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Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz - Katholische ...

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Kirchliches Amtsblatt Mainz 2004 Nr. 2§ 13aBenachrichtigung(1) Wer<strong>den</strong> Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben,so ist er von der Speicherung, der I<strong>den</strong>tität derverantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungender Erhebung, Verarbeitung oder Nutzungzu unterrichten. Der Betroffene ist auch über dieEmpfänger oder Kategorien von Empfängern von Datenzu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlungan diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlungvorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestensbei der ersten Übermittlung zu erfolgen.(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von derSpeicherung oder der Übermittlung erlangt hat,2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigenAufwand erfordert oder3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenenDaten durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklichvorgesehen ist.(3) § 13 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.§ 14Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten;Widerspruchsrecht(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wennsie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogeneDaten, die weder automatisiert verarbeitetnoch in nicht automatisierten Dateien gespeichertsind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit vondem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneterWeise festzuhalten.(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitetoder in nicht automatisierten Dateien gespeichertsind, sind zu löschen, wenn1. ihre Speicherung unzulässig ist oder2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllungder in ihrer Zuständigkeit liegen<strong>den</strong> Aufgabennicht mehr erforderlich ist.(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige odervertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstellen,2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eineLöschung schutzwürdige Interessen des Betroffenenbeeinträchtigt wür<strong>den</strong>, oder3. eine Löschung wegen der besonderen Art derSpeicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßighohem Aufwand möglich ist.(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitetoder in nicht automatisierten Dateien gespeichertsind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeitvom Betroffenen bestritten wird und sich weder dieRichtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierteVerarbeitung oder Verarbeitung in nichtautomatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutztwer<strong>den</strong>, soweit der Betroffene dieser bei derverantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfungergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenenwegen seiner besonderen persönlichen Situationdas Interesse der verantwortlichen Stelle an dieserErhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung,Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiertverarbeitet noch in einer nicht automatisierten Dateigespeichert sind, sind zu sperren, wenn die verantwortlicheStelle im Einzelfall feststellt, dass ohne dieSperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenenbeeinträchtigt wür<strong>den</strong> und die Daten für die Aufgabenerfüllungder Behörde nicht mehr erforderlichsind.(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenennur übermittelt oder genutzt wer<strong>den</strong>, wenn1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebungeiner bestehen<strong>den</strong> Beweisnot oder aus sonstigen,im2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt wer<strong>den</strong>dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrungbestrittener Daten sowie der Löschung oderSperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sinddie Stellen zu verständigen, <strong>den</strong>en im Rahmen einerDatenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegebenwur<strong>den</strong>, wenn dies keinen unverhältnismäßigenAufwand erfordert und schutzwürdige Interessendes Betroffenen nicht entgegenstehen.— 23 —

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