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Verschenken, stiften oder vererben?! - Info.Search

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gut vorgesorgt!2„<strong>Verschenken</strong>, <strong>stiften</strong><strong>oder</strong> <strong>vererben</strong>?!“➤ Hinweise➤ Tipps➤ Ratschläge


<strong>Verschenken</strong>, <strong>stiften</strong> <strong>oder</strong> <strong>vererben</strong>?!DieseSchriftenreihewurde mitHilfe vonfachlichqualifiziertenJuristen derDeutschenVereinigungfür Erbrechtund Vermögensnachfolge(DVEV) aufgelegt.Sie sollIhnen Rat undOrientierungbieten und zurrechtzeitigenVorsorge anregen.Auf diese Frage werden Sie schnell stoßen, wenn Sie sich damitbefassen, was einmal mit Ihrem Vermögen geschehen soll. DieEntscheidung ist nicht leicht und schnell sind ohne den richtigenRat genau die Festlegungen getroffen, die Sie eigentlich gar nichtwollten. Oftmals wird auch - weil es einem ja noch gut geht -vergessen, für die Pflege und das Alter entsprechende Vorsorgebereits bei der Vermögensübertragung zu treffen.Nachfolgend wollen wir Ihnen deshalb die Argumente für undgegen die eine <strong>oder</strong> andere Möglichkeit aufzeigen, unabhängigund objektiv, so dass Sie sich auf Grundlage dieser <strong>Info</strong>rmationeneine eigene Meinung bilden und so - wenn gewünscht - dasGespräch mit Ihrem Rechtsanwalt/Notar besser vorbereitenkönnen.Dabei haben wir uns ausschließlich auf die juristische Seite beschränktund Rechtsanwälte der Deutschen Vereinigung fürErbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV) als Experten zuWort kommen lassen. Die DVEV ist der bundesweit führendeZusammenschluss von über 1800 Rechtsanwälten, Notaren undSteuerfachleuten, die sich ständig durch Fortbildung undAustausch auf den Gebieten der Vorsorge und des Erbrechts aufdem Laufenden halten.2


Der richtige ZeitpunktEs ist keine Frage des Alters, sich mitder Frage zu befassen, was „später“ malmit dem eigenen Vermögen geschehensoll. Schon Benjamin Franklin erkannteim 18. Jahrhundert:„Es gibt auf dieser Welt nichtsSichereres als den Tod und die Steuern“Hinzufügen möchte man, dass man beider Steuer leichter vorhersehen kann,wann sie einen „ereilt“... Dies zeigt jedoch,dass es nie zu früh ist, sich mitdiesen Fragen zu befassen - es kann jedochschneller zu spät sein, als man vermutet!Bei Veränderungen in derFamilie durch• Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft,Geburt und Adoptionvon Kindern <strong>oder</strong>• Tod von Verwandtensollte man auf jeden Fall die Planungenüberprüfen, wie das eigene Vermögenvererbt werden soll.Denn durch jedes dieser Ereignissekann die gesetzliche Erbfolge beeinflusstwerden. Wenn Sie kein Testament,Erbvertrag o.ä. hinterlassen, wirdIhr Vermögen nach dem Gesetz vererbt.Wie sieht aber die gesetzlicheErbfolge eigentlich aus?Die gesetzlichen Regelungen im Detailhier zu erläutern würde zu weit führen.Einige Grundsätze geben jedoch Anhaltspunkte(vgl. auch die Erläuterungenunter „Pflichtteilsansprüchereduzieren“ auf Seite neun).• Sind Sie verheiratet und haben Kinder,so sind Ihr Ehepartner und IhreKinder Ihre gesetzlichen Erben. WennSie durch Ehevertrag keinen anderenGüterstand vereinbart haben, erbtIhre Ehefrau die Hälfte des Vermögens.Auf Ihre Kinder entfällt die andereHälfte zu gleichen Teilen. Nichtehelicheund adoptierte Kinder stehenhier den ehelichen Kindern gleich. Esist also nicht etwa so, wie vielfach inder Bevölkerung angenommen wird,dass der Ehepartner „sowieso alleserbt“.• Haben Sie keine Kinder, so erben IhreEltern. Entweder zusammen mitIhrem Ehepartner <strong>oder</strong> - falls Sienicht (mehr) verheiratet sind - allein.• Nur wenn Ihre Eltern verstorben sind<strong>oder</strong> die Erbschaft ausschlagen undauch keine Kinder <strong>oder</strong> Ihr Ehepartnererben, verteilt sich die Erbschaftauf die übrigen Familienmitglieder(Geschwister, Onkel, Tanten usw.).• Pflichtteilsberechtigt sind nur Kinderund der Ehegatte sowie die Eltern(wenn Sie keine Kinder haben); jedochnicht Ihre Geschwister <strong>oder</strong> fernereVerwandte.3Steuern sindkalkulierbar,das Lebennicht. Deshalbist eine guteVorsorge einbequemesRuhekissen.Familiäre Veränderungenbeeinflussenautomatischdie gesetzlicheErbfolge.


Sie entscheidenwas mitIhrem Vermögengeschieht,wer es wannund wieerhält.Max Meier ist verheiratet. Kinder hat er keine. Er lebt mit seiner Frau imGüterstand der Zugewinngemeinschaft, d. h. sie haben keinen Ehevertrag abgeschlossen.Ein Testament hält er nicht für notwendig, weil seine „Frau dochsowieso alles erbt“. Ein Irrtum! Wenn Max stirbt, erbt seine Frau zusammenmit seinen Eltern. Da Max keine Kinder hat, erbt seine Frau 3/4 des Vermögens.Das übrige Vermögen erben seine Eltern. Zusammen mit seiner Frau bilden sieeine Erbengemeinschaft.Was gibt es noch für Gründe, IhrTestament, Ihren Erbvertrag u. ä.zu überprüfen?In Ihren Planungen sollte Sie beachten:• gravierende negative Änderungenim Verhalten von bislang bedachtenPersonen (Undankbarkeit u.ä.)• aber auch positive Änderungen imVerhalten von bislang übergangenenPersonen (uneigennützigeUnterstützung bei Ihrer Pflege u. ä.)Aus diesem Grunde sollten Sie sichauch unbedingt davor hüten, frühzeitigbindende Verfügungen (Schenkungen,Erbvertrag u. ä.) zu treffen, die es Ihnennicht mehr erlauben, auf Veränderungenflexibel zu reagieren.Wann sollte man entscheiden, obman zumindest Teile seines Vermögensverschenken möchte?Sie können sofort entscheiden, obmöglicherweise jetzt schon ein guterZeitpunkt wäre, Ihr Vermögen zumindestteilweise auf die nächste Generationzu übertragen. Wägen Sie anhandder nachfolgenden Punkte - in demKasten - die Gründe für und gegen eineSchenkung für sich persönlich ab.Neun vonvielen gutenGründen, seinenWillen alsTestament,Erb- <strong>oder</strong>Schenkungsvertragfestzulegen!Handlungsbedarf besteht:✔ bei vermögenden Personen, insbesondere wenn Erbschaft- undSchenkungssteuer-Freibeträge überschritten werden✔ bei Patchwork-Familien, also Wiederverheiratung und Kindern ausvorheriger Ehe <strong>oder</strong> Partnerschaft✔ bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.✔ bei Familien mit Kindern✔ bei Immobilienbesitzern✔ wenn die Erben verschuldet sind✔ wenn „Schwarze Schafe“ in der Familie erbberechtigt sind✔ wenn nichteheliche Kinder vorhanden sind✔ immer, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll4


