Unfall & Umsorgt - SPORTUNION Österreich
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Donau-Uni Krems und <strong>SPORTUNION</strong> NÖ<br />
unterzeichnen Kooperationsvereinbarung<br />
Präsidentin HR Mag. Julika Ullmann, Rektor der Donau-Universität<br />
Krems Univ.-Prof. Dr. Jürgen Willer und LGF Prof. Friedrich Manseder<br />
Im Beisein von Vertretern beider<br />
Institutionen unterschrieben für<br />
die <strong>SPORTUNION</strong> NÖ Präsidentin<br />
HR Mag. Julika Ullmann und<br />
Landesgeschäftsführer Prof.<br />
Friedrich Manseder sowie Univ.<br />
Prof. Dr. Jürgen Willer, Rektor<br />
der Donau-Universität, die Kooperationsvereinbarung.<br />
Beide<br />
Institutionen wollen Impulse zur<br />
verstärkten Auseinandersetzung<br />
mit dem Thema „Bewegung und<br />
Gesundheit“ geben sowie bedarfsgerechte<br />
Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote<br />
im Bereich<br />
des Sports und der Gesundheitsförderung<br />
entwickeln. Gemeinsame<br />
öffentliche Veranstaltungen<br />
und fachwissenschaftliche Studien<br />
zu Fragen des Sports stehen eben-<br />
Rund 250 ehemalige und aktive SpitzenfunktonärInnen<br />
sowie ÜbungsleiterInnen<br />
folgten der Einladung<br />
der <strong>SPORTUNION</strong> NÖ in das WIFI<br />
St. Pölten zum „Club der Goldenen“.<br />
Die Veranstaltung findet alle 2 Jahre<br />
statt und wird zu Ehren jener Persönlichkeiten<br />
durchgeführt, die mit<br />
dem „Goldenen Ehrenzeichen“ der<br />
<strong>SPORTUNION</strong> ÖSTERREICH ausgezeichnet<br />
wurden. LGF Prof. Friedrich<br />
Manseder und Tochter Dr.<br />
Heidi Manseder moderierten den<br />
Abend und konnten eine eindrucksvolle<br />
Leistungsbilanz ziehen. Präsidentin<br />
HR Mag. Julia Ullmann war<br />
aktuell<br />
Club der Goldenen<br />
falls auf der Agenda. Auch bei der<br />
Öffentlichkeitsarbeit will man sich<br />
gegenseitig unterstützen.<br />
Ein erstes Ergebnis der nunmehr<br />
formell beschlossenen Zusammenarbeit<br />
liegt bereits vor: So wird im<br />
Herbst dieses Jahres der Universitätslehrgang<br />
„Sport- und Eventmanagement“<br />
an der Donau-Universität<br />
Krems angeboten. Der mit dem<br />
akademischen Grad eines „Master<br />
of Business Administration (MBA)“<br />
abschließende Lehrgang wurde<br />
unter der gemeinsamen Leitung<br />
von Univ. Prof. Dr. Dieter Falkenhagen<br />
und Prof. Dr. Breidenbach,<br />
beide Donau-Universität Krems<br />
sowie vom Landesgeschäftsführer<br />
der <strong>SPORTUNION</strong> NÖ, Prof. Manseder,<br />
entwickelt.<br />
Heinz Schmied, Präsidentin<br />
HR Mag. Julika<br />
Ullmann und Leo Walenta<br />
beim Club der Goldenen<br />
vom Programm ebenso begeistert,<br />
wie HR Dr. Ludwig Binder , NÖ<br />
Fußballverbands-Ehrenpräsident<br />
Alfred Brandl und die Ehrenmitglieder<br />
Heinz Schmied und Leo<br />
Walenta. Die Auftrittsgruppen der<br />
UNION Sportakrobatik Krems, des<br />
<strong>SPORTUNION</strong> Tanzsportclubs Mank<br />
mit der „Boogi-Woogi Gruppe“ und<br />
„EMOTION DROPE ART“ aus Gföhl<br />
(eine Sektion der <strong>SPORTUNION</strong><br />
Krems) zeigten beachtliches. Die<br />
Raiffeisenbank St.Pölten unterstützte<br />
die Veranstaltung, die mit<br />
einem tollen Buffet in den Abendstunden<br />
endete.<br />
sport<br />
uNioN<br />
Niederösterreich<br />
<strong>SPORTUNION</strong> aktuell - INTERN<br />
Grundsätzliches - Aktuelles - Wissenswertes<br />
Überwachungsgebühren bei<br />
Sportveranstaltungen<br />
Gelbe Karte für Bezirkshauptmannschaft:<br />
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat einen Bescheid über<br />
