Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Kapitel 15 Unilaterale Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
I. Überblick<br />
15.1 Für den Bereich der Einkommensteuer sind die unilateralen Maßnahmen<br />
<strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung einerseits durch die Freistellungsmethode<br />
und andererseits durch die Anrechnungsmethode geprägt. Obwohl<br />
die Vermeidung der Doppelbesteuerung primär Aufgabe des Wohnsitzstaates<br />
ist, wird die Doppelbesteuerung seitens Deutschlands im<br />
Rahmen der unilateralen Maßnahmen auch bei beschränkt Steuerpflichtigen<br />
vermieden. Auch hier kommt die Freistellungs- und Anrechnungsmethode<br />
gleichermaßen <strong>zu</strong>r Anwendung. Darüber hinaus enthält das<br />
Einkommensteuergesetz Regelungen, auf Grund deren die Ab<strong>zu</strong>gs-, Pauschalierungs-<br />
und Erlassmethode verwirklicht wird.<br />
15.2 Die Freistellungsmethode kommt in folgenden Fällen <strong>zu</strong>r Anwendung:<br />
– Im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG) werden insbesondere<br />
die Veräußerungen von Anteilen an in- und ausländischen<br />
Kapitalgesellschaften sowie Ausschüttungen derselben bei unbeschränkt<br />
und beschränkt Steuerpflichtigen <strong>zu</strong> 40 Prozent steuerfrei gestellt.<br />
Im Kern geht es hier zwar um die Vermeidung der steuerlichen<br />
Doppelbelastung, wegen der Abhängigkeit von der steuerlichen Vorbelastung<br />
auch auf ausländischer Gesellschaftsebene dient § 3 Nr. 40<br />
EStG so gesehen aber auch der Vermeidung der (internationalen) wirtschaftlichen<br />
Doppelbesteuerung.<br />
– Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen<br />
Kapitalgesellschaft sowie Gewinnausschüttungen derselben werden<br />
steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 41 EStG), soweit für das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)<br />
oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre)<br />
entsprechende Hin<strong>zu</strong>rechnungsbeträge auf Gesellschafterebene<br />
der Einkommensteuer unterlegen haben.<br />
– In Investmenterträgen in- und ausländischer Investmentfonds enthaltene<br />
ausländische Einkünfte werden bei den Investmentfondsanlegern<br />
gem. § 4 Abs. 1 InvStG freigestellt, wenn sie bei unmittelbarem Be<strong>zu</strong>g<br />
abkommensrechtlich von der deutschen Besteuerung aus<strong>zu</strong>nehmen<br />
wären.<br />
15.3 Die Anrechnungsmethode wird durch § 34c EStG verwirklicht, soweit<br />
unbeschränkt steuerpflichtige Personen ausländische Einkünfte (§ 34d<br />
EStG) erzielen, wobei die im Ausland gezahlte Steuer bis <strong>zu</strong>r Höhe der<br />
deutschen Einkommensteuer <strong>zu</strong>r Anrechnung kommt. Eine entsprechende<br />
Anrechnung wird auch beschränkt steuerpflichtigen Personen für<br />
<strong>Dr</strong>ittstaateneinkünfte gewährt (§ 50 Abs. 3 EStG).<br />
15.4 Im Gegensatz <strong>zu</strong> der in § 3 Nr. 40, 41 EStG verankerten Freistellungsmethode,<br />
die dort die Vermeidung der (internationalen) wirtschaftlichen<br />
Doppelbesteuerung nur als Nebenzweck verfolgt, steht im Übrigen die<br />
Anrechnungsmethode im Vordergrund, die insbesondere durch die Ab-<br />
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