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Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV) - Kandertalbahn

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Teil D<br />

Zusätzliche Bestimmungen zur Vorschrift für die<br />

Bedienung von Signalanlagen für Nichtbundeseigene<br />

Eisenbahnen (SIG-VB-NE)<br />

Zu § 1 (1) Signalanlagen der <strong>Kandertalbahn</strong><br />

Zu den Signalanlagen der <strong>Kandertalbahn</strong> gehören die Sicherungsanlagen der<br />

Bahnübergänge Haltingen Rennemattenweg, Binzen Konrad-Zuse-Straße,<br />

Binzen B 3, Binzen Neue Fischinger Straße und Binzen Mühle sowie die<br />

Schlüsselwerke der Bahnhöfe Haltingen, Wollbach (Baden) und Kandern.<br />

Zu § 8 (5) Unterweisung und Prüfung des Personals<br />

Die theoretische Unterweisung und örtliche Einweisung in die Bedienung der<br />

Signalanlagen ist für die Zugleiter und das Zugpersonal Bestandteil der<br />

Ausbildung und Verwendungsprüfung.<br />

Zu § 9 (1) Arbeitsbuch<br />

Aufzeichnungen über Arbeiten und Unregelmäßigkeiten führt die<br />

signaltechnische Fachkraft im Störungs- und Prüfungsbuch der<br />

Blinklichtanlagen.<br />

Zu § 10 (2) Arbeiten<br />

Mit Arbeiten zur Instandhaltung oder Störungsbeseitigung durch die<br />

signaltechnische Fachkraft darf est begonnen werden, wenn der öBl<br />

unterrichtet wurde und zugestimmt hat. Das Ende der Arbeiten ist dem öBl<br />

unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist anzugeben, ob betriebliche Maßnahmen<br />

weiterhin erforderlich sind.<br />

Neuausgabe 2010 Seite 27

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