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Unfall & Umsorgt - SPORTUNION Österreich

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Donau-Uni Krems und <strong>SPORTUNION</strong> NÖ<br />

unterzeichnen Kooperationsvereinbarung<br />

Präsidentin HR Mag. Julika Ullmann, Rektor der Donau-Universität<br />

Krems Univ.-Prof. Dr. Jürgen Willer und LGF Prof. Friedrich Manseder<br />

Im Beisein von Vertretern beider<br />

Institutionen unterschrieben für<br />

die <strong>SPORTUNION</strong> NÖ Präsidentin<br />

HR Mag. Julika Ullmann und<br />

Landesgeschäftsführer Prof.<br />

Friedrich Manseder sowie Univ.<br />

Prof. Dr. Jürgen Willer, Rektor<br />

der Donau-Universität, die Kooperationsvereinbarung.<br />

Beide<br />

Institutionen wollen Impulse zur<br />

verstärkten Auseinandersetzung<br />

mit dem Thema „Bewegung und<br />

Gesundheit“ geben sowie bedarfsgerechte<br />

Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote<br />

im Bereich<br />

des Sports und der Gesundheitsförderung<br />

entwickeln. Gemeinsame<br />

öffentliche Veranstaltungen<br />

und fachwissenschaftliche Studien<br />

zu Fragen des Sports stehen eben-<br />

Rund 250 ehemalige und aktive SpitzenfunktonärInnen<br />

sowie ÜbungsleiterInnen<br />

folgten der Einladung<br />

der <strong>SPORTUNION</strong> NÖ in das WIFI<br />

St. Pölten zum „Club der Goldenen“.<br />

Die Veranstaltung findet alle 2 Jahre<br />

statt und wird zu Ehren jener Persönlichkeiten<br />

durchgeführt, die mit<br />

dem „Goldenen Ehrenzeichen“ der<br />

<strong>SPORTUNION</strong> ÖSTERREICH ausgezeichnet<br />

wurden. LGF Prof. Friedrich<br />

Manseder und Tochter Dr.<br />

Heidi Manseder moderierten den<br />

Abend und konnten eine eindrucksvolle<br />

Leistungsbilanz ziehen. Präsidentin<br />

HR Mag. Julia Ullmann war<br />

aktuell<br />

Club der Goldenen<br />

falls auf der Agenda. Auch bei der<br />

Öffentlichkeitsarbeit will man sich<br />

gegenseitig unterstützen.<br />

Ein erstes Ergebnis der nunmehr<br />

formell beschlossenen Zusammenarbeit<br />

liegt bereits vor: So wird im<br />

Herbst dieses Jahres der Universitätslehrgang<br />

„Sport- und Eventmanagement“<br />

an der Donau-Universität<br />

Krems angeboten. Der mit dem<br />

akademischen Grad eines „Master<br />

of Business Administration (MBA)“<br />

abschließende Lehrgang wurde<br />

unter der gemeinsamen Leitung<br />

von Univ. Prof. Dr. Dieter Falkenhagen<br />

und Prof. Dr. Breidenbach,<br />

beide Donau-Universität Krems<br />

sowie vom Landesgeschäftsführer<br />

der <strong>SPORTUNION</strong> NÖ, Prof. Manseder,<br />

entwickelt.<br />

Heinz Schmied, Präsidentin<br />

HR Mag. Julika<br />

Ullmann und Leo Walenta<br />

beim Club der Goldenen<br />

vom Programm ebenso begeistert,<br />

wie HR Dr. Ludwig Binder , NÖ<br />

Fußballverbands-Ehrenpräsident<br />

Alfred Brandl und die Ehrenmitglieder<br />

Heinz Schmied und Leo<br />

Walenta. Die Auftrittsgruppen der<br />

UNION Sportakrobatik Krems, des<br />

<strong>SPORTUNION</strong> Tanzsportclubs Mank<br />

mit der „Boogi-Woogi Gruppe“ und<br />

„EMOTION DROPE ART“ aus Gföhl<br />

(eine Sektion der <strong>SPORTUNION</strong><br />

Krems) zeigten beachtliches. Die<br />

Raiffeisenbank St.Pölten unterstützte<br />

die Veranstaltung, die mit<br />

einem tollen Buffet in den Abendstunden<br />

endete.<br />

sport<br />

uNioN<br />

Niederösterreich<br />

<strong>SPORTUNION</strong> aktuell - INTERN<br />

Grundsätzliches - Aktuelles - Wissenswertes<br />

Überwachungsgebühren bei<br />

Sportveranstaltungen<br />

Gelbe Karte für Bezirkshauptmannschaft:<br />

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat einen Bescheid über<br />

