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Internationale Rechnungslegung - Dr. Glanz & Partner

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6. Häufigkeit von Anpassungen an Wiederbeschaffungskosten(evtl. nur im Anhang);7. Konsolidierung;8. Möglichkeit der grosszügigen Dotierung von Rückstellungenoder Wertberichtigungen und der Ergebnisglättung;9. einheitliche Anwendung der Regeln durch verschiedeneUnternehmen.4 <strong>Internationale</strong> Vereinheitlichung der<strong>Rechnungslegung</strong>4.1 Normierung der <strong>Rechnungslegung</strong>Bei einer komplexen und dynamischen Materie wie der<strong>Rechnungslegung</strong> ist die Wirksamkeit gesetzlicher Regelungenbeschränkt: Sie erschöpfen sich in unbestimmtenBegriffen. Da aber die <strong>Rechnungslegung</strong> seltenGegenstand von Gerichtsverfahren wird, bleiben dieInteressen und Konventionen von Unternehmensleitungenund für sie tätigen Fachleuten prägend. Im angelsächsischenRechtskreis wird diese Lücke durch Verlautbarungeneines unabhängigen “Standard-Setters”,einer <strong>Rechnungslegung</strong>skommission, gefüllt. Für Unternehmen,die an den öffentlichen Kapitalmarkt gehenoder in Branchen von öffentlichem Interesse operieren,kommt ein mehr oder minder detailliertes Verordnungsrechthinzu. Bezieht man die internationalen Vereinheitlichungsbestrebungen(4.3) bereits ein, gelangtman institutionell zur Übersicht in Darstellung 5.4.2 Internationalisierung der <strong>Rechnungslegung</strong>Der Siegeszug der Marktwirtschaft und der umwälzendetechnologische Fortschritt habenbewirkt, dass Märkte weltweit zusammenwachsenund sich dabeider Wettbewerb verschärft. Auch dieFinanzmärkte – und somit die Unternehmensberichte– unterliegender “Globalisierung”. Einflussreichsteexterne Stakeholder werden dieInvestoren, wo sie es nicht schonsind, und diese benötigen die<strong>Rechnungslegung</strong> zur Informationüber die Performance von Unternehmenund Unternehmensleitungen.Der effizienten und wirkungsvollenKommunikation mit in- undausländischen Institutionellen,StaatlichPrivatunabhängiginteressengebundenIntermediären usw. dient eine international akzeptable<strong>Rechnungslegung</strong>. Bestrebungen um eine Harmonisierungder nationalen <strong>Rechnungslegung</strong>snormen sindnicht neu; seit einiger Zeit steht aber die Etablierungder IFRS als Weltnormen im Vordergrund.Diese Internationalisierung geht einher mit einerAnnäherung an Gepflogenheiten in den USA (politischesGewicht; Grösse des Binnenmarktes; Sprachvorteil).Infolgedessen setzt sich der anglo-amerikanischeAnsatz (3.1) durch: Kapitalschutz durch <strong>Rechnungslegung</strong>ist kein Thema; die zutreffende Periodenabgrenzunghat daher Vorrang gegenüber einer vorsichtigenBilanzierung. Sowieso wäre es an der Zeit, die gegensätzlichenInteressen sorgfältiger abzuwägen: Weshalbsoll eine <strong>Rechnungslegung</strong> vorrangig ungesicherteGläubiger schützen, wo sich diese selber absichernkönnten? Birgt eine primär “vorsichtige” <strong>Rechnungslegung</strong>nicht Manipulationsmöglichkeiten, die unter Umständenauch Gläubigern zum Schaden gereichen?4.3 <strong>Internationale</strong> Normenvereinheitlichung4.31 Vom IASC zum IASBDas vormalige IASC war 1973 von Verbänden der WirtschaftsprüferAustraliens, Deutschlands, Frankreichs, Irlands,Japans, Kanadas, Mexikos, der Niederlande, desVereinigten Königreichs und der Vereinigten Staatenins Leben gerufen worden. Es hatte den Auftrag, im öffentlichenInteresse Standards für die <strong>Rechnungslegung</strong>zu verlautbaren, deren weltweite Anerkennung und Beachtungzu fördern sowie generell auf eine Verbesserungund Harmonisierung der <strong>Rechnungslegung</strong> hinzuarbeiten.Auf angelsächsische Initiative war es als faitaccompli angesichts von Harmonisierungsbestrebungenin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)Weltweit• IOSCO• UNCTAD(ISAR)• OECDIASB(mit IFRIC)Internationalregional• EU• CESRDarstellung 5: Relevante Institutionen der <strong>Rechnungslegung</strong>snormierungNational• Gesetzgeber• Verwaltungsbehördennationale <strong>Rechnungslegung</strong>skommission(z.B. FASB in den USA;FER in der Schweiz)internationale und nationale Berufs- oderBranchenverbände (Verbandsnormen)12

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