentlichungder zugrunde liegenden IFRS-Buchausgabe (IASB 2005)erscheinen kann (deutsch IASB 2004a). Der englischeOriginaltext eines IFRS bleibt massgebend (Preface.23;Constitution.32). Als EU-Recht dagegen (4.32) sind dieIFRS in allen amtlichen Sprachfassungen gleichwertig.Sämtliche in den IFRS vorkommenden Definitionenwerden überdies in einem Glossar zusammengeführt(Glossary of Terms: IASB 2005, S. 2201-2245).4.5 Veröffentlichte IFRSDarstellung 8 listet die 36 Standards, Darstellung 9die 13 Interpretationen auf, welche erstmals für Geschäftsjahregelten, die am (oder nach dem) 1. Januar2005 beginnen, oder welche schon vorher gegolten haben(sog. 2005 Stable Platform).Darstellung 10 listet die nach diesem Zeitpunkt inKraft tretenden – aber bei Redaktionsschluss schon veröffentlichten– IFRS auf.Darstellung 11 listet die Projekte auf, zu welchen beiRedaktionsschluss ein Entwurf oder Diskussionspapierbereits veröffentlicht ist.usefulnessDarstellung 12: Qualitätsmerkmale eines Abschlusses19


5 <strong>Rechnungslegung</strong> nach derzeit geltendeninternationalen Standards5.1 Konzeption und Grundsätze der <strong>Rechnungslegung</strong>Fw - IAS 1.7, 1.13-41 - IAS 10.3-15a) Zielsetzung des AbschlussesDer Abschluss soll Informationen überdie Vermögens-,Finanz- und Ertragslage sowie über Veränderungen derVermögens- und Finanzlage geben, welche einem weitenKreis von Benutzern für wirtschaftliche Entscheidungendienlich sind (2.21). Abschlüsse, die – soweitüberhaupt möglich – dem Informationsbedarf von Risikokapitalgeberndes Unternehmen entsprechen, deckenauch denjenigen anderer Benutzergruppen ab. Weil siehauptsächlich Vergangenes, dabei kaum Nicht-Finanzielles,abbilden, liefern Abschlüsse nicht unbedingt allenotwendigen Informationen. Anhaltspunkte zur Beurteilungder Fähigkeit des Unternehmens, Cash Flows zuerwirtschaften sind jene, die auch genannt werden,wenn es um eine true and fair view, fair presentation oder“möglichst zuverlässige Beurteilung” im Sinne der Gesetzegeht.b) Qualitätsmerkmale eines AbschlussesDer Abschluss erreicht sein Ziel nur dann, wenn bestimmtequalitative Vorgaben durchwegs eingehaltensind (Darstellung 12):• Verständlichkeit (understandability), Relevanz (relevance),Verlässlichkeit (reliability) und Vergleichbarkeit(comparability) sind die vier grundlegendsten Eigenschaften.• Wesentlichkeit (materiality) ist eine Ausprägung derRelevanz; getreue Wiedergabe (faithful representation),wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form),Neutralität (neutrality), Vorsicht (prudence) und Vollständigkeit(completeness) sind Ausprägungen der Verlässlichkeit.• Eine Obergrenze wird diesen Qualitäten gezogendurch die Rechtzeitigkeit (timeliness) und durch dieGrenzkosten (balance between benefits and costs).• Relevanz und Verlässlichkeit können in Konkurrenztreten. Der Abbau einer Qualität zugunsten einer anderenbeurteilt sich nach dem erzielten Nutzenzuwachs.Diesen Qualitäten gesellen sich zwei Axiome bei, dieeinen Abschluss weitestgehend prägen (underlyingassumptions):• Periodenabgrenzung (accrual basis): Erfolge werden imZeitpunkt des Stattfindens der Geschäftsvorfälle,nicht der von diesen ausgelösten Zahlungsvorgänge,erfasst.• Unternehmensfortführung (going concern): Diese wirdangenommen, solange eine Liquidation (wesentlicherTeile) des Unternehmens – zumindest innerhalbvon 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag – nicht beabsichtigtoder wahrscheinlich abwendbar ist.Nicht zu vergessen ist das Stichtagsprinzip: Den Ereignissennach dem Bilanzstichtag ist dann, aber nurdann, Rechnung zu tragen, wenn sie Aufschlüsse überdie Gegebenheiten des Bilanzstichtags liefern (adjustingevents). Alles andere betrifft den Abschluss der Folgeperiode(siehe aber 5.10). – Stellt sich erst nach demBilanzstichtag heraus, dass eine Liquidation beabsichtigtoder nicht abwendbar ist, wird obige Fortführungsannahmeaufgegeben.c) Elemente eines AbschlussesAls solche werden definiert:• Vermögenswerte (assets) = bestehende Ressourcen,über die als Folge vergangener Ereignisse verfügtwerden kann und aus denen erwartungsgemäss inZukunft ein wirtschaftlicher Nutzen zufliessen wird;• Verbindlichkeiten (liabilities) = bestehende Verpflichtungenals Folge vergangener Ereignisse, bei derenErfüllung erwartungsgemäss Vermögenswerte abgehenwerden;• Eigenkapital (equity) = Vermögenswerte abzüglichVerbindlichkeiten (Residualgrösse);• Erträge (income) = Zunahmen (Zugänge oder Wertzunahmen)von Vermögenswerten oder Abnahmen(Abgänge oder Wertabnahmen) von Verbindlichkeitenin der Berichtsperiode, die nicht Einlagen vonAnteilseignern sind;• Aufwendungen (expenses) = Abnahmen (Abgänge oderWertabnahmen) von Vermögenswerten oder Zunahmen(Zugänge oder Wertzunahmen) von Verbindlichkeitenin der Berichtsperiode, Ausschüttungen anAnteilseigner.Die einzelnen IFRS knüpfen stets an diese Definitionenan.d) Erfassung (recognition) und Bewertung (measurement)im AbschlussHandelt es sich bei einem Sachverhalt um einen Vermögenswertbzw. eine Verbindlichkeit, so wird diesesElement nur dann bilanziert (aktiviert bzw. passiviert),wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:• Der zukünftige wirtschaftliche Nutzenzu- bzw. -abflussdaraus ist wahrscheinlich.• Sein Wert (genauer: die massgebende Wertbasis)kann verlässlich ermittelt werden.20


Verneinendenfalls handelt es sich um einen - in der Erfolgsrechnungzu erfassenden - Aufwand bzw. Ertrag.• Aufwendungen werden zugleich mit einer Vermögensabnahmeoder Verbindlichkeitszunahme erfasst(Gegenbuchung). Steht diese in Verbindung mit irgendwelchenNutzenzunahmen derselben Periode,werden Aufwand und Ertrag nach Möglichkeit gleichzeitigerfasst.• Erträge werden zugleich mit einer Vermögenszunahmeoder Verbindlichkeitsabnahme erfasst (Gegenbuchung).An die genannte Wahrscheinlichkeit undVerlässlichkeit werden, verglichen mit Aufwendungen,strengere Anforderungen gestellt.Die Bewertung zu erfassender Elemente (measurement)besteht in der Wahl einer Wertbasis wie Anschaffungsbzw.Herstellungskosten (cost), Fair Value (Zeitwert),Barwert (present value) usw. und der Ermittlung diesesWerts nach einer bestimmten Methode. Im Vordergrundsteht weniger die Bewertung im Zeitpunkt derEinbuchung (at recognition) als jene im Abschluss der Zugangsperiodeund in Folgeabschlüssen (after recognition)bis zur Ausbuchung (derecognition) eines Vermögenswertsoder einer Verbindlichkeit.Die einzelnen IFRS knüpfen stets an diese Kriterienan.5.2 Der Inhalt des Abschlusses und seineDarstellungFw.5-8, Fw.19-21, Fw.47-98 - IAS 1 - IAS 7 - IAS 8 -SIC-29(darüber hinaus enthält fast jeder geltende IFRS Vorgabenfür weitere Abschlusspositionen oder weitereInformationen im Anhang)a) ComplianceDer Abschluss enthält eine vorbehaltlose Erklärung,wonach die IFRS eingehalten sind. Das setzt voraus,dass sämtliche (man muss ergänzen: wesentlichen)IFRS-Regelungen eingehalten sind. Die fair presentationwurde mit Bezug auf Informationsumfang und Formdes Abschlusses als overriding principle in die IFRS übernommen;allerdings sind die Voraussetzungen für entsprechendeAbweichungen von den IFRS prohibitiv.AKTIVEN (ASSETS)Anlagevermögen (non-current assets):• Immaterielle Werte (intangible assets)• Sachanlagen (property, plant and equipment)• Rendite-Immobilien (investment property)• Finanzanlagen (financial assets):- Beteiligungen nach der Equity-Methode (investmentsaccounted for using the equity method)- Andere Finanzanlagen (other financial assets)• Latente Steuern (deferred tax assets)Umlaufvermögen (current assets):• Vorräte (inventories)• Forderungen aus Lieferungen und Leistungen undandere (trade and other receivables)• Steuerforderungen (current tax assets)• Andere finanzielle Vermögenswerte (other financialassets)• Flüssige Mittel (cash and cash equivalents)Anlagevermögen zur Veräusserung (non-current assetsheld for sale)PASSIVEN (EQUITY AND LIABILITIES)Eigenkapital (equity):• Nominelles Kapital und Reserven (issued capital andreserves)• Minderheitenanteile (minority interest)Langfristige Verbindlichkeiten (non-current liabilities):• Finanzielle Verbindlichkeiten (financial liabilities)• Rückstellungen (provisions)• Latente Steuern (deferred tax liabilities)Kurzfristige Verbindlichkeiten (current liabilities):• Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungenund andere (trade and other payables)• Andere finanzielle Verbindlichkeiten (financial liabilities)• Rückstellungen (provisions)• Steuerverbindlichkeiten (current tax liabilities)Verbindlichkeiten in Verbindung mit Anlagevermögenzur Veräusserung (liabilities directly associated with non-currentassets held for sale)Hinzu kommen weitere Bilanzpositionen, die nach Wahl im Anhang ausgewiesen werden dürfen sowie solche aufgrund anderer IFRS, des Gebotsder fair presentation oder einer Relevanz für das Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Anordnung nach aufsteigenderFristigkeit ist ebenso möglich.Darstellung 13: Mindestgliederung der Bilanz nach IAS 121


) Bestandteile des Abschlusses (components)Die fünf Teile sind:• Bilanz (balance sheet);• Erfolgsrechnung (income statement);• Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of changesin equity) (5.8);• Geldflussrechnung (cash flow statement) (5.9) – dieseenthält nicht Elemente (5.1), sondern Zahlungsvorgänge;• Anhang (notes to the financial statements), bestehend auseiner Zusammenfassung wesentlicher <strong>Rechnungslegung</strong>sregeln(accounting policies) sowie erläuterndenund ergänzenden Anmerkungen (explanatory notes).c) Grundsätze der DarstellungAls allgemeine, aus den Qualitätsmerkmalen eines Abschlusses(5.1) abzuleitende Anforderungen gelten:• Going concern (Offenlegung von Unsicherheiten odervon Abweichungen bei der Fortführungsannahme);• accrual basis;• consistency of presentation (zulässige Abweichungen vonder Stetigkeit);• materiality and aggregation (Separatausweis wesentlicherund Aggregation unwesentlicher Gruppen vonAbschlussposten);• offsetting (Saldierungsverbot unter Vorbehalt von Sonderregelungen);• comparative information (Gebot der Vergleichsinformationen;Rückwirkung von Änderungen der Darstellung).Sodann gelten folgende Grundsätze:• Eindeutig bezeichnet werden der Abschluss alsGanzes sowie seine verschiedenen Bestandteile; dasUnternehmen (und ob es sich um einen Konzernhandelt); der Bilanzstichtag; die Berichtsperiode; dieBerichtswährung; die Rundung der Beträge.• Der Abschluss wird mindestens jährlich erstellt. ImFalle einer Änderung des Bilanzstichtags wird offengelegt, warum die Dauer der Berichtsperiode abweichtund dass die Vergleichbarkeit der Zahlen derVorperiode eingeschränkt ist.• Von Ausnahmen abgesehen, werden Aktiven undVerbindlichkeiten in kurz- und langfristige Bilanzpo-GESAMTKOSTENVERFAHRENUmsatzerlös (revenue)+ Übriger Betriebsertrag (other income)+/- Bestandesveränderung der Halb- und Fertigfabrikate(changes in inventories of finished goods and work inprogress)- Materialaufwand (raw material and consumables used)- Personalaufwand (employee benefits)- Abschreibungen (depreciation and amortisation)- Übriger Betriebsaufwand (other expenses)+/- Finanzergebnis (finance costs)+/- anteiliger Gewinn oder Verlust von assoziiertenGesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmennach der Equity-Methode (share of the profit or loss ofassociates and joint ventures accounted for using the equitymethod)= Gewinn vor Steuern (profit before tax)- Gewinnsteuern (income tax expense)+/- **= Gewinn (profit) oder Verlust (loss)davon entfallend auf (attributable to):• Minderheiten (minority interest)• Anteilseigner der Muttergesellschaft (equity holdersof the parent)UMSATZKOSTENVERFAHRENUmsatzerlös (revenue)- Umsatzkosten (cost of sales)= Bruttogewinn (gross profit)+ Übriger Betriebsertrag (other income)- Vertriebsaufwand (distribution costs)- Verwaltungsaufwand (administrative expenses)+/- Finanzergebnis (finance costs)+/- anteiliger Gewinn oder Verlust von assoziiertenGesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmennach der Equity-Methode (share of the profit or loss ofassociates and joint ventures accounted for using the equitymethod)= Gewinn vor Steuern (profit before tax)- Gewinnsteuern (income tax expense)+/- **= Gewinn (profit) oder Verlust (loss)davon entfallend auf (attributable to):• Minderheiten (minority interest)• Anteilseigner der Muttergesellschaft (equity holdersof the parent)Ab Stufe Finanzergebnis sind Umsatz- und Gesamtkostenverfahrenidentisch!Hinzu kommen weitere Erfolgspositionen, die nach Wahl im Anhang ausgewiesen werden dürfen sowie solche aufgrund anderer IFRS, desGebots der fair presentation oder einer Relevanz für das Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.** Gesamtbetrag aus: Gewinn oder Verlust nach Steuern eingestellter Unternehmensteile (discontinued operations) (5.10); Gewinn oder Verlustnach Steuern aus Fair-Value-Bewertung (abzüglich Verkaufskosten) von deren Anlagevermögen (5.4) oder aus Veräusserung von derenNettovermögen.Darstellung 14: Mindestgliederung der Erfolgsrechnung nach IAS 122


