24.11.2012 Aufrufe

Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

Leseprobe zu - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel 15 Unilaterale Maßnahmen <strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

I. Überblick<br />

15.1 Für den Bereich der Einkommensteuer sind die unilateralen Maßnahmen<br />

<strong>zu</strong>r Vermeidung der Doppelbesteuerung einerseits durch die Freistellungsmethode<br />

und andererseits durch die Anrechnungsmethode geprägt. Obwohl<br />

die Vermeidung der Doppelbesteuerung primär Aufgabe des Wohnsitzstaates<br />

ist, wird die Doppelbesteuerung seitens Deutschlands im<br />

Rahmen der unilateralen Maßnahmen auch bei beschränkt Steuerpflichtigen<br />

vermieden. Auch hier kommt die Freistellungs- und Anrechnungsmethode<br />

gleichermaßen <strong>zu</strong>r Anwendung. Darüber hinaus enthält das<br />

Einkommensteuergesetz Regelungen, auf Grund deren die Ab<strong>zu</strong>gs-, Pauschalierungs-<br />

und Erlassmethode verwirklicht wird.<br />

15.2 Die Freistellungsmethode kommt in folgenden Fällen <strong>zu</strong>r Anwendung:<br />

– Im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG) werden insbesondere<br />

die Veräußerungen von Anteilen an in- und ausländischen<br />

Kapitalgesellschaften sowie Ausschüttungen derselben bei unbeschränkt<br />

und beschränkt Steuerpflichtigen <strong>zu</strong> 40 Prozent steuerfrei gestellt.<br />

Im Kern geht es hier zwar um die Vermeidung der steuerlichen<br />

Doppelbelastung, wegen der Abhängigkeit von der steuerlichen Vorbelastung<br />

auch auf ausländischer Gesellschaftsebene dient § 3 Nr. 40<br />

EStG so gesehen aber auch der Vermeidung der (internationalen) wirtschaftlichen<br />

Doppelbesteuerung.<br />

– Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen<br />

Kapitalgesellschaft sowie Gewinnausschüttungen derselben werden<br />

steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 41 EStG), soweit für das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)<br />

oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre)<br />

entsprechende Hin<strong>zu</strong>rechnungsbeträge auf Gesellschafterebene<br />

der Einkommensteuer unterlegen haben.<br />

– In Investmenterträgen in- und ausländischer Investmentfonds enthaltene<br />

ausländische Einkünfte werden bei den Investmentfondsanlegern<br />

gem. § 4 Abs. 1 InvStG freigestellt, wenn sie bei unmittelbarem Be<strong>zu</strong>g<br />

abkommensrechtlich von der deutschen Besteuerung aus<strong>zu</strong>nehmen<br />

wären.<br />

15.3 Die Anrechnungsmethode wird durch § 34c EStG verwirklicht, soweit<br />

unbeschränkt steuerpflichtige Personen ausländische Einkünfte (§ 34d<br />

EStG) erzielen, wobei die im Ausland gezahlte Steuer bis <strong>zu</strong>r Höhe der<br />

deutschen Einkommensteuer <strong>zu</strong>r Anrechnung kommt. Eine entsprechende<br />

Anrechnung wird auch beschränkt steuerpflichtigen Personen für<br />

<strong>Dr</strong>ittstaateneinkünfte gewährt (§ 50 Abs. 3 EStG).<br />

15.4 Im Gegensatz <strong>zu</strong> der in § 3 Nr. 40, 41 EStG verankerten Freistellungsmethode,<br />

die dort die Vermeidung der (internationalen) wirtschaftlichen<br />

Doppelbesteuerung nur als Nebenzweck verfolgt, steht im Übrigen die<br />

Anrechnungsmethode im Vordergrund, die insbesondere durch die Ab-<br />

516

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!