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Antworten zu dem offenen Brief - Groß Niendorf

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Offener <strong>Brief</strong> an die Mitglieder der Gemeindevertretung von Groß <strong>Niendorf</strong>(eingegangen am 23. März 2013)<strong>Antworten</strong> der Gemeindevertretung in der Farbe „blau“,<strong>Antworten</strong> der Firma WKN AG in „rot“.- Herr Claus Fahrenkrog (Bürgermeister)- Frau Christel Fahrenkrog- Frau Heike Finsterwalder- Herr Bernd Tensfeldt- Herr Peter Ehlers- Herr Manfred Kluckert- Herr Hans-Heinrich Meins- Herr Friedrich Hamburg- Herr Norbert KlopschWindkraftanlagen in Groß <strong>Niendorf</strong>Hallo Herr Fahrenkrog,die Gemeindevertretung hat am 28.2.2013 in einer Veranstaltung für die Bürger/innen derGemeinden Groß <strong>Niendorf</strong>, Leezen und Neversdorf über das o.g. Projekt und über dieMöglichkeit, sich an einem „Bürgerwindrad“ <strong>zu</strong> beteiligen, informiert.Wir – die Unterzeichner – möchten da<strong>zu</strong> wie folgt Stellung nehmen.1. Vorausschicken möchten wir, dass auch aus unserer Sicht die Nut<strong>zu</strong>ng der erneuerbarenEnergien und insbesondere der Windkraft eine sinnvolle und wünschenswerte Alternative <strong>zu</strong>rAtomenergie ist.Wir haben auch Verständnis dafür, dass die Gemeindevertretung nach Wegen sucht, dieGemeindekasse durch Gewerbesteuereinnahmen auf<strong>zu</strong>füllen.Mit diesen Aussagen wird bestätigt, dass die Gemeinde Groß <strong>Niendorf</strong> beim Bemühen,Windkraft als alternative Energiequelle <strong>zu</strong> fördern, auf <strong>dem</strong> richtigen Weg ist. Eventuellekünftige Gewerbesteuereinnahmen haben bei den Entscheidungen da<strong>zu</strong> eine <strong>zu</strong>sätzliche,eher nachgeordnete Rolle gespielt.Aber: Geld ist nicht Alles. Die primäre Aufgabe der Gemeindevertretung ist es, den Willender Bürger <strong>zu</strong> vertreten und deren Wohn- und Lebensqualität <strong>zu</strong> schützen und ggf. <strong>zu</strong>verbessern.Durch die jetzt mit einem Mindestabstand von 800m geplanten 150m hohenWindkraftanlagen sehen wir allerdings eine Bedrohung der Lebensqualität für die Groß<strong>Niendorf</strong>er Bürger/innen.Aus unserer Sicht wird das bisherige Orts- und Landschaftsbild der Gemeinde Groß<strong>Niendorf</strong> durch die geplanten Windkraftanlagen massiv und dauerhaft beschädigt. Wirerwarten, dass diese Anlagen einen erschlagenden Eindruck auf den dörflichen Charaktervon Groß <strong>Niendorf</strong> ausüben werden.Der geplante Windpark stellt einen Eingriff ins Landschaftsbild dar. Das Maß des Eingriffswird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach <strong>dem</strong> Bundesimmissionsschutzgesetz1


(BImSchG) geprüft und ein entsprechendes Ersatzgeld für den Eingriff ins Landschaftsbildvon der Genehmigungsbehörde festgesetzt.Viele Bürger/innen haben sich Groß <strong>Niendorf</strong> aber gerade wegen der landschaftlich schönenLage als Wohn- und Lebensort ausgesucht. Diese werden durch den geplanten Windparkvor den Kopf gestoßen.Wer im Außenbereich oder in der Randlage einer Ortschaft wohnt, muss regelmäßig davonausgehen, dass im Außenbereich auch eine gewerbliche Nut<strong>zu</strong>ng wie Landwirtschaft abereben auch Windenergie vorkommen kann. Ein Recht auf unverbaute Sicht gibt es nicht.Wir sind der Auffassung, dass die Gemeindevertretung