sitionen aufgeteilt (current/non-current distinction). Zumindesterfolgt die Aufteilung nach Restlaufzeit bzw.Verweildauer von bis zu 12 Monaten sowie mehr als12 Monaten nach dem Bilanzstichtag im Anhang.• Der Betriebserfolg wird entweder nach dem Gesamtkosten-oder dem Umsatzkostenverfahren dargestellt(classification of expenses by nature or by function). Letzterenfallswerden zumindest die Abschreibungen undder Personalaufwand im Anhang offen gelegt.• Für alle Bestandteile des Abschlusses besteht eineMindestgliederung. Falls für das Verständnis der Vermögens-,Finanz- und Ertragslage des Unternehmensrelevant, sind zusätzliche Abschlusspositionenoder zusätzliche Informationen im Anhang vorzusehen.d) <strong>Rechnungslegung</strong>sregeln (accounting policies) und derenÄnderung (change in accounting policies)Dem Ermessen bei der Entwicklung und Anwendungunternehmenspezifischer Vorgehensregeln (2.4) – undebenso deren Änderung – sind Leitplanken gesetzt: Wodie IFRS lückenhaft sind, ist eine Ausrichtung auf dieallgemeinen Qualitätsmerkmale (5.1) zwingend, wobeiaus bestimmten Quellen zu schöpfen ist (vom Analogieschlussaus anderen IFRS bis hin zu anerkanntenUsanzen einer Branche).Regeländerungen werden, soweit praktikabel, rückwirkendverrechnet, d.h. als wären sie schon immer angewandtworden: Die Auswirkung wird mit dem Eigenkapitalper Anfang der Vorperiode verrechnet; ihre Fortschreibunggeschieht erfolgswirksam (spezifische Regelungzur Erstanwendung neuer oder revidierter IFRSvorbehalten). Die Offenlegung umfasst:• Wertbasen (measurement bases) im Abschluss;• andere wesentliche <strong>Rechnungslegung</strong>sregeln, soweitfür das Verständnis der Vermögens-, Finanz- undErtragslage relevant;• diejenigen Ermessensentscheide der Unternehmensleitungbei Anwendung der <strong>Rechnungslegung</strong>sregelnmit der wesentlichsten Auswirkung im Abschluss(abgesehen von Schätzungen; dazu nachstehend);• Änderungen von <strong>Rechnungslegung</strong>sregeln (Art; Begründung;Auswirkung; Vorgehen, soweit rückwirkendeAnwendung nicht praktikabel).e) Schätzungen (accounting estimates) und deren Änderung(change in accounting estimates)Gemeint sind Einschätzungen hinsichtlich des Bestehens,der Bilanzierungsvoraussetzungen oder der Erst- oder Folgebewertungvon Vermögenswerten oder Verpflichtungen(5.1). Schätzungsänderungen bedeuten Änderungen vonBilanzwerten; sie ergeben sich aus neuen Erkenntnissenund sind daher keine Fehler. Sie werden prospektiv erfasst,d.h. die Auswirkung wird erfolgswirksam verrechnet (was jenachdem auch zukünftige Periodenerfolge betreffen kann).Offen gelegt werden:• Key sources of estimation uncertainty (usw.): Hauptannahmenüber die Zukunft und (weitere) Hauptursachenvon Unsicherheiten bei Schätzungen perBilanzstichtag, soweit ein wesentliches Risiko einerBilanzkorrektur in der Folgeperiode besteht;• Art und Betrag von Schätzungsänderungen.f) Fehler (errors)Entdeckte Fehler einer Vorperiode werden, soweit praktikabel,rückwirkend korrigiert, d.h. die Vergleichsinformationenwerden angepasst (ist der Fehler in einer Vor-Vorperiode entstanden, durch Anpassung der Bilanzwerteper Anfang der Vorperiode). Art und Betrag desFehlers werden einmalig offen gelegt.5.3 Vorräte; ErlöseIAS 2 - IAS 11 - IAS 18 - IAS 23 - SIC-13 - SIC-27 -SIC-31a) Vorräte (inventories)Diese umfassen Roh-, Hilfs- und Betriebsmaterialien,unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse, Aufträge inArbeit sowie Handelswaren. Wertbasis sind die Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten (cost) oder aber dernetto realisierbare Wert (net realisable value), je nachdemwelcher Wert tiefer ist (Niederstwertprinzip; lower of costor market). Cost umfasst prinzipiell sämtliche Kosten, dieangefallen sind, um Vorräte an ihren gegenwärtigen Ortund in ihren gegenwärtigen Zustand (per Bilanzstichtag)zu versetzen.• Anschaffungskosten (costs of purchase) sind alle derAnschaffung – über den Anschaffungspreis hinaus –direkt zuordenbaren Kosten.• Zu den Herstellungskosten (costs of conversion) rechnendie von den hergestellten Einheiten direkt verursachtenKosten (Einzelkosten der Fertigung) sowiedie anteiligen, bei der Herstellung angefallenen Gemeinkosten(production overheads) gemäss einer systematischenAllokation (fixe Fertigungsgemeinkostenauf Basis einer gewöhnlichen, variable auf Basis dertatsächlichen Auslastung der Fertigungsanlagen).• In bestimmten Fällen können über die Herstellunghinaus Einzel- oder Gemeinkosten (other costs) einzurechnensein.• Bewertungstechniken wie Standardkosten oder dieRückrechnung vom Verkaufspreis (retail method) sind23


anwendbar, wenn das Resultat die tatsächlichenHerstellungs- bzw. Anschaffungskosten nachweislichapproximiert.Eine Wertberichtigung auf den netto realisierbarenWert wird in der Folge rückgängig gemacht, soweit dieserWert wieder gestiegen ist. Materialien bedürfen keinerWertberichtigung, solange die betreffenden Erzeugnissezumindest at cost verkauft werden können. Sinktder Preis von Materialien am Beschaffungsmarkt sostark, dass diese Verkäuflichkeit in Frage gestellt ist,schlägt die sog. verlustfreie Bewertung auch auf dieMaterialien durch.Bei Vorräten, die normalerweise austauschbar (z.B. Gattungssachen)und nicht für spezifische Projekte ausgesondertsind, wird obiger Wert nach der FIFO-Methode(first in, first out) oder nach der gewogenen Durchschnittsmethodeermittelt. In den übrigen Fällen bedarfes einer Einzelbewertung.b) Auftragsfertigung (construction contracts)In Arbeit befindliche Aufträge werden unter diversenVoraussetzungen nach der POC-Methode (percentage ofcompletion) bewertet. Dem Bilanzwert dieser Vorratspositionwird dabei ein – dem Stand der Fertigstellungentsprechender – Teil des vereinbarten Erlöses zugeschlagen.Das Vorgehen dient der periodengerechtenErfolgsermittlung im Falle langfristiger Fertigung. DasNiederstwertprinzip bleibt auch hier vorbehalten.Vereinbarte Voraus- oder Teilzahlungen werden separaterfasst, aber im Abschluss mit dem Wert des betreffendenAuftrags saldiert (wobei auch Verbindlichkeitssaldenresultieren).c) Erlöse (revenue)Erlöse treten unter mannigfachen Bezeichnungen aufund dürfen allgemein erst erfasst werden, wenn die beidenBilanzierungsvoraussetzungen (5.1) gegeben sind.Für Erlöse aus Verkauf von Gütern, aus Dienstleistungen(POC-Methode) sowie aus Überlassung gewisserAktiven (Zinsen; Lizenzgebühren; Dividenden) machtIAS 18 etwas konkretere Vorgaben.d) Fremdkapitalkosten (borrowing costs)Fremdkapitalkosten, die der Anschaffung oder Herstellungdirekt zuordenbar sind, dürfen unter bestimmtenVoraussetzungen in die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosteneingerechnet werden (Wahlrecht). Diesachliche und zeitliche Abgrenzung zu bilanzierenderFremdkapitalkosten unterliegt strengen Vorgaben.5.4 AnlagevermögenIFRS 5 - IAS 16 - IAS 17 - IAS 20 - IAS 23 - IAS 36 -IAS 38 - IAS 40 - IFRIC 1 - IFRIC 3 - IFRIC 4 - SIC-10 -SIC-15 - SIC-27 - SIC-32a) Sachanlagen (property, plant and equipment)Zu diesen zählen alle Arten von Grundstücken, Bauten,Maschinen, Transportmitteln (z.B. Fahrzeuge) und Einrichtungen.Ohne systematische Anlagenstatistik sinddie internationalen Standards typischerweise nicht umsetzbar.Zunächst betrifft dies die Einhaltung der Bilanzierungsvoraussetzungen,wofür zwischen ursprünglichenAnschaffungs- oder Herstellungskosten (initialcosts) und Folgekosten für Zugänge, teilweisen Ersatzoder Betrieb von Objekten (subsequent costs) unterschiedenwerden muss. Nicht allgemein lösbar, steht hier dieAbgrenzung zu Betriebsaufwand (costs of day-to-day servicing)und zu Vorräten im Vordergrund sowie die Frage,was überhaupt als einzelnes Objekt (item) zu betrachtenist.Wertbasis sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten(cost), solange es zu keiner Wertbeeinträchtigungkommt. Sie ermitteln sich analog wie bei Vorräten (5.3).Sie werden durch systematische Abschreibung – gegebenenfallsauf einen Residualwert – über die Nutzungsdauerdes einzelnen Objekts verteilt. Grundstückewerden gewöhnlich wegen der unbegrenzten Nutzungsdauernicht abgeschrieben. Diese Abschreibungsgrundlagensind jährlich zu überprüfen. Anstelle derKostenfortschreibung ist eine periodische Neubewertung(revaluation) für ganze Anlagenklassen auf Basis desFair Value zulässig (Wahlrecht). Resultierende Mehrabschreibungenwerden dabei der Neubewertungsreservebelastet.b) Rendite-Immobilien (investment property)Rendite-Immobilien dienen der Mehrung des Finanzvermögens,nicht der betrieblichen Nutzung. DieAbgrenzung zu Sachanlagen, aber auch Vorräten (inkl.Fertigungsaufträgen) ist allerdings komplex (z.B. bei gemischtgenutzten Immobilien; bei Rendite-Immobilienim Bau). Umbuchungen in diese – oder von diesen –anders bewerteten Bilanzpositionen sind daher häufigund nicht trivial. Immobilien im Operating-Leasing(inkl. Miete) sind auch dann investment property des Leasinggebersbzw. Vermieters, wenn dieser sie seinerseitsim Finanzierungsleasing – in besonderen Fällen sogarim Operating-Leasing (inkl. Miete) – übernommen hat.Hinsichtlich der Bilanzierungsvoraussetzungen gilt dasselbewie für Sachanlagen. Wertbasis ist der – in IAS 4024