Was spricht für undwas spricht gegen eine Schenkung?Wer etwas verschenken möchte, solltesich zunächst fragen:„Was möchte ich mit derSchenkung erreichen?“Auf diese Frage werden vor allemfolgende Gründe genannt:- Steuern sparen- Pflichtteilsansprüche reduzieren- eigene Altersversorgung sichern- Klarheit zu Lebzeiten- freudige Gesichter erlebenJeder dieser Gründe spricht jedochnicht nur für sondern auch zugleich gegeneine Schenkung! Sie müssen daher -eventuell im Gespräch mit einemspezialisierten Rechtsanwalt - herausfinden,welche Gründe in Ihrem persönlichenFall überwiegen, damit Sieentscheiden können. Nachfolgendwollen wir einige Problemfelderansprechen.Steuern sparen!Schlechthin das Argument, das immerfür eine Schenkung an erster Stellegenannt wird. Bei dem Bestreben Steuernzu „sparen“ wird jedoch vieles übersehen,was einen größeren - auch finanziellen- Schaden anrichtet, als es dieSteuer jemals getan hätte. Wir könnenIhnen hier lediglich einen kleinen Überblickgeben. Ausführlichere <strong>Info</strong>rmationenwerden Sie in der geplantenspeziellen <strong>Info</strong>rmationsbroschüre zumThema Steuern in dieser Reihe finden.(Bitte haben Sie aber Verständnis, dassdie Zusammenstellung noch einige Zeitdauert, weil wir abwarten wollen, inwieweitsich die Steuergesetzgebungändern wird!)Auch wenn wir nachfolgend nur überdie Erbschaft- und Schenkungsteuersprechen, sollten Sie jedoch beispielsweiseauch an die Verlagerung von Einkünftenund somit auch an die darausfolgende Verlagerung der Einkommensteuerdenken. Einzelheiten besprechenSie bitte mit einem spezialisiertenRechtsanwalt <strong>oder</strong> Steuerberater. BevorSie Ihr Vermögen ganz <strong>oder</strong> auch nurteilweise verschenken, um Steuern zusparen, sollten Sie sich zunächst fragen,wieviel Steuer (voraussichtlich) eigentlichanfallen wird, wenn Sie schenken<strong>oder</strong> <strong>vererben</strong>.Insgesamt gibt es drei Steuerklassen,die mit folgenden persönlichen Freibeträgenverbunden sind.Unter Steuerklasse 1 fallen:• Ehegatte (mit einem persönlichenFreibetrag von 307.000 4 und einemVersorgungsfreibetrag von bis zu256.000 4 im Erbfall)• Kind, Stiefkind, Enkel (wenn Elternverstorben sind / Freibetrag205.000 4 sowie altersabhängigerzusätzlicher Freibetrag)• Enkel, Urenkel sowie Eltern undGroßeltern (im Erbfall / Freibetrag51.200 4)5Werden Siesich über IhreMotive unddas Ziel IhrerSchenkungbewusst.Prüfen Sie, obdas Argument„Steuern sparen“für Siewirklich sehrwichtig ist.


Was spricht für undwas spricht gegen eine Schenkung?Generell investierenwir indie Wahl einerVersicherungz. B. für einAuto mehrZeit, als in dieÜbertragungunseres- teilweise inJahrzehnten -erworbenenVermögens.Nehmen Siesich also Zeit,überlegen Sieund besprechenSie dieseÜberlegungenmit der PersonIhres Vertrauens.In der Steuerklasse 2 sind:• Eltern und Großeltern• Geschwister, Neffen, Nichten,Stiefeltern, Schwiegerkinder,Schwiegereltern, geschiedenerEhegatte mit einem Freibetrag von10.300 4In der Steuerklasse 3 sind:alle übrigen Erwerber (auchPartner einer eingetragenengleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaftund Verlobte) mit einemFreibetrag von 5.200 4Die persönlichen Freibeträge könnenvom Beschenkten bzw. Erben alle zehnJahre erneut in Anspruch genommenwerden.Ehegatten und jüngeren Kindern wirdim Erbfall neben dem persönlichenFreibetrag unter bestimmten Voraus-setzungen auch noch der besondere Versorgungsfreibetraggewährt und zwarunabhängig davon, ob tatsächlich Versorgungsansprüchevererbt werden.Um die voraussichtlich anfallendeErbschaft- <strong>oder</strong>/und Schenkungsteuerzu berechnen, müssen Sie also zuerstfeststellen, in welche Steuerklasse diePerson „eingeordnet“ wird, der Sieetwas zukommen lassen möchten.Dadurch kennen Sie auch den Steuerfreibetrag,den die Person in Anspruchnehmen kann. Ziehen Sie diesen Freibetragvon dem Wert des zu verschenkenden<strong>oder</strong> <strong>vererben</strong>den Vermögens abund Sie erhalten den „steuerpflichtigenErwerb“. Die Ermittlung ist zunächstnatürlich nur überschlägig, denn es gibtnoch besondere Freibeträge, die hiernicht gesondert aufgeführt sind und dieden „steuerpflichtigen Erwerb“ nochweiter verringern können.Max Meier gehört eine Eigentumswohnung, die Wohnung hat einen (Steuer-)Wert von 350.000 4. Damit sein Sohn Michael später Erbschaftsteuer spartschenkt Max seinem Sohn die Wohnung, denn er hatte gelesen, dass man durchSchenkungen Steuern sparen kann.Er ist nicht schlecht erstaunt, als das Finanzamt seinem Sohn Michael wenigeWochen nach Beurkundung des Schenkungsvertrages einen Schenkungsteuerbescheidüber 15.950 4 zuschickt.Durch eine geschicktere Gestaltung der Schenkung hätte Max das vollständigverhindern können und trotzdem Michael die Wohnung wie gewünscht übertragenkönnen.Wenn Max Meier mit der Mutter von Michael verheiratet ist, wärehier beispielsweise eine sogenannte „Kettenschenkung“ ein Mittel, um wirklichSteuern zu sparen. Einzelheiten lesen Sie auf der folgenden Seite, rechte Spalte.6


Nun müssen Sie den Steuersatzermitteln. Hierzu suchen Sie in derTabelle auf Seite acht in der linkenSpalte die Zeile heraus, in der der ebenvon Ihnen berechnete „steuerpflichtigeErwerb“ steht. Im rechten Teil derTabelle sehen Sie dann in der Spalte,die zu der festgestellten Steuerklassegehört, den anzuwendenden Steuersatz.Also noch mal in Kurzform:1. Steuerklasse ermitteln2. Freibetrag feststellen3. Vermögenswert berechnen4. über den Steuersatz dieanfallende Steuer berechnenWem wollen Sie etwas schenken?Ihrem Sohn? Sie finden „Kinder“ in derTabelle zur Steuerklasse 1. Er hat einenFreibetrag von mindestens 205.000 4.Sie berechnen Ihr Vermögen mit überschlägig400.000 4. Nach Abzug desFreibetrages verbleibt ein „steuerpflichtigerErwerb“ von 195.000 4. DerSteuersatz beträgt 11 Prozent. Es sindalso 21.450 4 Schenkungssteuer zuzahlen.Können Sie das verhindern?Sicherlich!Der Freibetrag entsteht nach zehnJahren erneut. Schenken Sie also IhremSohn zunächst 205.000 4 und zehnJahre darauf „den Rest“ fällt kein Centan Steuer für diese Schenkung an.Vielleicht hat Ihr Ehepartner keinwesentliches Vermögen? Wie wäre esdann mit einer sogenannten „Kettenschenkung“:Sie verschenken 205.000 4 an IhrenSohn und den Rest Ihrem Partner. Nacheinigen Monaten (diese Frist bitteunbedigt einhalten!) verschenkt dannIhr Partner „sein“ Vermögen weiter anIhren Sohn – wieder steuerfrei! LassenSie sich bei der Gestaltung solcherSchenkungen jedoch unbedingt beraten,um nicht hinterher feststellen zu müssen,dass die Schenkungen steuerlichnur als eine Schenkung von Ihnen anIhren Sohn behandelt wird.Aber lesen Sie weiter, um zu prüfen,ob die Schenkung auch unter anderenGesichtspunkten für Sie von Vorteil ist.Denn allein eine mögliche Steuerersparnisdarf kein Grund für die Schenkungsein.Grundsätzlich wird nur ein Steuersatz angewendet. Einen Erwerb von500.000 4 müssen Sie also in Steuerklasse I vollständig mit 15 Prozent versteuern- und nicht gestaffelt. Ausnahmen gelten hier nur in Fällen, die dicht an denjeweiligen Grenzen zum nächsten Steuersatz liegen.Ziehen Sie denRat einesFachmanneshinzu: IhrAnwalt undIhr SteuerberaterinformierenSieumfassendund neutral.Sie kennen dieaktuelleRechtsprechungund AuslegungderSteuergesetze.Steuerersparnissollte nieIhr einzigesMotiv für eineSchenkungsein!7