die Vorschreibung von Überwachungsgebühren nach § 5a Sicherheitspolizeigesetz<br />

(SPG) aufgehoben.<br />

Anlässlich eines Fußballspieles im Rahmen eines ÖFB Cupspieles wurden<br />

mittels Verordnung 21 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,<br />

sowie ein Diensthundeführer mit Diensthund angeordnet und die entsprechende<br />

Vorschreibung der Überwachungsgebühren vorgenommen. Statt<br />

des begünstigten Tarifs gem. § 2 (2) wurde der höhere Tarif gem. § 2 (1)<br />

SGV (Sicherheitsgebühren-Verordnung) verrechnet. Also doppelt so viel.<br />

Als Begründung wurde angeführt, dass die Einhebung von Eintrittsgeldern<br />

eigenen Erwerbsinteressen dient.<br />

Der angerufene Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verwarf diese Rechtsansicht.<br />

Er kam in seiner Entscheidung vom 02.04.2009 zu folgendem Schluss:<br />

„Die Einhebung eines Entgelts von den Zusehern oder Besuchern für die<br />

Veranstaltung allein weist somit noch nicht darauf hin, dass das Vorhaben<br />

Erwerbsinteressen des Beschwerdeführers gedient hat.“ Vielmehr ist<br />

durch weitere Erhebungen festzustellen, ob Erwerbsinteresse vorlag. Da die<br />

belangte Behörde dies nicht getan hat, wurde der angefochtene Bescheid<br />

wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH führt in<br />

seinem Erkenntnis aus, welche Punkte bei der Beurteilung des Begriffes<br />

Erwerbsinteressen zu beachten sind. ZB: Werden – neben Eintrittsgeldern -<br />

noch weitere Einnahmen erzielt? Wie hoch werden diese Einnahmen sein?<br />

Welche mit der Veranstaltung verbundenen Ausgaben fallen an? Wenn<br />

bei objektiver Betrachtungsweise zu erwarten ist, dass die Veranstaltung<br />

einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben abwirft, dann liegen<br />

Erwerbsinteressen vor. Eine vorab erstellte Planungsrechnung für die Sportveranstaltung<br />

leistet hier gute Dienste. Ob tatsächlich ein Überschuss erwirtschaftet<br />

wird, ist grundsätzlich unbeachtlich. Es kommt auf die objektiven<br />

Umstände an.<br />

Auszug aus der Sicherheitsgebühren-Verordnung SGV<br />

§ 1. (1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein<br />

Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z. 1 bis 3 und § 5 SPG)<br />

€ 14,53 je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der<br />

Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr € 21,80 je in dieser Zeit angefangene halbe<br />

Stunde.<br />

§ 2. (1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches<br />

Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die<br />

Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde €10,90, an Sonn- und<br />

Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr je in dieser Zeit<br />

angefangene halbe Stunde €14,53<br />

(2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches<br />

Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und<br />

diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt,<br />

beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde<br />

€ 5,45.<br />

(3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist<br />

bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hierdurch für Zuseher die<br />

Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im<br />

Allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere<br />

bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt<br />

werden.<br />

Diese Artikelserie wird von Frau Elisabeth TAIBEL, beeidete Wirtschaftsprüferin<br />

und Steuerberaterin, Porzellangasse 48/7a, 1090 Wien,<br />

Tel.: 01/3195215 gestaltet, die auch gerne für weitere Beratungen zur<br />

Verfügung steht.<br />

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