eingehend behandelte – Fair Value, welcher periodischerfolgswirksam fortgeschrieben wird. Anstatt zum FairValue dürfen alle Rendite-Immobilien wie Sachanlagenbewertet werden (einmaliges Wahlrecht).c) Immaterielle Werte (intangible assets) ohne akquiriertenGoodwill (5.7)In Bezug auf immaterielle Werte wird die allgemeineDefinition (5.1) um das Kriterium der Identifizierbarkeit(identifiability) ergänzt, welches entweder die Separierbarkeitoder einen Rechtsanspruch impliziert. So definierteimmaterielle Vermögenswerte werden unter Voraussetzungenbilanziert, die konkreter sind als allgemein(5.1):• Bei separat angeschafften immateriellen Werten istein zukünftiger Nutzenzufluss immer wahrscheinlich.Dies kommt in den Anschaffungskosten zum Ausdruck,welche normalerweise zudem verlässlichmessbar sind.• Bei im Rahmen einer Akquisition (5.7) angeschafftenimmateriellen Werten sind die allgemeinen Voraussetzungenautomatisch erfüllt, wenn sich deren FairValue – er verkörpert im Rahmen einer Akquisitionderen Anschaffungskosten – verlässlich ermittelnlässt. Wenn nicht, werden solche Werte als akquirierterGoodwill erfasst. Die immateriellen Wertewerden einzeln betrachtet. Auch laufende Forschungs-und Entwicklungs-Projekte des akquiriertenUnternehmens können (!) solche immateriellen Werteverkörpern.• Selbst geschaffene immaterielle Werte (ohne selbstgeschaffenen Goodwill: dieser wird nicht bilanziert):Forschung und in der Forschungsphase befindlicheProjekte werden keinesfalls bilanziert. Entwicklungenund in der Entwicklungsphase befindliche Projektewerden bilanziert, sobald sechs weit reichende Voraussetzungenin IAS 38 nachweislich erfüllt sind. Folgekostenfür akquirierte laufende F&E-Projekte beurteilensich nach diesen Regeln.Hinsichtlich der Bewertung gilt, was zu den Sachanlagen(5.4) gesagt wurde. Allerdings entfällt die systematischeAbschreibung bei Werten, deren Nutzungsdauerunbestimmt (indefinite) ist. Diese Unbestimmtheitwird bei jedem Abschluss überprüft.d) Wertbeeinträchtigung (impairment)Übersteigt der wie vorstehend ermittelte Bilanzwert denrealisierbaren Betrag (recoverable amount) einer Anlage,liegt eine Wertbeeinträchtigung (impairment) vor, die erfolgswirksamerfasst werden muss. Als realisierbarerBetrag gilt entweder der Fair Value abzüglich Verkaufskostenoder der Nutzungswert (value in use), je nachdem,welcher Wert höher ist. Für den Nutzungswert geltendie allgemeinen Grundsätze der Barwertermittlung, wobeidie zukünftigen Cash-Flows aus Nutzung (und amEnde Veräusserung) der Anlage geschätzt und angemessendiskontiert werden müssen. Zu bedenken ist,dass Anlagen gewöhnlich nur im Gesamtzusammenhangeines Betriebsteils Cash Flows generieren (cashgeneratingunit). Zur Methodik der Schätzung, zu den relevantenCash-Flows und zur Anwendung auf cash-generatingunits (gegebenenfalls mit zugeordnetem akquiriertemGoodwill (5.7) macht IAS 36 strenge Auflagen.Bei jedem Abschluss wird beurteilt, ob bestimmteIndikatoren (externe oder interne) für die Wertbeeinträchtigungeiner Anlage vorliegen. Ist dem so, wird -zwecks Vergleichs mit dem Bilanzwert (Impairment-Test) - der realisierbare Betrag ermittelt. Bei bestimmtenimmateriellen Werten (unbestimmte Nutzungsdauer;noch nicht zur Nutzung bereit) sowie allen cashgeneratingunits mit zugeordnetem akquiriertem Goodwillerfolgt der Impairment-Test von vornherein jährlich. Istin einer Vorperiode eine Wertberichtigung erfasst worden,wird bei jedem Abschluss beurteilt, ob analogeIndikatoren für einen (teilweisen) Wegfall der Wertbeeinträchtigungvorliegen. Wenn ja, wird der realisierbareBetrag ermittelt und gegebenenfalls die Wertberichtigungerfolgswirksam rückgängig gemacht. Eine Wertberichtigungvon akquiriertem Goodwill kann nichtrückgängig gemacht werden.e) Leasing und Miete (leases)In wirtschaftlicher Betrachtungsweise (5.1) werden betrieblichgenutzte, im Finanzierungsleasing überlasseneAnlagen vom Leasingnehmer nicht anders behandeltals solche, die ihm selber gehören: Finanzierungsleasingwird einem mittels Abzahlungskredit finanziertenKauf gleichgesetzt. Die Einbuchung des Objekts(und zugleich der Verbindlichkeit) erfolgt entweder zumFair Value oder - sofern praktikabel - zum Barwert allerminimalen Ratenzahlungen (anhand des implizitenZinssatzes oder desjenigen für einen entsprechendenKredit), wenn dieser tiefer ist. Für die <strong>Rechnungslegung</strong>werden die minimalen Ratenzahlungen in ihre ZinsundTilgungskomponente aufgeteilt, wobei eine konstanteVerzinsung der Rest-Verbindlichkeit (anhand desobigen Zinssatzes) angenommen wird. Das Objekt wirdwie eigenes Anlagevermögen fortgeschrieben. Der Leasinggeberbilanziert dementsprechend eine konstantverzinsliche Forderung.Um Finanzierungsleasing handelt es sich, wenn vonfünf zwingenden Indikatoren einer vorliegt oder sonstigeUmstände darauf hindeuten. Wenn nicht, handelt es25


sich um Operating-Leasing, worunter auch alle Mietverhältnissezu subsumieren sind. Dann werden die Ratenzahlungenvom Leasingnehmer bzw. Mieter auf gewöhnlicheWeise periodengerecht abgegrenzt. Sale andleaseback-Geschäfte werden nach denselben Regeln qualifiziert;ein Gewinn oder Verlust daraus wird dementsprechenderfasst.f) Subventionen (government grants)Subventionen sollen dann in den Erfolg eingehen,wenn die Aufwendungen anfallen, als deren Kompensationsie dienen. Typischerweise beziehen sie sich aufInvestitionen (grants related to assets); hier bestehen zweiMöglichkeiten: Entweder wird der Betrag als Rechnungsabgrenzungsposten(deferred income) bei den Verbindlichkeitenerfasst und über die Nutzungsdauer dersubventionierten Anlage systematisch erfolgswirksamoder er wird – mit gleichem Effekt – direkt von den Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten abgezogen. Hatdie Subvention die Form eines nicht-monetären Vermögenswerts,werden dieser wie auch die Rechnungsabgrenzungentweder zum Fair Value oder bloss promemoria erfasst.g) Anlagevermögen zur Veräusserung (non-current assets heldfor sale)Anlagen, die einzeln oder als Teil einer Gruppe von Vermögenswertenund Verbindlichkeiten (disposal group),wie bei der Einstellung von Unternehmensteilen (5.10),veräussert werden sollen, werden umbewertet und gesondertdargestellt. Neue Wertbasis ist der Fair Valueabzüglich Verkaufskosten, wenn dieser tiefer ist als derBilanzwert; die Wertanpassung (und in der Folge dessenFortschreibung) ist erfolgswirksam, die systematischeAbschreibung hört auf. Die Folgebewertung vonUmlaufvermögen und Verbindlichkeiten in einer disposalgroup bleibt unverändert.h) AnlagenspiegelDer Anlagenspiegel verkörpert eine Fortschreibung derAnschaffungs- bzw. Herstellungskosten aller vorerwähntenAnlagen vom Beginn der Vorperiode bis zumBilanzstichtag, wobei einerseits Zu- und Abgänge undandererseits Wertänderungen (durch Neubewertung;systematische Abschreibung; Wertbeeinträchtigung)getrennt offen gelegt werden. Daraus gehen auch dieBilanzwerte hervor.i) FremdkapitalkostenSiehe 5.3.5.5 FinanzinstrumenteIAS 32 - IAS 39 - IFRIC 2Als Finanzinstrumente gelten Vereinbarungen, die beieiner Partei zu einem finanziellen Vermögenswert (financialasset; nachfolgend “FVW”) und bei der anderen zueiner finanziellen Verbindlichkeit (financial liability; nachfolgend“FV”) oder zu einem Eigenkapitalinstrumentführen (inkl. Derivate). Darunter fallen praktisch allehier nicht an anderer Stelle besprochenen Vermögenswerteund Verbindlichkeiten. Für die Darstellung im Abschlussbestehen derzeit noch keine speziellen Vorgaben.a) ProblemeUnter folgenden Aspekten sind Finanzinstrumente inIAS 32 und 39 problemorientiert und mit umfangreichenUmsetzungshilfen (IAS 32 IE; IAS 39 IG) geregelt:• Definitionen;• Klassierung für die Bewertung;• Umklassierungen (reclassification);• Unterscheidung FV versus Eigenkapital sowie Aufspaltungzusammengesetzter Instrumente (compoundinstruments);• eingebettete Derivate (embedded derivatives);• Einbuchung (initial recognition);• Ausbuchung (derecognition);• Saldierungen (offsetting);• Bewertung bei Einbuchung (initial measurement);• Folgebewertung (subsequent measurement) je nachmassgebender Wertbasis (Fair Value usw.);• Erfassung (recognition) von Zinsen, Dividenden,Gewinnen und Verlusten;• Wertbeeinträchtigungen (impairment): Ermittlung;Erfassung; Rückgängigmachung;• Anwendungsvoraussetzungen für Hedge Accountingbezüglich Sicherungsinstrumenten (hedging instruments)und gesicherter Posten (hedged items);• Hedge Accounting je nach Art der Sicherungsbeziehung(fair value hedge; cash flow hedge; hedge of a net investmentin a foreign operation).Die Offenlegung ist umfassend und betrifft• Grundsätze des finanziellen Risikomanagementsinkl. Sicherungsgeschäfte (hedging activities);• <strong>Rechnungslegung</strong>sregeln (5.2);• vertragliche Konditionen (terms and conditions) sowieZinssatzrisiken; Kreditrisiken; Fair Values;• Ausbuchungen (derecognition); Deckungen (collateral);zusammengesetzte Instrumente (compound instruments);zum Fair Value (erfolgswirksam) bewertete (atfair value through profit and loss) Instrumente; Umklas-26


d) Hedge AccountingAuf qualifizierte Sicherungsgeschäfte (hedges) findetHedge Accounting Anwendung (Wahlrecht):• Fair Value Hedges: Das Sicherungsinstrument (hedginginstrument) und der gesicherte Posten (hedgeditem) werden zum Fair Value bewertet und dessenÄnderungen erfolgswirksam erfasst (ungeachtet dersonst geltenden Bewertungsregeln).• Cash Flow Hedges: Der effektive Teil des Sicherungsinstrumentswird zum Fair Value direkt mitEigenkapital, der ineffektive Teil erfolgswirksam verrechnet.Mündet die vorhergesehene Transaktion(forecast transaction) in ein Finanzinstrument, werdendie zuvor mit dem Eigenkapital verrechneten Beträge(evtl. sukzessive) in den Erfolg umklassiert, sowiesich auch das Finanzinstrument im Erfolg auswirkt.Mündet die Transaktion in eine sonstige Bilanzpositionoder in eine feste Zusage (firm commitment), fürdie Fair Value Hedge Accounting (vorstehend) angewendetwird, werden die zuvor mit dem Eigenkapitalverrechneten Beträge (evtl. sukzessive) entweder inden Erfolg – sowie sich auch die Bilanzposition imErfolg auswirkt – oder (Wahlrecht) in die Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten (bzw. sinngemäss)der Position umklassiert.• Hedges of net investments in a foreign operation: Das Sicherungsinstrumentwird wie bei Cash Flow Hedges behandelt.Die mit dem Eigenkapital verrechneten Beträgewerden bei Abgang der Auslandgesellschaftaus dem Konsolidierungskreis in den Erfolg umklassiert.5.6 Rückstellungen – Leistungen an Mitarbeiter –GewinnsteuernIFRS 2 - IAS 12 - IAS 37 - IFRIC 1 - IFRIC 3 - IFRIC 5 -IFRIC 6 - SIC-21 - SIC-25a) Rückstellungen (provisions)Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, deren Fälligkeitoder Betrag unsicher ist (wie in OR 669 I). Die allgemeinenBilanzierungsvoraussetzungen (5.1) werden fürdiese Verbindlichkeiten in IAS 37 eingehend konkretisiert.Gegebenenfalls geht es bei der Bewertung um diebestmögliche Schätzung der Ausgaben bei einer Erfüllungam Bilanzstichtag (Berücksichtigung unvermeidlicherRisiken und Unsicherheiten; Diskontierung beiwesentlicher Geldentwertung). Daher werden Rückstellungenaus Vorperioden an jedem Bilanzstichtag überprüft(angepasst oder aufgelöst). Verwendet wird eineRückstellung nur für Ausgaben, für die sie ursprünglicherfasst worden ist.• Onerous contracts sind in obiger Definition enthalten(drohende Verluste aus schwebenden Geschäften; inOR 669 I separat genannt).• Dagegen sind sog. Aufwandrückstellungen mangelseiner Verbindlichkeit unzulässig.• Als wichtigster Grenzfall hat die Rückstellung fürRestrukturierung eine minuziöse Regelung erfahren.• Eventualverbindlichkeiten (contingent liabilities) sind –lediglich – mögliche Verbindlichkeiten, deren Existenzvon zukünftigen externen Ereignissen abhängt,oder aber Verbindlichkeiten, welche die Bilanzierungsvoraussetzungen(5.1) nicht erfüllen, und dahernicht als Rückstellung zu erfassen.Die detaillierte Offenlegung (Rückstellungsspiegel; Einzelbeschriebe)ermöglicht ein Verständnis der zukünftigenCash Flows aus Rückstellungen, Eventualverbindlichkeitensowie auch Eventualforderungen (contingentassets).Der Entwurf eines revidierten IAS 37 ordnet diese Thematikneu.b) Vorsorge- und andere Leistungen an Mitarbeiter (employeebenefits)Kurzfristige Leistungen aller Art werden nach allgemeinenGrundsätzen erfasst und bewertet, ebenso Leistungenaus Anlass der Beendigung von Arbeitsverhältnissen(termination benefits). Schwierig ist die Behandlungder langfristig fälligen Leistungen, vor allem solchernach der Pensionierung (post-employment benefits), werdendiese doch vom Mitarbeiter über Jahre hinweg mit seinerArbeitsleistung “verdient”. Für den Abschluss desArbeitgebers ist allerdings entscheidend, ob ein rechtlichselbständiger Leistungsplan – wie die Einrichtungennach schweizerischem Bundesgesetz über die beruflicheVorsorge (BVG) – aufgrund der tatsächlichenGegebenheiten als beitrags- oder als leistungsorientiertzu qualifizieren ist:• Ersterenfalls (defined contribution plan) entrichtet dasUnternehmen fixe Beiträge, ohne rechtlich oder faktischzu weiter gehenden Zuwendungen verpflichtetzu sein, falls einmal das Vermögen der Einrichtungnicht für alle anwartschaftlichen Leistungen ausreichensollte. Verbindlichkeit (oder Forderung) undAufwand bestimmen sich auch hier nach allgemeinenGrundsätzen (5.2).• Letzterenfalls (defined benefit plan) bestimmen sich Verbindlichkeit(oder Aktivum) und Aufwand des Unternehmensausgehend von der Deckungssituation derEinrichtung, welche nach der versicherungsmathematischenMethode der laufenden Einmalprämienverlässlich berechnet wird. Die Vorgaben hierzu undzur ergänzenden Offenlegung in IAS 19 gehen weit.28