Übersicht der SteuersätzeHinweis: Es gibt bei der Bundesregierung Überlegungen,diese Steuersätze zum Nachteil der Erben in Zukunft zu erhöhen.Steuersätze beim Erben und SchenkenDie neue Erbschaft- und SchenkungssteuerWert des steuerpflichtigenErwerbsbis einschl. #52.000256.000512.0005.113.00012.783.00025.565.000über 25.565.000SteuerklasseIIIIIIWer aus dieserSteuerklasseSteuersatz in % bei SteuerklasseI71115192327308PersönlicherFreibetrag #Versorgungsfreibetrag#Freibeträge beim Erben und Schenken:Die Freibeträge sind von dem Steuerwert des erworbenenVermögens in Abzug zu bringen, wobei der Steuerwert nicht mitdem tatsächlichen Wert identisch sein muss. Der nach Abzug derFreibeträge verbleibende Betrag ist entsprechend demeinschlägigen Tarif zu versteuern. Der Versorgungsfreibetrag giltnur im Erbfall, nicht bei Schenkung.II12172227323740III17232935414750Freibeträge in den drei SteuerklassenEhegatte307.000 256.000jedes Kind205.000 nach Alteralle anderen 51.200allealle10.3005.200Steuerklasse IEhegatteKinder, StiefkinderEnkel, UrenkelEltern(Ur-)GroßelternSteuerklasse IIEltern(Ur-)GroßelternGeschwisterNichten und Neffen *StiefelternSchwiegerkinderSchwiegerelterngeschiedener Ehegatteim Erbfallxxxxxim Erbfallxxxxxxbei Schenkung(Quelle: „Erbrecht verständlich“, Deutsche Vereinigung fürErbrecht und Vermögensnachfolge e. V). Stand: Juli 2003xxxbei Schenkung*sofern Abkömmlinge ersten Grades von Geschwisternx= gilt nur für diese VerwandtenSteuerklasse IIIim Erbfallalle anderen x xxxxxxxxxbei Schenkung


Können Sie mit SchenkungenPflichtteilsansprüche reduzieren?Ebenfalls ein Grund für lebzeitigeSchenkungen ist der Wunsch, Pflichtteilsansprüchevon Kindern zu reduzieren.Insbesondere Kinder aus ersterEhe, nichteheliche Kinder <strong>oder</strong> Kinder,die den Kontakt zu ihren Eltern abgebrochenhaben, sollen häufig so wenigwie möglich an dem Vermögen derEltern teilhaben.Was aber ist eigentlich ein„Pflichtteilsanspruch“?Der Pflichtteilsanspruch ist eine Art„Ersatz“, den bestimmte im Gesetz genanntePersonen erhalten, wenn sieenterbt worden sind. „Enterben“ bedeutetalso lediglich, dass diese Personnicht Erbe wird – den Pflichtteilsanspruchverliert sie deswegen nicht.Da der Pflichtteilsanspruch ganz engmit der gesetzlichen Erbfolge zusammenhängt, muß man zunächst die „persönliche“gesetzliche Erbfolge klären:Wenn Sie kein Testament <strong>oder</strong> eineandere „Verfügung von Todes wegen“hinterlassen, tritt gesetzliche Erbfolgeein. Diese richtet sich nach dem BürgerlichenGesetzbuch (BGB) und folgt vereinfachtgesagt dem Grundsatz „DasGut rinnt wie das Blut“. WichtigeAusnahme ist der Ehegatte, der ebenfallsein gesetzliches Erbrecht hat. Aberauch adoptierte Kinder werden erbrechtlichwie leibliche Kinder behandeltund erben nach dem Gesetz ohne Unterschied.Einzelheiten können Sie derGrafik auf Seite 12 entnehmen. Aufdem gesetzlichen Erbrecht baut dasPflichtteilsrecht auf. Der Pflichtteilsteht den Abkömmlingen sowie demEhegatten zu und unter bestimmtenVoraussetzungen auch den Eltern.Geschwister <strong>oder</strong> andere Verwandtesind nie pflichtteilsberechtigt.Der Pflichtteil kann nur unter ganzbesonderen, engen Voraussetzungenentzogen werden (z. B. nach einemAngriff auf das Leben des Erblassers),die äußerst selten vorliegen. Hier müsstenSie sich gegebenenfalls sorgfältigberaten lassen, da bei Pflichtteilsentziehungganz besondere Formvorschriftenzu beachten sind.Im Regelfall muss der Pflichtteilimmer gezahlt werden.Er besteht in der Hälfte des Wertesdes gesetzlichen Erbteils: Der Pflichtteilsberechtigtewird also nicht - wie der<strong>oder</strong> die Erben - Eigentümer des Nachlasseszu Bruchteilen. Er hat kein Mitspracherechtin der Erbengemeinschaftund nur einen Anspruch auf Auszahlungseines Pflichtteiles in baremGeld und das innerhalb sehr kurzer Zeit(rechnen Sie mit drei Monaten; nachdem Gesetz: sofort).Um also „Ihre“ Pflichtteilsberechtigtenund die Höhe Ihrer Ansprücheherauszufinden, müssen Sie zunächstIhre gesetzlichen Erben ermitteln.9Mit Hilfe derSchenkunglassen sichPflichtteilsansprüchereduzieren.Diesmuss aber juristischabgesichertsein,damit IhrWille auch beiIhrem Todnoch Bestandhat.Beachten Sie:Pflichtteilsansprüchesindin bar in sehrkurzer Zeit zuzahlen!