den Bau eines Windparks auf <strong>dem</strong>Gebiet von Groß <strong>Niendorf</strong> unbedingt <strong>zu</strong>m Gegenstand einer Bürgerbefragung machensollte, um den Willen der Dorfbevölkerung <strong>zu</strong> diesem Thema <strong>zu</strong> erfragen.Wir sehen nicht, dass es hierfür eine rechtliche Verpflichtung gegeben hätte. Abgesehendavon haben einige Gemeindevertretersit<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong>m Thema Windenergie in der Gemeindestattgefunden sowie eine öffentliche Veranstaltung von WKN mit der Gemeinde Groß<strong>Niendorf</strong> 2012 <strong>zu</strong>m Thema Windenergie. Auf die ausführlichen Darlegungen in denVorbemerkungen wird verwiesen.Dies ist umso wichtiger, da dieses Thema bei der vergangenen Kommunalwahl keine Rollespielte, aber in diesem Jahr Wahlen bevorstehen.2. Wir halten es für un<strong>zu</strong>lässig, 150 Meter hohe Windkraftanlagen in einem Abstand vonnur 800 Metern <strong>zu</strong>r Wohnbebauung (Am Wiesengrund) auf<strong>zu</strong>stellen. Ein Runderlass vondrei Ministerien des Landes Schleswig-Holstein vom 22.3.2011 sieht zwar einenMindestabstand von 800 Metern vor. Der Erlass differenziert aber nicht nach der Höhe derAnlagen, was wir für falsch und rechtswidrig halten. Denn es macht einen wesentlichenUnterschied aus, ob die Anlagen 50, 100 oder 150 Meter hoch sind. Außer<strong>dem</strong> muss sichdie Gemeinde Groß <strong>Niendorf</strong> nach unserer Auffassung nicht an einen Mindeststandard, also<strong>dem</strong> schlechtesten gerade noch <strong>zu</strong>lässigen Zustand orientieren.Die im Erlass genannten Abstände stellen Richtlinien dar, von denen im Rahmen derAusweisung von Windeignungsflächen durch die Träger der Regionalplanung aus<strong>zu</strong>gehenist. Die Einhaltung der gesetzlichen (z.B. bauplanerischen) Regelungen <strong>zu</strong>Mindestabständen einer Windkraftanlage <strong>zu</strong>r Wohnbebauung wird im Rahmen desGenehmigungsverfahrens nach BImSchG für jeden Einzelfall detailliert geprüft. Solltenzwingende Mindestabstände nicht eingehalten werden, wird die Genehmigung nicht erteilt.Dass die Regelungen des Runderlasses rechtlich höchst bedenklich sind, wird bestätigtdurch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 1.7.1998 <strong>zu</strong> Windkraftanlagen im(weniger geschützten) "Außenbereich", das die siebenfache Höhe der Anlagen (undmehr) als Mindestabstand <strong>zu</strong> Wohngebäuden fordert.Das Urteil stammt aus <strong>dem</strong> Jahr 1998 und legt keinen allgemeinen Grundsatz fest, wonachWindkraftanlagen zwingend einen solchen Mindestabstand einhalten müssten. Der o.g.Erlass stammt aus <strong>dem</strong> Jahr 2011, der aktuelle Erlass stammt aus <strong>dem</strong> Jahr 2012.Maßgebend für die Genehmigung von Windkraftanlagen ist das geltende Recht(insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz und die anwendbarenLandesbauordnungen), das bei der Prüfung des Genehmigungsantrags <strong>zu</strong>r Anwendungkommt.2