c) Anteilsbezogene Vergütungen (share-based payment)Anteilsbezogene Vergütungen, einschliesslich solcheran Mitarbeiter, können zum einen in Form von Aktien,Aktienoptionen (z.B. ESOP: employee stock option plan)oder sonstigen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens,zum anderen auf den Wert solcher Instrumentebezogen und in bar vorgenommen werden (shareappreciation rights usw.). Sind die damit abgegoltenenGüter oder Dienstleistungen nicht aktivierbar, handeltes sich um Aufwand (z.B. Personalaufwand).• Im einen Fall geschieht die Gegenbuchung imEigenkapital. Wertbasis ist der Fair Value – im Zeitpunktder getroffenen Vereinbarung – des Eigenkapitalinstruments,falls der Fair Value des Guts oderder Dienstleistung nicht verlässlich bestimmbar ist(wie typischerweise bei Leistungen von Mitarbeitern).Kann der Empfänger (z.B. Mitarbeiter) sofortüber das Eigenkapitalinstrument verfügen (z.B. eineAktienoption ausüben), wird dieser Wert sofort erfasst.Müssen zuerst bestimmte Bedingungen (z.B.Dienstzeit) erfüllt werden, geschieht die Erfassungwährend des entsprechenden Zeitraums (vesting period)pro rata temporis.• Im anderen Fall wird als Gegenbuchung eine Verbindlichkeit– sofort oder verteilt über die vestingperiod – erfasst. Wertbasis ist der Fair Value der Verbindlichkeit,welcher überdies erfolgswirksam fortgeschriebenwird.• Hat der Empfänger des Eigenkapitalinstruments dieOption, eine Barabgeltung zu verlangen, liegt eincompound financial instrument vor, dessen Eigenkapitalkomponente(wie vorstehend) und Fremdkapitalkomponente(5.5) je für sich bewertet werden müssen.• Hat das Unternehmen die Option einer Barabgeltung,wird in der einen oder anderen Weise verfahren,je nachdem, ob es sich bei wirtschaftlicherBetrachtung gegenwärtig um eine Verpflichtung zurBarabgeltung handelt oder nicht.Für die Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten sowiedie Behandlung von Modifikationen der getroffenenVereinbarung stellt IFRS 2 Grundsätze auf. Er verlangteine Offenlegung, die ein Verständnis bestehender Vereinbarungen,der Ermittlung der Fair Values und derAuswirkung auf den Abschluss ermöglicht.d) Steuern vom Gewinn (income taxes)Laufende Gewinnsteuern (current tax) werden periodengerechtzurückgestellt. Latente Gewinnsteuern (deferredtax) werden konsequent auf sog. temporären Unterschieden(temporary differences) zwischen KonzernbilanzundSteuerbilanzwerten erfasst und gemäss effektivenSteuersätzen bewertet. Für aktivische latente Steuern(tax assets) gilt dies nur so weit, wie inskünftig wahrscheinlichgenügend steuerliche Gewinne anfallen, umdie betreffenden temporären Unterschiede effektiv inAbzug zu bringen (tax-deductible differences). Zusätzlich werdenauf steuerlichen Verlustvorträgen dann aktivelatente Steuern erfasst, wenn zu deren Verrechnung inskünftigwahrscheinlich genügend steuerliche Gewinneanfallen. Latente Steuern auf der Ausschüttung einbehaltenerGewinne von Tochtergesellschaften bleibenunerfasst, solange die Gewinne als permanent investiertzu betrachten sind.Die Veränderung dieser latenten Steuern gegenüber derVorperiode erhöht oder vermindert den Steueraufwand(Ausnahme: direkt mit Eigenkapital verrechnete Fair-Value-Änderungen).Die Offenlegung nach IAS 12 ist umfangreich(Analyse der Abweichung vom “theoretischen”Steueraufwand gemäss effektiven Steuersätzen; Aufgliederungder latenten Steuern nach Ursachen; Ausweisunberücksichtigter temporärer Unterschiede usw.).5.7 Konsolidierung zum KonzernabschlussIFRS 3 - IAS 7 - IAS 27 - IAS 28 - IAS 31 - IFRIC 5 -SIC-12 - SIC-13a) KonzernabschlusspflichtBei Konzernen genügt der Einzelabschluss der Muttergesellschaft(MG) nicht: Die MG hat in Tochtergesellschaften(TG) die Leitungsmacht, d.h. die Möglichkeit,Geschäftsbeziehungen abweichend von Marktbedingungenzu gestalten. Bei Transaktionen mit TGs erzieltsie Gewinne und verfrachtet so Risiken in diese Gesellschaften,welche aber via Beteiligung auf sie zurückwirken.Bei mehreren Konzerngesellschaften wird dieSituation zudem unüberschaubar.Die Pflicht, einen Konzernabschluss zu erstellen, knüpftan die control, die wirtschaftliche Beherrschungsmöglichkeit(“Kontrolle”) einer anderen Gesellschaft, an.Typisches (nicht alleiniges) Mittel dazu ist eine – direkteoder indirekte – Stimmenmehrheit der MG. Unterstrengsten Voraussetzungen bleibt eine MG, die selberTG ist, von der Konzernabschlusspflicht befreit.Der Konzernabschluss (oder “konsolidierte” Abschluss)wird unter der Prämisse erstellt, dass der Konzern eineinziges Unternehmen ist (entity concept): Beziehungender Konzerngesellschaften untereinander dürfen sich aufihn nicht auswirken, was technisch dreierlei bedeutet:29


• Verzerrungen zufolge innerkonzernlicher Beziehungenwerden im aufsummierten Abschluss rückgängiggemacht (Konsolidierung).• Die Einzelabschlüsse der Konzerngesellschaften werdenzuvor an die <strong>Rechnungslegung</strong>sregeln des Konzerns(5.2) angepasst.• Zuerst wird festgelegt, welche Einzelabschlüsse inden Konzernabschluss aufzunehmen sind (Konsolidierungskreis).b) KonsolidierungskreisDas Konzept erlaubt einen nach der Einflussnahme abgestuftenEinbezug von Gesellschaften in die Konzernrechnung.(Darstellung 15).c) Vereinheitlichung der EinzelabschlüsseDie Vereinheitlichung nach Massgabe der Konzernregeln(5.2) geschieht in Form einer in sich geschlossenenÜberleitungsrechnung (“HB I => HB II”), weil dabeistets auch an Anpassungsvorgänge der Vorperioden anzuknüpfenist. Sie erstreckt sich auf• die Erfassung von Elementen und deren Bewertung,• alle Inhalte des Abschlusses,• die jeweilige Abschlussperiode,• die Umrechnung in die Konzernwährung (soweit Gesellschaftenin Fremdwährung abschliessen) (5.8)und• die Konsolidierung (bei stufenweiser Erstellung desKonzernabschlusses).• Konsolidierung von Eigenkapital und Beteiligungenin Anwendung der Erwerbsmethode (purchase method)und unter Abspaltung von Minderheitenanteilen amEigenkapital;• Konsolidierung der Forderungen und Verbindlichkeiten;• Eliminierung von Zwischengewinnen und -verlustenin Aktiven;• Konsolidierung der Erträge und Aufwendungen (inkl.die Auswirkungen der Bilanzkonsolidierungen);• Konsolidierungen im Anhang.Bei Erlangung der “Kontrolle” (Akquisition) einer Gesellschaftoder einer Vermögensgesamtheit (OR 181)müssen die Anschaffungskosten den in der (Konzern-)Bilanz regelkonform zu erfassenden Vermögenswertenabzüglich Verbindlichkeiten zugeordnet werden. Die Erwerbsmethode(purchase method) besteht darin, derenFair Values als fiktive Einzelanschaffungskosten anzusetzenund in der Folge gemäss Konzernregeln (5.2) zubehandeln. Als Unterschiedsbetrag geht aus der purchaseprice allocation ein akquirierter Goodwill hervor. Dieserwird als solcher bilanziert und unterliegt mindestensjährlich einem Impairment-Test (5.4). Im Falle einesAbgangs aus dem Konsolidierungskreis wird ein Verkaufserfolgder MG entsprechend den auszubuchendenKonzernbilanzwerten korrigiert. Die Offenlegung im Zusammenhangmit Veränderungen im Konsolidierungskreisist umfassend.d) Konsolidierungsvorgänge (consolidations)Die Konsolidierungsvorgänge bestehen – wiederum insich abgeschlossen – in Aufrechnungen, Eliminationen,Umgliederungen und Hinzufügungen, mit oder ohneBerichtigung des Erfolgs oder Eigenkapitals. Es gehörendazu:StufeReichweite derEinflussnahmeVermutung(Stimmenanteil)EinbezugRegelung (inkl.Offenlegung)TGKonzern ➞ ➞ ➞ ➞ MarktautonomeLeitung> 50%IAS 27; IFRS 3gemeinsameLeitungStimmenparitätVollkonsolidierungGemeinschaftsunternehmenQuotenkonsolidierung(wahlweiseEquity-Methode)IAS 31Darstellung 15: Stufenkonzept des KonsolidierungskreisesassoziierteGesellschaftbedeutenderEinfluss20% bis 50%Beteiligungnach derEquity-MethodeIAS 28Erst-, Folge- und Dekonsolidierungsvorgänge werfenvielfach Zweifelsfragen auf, die im Rückgriff auf allgemeineIFRS-Konzepte (5.1, 5.2) lösbar sind.Gemäss Entwurf eines revidierten IFRS 3 soll dieErwerbsmethode durch ein Vorgehen ersetzt werden,wie jederAnteilseigner< 20%FinanzbeteiligungFinanzinstrumentIAS 39das den akquirierten Goodwill alsDifferenz zwischen Fair Value desakquirierten Geschäfts (als Ganzes)und Fair Value von dessen Nettovermögenermittelt, und zwar ungeachtetdes Bestehens von Minderheiten(hier erfolgt eine prozentualeAufteilung). Der Fair Value desakquirierten Geschäfts entsprichtim Regelfall dem Fair Value des geleistetenEntgelts (hochgerechnetbei Bestehen von Minderheiten).Gleich neuartig soll bei Verlust der"Kontrolle" vorzugehen sein (EntwurfIAS 27). Damit wäre die Loslösungvon der bisherigen kaufmännischenBuchführung vollzogen.30


e) Assoziierte Gesellschaften (associates)Für diese Stufe wird an den bedeutenden Einfluss (significantinfluence) angeknüpft, welcher bei einem Stimmenanteilan der Gesellschaft von mindestens 20% –widerlegbar – vermutet wird. Die Equity-Methode bestehtdarin, den Beteiligungswert erfolgswirksam umden prozentualen Kapitalanteil am Erfolg der Gesellschaftzu erhöhen bzw. zu vermindern und um Ausschüttungender Gesellschaft zu vermindern sowie entsprechendanderweitigen Eigenkapitalveränderungender Gesellschaft anzupassen. Erwerbsmethode undKonsolidierungsvorgänge sind hier analog wie bei Konzerngesellschaftenvorgesehen; somit handelt es sichum eine Quotenkonsolidierung mit Ein-Zeilen-Ausweis.f) Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures)Hier wird an die gemeinschaftliche “Kontrolle” mit <strong>Dr</strong>itten(joint control) auf Vertragsbasis angeknüpft. Bei derQuotenkonsolidierung wird der Einzelabschluss im Unterschiedzur Vollkonsolidierung entsprechend demprozentualen Kapitalanteil (statt im vollen Umfang)konsolidiert. Alternativ darf die Equity-Methode angewendetwerden (Wahlrecht).5.8 Währungsumrechnung und EigenkapitalveränderungenIAS 1 - IAS 7 - IAS 10 - IAS 21 - IAS 29 - IFRIC 6 - SIC-7a) Umrechnung im Einzelabschluss (foreign currency transactionsand balances)Jedes Rechnungswesen bekommt es bei internationalerTätigkeit mit Währungsumrechnungen zu tun: Transaktionenin Fremdwährung werden fortlaufend eingebucht,entweder zum Spot-Kurs im Zeitpunkt der Transaktionoder – wenn keine wesentlichen Kursschwankungenvorliegen – zu einem angemessenen Durchschnittskurs.Beim Abschluss werden Bilanzwerte inFremdwährung wie folgt umgerechnet:• Monetäre Bestände zum Kurs am Bilanzstichtag;• nicht-monetäre, auf Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten-Basisbewertete Bestände zum Kurs imZeitpunkt der Transaktion;• nicht-monetäre, zum Fair Value bewertete Beständezum Kurs im Zeitpunkt dieser Bewertung;• nicht-monetäre, zum netto realisierbaren Wert (5.3)oder realisierbaren Betrag (5.4) bewertete Beständegemäss Niederstwertprinzip, angewandt aus Sichtder Buchwährung.Umrechnungsdifferenzen werden folgendermassen erfasst:• Solche auf monetären Beständen erfolgwirksam;• solche auf nicht-monetären Beständen entsprechendden unrealisierten Gewinnen oder Verlustenaus deren Bewertung (entweder erfolgswirksam oderdirekt im Eigenkapital);• solche auf monetären Beständen, die wirtschaftlichTeil des net investment in a foreign operation sind, direktim Eigenkapital (mit Umgliederung in den Erfolg beieiner Ausbuchung der betreffenden Beteiligung).Werden Bücher nicht in der sog. Funktionalwährung(functional currency) geführt, muss der Abschluss alsGanzes erst noch nach diesen Regeln umgerechnetwerden.b) Umrechnung für die Konsolidierung (foreign currencytranslation)Befinden sich Konzerngesellschaften im Ausland, werdenderen Einzelabschlüsse wie folgt in die Präsentationswährungdes Konzerns umgerechnet:• Aktiven und Verbindlichkeiten zum Kurs am Bilanzstichtag.• Erträge und Aufwendungen zum Kurs im Zeitpunktder Transaktionen oder zu einem angemessenenDurchschnittskurs (falls keine wesentlichen Kursschwankungen).• Umrechnungsdifferenzen werden direkt im Eigenkapitalerfasst (mit Umgliederung in den Erfolg beieinem Abgang aus dem Konsolidierungskreis).• Goodwill und Fair-Value-Anpassungen aus Akquisition(5.7) werden in Fremdwährung erfasst und wievorstehend umgerechnet.• Ist die Funktionalwährung der Gesellschaft eine Hyperinflationswährung,werden sämtliche Positionenzum Kurs am Bilanzstichtag umgerechnet. Vorgängigerfolgt eine Inflationsbereinigung (5.11).c) Darstellung der Eigenkapitalveränderungen (statement ofchanges in equity)Eigenkapitalveränderungen sind, soweit sie nicht ausTransaktionen mit Anteilseignern in deren Eigenschaftals Anteilseigner herrühren, Erfolg. Im Sinne einerGrundsatzabwägung werden gewisse Erfolgsbestandteile– nebst obigen Umrechnungsdifferenzen auchNeubewertungsgewinne/-verluste, Fair-Value-Änderungenvon available-for-sale financial assets, Gewinne/Verlusteaus cash flow hedges, versicherungsmathematische Gewinne/Verlusteaus leistungsorientierter Vorsorgeeinrichtung(Wahlrecht) sowie zugehörige latente Steuern(5.4-5.6) – direkt mit Eigenkapital verrechnet.Der Eigenkapitalspiegel, gegliedert in nominelles Kapital,eigene Anteile, spezielle Reserven, kumulierte Um-31