Können Sie mit SchenkungenPflichtteilsansprüche reduzieren?Die Schenkungist keinPatentrezept!Ab wann giltdie Zehn-Jahres-Fristauchbei Ehegatten?Achtung:SonderfallSchenkungunter Eheleuten.Sie haben ein Kind aus erster Ehe?Dieses Kind soll den Pflichtteil nichterhalten? Viele Berater werden Ihnenhierbei folgendes raten:„Schenken Sie Ihr Vermögen IhremEhepartner. Schon haben Sie keinVermögen mehr und der Pflichtteil von„Nichts“ ist „Nichts“...“.Das ist jedoch falsch: Das verschenkteVermögen wird bei der Berechnung desPflichtteils so behandelt, als ob nichtverschenkt worden wäre.„Aber nach zehn Jahren zählt es nichtmehr zum Vermögen“.Das ist nur bedingt richtig:Entscheidend ist hier, wann diese Zehn-Jahres-Frist beginnt:Bei Ehegatten erst mit „Auflösungder Ehe“ – also Scheidung <strong>oder</strong> Tod.Ähnliches gilt, wenn Sie sich denNießbrauch <strong>oder</strong> ein Wohnrecht an demverschenkten Gegenstand vorbehaltenhaben: Die Zehn-Jahres-Frist beginnterst mit Wegfall Ihrer „Sicherungsrechte“.Der Gedanke des Gesetzgeberswar folgender: Erst wenn der Schenkerzehn Jahre „erlitten“ hat, dass ihm derverschenkte Gegenstand nicht mehrgehört, wird dieser Gegenstand beimSchenker nicht mehr berücksichtigt.Sie reduzieren die Pflichtteilsansprüchedurch eine Schenkung alsonur unter zwei Bedingungen mitSicherheit:1. Vollständiger Verzicht auf denverschenkten Gegenstand und2. zwischen Schenkung und Erbfallmüssen mindestens zehn Jahreliegen.Ansonsten müssen Sie im Einzelfallprüfen, ob eine Schenkung trotzdemsinnvoll ist, beispielsweise wegen einerWertsteigerung des verschenkten Gegenstandesbei der beschenkten Person:Maßgebend für die Berechnung desPflichtteils ist der Wert zum Zeitpunktder Schenkung <strong>oder</strong> bei Immobilien derWert zum Zeitpunkt des Erbfalls, wenndieser niedriger ist.Die Schenkung ist also kein „Patentrezept“,um einzelne Kinder <strong>oder</strong> denEhegatten vor anderen Kindern zu bevorzugen.Hier müssen Sie sehr sorgfältigdie Vor- und Nachteile abwägenund frühzeitig durchdachte Regelungentreffen. Auf alle Fälle sollten Sie bei derRealisierung dieses Wunsches den Rateines Fachmannes für die juristischeund steuerrechtliche Seite einholen.Sonst kann der Schaden größer als derNutzen sein.10


Was ist die „gesetzliche Erbfolge“?Wie wird Ihr Vermögen vererbt, wennSie kein Testament errichten? Für diesenFall hat der Gesetzgeber Regelungengetroffen: Die Erbfolge richtet sichnach dem BGB. Hier wird natürlichnicht auf persönliche Beziehungen undWünsche Rücksicht genommen. Entscheidendist allein der Verwandtschaftsgrad.In der nachfolgenden Übersicht aufSeite 12 sehen Sie eine Übersicht überdie ersten drei „Ordnungen“ im Erbrecht.Jeder Verwandte wird erbrechtlicheiner Ordnung zugerechnet. Verwandteder ersten Ordnung sind IhreKinder, ersatzweise Ihre Enkelkinder.Verwandte der zweiten Ordnung sindIhre Eltern und Geschwister. Lebenbeide Eltern noch, so erben die Geschwisterjedoch nicht. Erst wenn einBeispieleElternteil <strong>oder</strong> beide vorher verstorbensind, treten Ihre Geschwister an dieStelle der verstorbenen Eltern.Solange ein Verwandter einer niedrigeren,also vorhergehenden, Ordnungzur Erbfolge berufen ist, erbt kein Verwandterder nachfolgenden Ordnungen.Der Ehegatte gehört nicht zu einerOrdnung, denn durch Heirat entstehtkeine Verwandtschaft. Der Ehegattewird jedoch neben Erben der erstenOrdnung gesetzlicher Erbe. Die Höhedes Erbteils hängt von dem Güterstandab, in dem die Eheleute miteinanderleben. Im „Normalfall“, dem Güterstandder Zugewinngemeinschaft, wird derüberlebende Ehegatte neben Kinderndes Verstorbenen Erbe zu 1/2.Max Meier ist verheiratet. Er hat ein nichteheliches Kind und ein Kind zusammenmit seiner Frau. Wenn er stirbt, kein Testament hinterlässt und er keinenEhevertrag geschlossen hatte, erben seine Kinder je zu einem 1/4 und seineFrau zu 1/2. Seine Frau würde mit beiden Kindern eine Erbengemeinschaftbilden. Sämtliches Vermögen, das Max Meier gehörte, ist nun Eigentum derErbengemeinschaft, die nur gemeinsam darüber verfügen darf!Die Höhe desErbteils richtetsich nachvielen Faktoren.Bitte bedenkenSie: So wiejeder Menschist auch jederErbfall unterschiedlich!Es gibt keineidentischenFamilien- undLebensumstände.Max Meier ist verheiratet und hat einen Bruder und einen Onkel. Wenn er vorseiner Frau stirbt, erbt seine Frau allein. Sie ist Erbin der 1. Ordnung. Bruderund Onkel erhalten nichts, da sie Verwandte nachfolgender Ordnungen sind. Istdie Frau von Max vorverstorben, so erbt sein Bruder allein. Er ist Erbe 2. Ordnungund schließt den Onkel als Erben der 3. Ordnung aus.11


Erben 3. Ordnung„Das Gut rinntwie das Blut!“Großvater Großmutter Großvater GroßmutterTanten/OnkelTanten/OnkelCousinen/CousinsCousinen/CousinsDie VerwandtschaftsgradeErben 2. Ordnungbestimmenzusammen mitVaterMutterden familiärenUmständenHalbgeschwisterGeschwisterHalbgeschwisterwer erbt undwer nicht.Nichten/NeffenNichten/NeffenNichten/NeffenErben 1. OrdnungeingetragenerLebenspartner<strong>oder</strong>Erblasser<strong>oder</strong>Ehegattenichteheliche Kindereheliche Kinderadoptierte KinderEnkelEnkelEnkelGrafik aus „Erbrecht verständlich“ der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.12


Wie sieht es mit meiner eigenen Altersvorsorge aus,wenn ich Vermögen verschenke?Denken Sie beim <strong>Verschenken</strong> auchan Ihre eigenen Interessen! Ihr Vermögenist Ihre Altersversorgung. Diessollten Sie nie außer Acht lassen. ÜberlegenSie daher stets, ob Sie unter allendenkbaren Umständen und künftigenEntwicklungen auf den verschenktenGegenstand wirklich für immer undendgültig verzichten können.Gerade im Pflegefall wird es vielleichtnotwendig sein, ein zusätzliches„finanzielles Polster“ mit zu nutzen.Dies können Sie mit Sicherheit nurdann, wenn Ihnen dieses Polster auchnoch gehört...Wenn Sie z. B. die selbstbewohnteImmobilie verschenken, nutzt Ihnen einNießbrauch <strong>oder</strong> Wohnrecht wenig, weildies nur ganz selten „zu Geld gemachtwerden kann“, um zusätzliche Kostenfür Ihre Pflege aufbringen zu können.Denken Sie vielleicht daran, dieSchenkung mit einem Pflegeversprechenzu verbinden:Der Beschenkte soll Sie versorgen,wenn Sie selbst nicht mehr dazu in derLage sind. Viele Verwandte und auchBekannte werden Ihnen zwar treuherzigversichern, dass sie dies „selbstverständlich“übernehmen würden.Aber was nutzt Ihnen die mündlicheZusage? Wie wollen Sie den Umfang desVersprechens später beweisen? DenkenSie also daran, das Versprechen vertraglichfestzuhalten. Lassen Sie sichhierbei beraten, denn es gibt hier sehrviele Gestaltungsmöglichkeiten, aberauch Fehlerquellen.Klar ist und wird durch dastägliche Erleben immer wiederschmerzlich bewiesen:Der juristische Laie wird hier keineRegelung treffen können, die hinterherauch im gewünschten Maße durchsetzbarist.Denken Sie beim Schenken also -zumindest„auch“- an sich. VereinbarenSie daher- Leibgedinge („Altenteil“)- Auflagenschenkung- Rentenverpflichtung<strong>oder</strong> andere Gestaltungsmöglichkeiten,um Ihre Altersversorgung zusichern.Denken Sie bitte z. B. auch an dieÜbernahme der Beerdigugs- undGrabpflegekosten.KeineSchenkungohne Auflage!Bedenken Sie,dass Alter undPflege Geldkosten und esIhnen geradein diesemLebensabschnittdochgut gehen soll.„Wie ein armer Mann zu leben, macht nur Spaß, wenn man reich ist.“(Peter Ustinov)13