die Vorschreibung von Überwachungsgebühren nach § 5a Sicherheitspolizeigesetz<br />
(SPG) aufgehoben.<br />
Anlässlich eines Fußballspieles im Rahmen eines ÖFB Cupspieles wurden<br />
mittels Verordnung 21 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,<br />
sowie ein Diensthundeführer mit Diensthund angeordnet und die entsprechende<br />
Vorschreibung der Überwachungsgebühren vorgenommen. Statt<br />
des begünstigten Tarifs gem. § 2 (2) wurde der höhere Tarif gem. § 2 (1)<br />
SGV (Sicherheitsgebühren-Verordnung) verrechnet. Also doppelt so viel.<br />
Als Begründung wurde angeführt, dass die Einhebung von Eintrittsgeldern<br />
eigenen Erwerbsinteressen dient.<br />
Der angerufene Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verwarf diese Rechtsansicht.<br />
Er kam in seiner Entscheidung vom 02.04.2009 zu folgendem Schluss:<br />
„Die Einhebung eines Entgelts von den Zusehern oder Besuchern für die<br />
Veranstaltung allein weist somit noch nicht darauf hin, dass das Vorhaben<br />
Erwerbsinteressen des Beschwerdeführers gedient hat.“ Vielmehr ist<br />
durch weitere Erhebungen festzustellen, ob Erwerbsinteresse vorlag. Da die<br />
belangte Behörde dies nicht getan hat, wurde der angefochtene Bescheid<br />
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH führt in<br />
seinem Erkenntnis aus, welche Punkte bei der Beurteilung des Begriffes<br />
Erwerbsinteressen zu beachten sind. ZB: Werden – neben Eintrittsgeldern -<br />
noch weitere Einnahmen erzielt? Wie hoch werden diese Einnahmen sein?<br />
Welche mit der Veranstaltung verbundenen Ausgaben fallen an? Wenn<br />
bei objektiver Betrachtungsweise zu erwarten ist, dass die Veranstaltung<br />
einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben abwirft, dann liegen<br />
Erwerbsinteressen vor. Eine vorab erstellte Planungsrechnung für die Sportveranstaltung<br />
leistet hier gute Dienste. Ob tatsächlich ein Überschuss erwirtschaftet<br />
wird, ist grundsätzlich unbeachtlich. Es kommt auf die objektiven<br />
Umstände an.<br />
Auszug aus der Sicherheitsgebühren-Verordnung SGV<br />
§ 1. (1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein<br />
Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z. 1 bis 3 und § 5 SPG)<br />
€ 14,53 je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der<br />
Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr € 21,80 je in dieser Zeit angefangene halbe<br />
Stunde.<br />
§ 2. (1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches<br />
Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die<br />
Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde €10,90, an Sonn- und<br />
Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr je in dieser Zeit<br />
angefangene halbe Stunde €14,53<br />
(2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches<br />
Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und<br />
diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt,<br />
beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde<br />
€ 5,45.<br />
(3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist<br />
bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hierdurch für Zuseher die<br />
Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im<br />
Allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere<br />
bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt<br />
werden.<br />
Diese Artikelserie wird von Frau Elisabeth TAIBEL, beeidete Wirtschaftsprüferin<br />
und Steuerberaterin, Porzellangasse 48/7a, 1090 Wien,<br />
Tel.: 01/3195215 gestaltet, die auch gerne für weitere Beratungen zur<br />
Verfügung steht.<br />
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