Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) - Kandertalbahn
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Zu § 41 (1) Bremsberechnung<br />
Für die Strecke Haltingen – Kandern gilt die Sonderbremstafel für 200 m<br />
Bremsweg. Das maßgebende Gefälle in Richtung Kandern – Haltingen und<br />
ebenso die maßgebende Steigung beträgt 1 : 60<br />
(17 Promille). Die Mindestbremshundertstel sind für alle Züge<br />
Kandern – Haltingen auf 50 P oder 64 G<br />
Haltingen – Kandern auf 34 P oder 36 G<br />
festgelegt. Für Teilfahrten sind die erforderlichen Mindestbremshundertstel<br />
dem Anhang 4 zu entnehmen.<br />
Zu § 44 (12) Anhalten auf freier Strecke<br />
Wegen Absturzgefahr ist das Anhalten im Bereich des Durchlasses in km<br />
10,71 und im Bereich der Kanderbrücke bei km 11,83 verboten.<br />
Zu § 45 (1) Zulässige Geschwindigkeit<br />
Die zulässige Geschwindigkeit beträgt für Züge in Bremsstellung P oder G 30<br />
km/h.<br />
Zu § 46 Aufenthalt auf den Plattformen<br />
Der Aufenthalt auf der Plattform der Personen- und anderen Wagen während<br />
der Fahrt ist nur gestattet, wenn die Türgitter geschlossen sind, nur auf eigene<br />
Gefahr, nur auf der Strecke der <strong>Kandertalbahn</strong>. Bei Fahrten auf Strecken der<br />
DB Netz AG ist der Aufenthalt auf der Plattform strengstens untersagt. Die<br />
Zugbegleiter richten ihre erhöhte Aufmerksamkeit auf den ordentlichen<br />
Verschluss der Türgitter auf den Plattformen, auf die Beaufsichtigung der<br />
Kinder durch ihre erwachsenen Begleiter, auf das Verhalten von<br />
alkoholisierten Fahrgästen. Während der Fahrt dürfen sich keine Personen auf<br />
den Trittstufen oder den Übergangsblechen aufhalten.<br />
Neuausgabe 2010 Seite 19