Erreichen Sie mit einer SchenkungKlarheit zu Lebzeiten?Bei einerSchenkungsehen Sie dasErgebnis nochzu Lebzeiten.Bauen Sie inIhren Schenkungsvertragjedoch Notbremsenein!Denken Siedaran, dasssich Vorteileauch in Nachteileändernkönnen.Viele möchten zu Lebzeiten „allesgeregelt“ haben und entscheiden sichaus diesem Grund bewusst für eineSchenkung.Der Vorteil liegt auf der Hand: Sieselbst entscheiden, wer was wann unterwelchen Bedingungen erhält und Siekönnen auch selbst überwachen, dassalles so geschieht, wie Sie sich dasvorstellen.Aber haben Sie auch daran gedacht,was passiert, wenn sich ein Beschenkternach der Schenkung als „schwarzesSchaf“ entpuppt?Stellen Sie sich vor, Ihre Tochter, diebislang einen herzlichen Kontakt zuIhnen hatte, lernt einen Mann kennenund lieben, mit dem Sie sich aber nichtverstehen. Über kurz <strong>oder</strong> lang wirddies das Verhältnis zu Ihrer Tochterbeeinträchtigen. Vielleicht ist es Ihnendann gar nicht mehr recht, wenn IhreTochter bereits einen Großteil IhresVermögens erhalten hat und dies mitdem ungeliebten Schwiegersohnverprasst?Aus dem Vorteil wäre dann einNachteil geworden, weil Sie auf diegeänderten Umstände nicht mehrreagieren können.Können Sie also Ihr Geschenkzurückfordern?„Wat jeschenkt, bleibt jeschenkt!Kommt nich widder in’t Haus jerennt.“Berliner KinderreimDer Berliner Kinderreim lieferthierauf schon eine erste Antwort. KeineRegel aber ohne Ausnahme:Sie selbst können unter Umständendas Geschenk zurückfordern, wenn Sienicht mehr in der Lage sind, IhrenLebensunterhalt eigenständig zubestreiten. Passiert Ihnen dies ohneeigenes grobes Verschulden und sindseit der Schenkung weniger als zehnJahre vergangen, so können Sie vomBeschenkten die Herausgabe des Geschenkesverlangen.Gleiches kann aber an Ihrer Stelleauch das Sozialamt tun, wenn es für SieLeistungen erbracht hat.Außerdem können Sie bei „schwererVerfehlung <strong>oder</strong> grobem Undank“ desBeschenkten die Schenkung widerrufen.Eine „schwere Verfehlung“ <strong>oder</strong> „groberUndank“ liegt aber nicht bereits dannvor, wenn der Beschenkte IhrenGeburtstag „vergisst“; möglicherweiseaber dann, wenn er sich nach Erhalt desGeschenkes nicht mehr um Siekümmert, obwohl er dies vorher getanhatte.14


Wollen Sie es hier auf unnötigeAuseinandersetzungen ankommenlassen?Sie haben es in der Hand, denn es istIhr Vermögen, um das es geht. Dabei istdie Größe des Vermögens gleichgültig!Denn auch ein „kleines“ Vermögen wollenSie nicht sinnlos „verpulvern“. Siekönnen durch vertragliche Gestaltungensich so absichern, daß Ihre Rechtein jedem Fall gewahrt bleiben und Siedurch Ihre Großzügigkeit nicht amEnde benachteiligt sind.Eine „wasserdichte Regelung“ entwirftIhnen Ihr im Erbrecht versierterRechtsanwalt.Oder gar auf eine Schenkung verzichten.Ist das Ziel Ihrer Überlegung allerdings,Klarheit bei der Erbauseinandersetzungzu erreichen, können Sieauch einen Testamentsvollstrecker bestimmen,der die Verteilung des Nachlassesfachkundig und in Ihrem Sinnevornimmt. Näheres hierzu finden Sieauf Seite 18.Beispiel/TippSorgen Schenkungen nur fürfreudige Gesichter?Natürlich ist es schöner, das dankbareGesicht eines Beschenkten noch„direkt“ zu erleben. Aber auch hier gilt:Dankbarkeit kann in Gleichgültigkeitumschlagen. Außerdem können sichgerade bei größeren Familien andereFamilienmitglieder benachteiligt fühlen– und deren Gesichter sind dann allesandere als „freudig“.Häufig zeigt sich erst im Erbfall,welche Schenkungen bereits zu Lebzeitenerfolgt waren. Hier stellt sichdann die Frage nach den „Pflichtteilergänzungsansprüchen“von übergangenenEhepartnern und Kindern. Wennnicht spätestens gleichzeitig mit derSchenkung bestimmt wird, ob und inwelchem Umfang die Schenkung imRahmen der Verteilung des Nachlasseszu berücksichtigen ist, wird es Streitgeben. Aus dem ehemals schönenAugenblick der Schenkung zu Lebzeitenist ein Anlass geworden, der zuZerwürfnissen in der Familie führt.Bei der Gestaltung von Rückforderungsrechten wird Ihr kundiger Berater daraufachten, dass Sie im Falle der Rückforderung nicht plötzlich Ihr „eigenes“Vermögen ungeahnt der Schenkungsteuer unterwerfen müssen.Je mehr Sicherungsrechte Sie sich jedoch vorbehalten wollen, um so eher müssenSie sich selbst fragen, ob die Schenkung überhaupt notwendig ist!Reden Sie mit Ihrem Berater – er kann Ihnen weiterhelfen.Mit einerSchenkung esallen in derFamilie rechtzu machenfunktioniertnicht. Hiersind, wie so oftim Leben,Kompromissegefragt.Vorsicht:Steuerfalle beider RückforderungvonSchenkungen.15


Die Stiftung - bewahren Sie Ihr Vermögen und tuntrotzdem etwas Gutes!Bewahren SieIhr Vermögenund tun Sietrotzdemetwas Gutes:„Gehen Sie<strong>stiften</strong>!“Eine Stiftungzu bedenkenist nicht nuretwas fürLeute mit demgroßen Geldbeutel.Vielleicht haben Sie mit IhremVermögen aber auch etwas anderes vor.Sie wollen mit Ihrem Vermögen- nachhaltig Visionen verwirklichen,- helfen,- gestalten,- etwas für die Ewigkeit hinterlassen?Dann ist eine Stiftung für Sie dasRichtige! Das Prinzip einer Stiftung istganz einfach: Sie gründen - entweder zuLebzeiten <strong>oder</strong> im Testament nachIhrem Tode - eine Stiftung und wendenihr einen Betrag von mindestens25.000 4 besser 50.000 4 zu. DiesesKapital bildet das Stiftungsvermögen, eswird nicht angetastet und darf sich nichtverringern. Die Stiftung „lebt“ vielmehrvon den Erträgen des Stiftungsvermögens,insbesondere also von Zinserträgenu.ä..Mit diesen Erträgen wird der Stiftungszweckgefördert und die Verwaltungfinanziert. Sie allein bestimmen,was dieser Zweck sein soll. Nahezualles, was legal ist, kann durch eineStiftung gefördert werden. Beachten Sieaber, dass bei bestimmten Stiftungszweckendie steuerliche Anerkennungversagt wird.Vielleicht ist es für Sie aber auchinteressanter, eine andere Stiftung zuunterstützen. So können Sie beispielsweiseder Stiftung Gedenken undFrieden des Volksbundes Deutsche16Kriegsgräberfürsorge e.V. jeden beliebigenGeldbetrag zukommen lassen,ohne an eine Mindestsumme gebundenzu sein.Oder Sie gründen eine Unterstiftung.Bei der Stiftung Gedenken und Friedendes Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorgee.V. ist hierfür einMindestbetrag von 150.000 4 erforderlich.Der Vorteil liegt in der Ersparnisder Verwaltungskosten: Ihre Unterstiftungmit Ihrem Namen wird von derStiftung Gedenken und Frieden mitverwaltet - die Ausschüttungen werdentrotzdem entsprechend Ihren Vorgabenverwendet. Freilich dürfen Ihre Vorgabenmit dem Stiftungszweck vonGedenken und Frieden nicht im Widerspruchstehen.Von den steuerlichen Aspektenseien hier nur drei herausgegriffen:- Das Neugründungskapital könnenSie bis zu einer Höhe von 307.000 4über einen Zeitraum von zehnJahren von Ihrem zu versteuerndenEinkommen abziehen.- Jedes Jahr können Sie darüber hinaus20.450 4 an Zuwendungen „vonder Steuer absetzen“.- Wenn Sie ererbtes Vermögen innerhalbvon 24 Monaten einer Stiftungzuwenden, fällt die Erbschaftsteuerrückwirkend weg!


