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Der Nachbar im Zivilrecht

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ei Vorhandensein einer nicht konsensmäßig betriebenen, veralteten Kläranlage einer<br />

Ortskanalisation. Insbesondere schließen hier weder der Umstand, dass daneben auch<br />

wasserrechtliche Eingriffsmöglichkeiten bestehen und die Anlage der Daseinsvorsorge<br />

dient, die <strong>Zivilrecht</strong>sklage nicht aus. Ist jedoch die Schadenszuführung der Gemeinde<br />

nicht zurechenbar, zB weil unbefugte Personen Kanaldeckel geöffnet und damit das<br />

Eindringen von Oberflächenwasser in den Fäkalkanal verursacht haben, so kann der<br />

Gemeinde keine Verantwortung auferlegt werden.<br />

bei Kanalbauten und Straßenerhaltungsmaßnahmen, zB bei Auftreten von Rissen an<br />

Gebäuden auf Grund der Verwendung von Verdichtungsmaschinen:<br />

Hat die Gemeinde einen privaten Bauunternehmer mit derartigen Arbeiten beauftragt,<br />

so haften grundsätzlich beide, die Gemeinde als Eigentümer und der Bauunternehmer<br />

als Störer. Im Innenverhältnis besteht aber eine Regressmöglichkeit der Gemeinde idR<br />

nur bei Vorliegen eines Verschuldens des Bauunternehmers, was dann nicht vorliegen<br />

wird, wenn sich dieser bei Ausführung der Bauarbeiten auf den Stand der Technik<br />

berufen kann. Damit die Gemeinde nicht endgültig auf den ihr<br />

verschuldensunabhängig zu leistenden Schaden sitzen bleibt, empfiehlt sich jedenfalls<br />

1. eine eingehende Beweissicherung vor Durchführung der Arbeiten durch einen<br />

neutralen Fachmann<br />

2. möglichst eine Überbindung der Haftung auch für nachbarrechtliche Ansprüche<br />

bereits bei der Ausschreibung auf den Bauunternehmer.<br />

3. der Abschluss einer eigenen, auch <strong>Nachbar</strong>rechtsansprüche abdeckenden<br />

Versicherung (zB Bauherrenhaftpflichtversicherung o. ä.)<br />

- für Schäden auf Grund Anpressens von Schnee und Eis an Einfriedungen und<br />

Gebäuden <strong>im</strong> Zuge der Schneeräumung wird grundsätzlich nach dem <strong>Nachbar</strong>recht<br />

verschuldensunabhängig gehaftet. Was den sonstigen entlang der Straße von dieser auf<br />

das <strong>Nachbar</strong>grundstück verfrachteten Schnee anbelangt, so ist hier bei uns § 21 Abs 3<br />

Oö. Straßengesetz einschlägig. Danach haben die bis zu einem Abstand von 50 m<br />

neben einer öffentlichen Straße befindlichen Anrainer sowohl die Ablagerung des<br />

Schnees als auch der darin notwendigerweise befindlichen Stoffe wie Staub, Laub,<br />

Streusplitt (so genanntes Schneeräumgut) meines Erachtens zumindest so lange<br />

entschädigungslos zu dulden, als dies eine Folge der üblichen, sprich notwendigen<br />

Schneeräumung ist (siehe dazu u. a. OÖGZ Folge 5/1996, Seite 116). Ohne<br />

Vereinbarung jedoch nicht zu dulden ist m. E. das in manchen Orten oft anzutreffende<br />

meterhohe Lagern von Schnee auf Privatgrundstücken mit einem Radlader o. Ä.<br />

§ 364 ABGB ist eine dispositive Norm, so dass die Eigentümer benachbarter<br />

Grundstücke vom Gesetz abweichende Vertragsregelungen treffen können. So ist es<br />

z. B. grundsätzlich möglich, durch entsprechende Vereinbarung die Haftung eines<br />

Liegenschaftseigentümers auf best<strong>im</strong>mte Einwirkungen zu erweitern oder auch<br />

einzuschränken. Falls man als <strong>im</strong>mitierender Grundeigentümer jedoch eine solche<br />

Haftungseinschränkung oder Haftungsausschluss anstrebt, muss man stets bedenken,<br />

dass der zivilrechtliche <strong>Nachbar</strong>begriff ein sehr weiter ist. Um eine entsprechende<br />

Wirksamkeit zu erlangen, müsste man also mit entsprechend vielen Grundanrainern<br />

und nicht nur mit den unmittelbaren eine derartige Vereinbarung treffen.<br />

Sonderfall: Behördlich genehmigte Anlage (§ 364 a ABGB):<br />

Geht eine ortsunübliche und die <strong>Nachbar</strong>grundnutzung wesentlich beeinträchtigende<br />

Immission von einer Bergwerksanlage oder einer behördlich genehmigten Anlage aus, so ist<br />

ein Unterlassungsanspruch des beeinträchtigten Grundeigentümers nicht gegeben (§ 364 a<br />

ABGB). In diesem Fall muss die Immission hingenommen werden. Als Ausgleich für diese<br />

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