Die Wirkung einer der geplanten Anlagen im Vergleich <strong>zu</strong>r nächsten derzeit bestehendenAnlage wird auf der angehängten Skizze 1 deutlich. Die optische Höhe wird der von dreiübereinander stehenden Altanlagen entsprechen. Zum Vergleich: Der Kölner Dom ist 157mhoch, der Neverstavener Funkturm bringt es auf 167m.3. Wenn man sich mit <strong>dem</strong> Thema „Windenergie“ etwas näher beschäftigt, stößt manzwangsläufig auf weitere Fragen, auf die wir gerne eine kompetente Antwort erhaltenwürden:Stimmt es, dass- der Schattenwurf der geplanten Windkraftanlagen morgens bei Sonnenaufgang noch indrei Kilometern Entfernung (!) wahrnehmbar ist?Ja, grundsätzlich könnte in einigen Fällen der Schatten auch in drei Kilometer Entfernungwahrgenommen werden. Dies geschieht jedoch in Groß <strong>Niendorf</strong> nur im Winter in der Zeitnach Sonnenaufgang. Die Beschattungsdauer wird im Vorfeld durch externe Gutachter im„worst case“ Verfahren prognostiziert und im Rahmen des Genehmigungsverfahrenseingereicht. Sollten die Richtwerte gem. Länderausschuss für Immissionsschutzüberschritten werden, wird eine zeitweise Abschaltung der Windenergieanlagen nachVorgaben der Genehmigungsbehörde angeordnet werden können.- ab Sonnenaufgang für etwa zwei Stunden ein nerviges, belästigendes oder gargesundheitsgefährdendes „Schattenspiel“ im Schlafzimmer / im Haus stattfindet?Eine solche pauschale Aussage trifft so nicht <strong>zu</strong>, da die Beschattung von der Entfernung, derLage etc. abhängig ist. Die Beschattungsdauer (worst case) wird sich aus den Gutachtenergeben. Zulässig sind 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr (beide Richtwerte sindein<strong>zu</strong>halten). Ein Schlagschatten über einen Zeitraum von zwei Stunden am Stück wirddaher nicht vorkommen dürfen.- die Anlagen bei Sonnenaufgang abgestellt werden müssen, um Nachteile für die Anwohner<strong>zu</strong> vermeiden?Ja, siehe oben.Durch die Höhe der geplanten Anlagen in Verbindung mit ihrer Nähe <strong>zu</strong>r Bebauung erwartenwir eine viel größere Relevanz als durch die bisherigen Anlagen (Skizze 1) Zusätzlich rückendie geplanten Anlagen weiter nach Norden, so dass der Schattenwurf bei Sonnenaufgangdas Dorf besser treffen wird.- Welcher Bereich von Groß <strong>Niendorf</strong> ist vom Schattenwurf betroffen?Siehe nachfolgende Karte:3


Ist da<strong>zu</strong> ein Sachverständigengutachten eingeholt worden bzw. ist das geplant?Es liegt eine Schattenwurfprognose eines externen Gutachters (GL Gerrad Hassan) vor.Stimmt es, dass- man bei einem Abstand zwischen ca. 800 und ca. 1500 Metern die von den geplantenWindkraftanlagen erzeugten Windgeräusche sowohl bei Ostwind als auch bei <strong>dem</strong>vorherrschenden Westwind „rund um die Uhr“ hört und dass das <strong>zu</strong> einer erheblichenBelastung oder gar Gesundheitsgefährdung führen kann?4


Es stimmt, dass die Anlagen bei entsprechenden Windstärken hörbar sein können. Diesewerden jedoch innerhalb der gesetzlich <strong>zu</strong>mutbaren Grenzen liegen. Dies wird im Rahmendes Genehmigungsverfahrens geprüft und es werden <strong>zu</strong>r Prüfung externe Gutachten <strong>zu</strong>rSchallausbreitung eingereicht.- bei einem Abstand zwischen ca. 800 und ca. 1500 Metern die Windgeräusche die „Nacht-Lärmgrenze“ von 45 dB(A) erreicht oder gar überschritten wird?Siehe Antwort <strong>zu</strong>vor.- man schon bei der noch <strong>zu</strong>lässigen „Nacht-Lärmgrenze“ von 45 dB(A) bei offenem Fensternicht mehr schlafen kann?Zum subjektiven Störempfinden kann es keine pauschale Antwort geben. Der Gesetzgeberhat bestimmte Grenzwerte je nach Schutzwürdigkeit der Gebiete (siehe TA-Lärm)vorgegeben. Diese sind ein<strong>zu</strong>halten.