... und wenn Sie doch lieber alles <strong>vererben</strong> wollen?Dann sollten Sie Ihre Wünsche ineinem Testament regeln. Wie verfassenSie ein Testament? Zwei Bedingungenmüssen grundsätzlich erfüllt sein:✍ Ihr letzter Wille muss vollständigvon Ihnen handschriftlich geschriebenund✍ eigenhändig unterschrieben sein.Das Testament sollte Ort und Datumenthalten und es sollte deutlich ausdem Testament hervorgehen, dass essich tatsächlich um „Ihren letztenWillen“ und nicht lediglich um einenEntwurf handelt.Was sich so einfach anhört, birgtvielfältige Gefahren! Geht aus demTestament nicht deutlich hervor, dassSie sich über die Bedeutung der verwendetenjuristischen Begriffe vollkommenim Klaren gewesen sind, so wirdIhr Testament „ausgelegt“ werden.Fremde, nämlich z.B. der Nachlassrichter,versuchen nun, Ihren letztenWillen zu ermitteln.- Was haben Sie wirklich gewollt undgemeint als Sie das Wort „vermachen“verwendeten? Vielleicht wolltenSie tatsächlich eine BestimmungIhres Erben?- Wollten Sie ein einfaches Vermächtnis,ein Verschaffungsvermächtnis<strong>oder</strong> eine Teilungsanordnung?- Sollte Ihr Schwiegersohn wirklichErbe zu 1/9 werden <strong>oder</strong> lediglicheinen Geldbetrag in Höhe von 1/9 desNachlasswertes erhalten?Diese Beispiele sind ein minimalerAusschnitt der Probleme, die sich beider Auslegung von Testamenten ergeben.Einem Laien ist es kaum möglich,ein Testament, das über ein bloßeErbeinsetzung von einer Person ohnejegliche Einschränkungen hinausgeht,„auslegungssicher“ abzufassen.Selbst das Testament eines Rechtsanwaltes,das er für sich selbst gefertigthatte, war nicht vor einer Auslegungentgegen dem ausdrücklichen Wortlautgefeit: Die Richter stellten im Rahmender Auslegung fest, dass der Rechtsanwaltsich nie mit Erbrecht beschäftigtund sich daher auf diesem Gebiet nichtausgekannt habe. Daher verwendete erden Begriff „Vorerbe“ falsch, tatsächlichhabe er „Vollerbe“ gemeint. Was Ihnenjetzt lediglich als Unterschied von zweiBuchstaben erscheint hatte massiveerb-, pflichtteils- und steuerrechtlicheAuswirkungen sowohl für die Ehefraudes Rechtsanwaltes als auch für dessenKinder. Und niemand weiß, ob dasGericht den wirklichen Willen desErblassers ermittelt hat!Sobald Sie differenzierte Regelungentreffen wollen (mehrere Erben, unterschiedlicheVermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigteu.a.), ist es dringend17Können sichdie Erbennicht übereine Aufteilungdes Nachlasseseinigen,kann es aufAntrag einesErben zurZwangsversteigerungvonImmobilienaus dem Nachlasskommen.


... und wenn Sie doch lieber alles <strong>vererben</strong> wollen?Die Gebührenfür die Testamentsvollstreckungbetragen nureinen BruchteilderKosten, die beieiner gerichtlichenAuseinandersetzungüber denNachlassanfallen. DieseGebühren entstehenerstbeim Erbfallund werdenaus dem Nachlassbezahlt.ratsam, einen kundigen Beraterhinzuzuziehen. Nur so können Sieverhindern, dass Ihr Testament späterin einem anderen Sinne ausgelegt wird,als Sie es gewollt haben. Kein Rechtsanwaltkann sich jedoch in allen Rechtsgebietenauskennen. Dies zeigt auch deroben geschilderte Fall. Wählen Siedaher einen Anwalt aus, der sich aufErbrecht spezialisiert hat. Oder würdenSie zum Augenarzt gehen, wenn Siesich den Fuß gebrochen haben?Nur ein paar Stichworte, was Sie ineinem Testament alles regeln können:➔ Testamentsvollstreckung➔ Vor- und Nacherbfolge➔ Vermächtnisse➔ Auflagen➔ und noch einiges mehr!Wofür benötigen Sie einenTestamentsvollstrecker?Nach deutschem Erbrecht fällt derNachlass in der Sekunde des Todes desErblassers an die Erben. Jene müssensich untereinander über die Nachlassaufteilungverständigen und einigen.Denn mehrere Erben können nur zusammenüber den Nachlass verfügenund sie können auch nur zusammenden Nachlass verwalten.Überlegen Sie nur, wie schwierig esmanchmal ist, mehrere Familienmitglieder<strong>oder</strong> Freunde zu einer Feier„unter einen Hut“ zu bekommen. Bei18einer sogenannten Erbengemeinschaft,also bei mehreren Erben, kommt zudieser Schwierigkeit noch der Egoismushinzu: Jeder Erbe möchte meist das fürihn finanziell optimale Ergebnis erreichen–notfalls auch zum Nachteil deranderen Erben. Bereits bei der Frage,wer den Nachlass zunächst in Besitznehmen und sichern soll, entzündet sichmeist der erste Streit. Spätestens jedochwenn es um die Veräußerung einzelnerGegenstände <strong>oder</strong> Immobilien sowie dieVerteilung des Nachlasses entsprechendIhrem Testament geht, kommt es zuMeinungsverschiedenheiten.Ein Ausweg aus diesem Dilemma istdie Anordnung der Testamentsvollstreckungund Benennung eines Testamentsvollstreckersim Testament.Der Testamentsvollstrecker ist gewissermaßen„Ihr verlängerter Arm“,wenn der Erbfall eingetreten ist. Er hatdafür zu sorgen, dass das Testamentgenau so ausgeführt und umgesetztwird, wie Sie es wünschten. Er nimmtden Nachlass nach Ihrem Tod in Besitzund sorgt für Verteilung entsprechendIhren Wünschen. Sind die Erben unzufrieden,wird sich ihr Unmut gegen denTestamentsvollstrecker richten, denn erist verantwortlich für die Aufteilung inIhrem Sinn. Zwischen den Erben untereinanderwird so jedoch häufig Streitvermieden.Testamentsvollstrecker kann grund-