echnungsdifferenzen, Gewinnreserven sowie Minderheitenanteile,dient dem Ausweis sowohl dieser Effektewie auch der Auswirkungen aus Regeländerungenund Fehlerkorrekturen (5.2). Alternativ dürfen Veränderungenzufolge von Transaktionen mit Anteilseignernim Anhang dargestellt werden (Wahlrecht). Diesenfallsbeschränkt sich vorliegende Darstellung auf das totalrecognised income and expense (ausgewiesener Erfolg zuzüglichvorgenannter Erfolgsbestandteile).Im Konzern ergeben sich Probleme durch die Umrechnungs-und Konsolidierungseffekte, welche sich in derGeldflussrechnung nicht niederschlagen dürfen. Diekonsolidierte Geldflussrechnung wird daher meist ausgehendvon der konsolidierten Erfolgsrechnung undBilanz anhand von Zusatzinformationen erstellt. CashFlows aus Akquisitionen sowie Abgängen aus demKonsolidierungskreis (5.7) sind je separat auszuweisenund im Anhang systematisch aufzugliedern.5.9 Geldflussrechnung (cash flow statement)IAS 7Die Benutzer der <strong>Rechnungslegung</strong> beurteilen dieFähigkeit des Unternehmens, positive Cash Flows zugenerieren (2.21). Objektivere Informationen als CashFlows kann die <strong>Rechnungslegung</strong> nicht liefern. Sie sindauch Benutzern verständlich, welche die komplexenFragestellungen der IFRS-Gewinnermittlung nicht kennen.Die Geldflussrechnung weist die Veränderung derLiquidität des Unternehmens im Einzelnen nach. Ihr“Fonds” enthält daher ausser flüssigen Mitteln nur jederzeitliquidierbare Vermögenswerte ohne Wertänderungsrisiko.Bei der Darstellung werden drei Tätigkeitsbereiche inGruppen von – teils saldierten – Ein- und Auszahlungengegliedert, wofür IAS 7 diverse Vorgaben macht.Beim operativen Cash Flow wird allerdings die sog. indirekteMethode zugelassen: In einer Überleitungsrechnungwird dieser aus dem Gewinn oder Verlust vorGewinnsteuern (gemäss Erfolgsrechnung) entwickelt.Wesentliche nichtgeldliche Investitionen oder Finanzierungstransaktionenund bestimmte Besonderheitensind im Anhang offen zu legen.5.10 Zusätzliche Offenlegungen im AbschlussIFRS 5 - IAS 10 - IAS 14 - IAS 24 - IAS 33a) Abschlusserläuterungen (explanatory notes)Die vielfältige, dem Verständnis dienende positionsweiseOffenlegung im Anhang des Abschlusses konntein den vorhergehenden Abschnitten (5.1- 5.9) jeweilsnur angedeutet werden.b) Ergebnis je Aktie (earnings per share)Unternehmen, deren Aktien (ordinary shares) öffentlichgehandelt werden (sollen), müssen das (unverwässerteund gegebenenfalls das verwässerte) Ergebnis je Aktieim Rahmen der Erfolgsrechnung ausweisen sowie dieBerechnungsgrundlagen offen legen. “Verwässerung” isteine Verminderung des Ergebnisses je Aktie zufolge Annahmeeiner Wandelung in Aktien, Ausübung von Optionenoder Ausgabe von Aktien. Im einfachsten Fallgelten folgende Definitionen:Die inhaltlichen Vorgaben in IAS 33 berücksichtigen dievielfältigen, im öffentlichen Handel gängigen Instrumenteund Transaktionsformen. Im Einzelfall könnensehr komplexe Berechnungen resultieren.Geldfluss aus Betriebstätigkeit*(cash flows from operating activities)Geldfluss aus Investitionstätigkeit(cash flows from investing activities)Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit(cash flows from financing activities)Veränderung des Geldvermögens(net increase in cash and cash equivalents)Geldvermögen (cash and cash equivalents)am Anfang der PeriodeAuswirkung von Wechselkursänderungen(effect of exchange rate changes)Geldvermögen (cash and cash equivalents)am Ende der Periode ***** XXX** XXXXXXXXXXXXXXXXXX(Unverwässertes) Ergebnis je Aktie (basic earnings per share) = 1 : 2Verwässertes Ergebnis je Aktie (diluted earnings per share) = 1 : (2+3)1 Gewinn oder Verlust, entfallend auf Anteilseigner der Muttergesellschaft(Darstellung 14).2 Gewichtete durchschnittliche Anzahl Aktien, die während derPeriode in Umlauf waren.3 Gewichtete durchschnittliche Anzahl Aktien, wären für sämtlichesog. verwässernden potenziellen Aktien (dilutive potential ordinaryshares) am Anfang der Periode Aktien ausgegeben worden.Darstellung 17: Ergebnis je Aktie* Sog. Cash Flow; nach indirekter oder direkter Methode (Wahlrecht).** Geldfluss aus Betriebstätigkeit – Geldfluss aus Investitionstätigkeit= sog. Free Cash Flow .*** Gemäss Bilanz.Darstellung 16: Grundschema Cash Flow-Rechnungc) Eingestellte Unternehmensteile (discontinued operations)Discontinued operations sind Aktivitäten von bestimmterorganisatorischer oder strategischer Wichtigkeit, die inder Berichtsperiode veräussert wurden oder “zur Ver-32


äusserung gehalten” werden (held for sale). Diese werdenminuziös herausgerechnet: In der Erfolgsrechnung werdenderen Erfolg nach Steuern und der Erfolg nachSteuern aus Fair-Value-Bewertung (abzüglich Verkaufskosten)von deren Anlagevermögen bzw. aus Veräusserungvon deren Nettovermögen – Sachanlagen (5.4)usw. – separat ausgewiesen. Dieser Gesamtbetrag (Darstellung14) muss im Anhang aufgegliedert werden.Offen gelegt wird auch das darauf entfallende Ergebnisje Aktie (oben). Sinngemäss werden in der Geldflussrechnung(5.9) die zugehörigen Netto-Geldflüsse ausBetriebstätigkeit, Investition und Finanzierung herausgerechnet.Die Zahlen der Vorperiode werden an dieDarstellung angepasst.d) Segmentinformationen (segment information)Diversifizierte Unternehmen sind gezielt in zwei odermehr Bereichen tätig, die sich bezüglich Profitabilität,Wachstum und Risiken voneinander abheben. OhneKenntnis dieser Diversifikation sowie der wirtschaftlichenSituation dieser sog. Segmente und ihres relativenGewichts gewinnt man kein Bild der tatsächlichenVerhältnisse. Unternehmen, deren Eigen- oder Fremdkapitaltitelöffentlich gehandelt werden (sollen), müsseneinen geschlossenen Kranz von Ausweisen und Erläuterungenoffen legen. Auch andere Unternehmenmüssen IAS 14 einhalten, falls sie Segmentinformationenpublizieren.Verkürzt ausgedrückt, ist Folgendes zu tun:• Festlegung des Primärformats der Segmentinformationen– entweder Sparten (business segments) odergeographische Segmente (geographical segments) im definiertenSinn – und entsprechend des Sekundärformats;regelmässig auf Basis der internen Berichterstattungan die Unternehmensleitung.• Festlegung der verschiedenen Segmente; regelmässigentsprechend der internen Berichterstattung andie Unternehmensleitung für Steuerungs- und Kontrollzwecke.• Zusammenstellung der – zahlreichen – definiertenAusweise je Segment des Primärformats. Diese erfolgtso, dass über alle Segmente hinweg eineBrücke zu den Ausweisen im Abschluss geschlagenwird. Das setzt voraus, dass Inter-Segment-Erlöseam Ende eliminiert und generell Beträge, die nichteinzelnen Segmenten zuzuordnen sind, gesondertausgewiesen werden.• Zusammenstellung der definierten Ausweise je Segmentdes Sekundärformats sowie der verlangtenErläuterungen.• Im Übrigen gelten die <strong>Rechnungslegung</strong>sregeln desAbschlusses (5.2).e) Nahe stehende Parteien (related parties)Manche Transaktionen würde ein Unternehmen zu anderenKonditionen, gar nicht oder überhaupt erst tätigen,wenn ihm nicht - über den Konsolidierungskreis(5.7) hinaus - natürliche oder juristische Personen nahestünden. Damit ersichtlich wird, wie die Vermögens-,Finanz- und Ertragslage von diesem Umstand beeinflusstist, müssen nahe stehende Personen, Transaktionenmit ihnen und daraus hervorgegangene Saldenoffen gelegt werden.Als nahe stehend gelten:• Unternehmen oder * Individuen, die auf das Unternehmenqualifizierten Einfluss nehmen können;• Unternehmen, auf die das Unternehmen qualifiziertenEinfluss nehmen kann;• * / ** Personen in einer leitenden Schlüsselpositiondes Unternehmens (key management personnel);• ** nahe Familienmitglieder der mit * bezeichnetenIndividuen;• Unternehmen, auf welche die mit ** bezeichnetenPersonen qualifizierten Einfluss nehmen können;• Pläne für Leistungen nach der Pensionierung (postemploymentbenefit plan) (5.6) an Mitarbeiter eines dervorgenannten Unternehmen.Beziehungen zu Unternehmen, die das Unternehmen“kontrollieren” (5.7), sind auch dann offen zu legen,wenn keine Transaktionen stattgefunden haben.Leistungen an Personen in einer leitenden Schlüsselpositionsind, aufgegliedert in fünf Kategorien, offen zulegen. Darüber hinaus stattgefundene Transaktionenund aus diesen hervorgegangene Salden sind mit Betragund Konditionen, aufgegliedert in sieben Kategorien,offen zu legen, wobei gleichartige Posten zusammengefasstwerden.f) Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (events after the balancesheet date)Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, abervor dem Beschluss über die Bekanntmachung des Abschlusses,die Aufschlüsse über Gegebenheiten liefern,welche nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind (nonadjustingevents after the balance sheet date; 5.1), werden offengelegt, und zwar mit einer Schätzung der Auswirkung(oder Erklärung, dass eine solche unmöglich ist). Offengelegt wird auch das Datum, an dem die Bekanntmachungbeschlossen wurde, und von wem (nach OR 716aI vom Verwaltungsrat). Ist Sache der Anteilseigner dieGenehmigung des Abschlusses (wie nach OR 698 II),wird auch dies offen gelegt.33


