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Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz - Katholische ...

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Kirchliches Amtsblatt Mainz 2004 Nr. 2andere <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen oder sonstigeMängel bei der Verarbeitung personenbezogener Datenfest, so beanstandet er diese gegenüber der zuständigenaufsichtsführen<strong>den</strong> Stelle und fordert zurStellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmen<strong>den</strong>Frist auf.(2) Der Diözesandatenschutzbeauftragte kann von einerBeanstandung absehen oder auf eine Stellungnahmeder betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich umunerhebliche Mängel handelt.(3) Mit der Beanstandung kann der DiözesandatenschutzbeauftragteVorschläge zur Beseitigung derMängel und zur sonstigen Verbesserung des <strong>Datenschutz</strong>esverbin<strong>den</strong>.(4) Die gem. Abs. 1 abzugebende Stellungnahme sollauch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, dieaufgrund der Beanstandungen des Diözesandatenschutzbeauftragtengetroffen wor<strong>den</strong> sind.§ 18 aBetrieblicher Beauftragter für <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong>(1) Kirchliche Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2, die personenbezogeneDaten automatisiert erheben, verarbeitenoder nutzen, können einen betrieblichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragtenschriftlich bestellen.(2) Zum betrieblichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten darf nurbestellt wer<strong>den</strong>, wer die zur Erfüllung seiner Aufgabenerforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalbder kirchlichen Stelle betraut wer<strong>den</strong>. Ein betrieblicher<strong>Datenschutz</strong>beauftragter kann von mehrerenkirchlichen Stellen bestellt wer<strong>den</strong>.(3) Der betriebliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte ist dem Leiterder kirchlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen.Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebietdes <strong>Datenschutz</strong>es weisungsfrei. Er darf wegen derErfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wer<strong>den</strong>.(4) Die kirchlichen Stellen haben <strong>den</strong> betrieblichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragtenbei der Erfüllung seiner Aufgabenzu unterstützen. Betroffene können sich jederzeitan <strong>den</strong> betrieblichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragtenwen<strong>den</strong>.(5) Im Übrigen findet § 16 entsprechende Anwendung.§ 18 bAufgaben des betrieblichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten(1) Der betriebliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte wirkt auf dieEinhaltung dieser <strong>Anordnung</strong> und anderer Vorschriftenüber <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong> hin. Zu diesem Zweckkann er sich in Zweifelsfällen an <strong>den</strong> Diözesandatenschutzbeauftragtengemäß § 16 KDO wen<strong>den</strong>. Er hatinsbesondere1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme,mit deren Hilfe personenbezogeneDaten verarbeitet wer<strong>den</strong> sollen, zu ü-berwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhabender automatisierten Verarbeitung personenbezogenerDaten rechtzeitig zu unterrichten,2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Datentätigen Personen durch geeignete Maßnahmenmit <strong>den</strong> Vorschriften dieser <strong>Anordnung</strong> sowie andererVorschriften über <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong> und mit<strong>den</strong> jeweiligen besonderen Erfordernissen des <strong>Datenschutz</strong>esvertraut zu machen.(2) Dem betrieblichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten ist vonder verantwortlichen Stelle eine Übersicht nach § 3 aAbs. 2 zur Verfügung zu stellen.(3) Der betriebliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte macht dieAngaben nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 bis 7 auf Antrag jedermannin geeigneter Weise verfügbar, der ein berechtigtesInteresse nachweist.§ 19ErmächtigungenDie zur Durchführung dieser <strong>Anordnung</strong> erforderlichenRegelungen trifft der Generalvikar. Er legt insbesonderefest:a) <strong>den</strong> Inhalt der Meldung gemäß § 3 ab) <strong>den</strong> Inhalt der schriftlichen Verpflichtungserklärunggem. § 4 Satz 2,c) die technischen und organisatorischen Maßnahmengem. § 6 Satz 1.§ 20SchlussbestimmungDiese <strong>Anordnung</strong> tritt am 01.01.2004 in Kraft.— 25 —

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