sätzlich „jeder“ werden. Sie sollten jedocheine persönlich und fachlich geeignetePerson auswählen: Persönlichgeeignet, damit der Testamentsvollstreckerauf etwaige Angriffe der Erbenangemessen reagieren kann, ohne entgegenIhren Wünschen zu handeln.Fachlich geeignet, um die Verteilungunter Berücksichtigung Ihres Testamentesund des Gesetzes vornehmen zukönnen.Über die Deutsche Vereinigung fürErbrecht und Vermögensnachfolge(DVEV) erhalten Sie kostenlos eineListe mit zusätzlich ausgebildeten undgeprüften Testamentsvollstreckern inIhrer Nähe. Besprechen Sie Einzelheitenmit Ihrem Berater, damit Siesicher sein können, dass sich aus IhremTestament wirklich das ergibt, was Siegewollt haben!Vor- und NacherbfolgeBei der Vor- und Nacherbfolge wirdder Nachlass gewissermaßen zwei malvererbt: Zunächst an den Vorerben undspäter an den Nacherben. Den Zeitpunkt,zu dem der Nacherbfall eintritt,also der Nacherbe den Nachlass erhält,bestimmen Sie. Dies kann der Tod desVorerben sein, dessen Heirat, Schulabschlussdes Nacherben und vieles mehr.Der Vorerbe muss den Nachlass beiEintritt des Nacherbfalls herausgeben.Sie können auch hier entscheiden, welcheFreiheiten der Vorerbe hatte, überden Nachlass zu verfügen. BestimmenSie nichts weiter, darf der Vorerbe lediglichdie „Früchte“ des Vorerbes ziehenund für sich behalten/verwenden (Zinsen,Mieterträge u.ä.). Sie können hierjedoch im persönlichen Einzelfall sehrdifferenzierende Regelungen treffen.Häufig wird bei Testamenten Vor- undWenn Sieweitere Hilfebenötigen:Die DeutscheVereinigungfür Erbrechtund Vermögensnachfolgee. V. (DVEV)nennt Ihnengern einenAnwalt/Notar<strong>oder</strong> TestamentsvollstreckerinIhrer Nähe.Das deutsche Erbrecht kennt keine „Erbfolge in Gegenstände“. D.h. Sie könnennicht Ihrem Sohn „das Haus <strong>vererben</strong>“ und Ihrer Tochter „das ganze Geld“.Geerbt wird in Bruchteilen am gesamten Nachlass. Das bedeutet, dass IhrenErben zunächst alle Nachlassgegenstände zusammen gehören: Jedem gehörtdann beispielsweise 1/12 vom Geschirr, 1/12 des Hauses usw., je nachdem zuwelcher Quote er Erbe geworden ist.Geld u.ä. ist leicht zu teilen. Bei Immobilien ergeben sich jedoch meist Schwierigkeiten,eine schnelle Aufteilung zu erreichen: Die Immobilie muss zur Aufteilungverkauft <strong>oder</strong> zumindest ihr Wert festgestellt werden.Formulieren Sie gleichwohl „Erbfolge in Gegenstände“, so können Sie sichersein, dass im Erbfall Ungewissheit bestehen wird, wie die Quoten zu bestimmensind: Die Auseinandersetzung ist vorprogrammiert!Kontakt:DVEVHauptstr. 1874918 AngelbachtalTel:07265-91341419


... und wenn Sie doch lieber alles <strong>vererben</strong> wollen?Wollen Sie dieVerteilung einzelnerNachlassgegenständeaufbestimmte Personenerreichen,bedarf esdetaillierterund fachkundigerRegelungen.EinemLaien ist esnicht möglich,alle Vorgabender Gesetzeund der Rechtsprechungzubeachten!Nacherbfolge vom Wortlaut her angeordnetobwohl tatsächlich etwas anderesgemeint war. Vielfach wird auchübersehen, dass der Vorerbe gegenüberdem Nacherben unter Umständen vieleVerpflichtungen zu erfüllen hat. Hierdurchergeben sich oft Auseinandersetzungenzwischen Vor- und Nacherbfolge,wenn das Testament keine eindeutigenBestimmungen trifft <strong>oder</strong> keinTestamentsvollstrecker eingesetztwurde. Hinzu kommt, dass durch dielaienhafte Verwendung von juristischenBegriffen Unklarheiten entstehen, diedazu führen, dass Ihr letzter Willefalsch umgesetzt wird.VermächtnisseDer Vermächtnisnehmer wird - andersals der Erbe- nicht Eigentümer desNachlasses <strong>oder</strong> eines Teils davon. DerVermächtnisnehmer hat gegen den <strong>oder</strong>die Erben lediglich einen Anspruch aufErfüllung des Vermächtnisses, beispielsweisedie Herausgabe einesSchrankes, Zahlung eines Geldbetrages<strong>oder</strong> Überschreibung einer Immobilie.Auch ein Erbe kann (zusätzlich) Vermächtnisnehmerwerden. Dies bezeichnetman als „Vorausvermächtnis“:Das Vermächtnis muss vor der Verteilungder Erbschaft erfüllt werden undbegünstigt so den Erben, da er seinVermächtnis zuerst (im „Voraus“)erhält.Auflage20Mit der Auflage können Sie Erben zueinem bestimmten Handeln verpflichten.„Klassische“ Beispiele sind hier dieVerpflichtung zur Grabpflege, Verpflichtungzur Spendenleistung etc. jeweilsaus Mitteln des Nachlasses. Mitder Auflage lässt sich jedoch noch vielmehr erreichen. Entscheidend ist nur,dass jemand die Erfüllung der Auflageüberwacht. Auch dies ist beispielsweiseAufgabe des Testamentsvollstreckers.Das Gemeinschaftliche Testament,insbesondere „Berliner Testament“Das Gemeinschaftliche Testament istgrundsätzlich kein besonderes Testament,sondern zunächst lediglich eineFormerleichterung: Das gemeinschaftlicheTestament ist nur zwischen (miteinanderverheirateten) Ehegattenmöglich, wobei einer von beidenschreibt, beide das Testament aber mitder Hand unterschreiben müssen. Esgilt dann als von beiden Ehegattenwirksam errichtet.Im Gemeinschaftlichen Testamentlassen sich jedoch wechselbezüglichVerfügungen treffen, die nach dem Todeeines Ehegatten nicht <strong>oder</strong> nur unterbestimmten Umständen vom überlebendenEhegatten widerrufen werdenkönnen. Es entsteht eine sogenannteBindungswirkung nach Tod einesEhegatten. Das bedeutet, dass derüberlebende Ehegatte nur unter ganzbestimmten, engen Voraussetzungendas Testament hinsichtlich der Erbfolge


nach seinem Tod ändern kann.Am bekanntesten ist das sogenannte„Berliner Testament“, was nichts anderesals ein Unterfall des „GemeinschaftlichenTestamentes“ ist: Die Ehegattensetzen sich gegenseitig als Erbenein. Erbe des längstlebenden Ehegattensind dann beispielsweise die gemeinschaftlichenKinder. Hier sollte mansich aber gemeinsam darüber Gedankenmachen, welche Stellung der Längstlebendenach dem Tod des ersten Ehegattenhat: „Verschmilzt“ sein Vermögenmit dem ererbten Vermögen desVerstorbenen? Dann ist er „Vollerbe“.Oder behält er zwei getrennte Vermögensmassen,die später - nach dem Toddes Längstlebenden- auch unterschiedlichvererbt werden? Dann ist derLängstlebende „Vorerbe“. DieUnterschiede sind erheblich und solltendaher im Vorfeld eingehend bedachtsein.Gefahr: Zweimal Steuer zahlen!Den Vorteilen des GemeinschaftlichenTestaments in Form des Berliner Testamentsstehen jedoch auch gravierendeNachteile gegenüber: Da der Nachlasszweimal vererbt wird, besteht die Gefahrder doppelten Steuerbelastung beiVor- und Nacherbfolge bzw. Voll- undSchlusserbfolge.Der ErbvertragIm Erbvertrag können Erbeinsetzungen,Vermächtnisse <strong>oder</strong> Auflagen vertragsmäßigbindend getroffen werden.Dies ist für jedermann möglich, jedochist notarielle Beurkundung hierbeizwingend erforderlich.Beispielsweise können Sie im Erbvertragmit Ihrem Sohn vereinbaren, dasser Sie pflegt. Als „Gegenleistung“ wirder im Erbvertrag dafür als Erbe eingesetzt.Das ist dann für beide Seiten bindend.BeispielDie Eheleute Meier sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einem (steuerlichen)Wert vom 500.000 4. Außerdem verfügen sie zusammen über Erspartesin Höhe von 300.000 4. Wenn die Ehegatten für den ersten Erbfall sichdurch ein „Berliner Testament“ gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und dieKinder enterbt haben, so erhält der überlebende Ehegatte im ersten Erbfall die„andere“ Hälfte des Vermögens, also 400.000 4. Ist ein Kind als Schlusserbe eingesetztmit der Maßgabe, dass es im ersten Erbfall nicht sein Pflichtteil forderndarf, so muss das Kind im zweiten Erfall das gesamte Vermögen in Höhe von800.000 4 abzüglich seines Freibetrages von 205.000 4 versteuern. Dies ergibteine - in dieser Höhe unnötige - Erbschaftsteuerlast von über 113.050 4.Steuern lassensich steuern -darum heißensie ja Steuern!Über ein BerlinerTestamentfreut sichmeistens nureiner: IhrFinanzamt!Nutzen Siestattdessendurch einegeschickteGestaltung dieSteuerfreibeträge,dieIhnen undIhren Erbenzustehen.21