- die Anlagen bei einer Überschreitung der „Nacht-Lärmgrenze“ 45 dB(A) von abgestelltwerden müssen?NEIN, sie sind nach Möglichkeit so weit <strong>zu</strong> reduzieren, dass die Grenzwerte eingehaltenwerden. Dies kann bedeuten, dass im Einzelfall eine nächtliche Abschaltung angeordnetwerden kann. In der Regel werden jedoch eine oder mehrere Anlagen gedrosselt, um dieGrenzwerte ein<strong>zu</strong>halten, sofern dies im Normalbetrieb nicht gewährleistet ist.- das Anfahren und Stoppen der Anlagen besondere belästigende Geräusche verursacht?Beim Anfahren und Abschalten der Windenergieanlagen kann es kurzzeitig <strong>zu</strong> höherenLärmimmissionen kommen, die jedoch aufgrund ihrer relativ geringen Häufigkeit undAusprägung gem. der Technischen Anleitung <strong>zu</strong>m Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) alshinnehmbar und somit <strong>zu</strong>lässig ein<strong>zu</strong>stufen sind.- von den geplanten Windkraftanlagen eine belästigende oder gar gesundheitsgefährdende„optisch bedrängende Wirkung“ ausgeht? Hier<strong>zu</strong> die Entscheidung desBundesverwaltungsgerichts vom 11. 12. 2006 (BVerwG 4 B 72.06): "Windenergieanlagenkönnen gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahmeverstoßen, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine „optisch bedrängende“Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob eine derartigeWirkung an<strong>zu</strong>nehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bestätigungvon OVG Münster, DVBl 2006, 1532)."Wir gehen bei den geplanten Abständen im Windpark Groß <strong>Niendorf</strong> nicht von einer optischbedrängenden Wirkung der Windenergieanlagen aus.- eine belästigende oder gar gesundheitsgefährdende Wirkung auch dadurch entsteht, dassdie 150 Meter hohen Anlagen bei schlechter Sicht und nachts durch Rotlicht befeuertwerden? Wobei es sich um ein blinkendes Rotlicht handelt, wenn sich die Rotoren drehen.Eine Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen ist nach allgemeiner Verwaltungsvorschrift<strong>zu</strong>r Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vorgeschrieben! Hierbei werden eineTageskennzeichnung mit rot-weiß-rot lackierten Rotorblättern sowie eineNachtkennzeichnung „w-rot“ mit Sichtweitenregelung <strong>zu</strong>m Tragen kommen. Dabei wird auf5


gesetzlich <strong>zu</strong>lässiger Weise die Emission der Nachtkennzeichnung auf ein Minimumreduziert. Eine Gesundheitsgefährdung ist nach unserer Kenntnis ausgeschlossen.Welcher Bereich von Groß <strong>Niendorf</strong> ist von diesen Auswirkungen betroffen?Die Nachtkennzeichnung wird <strong>zu</strong> sehen sein. Dies ist für die Flugsicherung unvermeidbar.Eine Kollision mit Luftfahrzeugen ist unbedingt <strong>zu</strong> verhindern!Ist da<strong>zu</strong> ein Sachverständigengutachten eingeholt worden bzw. ist das geplant?Sofern es sich um die Nachtkennzeichnung handelt, wurden die Befeuerungssysteme unddie Sichtweitenregelung von unabhängigen Sachverständigen typenmäßig geprüft undzertifiziert.Stimmt es, dass- die geplanten Windkraftanlagen die im Bereich Groß <strong>Niendorf</strong> und Storman (u.a. auchKlingberg) vorhandene Fledermaus-Population gefährden oder gar beschädigen?- durch den Betrieb der Anlagen seltene Vogelarten (u.a. Baumfalke, Seeadler im BereichNeversdorfer See, Grabauer See) gefährden oder gar beschädigen?Es werden entsprechende avifaunistische Fachgutachten im Rahmen desGenehmigungsverfahrens eingereicht und von der Genehmigungsbehörde geprüft.