5.11 Sonderprobleme der <strong>Rechnungslegung</strong>Fw.5-8, Fw.81, Fw.102-110 - IFRS 1 - IAS 29 - IAS 34 -IFRIC 6a) Erstmalige Anwendung der IFRS (first-time adoption ofIFRS)Für den ersten, in Einhaltung der IFRS erstellten Abschlusseines Unternehmens trifft IFRS 1 Übergangsregelungen,die denen der einzelnen IFRS vorgehen.• Die IFRS-Umstellung der <strong>Rechnungslegung</strong> erfolgtauf den Beginn der Vorperiode. Dabei werden alleam Bilanzstichtag in Kraft befindlichen IFRS so angewendet,als wären sie immer schon angewendetworden. Allerdings darf aus einem Katalog von 12Punkten ausgewählt werden, bei denen gegenüberdieser rückwirkenden Anwendung bestimmte Erleichterungenvorgesehen sind. In vier weiterenPunkten ist diese untersagt.• Die Auswirkung der IFRS-Umstellung auf Erfolg undEigenkapital wird in Form von Überleitungen (reconciliations)offen gelegt (mit Erläuterungen):- vom Eigenkapital laut Vorjahresabschluss auf dasEigenkapital gemäss IFRS per Anfang und per EndeVorjahr;- vom Erfolg laut Vorjahresabschluss auf den Erfolgdes Vorjahres gemäss IFRS.• Geht dem Jahresabschluss ein IFRS-Zwischenabschluss(wie nachstehend) voran, gilt all das bereitsfür ihn. Hinzu kommen Überleitungen:- vom Eigenkapital laut letztjährigem Zwischenabschlussauf das Eigenkapital gemäss IFRS per Endeder Vergleichsperiode;- vom Erfolg laut letztjährigem Zwischenabschlussauf den Erfolg der Vergleichsperiode gemäss IFRS.b) Zwischenabschlüsse (interim financial statements)Für Zwischenabschlüsse gilt ein eigener Standard (IAS34), weshalb darin lediglich dessen Einhaltung (nichtder IFRS) erklärt werden darf. Auf bestimmte Weise dürfendie Bestandteile (5.2) gegenüber dem Jahresabschlussverdichtet, die Anmerkungen auf eine Auswahlbeschränkt werden. Die Vergleichsinformationen werdenin Form der letzten Jahresbilanz sowie der Erfolgsrechnung,Eigenkapitalveränderungsrechnung und Geldflussrechnungfür die Vergleichsperiode des Vorjahrespräsentiert. Im Übrigen sind die <strong>Rechnungslegung</strong>sregeln(5.2) mit denen des Jahresabschlusses identisch.Für die speziellen Abgrenzungsschwierigkeiten bei Zwischenabschlüssenstellt IAS 34 Grundsätze auf.c) Inflationsrechnung (inflation accounting)Abschlüsse in einer Hyperinflationswährung bedürfender Kaufkraftbereinigung. Der Tatbestand hyperinflation,die Bereinigung von Bilanz und Erfolgsrechnung derBerichts- und Vorperiode (inkl. Behandlung der Auswirkung),der Preisindex, der Übergang bei Wegfall derHyperinflation sowie die Offenlegung sind in IAS 29 allgemeingeregelt.d) Finanzberichterstattung über den Abschluss hinausWeitere Teile des Finanzberichts wie Lagebericht (financialreview by management usw.) und evtl. Sonderrechnungenoder -berichte (z.B. Wertschöpfungsrechnung; Umwelt-oder Nachhaltigkeitsbericht; Sozialbericht) sowiedie aperiodische Berichterstattung (Ad-hoc-Informationen;Prospekte usw.) sind international bisher nichtstandardisiert.5.12 <strong>Rechnungslegung</strong> in bestimmten WirtschaftszweigenIFRS 4 - IFRS 6 - IAS 26 - IAS 30 - IAS 41 - IPSASa) Banken (banks and similar financial institutions)IAS 30 zur Offenlegung in Abschlüssen von Institutionen,die das Bankgeschäft betreiben, ist älteren Datums.In einer “globalisierten” Wirtschaft (4.2) setzenlängst auch verschiedenste andere Unternehmen beimFinanz- und Risikomanagement zunehmend komplexereInstrumente ein (5.5). Neue Regelungen setzen dortan, wobei bankspezifische Regelungen entfallen (IFRS7).b) Versicherer (insurers)Im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen sollIFRS 4 die Versicherer auf einen umfassenderen Standardvorbereiten. Er verhindert, dass sich die Bilanzierungund Bewertung diesbezüglich von den IFRS entferntund verbessert diese punktuell. Auch soll dieOffenlegung zum Verständnis der zukünftigen CashFlows aus Versicherungsverträgen beitragen.c) Mineralien und ähnliche Ressourcen (mineral resources)In Bezug auf die Exploration und die Evaluation mineralischerund anderer nicht-regenerierbarer Ressourcen sinddiverse Aspekte in IFRS 6 speziell konkretisiert worden.d) Landwirtschaft (agriculture)Dieser Bereich ist eher in sich geschlossen, insbesondere,weil IAS 41 die Bewertung biologischer Vermögenswerte(lebende Tiere und Pflanzen), der Ernte darausim Moment ihrer Einbringung (agricultural produce atthe point of harvest) sowie der Subventionen eigenständigregelt. Die spezifische Offenlegung ist eingehend.34


• Wertbasis biologischer Aktiven (Anlagevermögen) istihr Fair Value abzüglich geschätzter Verkaufskosten.Dessen Fortschreibung ist jeweils erfolgswirksam.• Wertbasis der eingebrachten Ernte im Moment ihrerEinbringung ist ihr Fair Value abzüglich geschätzterVerkaufskosten. Anschliessend wird sie wie andereVorräte behandelt (5.3); der Fair Value abzüglich geschätzterVerkaufskosten verkörpert die Herstellungskosten.• Subventionen, die sich auf biologische Aktivenbeziehen, werden dem Erfolg gutgeschrieben, sowieihre Bedingungen erfüllt sind.e) Pensionspläne (retirement benefit plans)Der älteste gültige Standard überhaupt (IAS 26) beziehtsich auf den Abschluss des Plans, welcher den Versichertenbekannt gemacht wird. Er ist eigentlich nichtüberholt, aus heutiger Sicht aber wenig problemorientiert,wie der Vergleich mit den Abbildungsregeln imAbschluss des Arbeitgebers zeigt (5.6).f) Staatswirtschaft (public sector)Siehe 4.4.6 Internationalisierung der <strong>Rechnungslegung</strong>in der Schweiz6.1 Börsenkotierte UnternehmenIn der Vergangenheit war die öffentliche Finanzberichterstattungder grössten Schweizer Unternehmen allgemeinunzureichend gewesen. Das erklärte sich durchdie sozio-ökonomischen Gegebenheiten (3.2), derengemeinsamer Nenner die Enge der schweizerischenVerhältnisse war: Hauptkapitalgeber und Managementstanden in persönlicher Beziehung. AGs waren (undsind noch) zum grössten Teil Kleinunternehmen. AuchGrossunternehmen finanzierten sich primär durchHausbanken, die oft im Verwaltungsrat Einsitz hatten;wenige beanspruchten - trotz internationaler Ausrichtung- den öffentlichen Kapitalmarkt; und wenn, verbliebdie Stimmenmehrheit meist in Familienbesitz.Der Gesetzgeber ermuntert(e) dazu, zwecks Selbstfinanzierungund Dividendenstabilisierung von stillenReserven Gebrauch zu machen (OR 669 II-IV). Entsprechendverwurzelt war das Bedürfnis nach Geheimhaltungder wahren wirtschaftlichen Situation. Die Aktiender börsenkotierten Gesellschaften waren unterbewertet.Mitte der Achtzigerjahre des 20. Jahrhunderts beganneine Epoche rascher und weitreichender Fortschritte inder Finanzpublizität kotierter Gesellschaften. Bis Anfangder Neunzigerjahre setzten sich konsolidierte Jahresabschlüssein den Geschäftsberichten durch. Da wederdie Konsolidierung (5.7) noch deren Veröffentlichung(2.5) vorgeschrieben waren, mussten wirtschaftlicheGründe den Ausschlag gegeben haben. 1984 wardie unabhängige Fachkommission für Empfehlungenzur <strong>Rechnungslegung</strong> (FER) gegründet worden. DenTrend zur verbesserten Finanzberichterstattung fördertediese zunächst kaum: Sie stiess gegen eine Einengungdes Gestaltungsfreiraums auf Abwehr, wie die anfangsgeringe Anwenderzahl der FER-Empfehlungenzeigte. Nachdem auch die Aktienrechtsreform von 1991der <strong>Rechnungslegung</strong> nicht den Weg weisen konnte,stellte eine wachsende Minderzahl der kotiertenGesellschaften den Konzernabschluss fortan nach denEU-Richtlinien auf (4.3.2). Dieser Weg erwies sichwegen der Ablehnung eines EWR-Beitritts, der Fragwürdigkeiteiner direkten Anwendung von EG-Richtlinien,dem wachsenden Renommée der IAS sowie derAussicht, dass die Börsen den Inhalt der FER-Empfehlungenzur Mindestanforderung für Kotierungen erhebenwürden, als nicht gangbar.Bis etwa 1994 setzten sich Konzernabschlüsse durch,die sich auf das true and fair view-Prinzip bei Befolgungeines Standards berufen konnten (FER-Empfehlungenoder IAS). Seither werden die IAS (heute: IFRS) von denmultinationalen Unternehmen angewandt, von solchen,die ausländische Finanzmärkte in Anspruch nehmen(wollen), aber auch von manchen, die sich hauptsächlicham schweizerischen Kapitalmarkt finanzieren,wie es die FER-Anwender tun. Es war die Kritik derFinanzanalysten an der oft lückenhaften Einhaltung derIAS, welche eine Verschärfung der Prüfungspraxis undso eine Verbesserung der <strong>Rechnungslegung</strong>spraxis bewirkte.Nachdem die Schweizer Börse (heute: SWX) dieFER-Empfehlungen (heute: Swiss GAAP FER) zurKotierungsvoraussetzung erhoben hatte, wurde derRegelungsgehalt der EU-Richtlinien in diese übernommen.Seit 1995 hat sich die Materie in generellerOrientierung an den IAS erheblich ausgedehnt (FER2005).Das 1995 verabschiedete BEHG folgt dem Prinzip derSelbstregulierung. Es verlangt von den Börsen, ineinem Reglement über die Zulassung von Effekten festzulegen,welcher Informationen die Anleger bedürfen,dabei “international anerkannten Standards” Rechnungzu tragen und dies der Eidgenössischen Bankenkommissionals Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzu-35


legen. Seit Inkrafttreten dieser Bestimmungen (1.Februar 1997) wurde das Kotierungsreglement (KR) derZulassungsstelle der SWX mehrfach revidiert. Als Bedingungzur Aufrechterhaltung der Kotierung hat esstets verlangt, dass Jahres- und Zwischenabschlüsseder Emittenten einem der von der Zulassungsstelle anerkanntenNormenwerke entsprechen. Im Hauptsegmentsind fortan für Geschäftsjahre, die am (oder nachdem) 1. Januar 2005 beginnen, nur noch IFRS oder USGAAP zugelassen (Darstellung 18). Veröffentlicht derEmittent eine “Konzernrechnung”, gelten die Anforderungfür diese (Anforderungen der angewandten Normenauch an den Einzelabschluss vorbehalten). Beiausländischen Emittenten genügen von vornherein die<strong>Rechnungslegung</strong>snormen des Sitzstaats, wenn die Zulassungsstellediese als gleichwertig anerkannt hat. BeiBanken genügen die spezialgesetzlichen Vorschriften.Das Kotierungsreglement regelt die Zulassung zumHauptsegment, doch basieren auf ihm auch die Zusatzreglementefür andere Segmente (teils mit zusätzlichen<strong>Rechnungslegung</strong>svorschriften) sowie die diversenRichtlinien, Rundschreiben, Mitteilungen und sonstigenVerlautbarungen der Zulassungsstelle(www.swx.com/admission/regulation_de. html). Bezüglichder Abschlüsse (www.swx.com/admission/ being_public/accounting_de.html) gilt zusammengefasst Folgendes:• Art. 64-71b KR regeln die anwendbaren <strong>Rechnungslegung</strong>snormen.• Deren Durchsetzung regelt die “Richtlinie betr.Durchsetzung der <strong>Rechnungslegung</strong>svorschriftenund Registrierung der Revisionsorgane” (nebst MitteilungenNr. 13/2002; 2/2000).• Die anerkannten <strong>Rechnungslegung</strong>snormen regeltdie “Richtlinie betr. Anforderungen an die Finanzberichterstattung”(RLFB) (nebst Mitteilungen Nr.2/2003; 12/2002). Sie variieren je nach Segment (Darstellung18).• Das Rundschreiben Nr. 6 konkretisiert die Pflichtender Emittenten, welche die IFRS anwenden. Es besprichtIFRS-Vorgaben, deren Anwendung wiederholtAnlass zu Abklärungen und Beanstandungen gegebenhat, und wird periodisch revidiert.6.2 Übrige UnternehmenWie reagieren Schweizer Unternehmen ohne Börsenkotierungauf den Internationalisierungstrend? Gesellschaften,die ihren Abschluss nicht veröffentlichen,können sich mit der Einhaltung der gesetzlichen Minimalvorschriftenbegnügen, ausser die Statuten, ein Gesellschafterbeschluss,eine Vereinbarung mit <strong>Dr</strong>ittenoder die Weisung einer ausländischen Muttergesellschaftzwingen sie zu mehr. Diese Praxis liegt naturgemässim Dunkeln.Anfang 2004 hat BDO Visura in Zusammenarbeit mitder Universität Zürich 328 nicht börsenkotierte SchweizerUnternehmen mit einem Umsatz von mindestens 75Mio. Franken netto über Stand und Perspektive ihrer<strong>Rechnungslegung</strong> befragt (BDO Visura/Institut für Rechnungswesenund Controlling 2004; Meyer/Schill/Bütler2004; Gy. 2004). Es handelte sich um Unternehmen, dieweder von anderen Unternehmen noch vom Staat beherrschtwerden und weder der Finanzdienstleistungsnochder Beratungsbranche angehören. 46% erstellenden Jahresabschluss – in 79% der Fälle ein Konzernabschluss– noch immer nach den Minimalvorschriftendes Obligationenrechts (OR). Erst 23% befolgen dieIFRS, während 30% die Swiss GAAP FER anwenden(Darstellung 19). Mit zunehmender Unternehmensgrössewerden die IFRS vermehrt angewandt, ebensobei grösserem Anteil des im Ausland erzielten Umsatzes.Unternehmen ohne Konzernabschluss befolgenmeist nur das OR (83%). Auch wenn 27% diese <strong>Rechnungslegung</strong>freiwillig publizieren, dient sie (in abnehmenderFolge) zur Rechenschaft gegenüber Aktionären,SegmentZulässiges Regelwerk Swiss GAAP FER IFRS US GAAPBeteiligungsrechte:- Hauptsegment ● ●- SWX EU-kompatibles Segment ● ●- SWX Local Caps ● ● ●- Investmentgesellschaften ● ● ●- Immobiliengesellschaften ● ● ●Forderungsrechte ● ● ●Näheres unter www.swx.com/admission/listing/segments_de.html.Darstellung 18: Kotierungsanforderungen an Schweizer Emittenten36


zur Information der Banken und/oder als Führungsinstrument.Von jenen, welche die IFRS nicht bereits anwenden,haben sich 38% aktiv gegen eine entsprechende Umstellung,15% noch nicht definitiv und 2% pro IFRS entschieden;45% haben sich mit der Frage noch nicht auseinandergesetzt.■ Obligationenrecht■ Swiss GAAP FER■ IFRS■ AndereDarstellung 19: Angewandte Regelwerke37


