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Merkblatt - Käthe-Kollwitz-Gymnasium - Referat für Bildung und Sport

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StädtischesKäthe-<strong>Kollwitz</strong>-<strong>Gymnasium</strong>OberstufenkoordinatorLandeshauptstadtMünchen<strong>Referat</strong> für <strong>Bildung</strong><strong>und</strong> <strong>Sport</strong><strong>Merkblatt</strong> zur Abiturprüfung 20131. Allgemeine Bestimmungen1.1 Zulassung zur Prüfung (§ 75 GSO)Die Zulassung zur Prüfung wird den Schüler/innen mit den Leistungendes Ausbildungsabschnitts 12/2 mitgeteilt, so die Bedingungen nach §75 GSO erfüllt sind.Schüler/innen, die nicht zugelassen werden, können nicht an der Prüfungteilnehmen; die Abiturprüfung gilt jedoch als abgelegt <strong>und</strong> nicht bestanden.Dasselbe gilt für Schüler/innen, die im Ausbildungsabschnitt12/2 schriftlich ihren Rücktritt von der Prüfung erklären.Hinweis: Die Abiturprüfung kann in der Regel nur einmal wiederholtwerden.1.2 Verhinderung der Teilnahme (§ 87 GSO)Trifft ein Schüler verspätet zu einer Prüfung ein, kann eine Verlängerungder Arbeitszeit nicht gewährt werden. Bei der Hörverstehensprüfung inden modernen Fremdsprachen wird nach Prüfungsbeginn kein Einlassmehr gewährt. Die Prüfung muss zu einem gesonderten Termin nachgeholtwerden, falls eine ausreichende Entschuldigung vorliegt.Erkrankungen, die die Teilnahme an der Abiturprüfung verhindern, sindunverzüglich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen <strong>und</strong> durchVorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu bestätigen.Hat sich ein/e Schüler/in einer Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen,so können nachträglich ges<strong>und</strong>heitliche Gründe, denen zufolgedie Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.Versäumt ein/e Schüler/in eine schriftliche, mündliche oder praktischePrüfung, so gilt dieser Prüfungsteil als abgelegt <strong>und</strong> wird mit 0 Punktenbewertet, d. h. die Abiturprüfung gilt als nicht bestanden, es sei denn,sie/er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Im Falle einer Zusatzprüfungwird dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet.Schüler/innen, die an der Abiturprüfung in allen oder einzelnen Fächernin Folge eines nicht von ihnen zu vertretenden Gr<strong>und</strong>es nicht teilnehmenkonnten, können die Abiturprüfung oder die nicht abgelegten Teile derPrüfung mit Genehmigung des zuständigen Ministerialbeauftragten1


nachholen. Dieser stellt die Aufgaben <strong>und</strong> legt auch den Zeitpunkt fürden Nachtermin <strong>und</strong> die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird.Die Prüfung muss spätestens bis zum 31. Dezember desselben Jahresnachgeholt sein (§74 GSO).1.3 Unterschleif (§ 88 GSO)Bedient sich ein/e Schüler/in unerlaubter Hilfe oder macht er/sie denVersuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen <strong>und</strong> mit 0Punkten bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassenerHilfsmittel (hierzu gehört auch ein Handy) nach Beginn der Prüfung.Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdemVorteil unternommen werden, in schweren Fällen wird der/die Schüler/invon der Prüfung ausgeschlossen, diese gilt als nicht bestanden.Wird der Tatbestand des Unterschleifs erst nach Abschluss der Prüfungbekannt, so wird die betreffende Leistung mit 0 Punkten bewertet <strong>und</strong> dieGesamtqualifikation entsprechend berichtigt. In schweren Fällen wird diePrüfung für nicht bestanden erklärt. Ein unrichtiges Abiturzeugnis wirdeingezogen.2. Schriftliche PrüfungDie Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt das Staatsministerium (§80GSO).Allgemeine Hinweise für Schüler/innen / Verfahrensordnung:• Bitte finden Sie sich 15 Minuten vor Beginn der Prüfung im jeweiligenPrüfungsraum ein <strong>und</strong>a) nehmen Sie Ihren Platz ein,b) ggf. bekommen Sie zusätzliche Informationen durch Ihre Kursleiterbzw. -leiterinnen.Es wird pünktlich mit dem Schreiben begonnen, Verspätungen gehenzu Las- ten des/der Schüler/in.• Es darf nur von der Schule gestempeltes Papier verwendet werden(auch Konzeptpapier).• Nur vom Kultusministerium genehmigte Hilfsmittel sind erlaubt, siedürfen keine Einträge enthalten (nähere Informationen durch dieFachlehrkräfte).• Austreten:a) Nur außerhalb der Pausen gestattet2


) Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere Schüler/innen den Raum verlassen.c) Bevor Sie den Raum verlassen, müssen Sie alle Prüfungsunterlagen(einschließlich Konzeptpapier) bei der Aufsicht abgeben.• Am Prüfungsende geben Sie bitte alle Blätter (auch das Konzeptpapier)vollständig ab.• Falls Sie Ihre Arbeit vorzeitig beenden, geben Sie bitte alle Unterlagenbei der Aufsicht ab <strong>und</strong> verlassen unverzüglich das Haus, in denletzten 20 Minuten vor dem offiziellen Ende der Prüfung ist das Verlassendes Prüfungsraumes nicht mehr gestattet.3. Mündliche Prüfung (§81 GSO / Anlage 9 GSO)Mündliche Prüfungen sind Colloquium <strong>und</strong> Zusatzprüfung3.1 PrüfungsstoffDer Prüfungsstoff wird auf drei Halbjahre in der Weise beschränkt, dassdie Schüler/innen• die Lerninhalte des AA 11/1 oder des AA 11/2 ausschließen <strong>und</strong>• die Lerninhalte eines der verbleibenden Ausbildungsabschnitte (AA)zu ihrem Prüfungsschwerpunkt erklären dürfen.Sonderregelungen:• In den modernen Fremdsprachen (E,F,Sp) ist der Prüfungsschwerpunktein Spezialgebiet, das Themen der Literatur oder Landesk<strong>und</strong>eoder Sprachbetrachtung eines der drei verbleibenden AA entnommenist. Die Prüfung findet in der jeweiligen Fremdsprache statt.• Im Fach Mathematik (Zusatzprüfung) ist Analysis Schwerpunkt desersten Prüfungsteils, ansonsten darf der/die Schüler/in eines der zweiGebiete, Geometrie oder Stochastik ausschließen. Eine weitereSchwerpunktbildung findet nicht statt.• In Fach G+SK entfallen zwei Drittel der Prüfungszeit auf G <strong>und</strong> einDrittel auf SK• In der kombinierten Prüfung G+Sk wird der Prüfungsstoff auf zweiHalbjahre dahingehend beschränkt, dass ein Halbjahr aus dem Ausbildungsabschnitt11 sowie ein Halbjahr aus dem Ausbildungsabschnitt12 ausgeschlossen werden.Gr<strong>und</strong>wissen wird unabhängig von den gemachten Einschränkungenvorausgesetzt. Neben fachlichen Kenntnissen wird auch die Gesprächsfähigkeitangemessen berücksichtigt.3.2 Prüfungsablauf / Colloquium3


Die Colloquiumsprüfung ist eine mündliche Einzelprüfung. Sie gliedertsich in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Min. Dauer:1. Kurzreferat des/der Schüler/in zu dem ihm / ihr gestellten Thema ausdem gewählten Themenbereich (ca. 10 Min.) sowie ein Gesprächüber das Kurzreferat.2. Gespräch zu Problemstellungen aus den zwei weiteren Ausbildungsabschnitten.In der kombinierten Prüfung G+Sk zu Problemstellungenaus den beiden gewählten Ausbildungsabschnitten.Der/die Schüler/in erhält das Thema bzw. die Aufgaben für das Kurzreferat30 Minuten vor Beginn der Prüfung (bei experimentell zu bearbeitendenThemen etwa 120 Min.) <strong>und</strong> kann sich dann unter Aufsicht vorbereiten.3.3 Prüfungsablauf / ZusatzprüfungIn den drei schriftlichen Abiturprüfungsfächern finden Zusatzprüfungenstatt, wenn• der Prüfling dies beantragt oder• der Abiturprüfungsausschuss dies anordnet.Will sich ein Prüfling einer Zusatzprüfung unterziehen, so muss er diesspätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichenPrüfung beantragen. Die Termine sind dem Terminplan zu entnehmen.Die Zusatzprüfung ist eine mündliche Einzelprüfung. Sie dauert in derRegel 20 Minuten. Sie gliedert sich in zwei gleiche Teile:• Der erste Teil der Prüfung erfolgt aus dem Schwerpunktbereich, dieBeantwortung der Aufgabe soll in möglichst freier Rede erfolgen.• Der zweite Teil der Prüfung besteht aus den Lerninhalten der beidenanderen AA bzw. Fachgebieten.• Die kombinierte Zusatzprüfung G+Sk wird analog zum Colloquiumgehalten.Der Prüfling erhält 20 Minuten vor Beginn der Prüfung die Aufgabe ausdem Schwerpunktbereich schriftlich vorgelegt <strong>und</strong> kann sich unterAufsicht vorbereiten.4 Bewertung der Leistungen der Abiturprüfung4.1 Berechnung der Leistungen (§82 §83 GSO)Alle Einzelergebnisse der Abiturprüfung, auch der Colloquiumsprüfungenwerden zur Berechnung des Gesamtergebnisses vierfach gewertet(d.h. auch im Kolloquium gibt es nur eine Einzelnote mit max.15Punkten).4


Wird in einem schriftlichen Prüfungsfach eine Zusatzprüfung abgelegt,so werden beide Prüfungsteile im Verhältnis 2:1 gewertet4.2 Punktehürden bei der Abiturprüfung (§85 GSO)• Die Punktesumme aus den fünf Gesamtleistungen muss mindestens100 Punkte betragen.• In drei Prüfungsfächern muss die Gesamtleistung jeweils mindestens5 Punkte (einfache Wertung) betragen.• In den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik <strong>und</strong> fortgeführteFremdsprache muss die Gesamtleistung in einem Fach mindestens5 Punkte (einfache Wertung) in einem weiteren mindestens 4 Punktebetragen.• In keinem Fach darf die Prüfungsleistung in einfacher Wertung 0Punkte sein. (Hinweis: bei 0 Punkten schriftlich müssen in der Zusatzprüfung3 Punkte erreicht werden)• In der Gesamtqualifikation müssen mindestens 300 Punkte erreichtwerden.Direktorat <strong>und</strong> Lehrkräfte wünschen allen Schüler/innen vielErfolg!5

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