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STÜCK 11 156 MITTWOCH, 18. MÄRZ 2009<br />

Zum Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen<br />

werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über jene<br />

Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von Schluchten verfügen,<br />

die die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung<br />

nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten<br />

lassen. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die Ablegung<br />

der Eignungsprüfung nachzuweisen und umfassen:<br />

grundlegende Seiltechnik, aktives Abseilen, Aufstieg am Seil<br />

(Seilklemmen), Klettern mit kompletter Canyoningausrüstung<br />

im Schwierigkeitsgrad III bis IV+ und Wildwasserschwimmen<br />

im Schwierigkeitsgrad 2–3. Um möglichst praxisnahe und objektive<br />

Aufnahmekriterien zu schaffen, wird die Eignungsprüfung<br />

in einer Schlucht oder einem Klettergarten und im Wildwasser<br />

des Inns durchgeführt.<br />

Weitere Informationen sind erhältlich im Internet unter<br />

http://www.bergfuehrer.at/tirol/canyoning/ausbildung.shtml<br />

Ausbildungslehrgänge: Die Ausbildungslehrgänge finden<br />

vom 1. Mai bis 9. Mai 2009 in Ötztal-Bahnhof (1. Kursabschnitt)<br />

und vom 22. August bis 29. August 2009 in Bellinzona (2. Kursabschnitt)<br />

statt. Anmeldung und nähere Informationen beim<br />

Tiroler Bergsportführerverband.<br />

Schluchtenführerprüfung: Die kommissionelle Schluchtenführerprüfung<br />

findet am Ende des zweiten Abschnittes des<br />

Ausbildungslehrganges statt.<br />

Zur Schluchtenführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen<br />

werden, die am Ausbildungslehrgang oder einer anerkannten<br />

Ausbildung teilgenommen haben und deren Anmeldung<br />

spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission<br />

eingelangt ist.<br />

Wiederholungsprüfung: 25. April 2009, Gasthof „Palmito“,<br />

Ötztal-Bahnhof.<br />

Innsbruck, 9. März 2009<br />

Für die Prüfungskommission: Höbenreich<br />

Nr. 335 • Amt der Tiroler Landesregierung • Landessanitätsdirektion<br />

KUNDMACHUNG<br />

über die Ausschreibung eines Sprengelarztkurses<br />

Die Landessanitätsdirektion für Tirol hält vom 15. bis 19. Juni<br />

2009 einen Sprengelarztkurs ab, der mit einer Prüfung abschließt,<br />

deren erfolgreiche Ablegung für die Definitivstellung<br />

als Sprengelarzt/-ärztin in Tirol erforderlich ist.<br />

Anmeldungsformulare hierfür können beim Amt der Tiroler<br />

Landesregierung, Landhaus 1, 3. Stock, Landessanitätsdirektion,<br />

Tel. 0512/508-2662 (Frau Mayer), E-Mail: sanitaetsdirektion@tirol.gv.at,<br />

angefordert werden.<br />

Die Anmeldefrist läuft bis 20. Mai 2009.<br />

Die Kurskosten belaufen sich auf E 300,–.<br />

Der Stundenplan wird nach Erhalt der Anmeldung übermittelt.<br />

Innsbruck, 13. März 2009<br />

Nr. 336 • Marktgemeinde St. Johann in Tirol<br />

KUNDMACHUNG<br />

über die Auflegung des Entwurfes<br />

der ersten Fortschreibung des örtlichen<br />

Raumordnungskonzeptes<br />

Der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Johann in Tirol hat<br />

