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Strafe und juristische Person* - ZIS

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Ricardo Robles Planas_____________________________________________________________________________________rechtlich“ <strong>und</strong> „<strong>Strafe</strong>“ wird in der Tat von der dogmatischenStruktur festgesetzt, die der Gesetzgeber tatsächlich gewählthat <strong>und</strong> nicht von den Worten, die jener benutzt, um sie zubezeichnen. 67 Der Vorwurf an den spanischen Gesetzgeberbesteht hier nicht in der Verfassungswidrigkeit seines Gesetzes,sondern in seinem Dilettantismus.Im Übrigen war dies genau die Vorgehensweise des spanischenVerfassungsgerichts als es Folgendes behauptete:„Zur Festlegung der Natur einer bestimmten Figur ist nichtder nomen iuris entscheidend […], den ihr der Gesetzgebergibt“ 68 , oder: „weder der […] vom Gesetz zugewiesene nomeniuris noch der klare Wille des Gesetzgebers […] stellenzur St<strong>und</strong>e der präzisen Feststellung, ob die Art. 24.2 <strong>und</strong>25.1 spanische Verfassung anwendbar sind, einen entscheidendenBeleg dar“, sondern: „der strafende Charakter einerRegelung […] hängt außerdem von der Funktion ab, diedurch die Auferlegung der beschränkenden Maßnahme, inwelcher die Regelung besteht, erreicht werden soll […]. DiesemKriterium ist das Gericht in den Fällen beständig gefolgt,in welchen es sich dazu äußern musste, ob eine bestimmteRegelung strafenden Charakter hatte oder nicht“. 693. Natürlich gibt es auch eine dritte Möglichkeit, <strong>und</strong>zwar die Annahme, dass es ein Strafrecht der <strong>Strafe</strong>n fürnatürliche Personen gibt, in welchem das Schuldprinzip ausnahmslosgilt, <strong>und</strong> ein anderes Strafrecht der <strong>Strafe</strong>n für <strong>juristische</strong>Personen, in welchem nicht die gleichen Prinzipiengelten. Von diesem Standpunkt aus kann man mit Silva Sánchezvon einem Sichtbarwerden des Phänomens der zweiGeschwindigkeiten des Strafrechts sprechen, auf welches erin seiner „Expansion des Strafrechts“ 70 hinweist. Jedocherscheint mir diese analytisch einwandfreie Lösung vomGesichtspunkt der Legitimierung aus nicht wünschenswert:Von einem formellen <strong>und</strong> materiellen Recht der <strong>Strafe</strong> zusprechen, das (für einen Bereich) auf die es legitimierendenPrinzipien verzichtet, bedeutet notwendigerweise eine Teilaufgabedieser Prinzipien im gesamten System. Über dieTatsache hinaus, dass dies von Neuem den Schatten der Verfassungswidrigkeitauferstehen ließe, würde es bedeuten,zukünftigem Verzicht auf die Prinzipien <strong>und</strong> einer monumentalenRückbildung in unserer strafrechtlichen Kultur Tür <strong>und</strong>Tor zu öffnen. 71wurfs fremd ist. Sie können nur im weiteren Sinne als Formender strafrechtlichen Verantwortlichkeit angesehen werden,in welchem auch die strafrechtlichen Sicherheitsmaßnahmenals strafrechtliche Maßnahmen angesehen werden“.67 Zu diesem Aspekt der dogmatischen Methode, die von denGerechtigkeitsperspektiven aus immer mit der materiellenLegitimität des strafrechtlichen Eingriffs verb<strong>und</strong>en ist, vgl.insb. Robles Planas, <strong>ZIS</strong> 2010, 357: „wenn die Strafrechtsdogmatiknach der Bedeutung der vom Gesetzgeber benutztenBegriffe gefragt wird [...], antwortet sie mit dem Rückgriffauf ein Bündel von vorhergehenden Sätzen <strong>und</strong> untersuchtgleichzeitig die Folgen vom Standpunkt materiellerLegitimationskriterien aus, das heißt, von Korrekturkriterienaus [...]. Wie bei jeder hermeneutischen Arbeit handelt essich bei der von der Strafrechtsdogmatik durchgeführtennicht so sehr um die Entdeckung eines Sinnes, sondern umdie Zuweisung eines Sinns vom konzeptuellen präexistentenApparat selbst sowie von der Teleologie aus, von der ausgehenddieser Sinn bestimmt wird <strong>und</strong> von der er nicht getrenntwerden kann (in unserem Fall diejenige, die die Institution„<strong>Strafe</strong>“ verlangt)“.68 Tribunal Constitucional, Urt. v. 13.11.1955 – STC 164/1995, Berichterstatter: Francisco Javier Delgado Barrio (Hervorhebungdes Verf.).69 Tribunal Constitucional, Urt. v. 16.11.2000 – STC 276/2000, Berichterstatter: Tomás S. Vives Antón (Hervorhebungendes Verf.).70Vgl. Silva Sánchez, Die Expansion des Strafrechts, 2003,passim.71 Treffend van Weezel, Polít. crim. 9/2010, 114 (135): „manhat nicht Angst vor dem Neuen; wenn man das Neue ausführlicheruntersucht, erweist es sich als alt: objektive Verantwortlichkeit,Abschreckungsprävention, Strafrecht als Werkzeugfür die Sozialtechnik“. A.A. Vogel (Fn. 22), S. 135._____________________________________________________________________________________360<strong>ZIS</strong> 7/2012

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