Kosten„Wer in einemTestamentnicht bedachtworden ist,findet Trost indem Gedanken,dass derVerstorbeneihm vermutlichdie Erbschaftssteuerersparenwollte!“Peter UstinovWas kostet der anwaltliche Rat?Die Höhe der Gebühren der Beratungbeim Rechtsanwalt zur Abfassung einesTestamentes <strong>oder</strong> der Auftrag, einTestament zu entwerfen richten sichnach der Bundesgebührenordnung fürRechtsanwälte (BRAGO).Sie sollten daher im Vorfeld, also amEnde des ersten Gespräches, mit demRechtsanwalt über sein Honorar sprechen.Im Geschäft würden Sie auchnicht einfach mit dem neuen Fernseherzur Kasse gehen, ohne zu wissen, welchenPreis Sie zahlen müssen... Hat derRechtsanwalt Erfahrung, wird er imZweifel von sich aus das Gespräch aufdas Honorar bringen und Ihnen einenVorschlag machen.Nutzen Sie die Möglichkeit, ein Honorarzu vereinbaren. So vermeiden Sieauch spätere Auseinandersetzungenüber die Höhe des Gegenstandswertesund somit über die Höhe der Gebühr.Kosten der TestamentserrichtungDie Kosten der Testamentserrichtungsind in jedem Fall geringer als dieKosten einer späteren gerichtlichenAuseinandersetzung - und sie sichernden Familienfrieden. Wer verliert mussnicht nur die Gebühren des eigenenAnwalts, sondern auch die Gebührendes gegnerischen Anwalts und desGerichts bezahlen.Ein Beispiel:Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über eine zum Nachlass gehörendeWohnung mit einem Wert von 115.000,00 4 sieht das mögliche Kostenrisiko wiefolgt aus:Prozesskosten I. Instanz60/10 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 11 BRAGO 8.586,00 4zzgl. Gerichtskosten (3 Gebühren gem. § 11 GKG) 2.868,00 4zzgl. Postauslagenpauschale § 26 BRAGO 40,00 4Summe (inkl. USt.) 12.874,16 4Prozesskosten II. Instanz52/10 Rechtsanwaltsgebühren gem. § 11 BRAGO 7441,20 4zzgl. Gerichtskosten (3 Gebühren gem. § 11 GKG) 2.868,00 4zzgl. Postauslagenpauschale § 26 BRAGO 40,00 4Summe (inkl. USt.) 11.546,19 4Kostenrisiko 24.420,35 422


Die anwaltliche Beratung würde hingegennach gesetzlichen Gebühren - jenach Umfang und Schwierigkeit derSache - zwischen 189,20 und 1.683,16 4kosten. Die anwaltliche Beratung gibtIhnen darüber hinaus eine Gewähr,dass Ihre Wünsche zutreffend erfasstwerden. Hierfür übernimmt Ihr AnwaltIhnen gegenüber die Haftung. Um sowichtiger ist es daher, dass Sie IhrenAnwalt über alle Umstände, die für dieAbfassung Ihres Testamentes vonBedeutung sind, umfassend informieren.Wundern Sie sich nicht über sehrdetaillierte Fragen zu Ihren persönlichenund wirtschaftlichen Verhältnissen:Nur so kann Ihr Anwalt gewährleisten,dass er Ihnen Ihr persönlichesTestament aufgrund Ihrer Bedürfnisseentwerfen kann. Ihre Angaben und dieGespräche mit Ihrem Anwalt unterliegender anwaltlichen Schweigepflicht.Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmungerfahren andere daher niemals vonIhren Beratungen mit Ihrem Anwalt,sie erfahren nicht einmal, dass Sie beimAnwalt gewesen sind.Kosten der TestamentsvollstreckungSie bestimmen in Ihrem Testament,welche Vergütung der Testamentsvollstreckererhalten soll. Da der Testamentsvollstreckernicht verpflichtet ist,das Amt anzunehmen, sollten Sie ihnvorher fragen, zu welchen Gebühren erbereit ist, die Testamentsvollstreckungzu übernehmen.Sowohl den Interessen der Erben aneiner Schonung des Nachlasses als auchden Interessen des Testamentsvollstreckersan einer angemessenen Honorierungseiner Leistungen trägt diesogenannte Neue Rheinische TabelleRechnung. Die Testamentsvollstreckervergütungrichtet sich nach dieserTabelle nicht lediglich allein nach demWert des Nachlasses, sondern auchnach dem Umfang der Tätigkeit, die derTestamentsvollstrecker zu erledigenhat.Kosten der TestamentshinterlegungSie können - für wenig Geld- IhrTestament beim Nachlassgericht hinterlegen.So verhindern Sie nicht nur, dasses nach Ihrem Tod von „interessiertenDritten verloren wird“. Sie können auchsicher sein, dass das Testament „automatisch“eröffnet wird und die Erbenbenachrichtigt werden. Die Kosten sindgering: Bei einem im Testament geregeltenVermögen in Höhe von 50.000 4sind 33 4 an Kosten für die Hinterlegungzu zahlen.Sie müssen jedoch Ihr Testamentnicht hinterlegen, damit es wirksam ist!Wenn Sie das Testament beispielsweiseIhrem Erben geben, ist es wahrscheinlichebenfalls sehr sicher „hinterlegt“.Trotzdem können Sie es jederzeit durchein anderes Testament widerrufen –und müssen es nicht vom Erben „zurückfordern“.23Wenn Sie beider Errichtungdes Testamentesund dessenVollstreckungan der „falschenStelle“sparen, kostetdies späternicht nur dieErben unnötigGeld sondernführt auch zuStreit unterden bedachtenPersonen.Wir hoffen,diese <strong>Info</strong>rmationhilftIhnen. HabenSie Fragen<strong>oder</strong> Anregungen,so sprechenSie unsbitte an.


DienstamMenschenDienstamFriedenVolksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.Werner-Hilpert-Straße 2 ● 34112 KasselTel.: 01805-7009-99 ● Fax: 05 61 - 7009 - 299e-Mail: erbinfo@volksbund.de ● Internet: www.volksbund.deSpendenkonto: Postbank Frankfurt: Konto 4300 603 ● BLZ 50010060Herausgeber: Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.Redaktion: Rechtsanwalt Stephan Rißmann, Rechtsanwalt Jan Bittler & Dirk-Bodo NagelVerantwortlich für den Inhalt: Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.Hauptstr. 18 ● 74918 Angelbachtal ● Tel: 07265 - 913414 ● Internet: www.erbrecht.deArbeit für den FriedenBern. 20/7/03

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