in seiner Sitzung vom 12. März 2009 nachstehenden Beschluss<br />

gefasst:<br />

Gemäß den §§ 64 Abs. 1 und 3 und 64a Abs. 5 des Tiroler<br />

Raumordnungsgesetzes 2006 in Verbindung mit § 6 des Tiro-<br />

ler Umweltprüfungsgesetzes wird der Entwurf der ersten Fortschreibung<br />

des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde<br />

St. Johann in Tirol während sechs Wochen zur öffentlichen<br />

Einsichtnahme im Marktgemeindeamt St. Johann in<br />

Tirol, Bahnhofstraße 5, 6380 St. Johann in Tirol, aufgelegt.<br />

Der Auflegung hat eine Kundmachung im Boten für Tirol,<br />

eine Verlautbarung in einem täglich landesweit erscheinenden<br />

periodischen Druckwerk sowie eine Verständigung der Nachbargemeinden<br />

Going am Wilden Kaiser, Fieberbrunn, Kirchdorf<br />

in Tirol, Kitzbühel, Oberndorf in Tirol sowie St. Ulrich am<br />

Pillersee vorauszugehen. Die Verständigung der Nachbargemeinden<br />

hat in einem mit der Beteiligung der öffentlichen Umweltstellen<br />

am Umweltprüfungsverfahren nach § 6 des Tiroler<br />

Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen.<br />

Im Rahmen des Auflegungsverfahrens erfolgt die Beteiligung<br />

der Öffentlichkeit gemäß § 6 Abs 1 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes.<br />

Gemäß § 6 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes<br />

werden folgende Daten bekannt gegeben:<br />

Darstellung des wesentlichen Inhalts:<br />

Gemäß § 31a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 hat<br />

die Gemeinde spätestens bis zum Ablauf des zehnten Jahres<br />

nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes<br />

dessen Fortschreibung zu beschließen. Die Fortschreibung<br />

hat für das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen und ist auf<br />

einen Planungszeitraum von weiteren zehn Jahren auszurichten.<br />

Der vom Raumplaner Dr. Erich Ortner ausgearbeitete Entwurf<br />

(STJÖRK2009 vom 12. März 2009) enthält die gemäß<br />

§ 31 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in Verbindung<br />

mit den betroffenen Durchführungsverordnungen geforderten<br />

Inhalte.<br />

Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit:<br />

Die maßgeblichen Unterlagen – Verordnungstext, Pläne,<br />

Erläuterungsbericht, Bestandsaufnahme und Umweltbericht –<br />

liegen am nachstehend beschriebenen Ort zur nachstehend<br />

angegeben Zeit zur Einsichtnahme auf:<br />

Ort: Marktgemeindeamt St. Johann in Tirol, 6380 St. Johann<br />

in Tirol, Bahnhofstraße 5, Bauamt, 1. Obergeschoss.<br />

Zeit: 23. März 2009 bis 4. Mai 2009, jeweils Montag bis<br />

Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, sowie Montag bis Donnerstag,<br />

von 13 Uhr bis 16 Uhr.<br />

Die maßgeblichen Unterlagen können des Weiteren im<br />

Internet unter der URL www.st.johann.net eingesehen werden.<br />

Der Öffentlichkeit, das heißt jedermann, steht das Recht zu,<br />

bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist<br />

eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.<br />

Die schriftliche Stellungnahme ist an die Marktgemeinde St. Johann<br />

in Tirol, Bahnhofstraße 5, 6380 St. Johann in Tirol, zu<br />

richten.<br />

Öffentlichkeit sind natürliche oder juristische Personen des<br />

Unternehmensrechts. Zur Öffentlichkeit zählen auch der Landesumweltanwalt<br />

sowie einschlägige Nichtregierungsorganisationen,<br />

wie insbesondere Umweltorganisationen. Umweltorganisation<br />

ist ein Verein oder eine Stiftung, dessen (deren)<br />

vorrangiger Zweck der Schutz der Umwelt ist und der (die) gemeinnützige<br />

Ziele verfolgt.<br />

Den Nachbargemeinden steht gemäß § 64 Abs. 3 des Tiroler<br />

Raumordnungsgesetzes 2006 das Recht zu, bis spätestens<br />

eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist zur Frage<br />

Stellung zu nehmen, ob der Entwurf auf ihre örtlichen Raumordnungsinteressen<br />

ausreichend Bedacht nimmt.<br />

St. Johann in Tirol, 13. März 2009<br />

Für den Gemeinderat: Bgm. Josef Grander

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