Internet-Links zur internationalen <strong>Rechnungslegung</strong>www.iasb.org.ukwww.ifac.orgwww.ifac.org/IAASBwww.ifac.org/PublicSector (IPSASB)www.iasplus.com/index.htm (Deloitte)www.ey.com/global/content.nsf/International/Assurance_-_IAS_Overviewwww.kpmg.co.uk/ifrgwww.pwcglobal.comwww.ifrs-portal.com (<strong>Dr</strong>. Röver & <strong>Partner</strong> KG)www.iosco.orgwww.unctad.org/Templates/StartPage.asp?intItemID=2531&lang=1(ISAR)www.oecd.orgwww.sec.govwww.pcaobus.org (PCAOB)www.fasb.orgwww.aicpa.orgwww.europa.eu.int/comm/internal_market (EU)www.cesr-eu.orgwww.fee.bewww.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/GESAMT_index.html (Gesetzessammlung)www.drsc.dewww.idw.dewww.admin.ch/ch/d/sr/sr.html (Gesetzessammlung)www.swx.comwww.fer.chwww.treuhand-kammer.chLiteratur zur internationalen <strong>Rechnungslegung</strong>ZitierweiseIn dieser Broschüre wird auf Literatur nur verwiesen, wo es sich ausnahmsweiseaufdrängt, und zwar mit Name des Autors oder Herausgebers(bzw. Namen der Autoren oder Herausgeber) und Erscheinungsjahr(z.B. IASB 2005 = IASB: International Financial ReportingStandards 2005, London 2005).IFRS werden in der bei Redaktionsschluss vorliegenden Fassung mitihrer Kurzbezeichnung, nötigenfalls unter Beifügung bestimmter Paragraphen,zitiert (z.B. Preface.6 = Preface to IFRS, Paragraph 6; IFRS1.13-25D = IFRS 1, First-time Adoption of International Financial ReportingStandards, Paragraphen 13 bis 25D; Fw.49a = Framework for the Preparationand Presentation of Financial Statements, Paragraph 49 (a)). Die verschiedenenParagraphenbezeichnungen der IFRS erklärt Darstellung7 vorne.Gesetzesartikel werden vereinzelt, mit Kurzbezeichnung, zitiert (z.B.OR 669 I = Art. 669 Absatz 1 OR).IFRSDer IASB bietet seine Verlautbarungen im Abonnement an, was nichtganz so kostspielig ist wie regelmässige Einzelbestellungen. Abonnentenkönnen, nachdem sie sich registriert haben, die IFRS und alleübrigen Verlautbarungen von www.iasb.org.uk abrufen. Um abereinen Überblick zu gewinnen und zu behalten, ist die Beschaffung derjährlich erscheinenden Buchausgabe, derzeit rund 2300 Seiten (IASB2005), unabdingbar. Ebenfalls angeboten wird eine CDROM mit denüblichen Einsatzmöglichkeiten. Bestellinformationen:www.iasb.org/resources/shop.asp.Den IFRS beigegeben sind ein umfangreiches Schlagwortregister(Index) sowie ein Glossary of Terms, worin sämtliche IFRS-Definitionenzusammengeführt sind (IASB 2005, S. 2247-2305 bzw. S. 2201-2245).Informationsmaterial der “Big 4”Die Wirtschaftsprüfungsunternehmen Deloitte, Ernst & Young, KPMGund PricewaterhouseCoopers veröffentlichen kontinuierlich eine Vielzahlnützlicher Broschüren zur internationalen <strong>Rechnungslegung</strong>, namentlichzu IFRS-Themen. Diese können zumeist gratis bestellt odervon den vorne aufgeführten Websites abgerufen werden.38


Fachbücher (inkl. Sammelwerke)Literatur zu Einzelthemen - namentlich Anwendungsfragen der IFRS- kann via Verweise in hier aufgeführten Büchern ausfindig gemachtwerden.Adler / Düring / Schmaltz: <strong>Rechnungslegung</strong> nach internationalenStandards, Stuttgart ab 2002 (Loseblatt)Baetge Jörg (Herausgeber): Übergang der <strong>Rechnungslegung</strong> vom HGBzu den IFRS, Düsseldorf 2004Baetge Jörg / Dörner Dietrich / Kleekämper Heinz / Wollmert Peter /Kirsch Hans-Jürgen (Herausgeber): <strong>Rechnungslegung</strong> nach InternationalAccounting Standards (IAS) - Kommentar auf der Grundlagedes deutschen Bilanzrechts, 2. Auflage, Stuttgart ab 2002 (Loseblatt)Baetge Jörg / Kirsch Hans-Jürgen/ Thiele Stefan: Konzernbilanzen, 7.Auflage, Düsseldorf 2004Baetge Jörg / Kirsch Hans-Jürgen / Thiele Stefan: Bilanzen, 7. Auflage,Düsseldorf 2003Ballwieser Wolfgang / Coenenberg Adolf G. / v. Wysocki Klaus (Herausgeber):Handwörterbuch der <strong>Rechnungslegung</strong> und Prüfung, 3.Auflage, Stuttgart 2002BDO Visura / Institut für Rechnungswesen und Controlling der UniversitätZürich: <strong>Rechnungslegung</strong> mittelgrosser Unternehmen - Wiereagieren grössere, nicht kotierte Schweizer Unternehmen auf die Internationalisierungder <strong>Rechnungslegung</strong>, Zürich 2004 (www.bdo.ch)Behr Giorgio: <strong>Rechnungslegung</strong>, Zürich 2005Bieg Hartmut / Heyd Reinhard (Herausgeber): Fair Value, München2005Böckli Peter: Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004Bohl Werner / Riese Joachim / Schlüter Jörg (Herausgeber): Beck’schesIFRS-Handbuch - Kommentierung der IAS/IFRS, München 2004Born Karl: <strong>Rechnungslegung</strong> international, 4. Auflage, Stuttgart 2005Buchholz Rainer: Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB undIFRS - Mit Aufgaben und Lösungen, 2. Auflage, München 2004Buchholz Rainer: <strong>Internationale</strong> <strong>Rechnungslegung</strong>, 3. Auflage, Berlin2003Busse von Colbe Walther / Ordelheide Dieter / Gebhardt Günther /Pellens Bernhard: Konzernabschlüsse, 7. Auflage, Wiesbaden 2003Cairns David / Creighton Brian / Daniels Anne: Applying InternationalAccounting Standards, 3. Auflage, London 2002Choi Frederick D. D. / Frost Carol A. / Meek Gary K.: International Accounting,4. Auflage, Upper Saddle River 2002Coenenberg Adolf G.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse,20. Auflage, Stuttgart 2005Coenenberg Adolf G. / Pohle Klaus (Herausgeber): <strong>Internationale</strong><strong>Rechnungslegung</strong> - Konsequenzen für Unternehmensführung, Rechnungswesen,Standardsetting, Prüfung und Kapitalmarkt, Stuttgart2001Epstein Barry J. / Mirza Abbas Accounting and Ali: Wiley IFRS 2005 -Interpretation and Application of International Financial ReportingStandards 2005, London 2005FASB: Original pronouncements 2003/2004 - accounting standards asof June 1, 2003, New York 2003FER: Swiss GAAP FER - Fachempfehlungen zur <strong>Rechnungslegung</strong>2005/06, Zürich 2005<strong>Glanz</strong> Stephan: Prinzipien der Konzernrechnungslegung, Chur/Zürich1997Grünberger David / Grünberger Herbert: IAS/IFRS 2005 - Ein systematischerPraxis-Leitfaden - Stand: 1.11.2004, 3. Auflage, Herne/Berlin2005Haller Axel / Raffournier Bernard / Walton Peter (Herausgeber): Unternehmenspublizitätim internationalen Wettbewerb, Stuttgart 2000Hayn Sven / Waldersee Georg Graf: IFRS / US-GAAP / HGB im Vergleich- Synoptische Darstellung für den Einzel- und Konzernabschluss,5. Auflage, Stuttgart 2004Heno Rudolf: Jahresabschluss nach Handelsrecht, Steuerrecht und internationalenStandards (IAS/IFRS), 3. Auflage, Heidelberg 2003Herzig Norbert: IAS/IFRS und steuerliche Gewinnermittlung, Düsseldorf2004Heuser Paul J. / Theile Carsten: IAS/IFRS-Handbuch - Einzel- undKonzernabschluss, 2. Auflage, Köln 2005Hinz Michael: <strong>Rechnungslegung</strong> nach IFRS, München 2005IASB: International Financial Reporting Standards 2005, London 2005IASB: International Financial Reporting Standards (IFRS) 2004 - VollständigerText aller International Financial Reporting Standards zum31. März 2004 (autorisierte deutsche Übersetzung), London ab 2004(Loseblatt) (2004a)IASB: Discussion Paper - Preliminary Views on Accounting Standardsfor Small and Medium-sized Entities, London 2004 (2004b)IASC Foundation: IASC Foundation Constitution – July 2005, London2005 (2005a)IASC Foundation: Annual Report 2004, London 2005(www.iasb.org/uploaded_files/documents/8_24_ar2004.pdf)IASC Foundation: International Financial Reporting Standards – Abriefing for Chief Executives, Audit Committees and Boards of Directors2005, London 2005 (2005b)IFAC: 2003 IFAC Handbook of International Public Sector AccountingPronouncements, New York 2002IDW: Internationalisierung der <strong>Rechnungslegung</strong> im Mittelstand -Wirtschaftsprüfer begleiten mittelständische Unternehmen bei derUmstellung auf IFRS, Düsseldorf 2005 (www.idw.de)IOSCO: Statement on the Development and Use of International FinancialReporting Standards in 2005, o.O. 2005(www.iosco.org/pubdocs/pdf/IOSCOPD182.pdf)Kirsch Hanno: Informationsmanagement für den IFRS-Abschluss,München 2005KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG: International FinancialReporting Standards - Einführung in die <strong>Rechnungslegung</strong> nach denGrundsätzen des IASB, 3. Auflage, Stuttgart 2004 (2004a)KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG: IFRS visuell - Die IFRS instrukturierten Übersichten, Stuttgart 2004 (2004b)KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG: <strong>Rechnungslegung</strong> nachUS-amerikanischen Grundsätzen - Grundlagen der US-GAAP undSEC-Vorschriften, 3. Auflage, Düsseldorf 2003KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG / von Keitz Isabel: Praxisder IASB-<strong>Rechnungslegung</strong>, 2. Auflage, Stuttgart 2005Küting Karlheinz: Weber Claus-Peter: Der Konzernabschluss - Lehrbuchzur Praxis der Konzernrechnungslegung, 8. Auflage, Stuttgart2003Lüdenbach Norbert: IFRS - Der Ratgeber zur erfolgreichen Umstellungvon HGB auf IFRS, 4. Auflage, Freiburg im Breisgau 2005Lüdenbach Norbert / Hoffmann Wolf-Dieter (Herausgeber): HaufeIFRS-Kommentar, 3. Auflage, Freiburg im Breisgau 200539