- die geplanten Windkraftanlagen <strong>zu</strong>r Vertreibung und Gefährdung von Reh-, Dam- undRotwild, Kranichen, Storchen, Fischreihern, Wildgänsen, Gartenvögeln usw. führen?Hier ist zwischen den Arten <strong>zu</strong> unterscheiden. Die Wirkungen der Windenergieanlagen aufdie verschiedenen Arten werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchGberücksichtigt. Hierfür werden u.a. Gutachten <strong>zu</strong>m Antrag eingereicht. Je nachAuswirkungen können Maßnahmen <strong>zu</strong>m Ausgleich/Ersatz, Kompensation, Vermeidung oder<strong>zu</strong>r Stüt<strong>zu</strong>ng der Population angeordnet werden.Stimmt es, dass- der Bau und Betrieb von Windkraftanlagen eine Wertminderung der anliegendenGrundstücke / Wohngebäude von bis <strong>zu</strong> 30% des Marktwertes oder gar eineUnverkäuflichkeit <strong>zu</strong>r Folge hat? Hier<strong>zu</strong> ein Artikel aus der Südwest-Presse vom 6.11.2011:"Ein Forschungsprojekt der Universität Frankfurt am Main, durchgeführt von Prof. Dr. JürgenHasse, kommt <strong>zu</strong> <strong>dem</strong> Schluss, dass Windkraftanlagen in der Nähe von Wohngebieten dieLebensqualität der Anwohner nachhaltig verändern.Eine Studie über die Wertminderung von Wohngebäuden und Grundstücken ist uns nichtbekannt. Wer im Außenbereich oder in der Randlage einer Ortschaft wohnt, mussregelmäßig davon ausgehen, dass im Außenbereich auch eine gewerbliche Nut<strong>zu</strong>ng wie z.B.Landwirtschaft aber eben auch Windenergie vorkommen kann. Ein Recht auf unverbauteSicht gibt es jedenfalls nicht.Als Folge der Beeinträchtigung der Lebensqualität sinkt der Verkehrswert der Immobiliensignifikant. Immobilienmakler bestätigten im Rahmen der Studie Wertverluste bei Immobilienin Höhe von durchschnittlich 20 bis 30 Prozent durch die Errichtung von Windkraftanlagenmit Einfluss auf Wohngebiete. Im Einzelfall droht gar die völlige Unverkäuflichkeit.6


Wertmindernde Gründe für die Immobilien sind: Geräuschimmissionen, Infraschall, dermöglicherweise für Zunahme von Herz-Kreislauferkrankungen bei Menschen, die in derNähe von Windkraftanlagen leben, verantwortlich ist, Schattenwurf, Unruhe durch diedrehenden Rotoren sowie die Verschandelung der Landschaft und der unwiederbringlicheVerlust des Erholungswertes der Natur. ..."Infraschall ist in den geplanten Entfernungen nicht wahrnehmbar. Zum Schattenwurf sieheoben.Ist eine Entschädigung der Eigentümer / Hausbesitzer für etwaige Wertverluste vonGrundstücken / Wohngebäuden vorgesehen?Nein/Nein.Ist insbesondere die Gemeinde Groß <strong>Niendorf</strong> bereit, diese Wertverluste – ggf. aus den <strong>zu</strong>erwartenden Gewerbesteuereinnahmen – aus<strong>zu</strong>gleichen?Nein.4. Weitere Fragen:Mit welcher Begründung hat es das Land <strong>zu</strong>nächst abgelehnt, die in Groß <strong>Niendorf</strong> gelegeneFläche als Windeignungsgebiet aus<strong>zu</strong>weisen? Hat die Gemeindevertretung einenAblehnungsbescheid erhalten und kann man den einsehen?Die Fläche wurde in den Entwurf des Regionalplans für den Planungsraum I <strong>zu</strong>nächst nichtaufgenommen, weil die Fläche sich in einem landesplanerischen Grünordnungs<strong>zu</strong>g befindet(Stellungnahme des Kreises Segeberg <strong>zu</strong>m ersten Entwurf des Regionalplans). EinAblehnungsbescheid liegt nicht vor. Die Entscheidung für oder gegen die vorgesehenenWindeignungsflächen traf das Land Schleswig-Holstein.Welche Argumente haben das Land veranlasst, die Fläche nunmehr doch <strong>zu</strong> genehmigen?Kann man den Genehmigungsbescheid einsehen?Durch die Ausweisung der Windeignungsfläche des Kreises Stormarn bis <strong>zu</strong>r Kreisgrenze,durch die vorhandene Hochspannungsleitung sowie durch mehr Bedarf anWindeignungsfläche in Schleswig-Holstein wurde im zweiten Entwurf des Regionalplans dieFläche auf Groß <strong>Niendorf</strong>er Gebiet ausgedehnt (befürwortet durch die Gemeinde Groß<strong>Niendorf</strong>). Ein Genehmigungsbescheid liegt nicht vor; einer Genehmigung bedarf es nicht,denn die Ausweisung der Windeignungsfläche ist in der Fortschreibung des Regionalplanesfestgelegt – siehe hier<strong>zu</strong> den Windkrafterlass vom 17.12.2012, der zeitgleich mit den neuenRegionalplänen in Kraft getreten ist.Wie hoch werden die Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinde sein, wenn das Projektrealisiert wird?Eine Vorhersage der Gewerbesteuer ist insbesondere aufgrund der schwankendenWindverhältnisse nicht möglich.Werden die Angaben der Firma WKN AG <strong>zu</strong>r Wirtschaftlichkeit des geplanten„Bürgerwindrades“ einer neutralen sachverständigen Beurteilung unterzogen –einschließlich der Auswirkungen der geplanten gesetzlichen Änderungen des „ErneuerbareEnergien-Gesetzes“ auf die Rendite?Wurde ein Windgutachten erstellt?7


Zu den aufgeworfenen Fragen müsste aus unserer Sicht von der Gemeinde ein neutralesSachverständigengutachten eingeholt werden. Dieses sollte dann in einer weiterenEinwohnerversammlung vorgestellt und <strong>zu</strong>r Diskussion gestellt werden. Und im Anschlussdaran sollte eine Bürgerbefragung <strong>zu</strong> <strong>dem</strong> Projekt durchgeführt werden.Soweit erforderlich werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch externe undunabhängige Gutachten eingeholt und von den da<strong>zu</strong> berufenen Behörden berücksichtigt. DieGemeinde hat darauf keinen Einfluss, so dass eine weitere Einwohnerversammlung undeine Bürgerbefragung keine Grundlage haben.Fragen <strong>zu</strong>r Realisierung eines Bürgerwindrads werden nach Gründung einer evtl.Betreibergesellschaft/-genossenschaft von dieser <strong>zu</strong> klären und <strong>zu</strong> verhandeln sein. ZurRolle der Gemeinde wird da<strong>zu</strong> auf die Vorbemerkungen verwiesen.6. Der Bau und der Betrieb der geplanten Windkraftanlagen bedarf der Genehmigung durchdas Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck (Tel.: 0451 / 47 0602). Ja.Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz.Nein, nach § 4 BImSchG i.V.m. § 19 BImSchG (vereinfachtes Verfahren).In § 10 Abs. 3 des Gesetzes ist die Beteiligung der Bürger/innen im Genehmigungsverfahrengeregelt.Nein, siehe oben.U.a. ist vorgesehen, dass die Bürger/innen Einspruch gegen eine Genehmigung derWindkraftanlagen einlegen können.Wir – die Unterzeichner dieses <strong>offenen</strong> <strong>Brief</strong>es – behalten uns vor, von diesem RechtGebrauch <strong>zu</strong> machen.Mit freundlichen GrüßenChristian SchoofUlrich SchachtThomas BeckmannUlrich StöckerHildegard Molitor-SchoofMaren SchachtMartina BeckmannSabine StöckerGunnar LeuffertDirk DombrowskiRüdiger DöllHans-Jürgen SteinPetra DombrowskiBirgit-Bittner-DöllCarmen Stein9

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