Weitere FachartikelMandler Udo: Der deutsche Mittelstand vor der IAS-Umstellung 2005,Herne/Berlin 2004Marten Kai-Uwe / Quick Reiner / Ruhnke Klaus (Herausgeber): IFRSfür den Mittelstand?, Düsseldorf 2005Nobes Christopher / Parker Robert (Herausgeber): Comparative InternationalAccounting, 5. Auflage, Hemel Hampstead 1998Pellens Bernhard / Fülbier Rolf Uwe / Gassen Joachim: <strong>Internationale</strong><strong>Rechnungslegung</strong>, 5. Auflage, Stuttgart 2004Ruhnke Klaus: <strong>Rechnungslegung</strong> nach IFRS und HGB, Stuttgart 2005UBS: UBS Investment Research - Europe: Implementing IFRS, London2003United Nations Conference on Trade and Development: InternationalAccounting and Reporting Issues - 2002 Review, New York/Genf 2004(2004a)(www.unctad.org/ Templates/webflyer.asp?docid=5147&intItemID=2911&lang=1)United Nations Conference on Trade and Development: Accountingand Financial Reporting Guidelines for Small and Medium-Sized Enterprises(SMEGA) - Level 2 Guidance, New York/Genf 2004 (2004b)(www.unctad.org/Templates/webflyer.asp? docid=4765&intItemID=2911&lang=1)United Nations Conference on Trade and Development: Accountingand Financial Reporting Guidelines for Small and Medium-Sized Enterprises(SMEGA) - Level 3 Guidance, New York/Genf 2003(www.unctad.org/Templates/webflyer.asp? docid=4926&intItemID=2911&lang=1)Wagenhofer Alfred: <strong>Internationale</strong> <strong>Rechnungslegung</strong>sstandards –IAS/IFRS, 5. Auflage, Wien 2005Literatur zu Einzelthemen - namentlich Anwendungsfragen der IFRS- kann via Verweise in oben aufgeführten Büchern ausfindig gemachtwerden.Atteslander Jan / Hallauer Philipp: Das IASC im Spannungsfeld internationalerKapitalmärkte, in: ST 2000, S. 1353-1360Auckenthaler Jörg / <strong>Glanz</strong> Stephan: Der Einfluss von IFRS-Regeln aufnichtkotierte Unternehmen steigt, in: FuW, 19. April 2003Ballwieser Wolfgang: <strong>Rechnungslegung</strong> im Umbruch, in: ST 2002, S.295-304Ballwieser Wolfgang: Anforderungen des Kapitalmarkts an Bilanzansatz-und Bilanzbewertungsregeln, in: KoR 2001, S. 160-164Ballwieser Wolfgang / Küting Karlheinz / Schildbach Thomas: Fairvalue - erstrebenswerter Wertansatz im Rahmen einer Reform derhandelsrechtlichen <strong>Rechnungslegung</strong>?, in: BFuP 2004, S. 529-549Baumgartner Peter: Ein schwieriger Brückenschlag - “Brüssel” prüfteine auf IAS gestützte Konzernbesteuerung, in: NZZ, 5. Mai 2003Behr Giorgio: Unabhängige Aufsicht am Kapitalmarkt - Kaum neueAnforderungen an die <strong>Rechnungslegung</strong>, in: NZZ, 7. Januar 2003Behr Giorgio: Neuerungen und Trends in der <strong>Rechnungslegung</strong>, in: ST2002, S. 535-540Bertschinger Peter: IAS versus US GAAP, in: ST 2001, S. 775-782Böcking Hans-Joachim: IAS für Konzern- und Einzelabschluss?, in:WPg 2001, S. 1431-1440Böcking Hans-Joachim: IAS für Konzern- und Einzelabschluss!, in:WPg 2002, S. 925-928Burger Anton / Fröhlich Jürgen / Ulbrich Philipp: Die Auswirkungender Umstellung von HGB auf IFRS auf wesentliche Kennzahlen derexternen Unternehmensrechnung, in: KoR 2004, S. 353-366Feld Klaus-Peter: IAS und US-GAAP - Aktuelle Unterschiede undMöglichkeiten zur Konvergenz, in: WPg 2001, S. 1025-1040Freisleben Norbert / Leibfried Peter: Warum IAS/IFRS-Abschlüssenicht (miteinander) vergleichbar sind, in: KoR 2004, S. 101-109Gianini Franz / Salzmann René: Was es in den Geschäftsberichten zubeachten gilt - Eine Kurzanleitung für die Analyse und Interpretation,in: FuW, 29. Januar 2005<strong>Glanz</strong> Stephan: IFRS - die neue Weltsprache, in: FuW, 23. März 2005<strong>Glanz</strong> Stephan: Globalisierung macht neue Standardisierung nötig -Veränderungen der Richtlinien im Rechnungswesen, in: FuW, 8.Dezember 2001<strong>Glanz</strong> Stephan: Zur Überwachung der Finanzberichterstattung - WachsendeBedeutung der IAS berücksichtigen, in: NZZ, 10. Oktober 2000Glaum Martin: Die Internationalisierung der deutschen <strong>Rechnungslegung</strong>,in: KoR 2001, S. 124-134Gy.: Minimalisten in der <strong>Rechnungslegung</strong> - Der Schweizer Mittelstandauf dem Weg zur Transparenz, in: NZZ, 1. September 2004Haller Axel: IFRS für alle Unternehmen - ein realisierbares Szenarioin der Europäischen Union?, in: KoR 2003, S. 413-425Hallauer Philipp: Die neuen Standards stehen - Die Europäische Unionhat die <strong>Rechnungslegung</strong> für kotierte Unternehmen vereinheitlicht,in: Handels-Zeitung, 16. Februar 2005Hallauer Philipp: Auf dem Weg zur globalen Norm - Die <strong>Rechnungslegung</strong>wird auf internationaler Ebene immer einheitlicher, in: io newmanagement, November 2004Hallauer Philipp: Empfehlung der IAS für grenzüberschreitende Börsengänge- Start einer erfolgreichen Reorganisation - USA machenihren Einfluss geltend, in: FuW, 14. Juni 200040


Herzig Norbert: IAS/IFRS und steuerliche Gewinnermittlung, in: WPg2005, S. 211-235Herzig Norbert: Notwendigkeit und Umsetzungsmöglichkeiten einesgespaltenen <strong>Rechnungslegung</strong>srechts (Handels- und Steuerbilanz),in: KoR 2001, S. 154-159Herzig Norbert / Gellrich Kai M. / Jensen-Nissen Lars: IAS/IFRS undsteuerliche Gewinnermittlung, in: BfuP 2004, S. 550-577Hitz Jörg-Markus: Fair value in der IFRS-<strong>Rechnungslegung</strong> - Konzeption,Inhalt und Zweckmässigkeit, in: WPg 2005, S. 1013-1027Ht.: EU befindet Bilanznormen als gleichwertig - Regeln aus den USA,Kanada und Japan, in: NZZ, 29. April 2005Ht.: EU will mehr Einfluss auf Buchhaltungsstandards, in: NZZ, 11.März 2005Kahle Holger: Informationsversorgung des Kapitalmarkts über internationale<strong>Rechnungslegung</strong>sstandards, in: KoR 2002, S. 95-107von Keitz Isabel / Stibi Bernd: <strong>Rechnungslegung</strong> nach IAS/IFRS - auchein Thema für den Mittelstand?, in: KoR 2004, S. 423-429Kirsch Hans-Jürgen: Zur Frage der Umsetzung der Mitgliedstaatenwahlrechteder EU-Verordnung zur Anwendung der IAS/IFRS, in: WPg2003, S. 275-278Küting Karlheinz: Fehlende Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssenals Hindernis einer internationalen Jahresabschlussanalyse?, in: WPg2001, S. 681-690Küting Karlheinz: Perspektiven der externen <strong>Rechnungslegung</strong>, in: ST2000, S. 153-168Küting Karlheinz / Wohlgemuth Frank: <strong>Internationale</strong>s Enforcement,in: KoR 2002, S. 265-276Lüdenbach Norbert / Hoffmann Wolf-Dieter: IFRS für den Mittelstand?,in: BFuP 2004, S. 596-614Mandler Udo: IAS/IFRS für mittelständische Unternehmen: Ergebnisseeiner Unternehmensbefragung, in: KoR 2003, S. 143-149Meyer Conrad: <strong>Rechnungslegung</strong> und Corporate Governance, in: ST2003, S. 701-710Schneider Frank: Wird IAS an der SWX bald zur Pflicht?, in: ST 2002,S. 795-802Schneider Frank: Durchsetzung der <strong>Rechnungslegung</strong>svorschriftendurch die SWX Swiss Exchange, in: ST 2002, S. 323-326Schön Dietmar / Kröninger Linda: <strong>Rechnungslegung</strong> im Umbruch -Was bei der Umstellung auf IAS/IFRS zu beachten ist, in: Controlling2005, S. 85-92sev.: Zwingende Einführung von IAS an der SWX? - Entscheidung derZulassungsstelle im Herbst, in: NZZ, 24./25. August 2002Suter Daniel: Entwicklung in der <strong>Rechnungslegung</strong>, in: Meyer Conrad/PfaffDieter (Herausgeber): Finanz- und Rechnungswesen - Jahrbuch2005, Zürich 2005, S. 201-222Teitler Evelyn: “Einfluss von IFRS auf Nichtkotierte steigt”; in: FuW, 7.Mai 2003Ug.: Geringe Reaktionen auf neue IFRS-Normen - Teilweise grosseKorrekturen in den Buchhaltungen, in: NZZ, 26. April 2005Van Helleman Johan / Slomp Saskia: The Changeover to InternationalAccounting Standards in Europe, in: BFuP 2002, S. 213-229Van Hulle Karel: Von den Bilanzrichtlinien zu International AccountingStandards, in: WPg 2003, S. 968-981Weissenberger Barbara E. / Stahl Anne B. / Vorstius Sven: Die Umstellungauf internationale <strong>Rechnungslegung</strong>sgrundsätze, in: KoR2004, S. 5-16Widrig-Giallouraki Anna-Maria: Gemeinsame Steuerbemessungsgrundlagein der EU - Wettbewerbsfähiger werden, in: FuW, 1. Oktober2005Zabel Martin: IAS zwingend für Konzern- und Einzelabschluss?, in:WPg 2002, S. 919-924Zabel Martin / Cairns David: Vereinfachte IFRS für ausgewählte Unternehmendes Mittelstands, in: KoR 2005, S. 207-216Zwirner Christian / Boecker Corinna / Reuter Michael: Umstellung der<strong>Rechnungslegung</strong> von HGB auf IFRS, in: KoR 2004, S. 217-234Meyer Conrad: Standortbestimmung zur <strong>Rechnungslegung</strong> aus Sichtder Swiss GAAP FER, in: ST 2003, S. 101-108Meyer Conrad: Eigenständige Rolle der Swiss GAAP FER - Eine Standortbestimmungzur <strong>Rechnungslegung</strong>, in: NZZ, 11. Juli 2002Meyer Conrad / Schill Philipp / Bütler René: <strong>Rechnungslegung</strong> mittelgrosserUnternehmen, in: ST 2004, S. 1097-1112Meyer Conrad / Teitler-Feinberg Evelyn: Swiss GAAP FER auf demWeg zu einem eigenen Profil, in: ST 2004, S. 715-726mkr.: Ein weiterer Schritt in Richtung “Weltbörse” - Harmonisierte<strong>Rechnungslegung</strong> ab 2005 in Europa, in: NZZ, 29. November 2004Ospel Marcel: America holds the key to accounting harmony, in: FinancialTimes, 3. September 2004Peemöller Volker H. / Finsterer Hans / Neubert Martin: Einführung indie internationale <strong>Rechnungslegung</strong> - Übersicht und Vergleich, in:Blomeyer Wolfgang / Peemöller Volker H. (Herausgeber): <strong>Internationale</strong><strong>Rechnungslegung</strong> und Prüfung, Herne/Berlin 2000, S. 15-47ra.: Die beste aller Bilanzierungsmethoden? - Die Finanzgemeinde imNebel zwischen US-GAAP und IAS, in: NZZ, 28. Februar 2002Rammert Stefan: Lohnt die Erhaltung der Kapitalerhaltung?, in: BFuP2004, S. 578-595Schildbach Thomas: <strong>Rechnungslegung</strong> im Spannungsfeld zweier Kulturender Regulierung, in: ST 2004, S. 159-172Schildbach Thomas: IAS als <strong>Rechnungslegung</strong>sstandard für alle, in:BFuP 2002, S. 263-27841


Abkürzungen zur internationalen <strong>Rechnungslegung</strong>AGAktiengesellschaftIPSASInternational Public Sector Accounting StandardsAICPABEHGBFuPCESRConstitutionAmerican Institute of Certified Public AccountantsBundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel;Börsengesetz (Schweiz)Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis(Zeitschrift)Committee of European Securities Regulators,ParisIASC Foundation Constitution (IASC Foundation2005a)IPSASBISARKoRKRNZZInternational Public Sector Accounting StandardsBoard, New York, NYIntergovernmental Working Group of Experts onInternational Standards of Accounting and Reporting,GenfKapitalmarktorientierte <strong>Rechnungslegung</strong> (Zeitschrift)Kotierungsreglement der SWXNeue Zürcher ZeitungDDPDRSDRSCDTCEDEUEWRFASBFEEFERIFRIC <strong>Dr</strong>aftDiscussion PaperDeutsche/r <strong>Rechnungslegung</strong>s Standard/sDeutsches <strong>Rechnungslegung</strong>s Standards Committee,Berlin<strong>Dr</strong>aft Technical CorrectionExposure <strong>Dr</strong>aft (eines Standards)Europäische UnionEuropäischer WirtschaftsraumFinancial Accounting Standards Board, Norwalk,CTFédération des Experts Comptables Européens,BrüsselFachkommission für Empfehlungen zur <strong>Rechnungslegung</strong>,ZürichOECDORPCAOBOrganisation for Economic Co-operation andDevelopmentBundesgesetz über die Ergänzung des SchweizerischenZivilgesetzbuches; fünfter Teil: Obligationenrecht(Schweiz)Public Company Accounting Oversight Board,Washington, DCPreface Preface to IFRS (IASB 2005, S. 23-27)S. SeiteSwiss GAAP FERSECSICSMEsog.Fachempfehlungen der FER zur <strong>Rechnungslegung</strong>United States Securities and Exchange Commission,Washington, DC(vormaliges) Standing Interpretations Committee,LondonSmall and Medium-Sized Entitiesso genannte/r/sFuWFinanz und Wirtschaft (Zeitung)STDer Schweizer Treuhänder (Zeitschrift)FwGAAPFramework for the Preparation and Presentationof Financial Statements (IASB 2005, S. 29-53)Generally Accepted Accounting PrinciplesSWXUKSWX Swiss Exchange, Zürich (Schweizer Börse)Vereinigtes Königreich von Grossbritannien undNordirlandGeBüVIAASBIASIASBVerordnung über die Führung und Aufbewahrungder Geschäftsbücher; Geschäftsbücherverordnung(Schweiz)International Auditing and Assurance StandardsBoard, New York, NYInternational Accounting Standard/sInternational Accounting Standards Board, LondonUNCTADUSAUS GAAPWPgZGBUnited Nations Conference on Trade and Development,GenfVereinigte Staaten von AmerikaUnited States Generally Accepted AccountingPrinciplesDie Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)Zivilgesetzbuch (Schweiz)IASC(vormaliges) International Accounting StandardsCommittee, LondonIDWInstitut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, DüsseldorfIFACInternational Federation of Accountants, NewYork, NYIFRICInternational Financial Reporting InterpretationsCommittee, LondonIFRSInternational Financial Reporting Standard/sinkl.inklusiveIOSCOInternational Organization of Securities Commissions,Madrid42


Wir sind bestrebt, möglichst aktuelle Informationen zuverarbeiten und wiederzugeben, können aber keine Gewährfür die Richtigkeit und Aktualität des Inhalts dervorliegenden Publikation geben. Bitte beachten Sieweiter, dass die Ausführungen in dieser Publikationallgemeiner Natur sind. Aus diesen Gründen raten wirIhnen, allein gestützt auf diese Publikation und ohnefundierte Abklärung der individuellen Umstände keineDispositionen zu treffen. Unsere Berater stehen Ihnenfür Fragen gerne zur Verfügung.BDO VisuraFabrikstrasse 508031 ZürichTel. 044 444 35 55Fax 044 444 35 35zo@bdo.chwww.bdo.ch© 2005 BDO Visura43

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