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B. Mitarbeiterverträge<br />

I. Arbeitnehmer<br />

1. Rechtsanwalt als Arbeitnehmer<br />

a) Ausführlicher Arbeitsvertrag<br />

Zwischen Rechtsanwalt, <strong>de</strong>n Rechtsanwälten<br />

........................................<br />

21<br />

als Arbeitgeber * 1<br />

und Rechtsanwalt<br />

........................................<br />

als Arbeitnehmer<br />

wird folgen<strong>de</strong>r Arbeitsvertrag geschlossen:<br />

*1<br />

Bei einer Mehrheit von Rechtsanwälten treten diese <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

in <strong>de</strong>r Regel als BGB-Gesellschaft entgegen, die jedoch nicht<br />

mit <strong>de</strong>r so genannten „Außensozietät“ gegenüber <strong>de</strong>m Mandanten<br />

verwechselt wer<strong>de</strong>n darf. Mangels einer abweichen<strong>de</strong>n Regelung im<br />

Sozietätsvertrag wird die BGB-Gesellschaft von allen Sozien (nur) gemeinsam<br />

vertreten, §§ 709 Abs. 1, 714 BGB. Wenn dies nicht gewollt<br />

ist, empfiehlt es sich, innerhalb <strong>de</strong>s Arbeitsvertrags eine beson<strong>de</strong>re<br />

Vertretungsregelung vorzusehen, schon um künftigen Problemen<br />

im Rahmen von einseitigen Maßnahmen, z. B. Kündigungen, wegen<br />

§ 174 BGB vorzubeugen. Auf die Vertretung <strong>de</strong>r „Partnerschaftsgesellschaft“<br />

nach <strong>de</strong>m Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger<br />

Freier Berufe, PartGG, sind die §§ 110–116 Abs. 2, §§ 117–<br />

119 HGB entsprechend anwendbar, § 6 Abs. 3 PartGG. Zur Rechtsanwalt-GmbH<br />

(§§ 59c ff. BRAO) vgl. Zuck, AnwBl. 1999, 297 ff. und<br />

zur Rechtsanwalts-AG (BayObLG, NJW 2000, 1647) Schumacher,<br />

AnwBl. 2000, 409 ff., Kempter/Kopp, NJW 2000, 3449 ff.<br />

17


Mitarbeiterverträge<br />

22 § 1 Beginn <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

(1) Der Arbeitnehmer beginnt seine Tätigkeit für <strong>de</strong>n Arbeitgeber am<br />

..........<br />

2) Die ersten . . . . . Monate gelten als Probezeit * 1<br />

. Während dieser<br />

Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von <strong>de</strong>n Vertragsparteien mit einer<br />

Frist von zwei Wochen gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses vor Aufnahme<br />

<strong>de</strong>r Tätigkeit ist bei<strong>de</strong>rseits ausgeschlossen *2 .<br />

*1 Die „Probezeit“ ist streng genommen nur für die Dauer <strong>de</strong>r Kündigungsfrist<br />

von Be<strong>de</strong>utung: Nur im Rahmen einer vereinbarten Probezeit,<br />

längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis<br />

mit <strong>de</strong>r kurzen Frist von zwei Wochen gekündigt wer<strong>de</strong>n,<br />

§ 622 Abs. 3 BGB. Es empfiehlt sich <strong>de</strong>shalb in je<strong>de</strong>m Fall, <strong>de</strong>n Zeitraum<br />

zu Beginn <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses auch als „Probezeit“<br />

zu bezeichnen. Zur Verlängerung <strong>de</strong>r Probezeit vgl. LAG<br />

Rheinland-Pfalz, NZA 2000, 258.<br />

Für die Geltung <strong>de</strong>s § 1 KSchG erst nach sechsmonatigem Bestand<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses, unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Regelung in § 23 KSchG,<br />

hat die Vereinbarung <strong>de</strong>r Probezeit keine Be<strong>de</strong>utung. Wenn eine längere<br />

Probezeit als sechs Monate gewollt ist, empfiehlt sich <strong>de</strong>r Abschluss<br />

eines befristeten Vertrags. Hierfür bedarf es aber eines sachlichen<br />

Grun<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r nur dann vorliegt, wenn Eignung und Leistung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers wegen <strong>de</strong>r Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes<br />

nicht innerhalb von sechs Monaten beurteilt wer<strong>de</strong>n können, BAG<br />

AP Nr. 45 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und § 14 Abs. 1<br />

Nr. 5 TzBfG. Soll <strong>de</strong>r Anwalt nicht nur als Sachbearbeiter in einem<br />

überschaubaren Rechtsgebiet tätig wer<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n die üblichen<br />

sechs Monate oft nicht ausreichen. Stets ist aber eine Beurteilung<br />

<strong>de</strong>s Einzelfalls notwendig. Einfacher und sicherer ist es <strong>de</strong>shalb, im<br />

Zweifel auf § 14 Abs. 2 TzBfG, <strong>de</strong>r Nachfolgebestimmung zu § 1<br />

BeschFG, zurückzugreifen. Zur Befristung von Arbeitsverträgen<br />

empfiehlt sich die Lektüre von Hunold, NZA-RR 2000, 505 zum<br />

TzBfG neben <strong>de</strong>n (kritischen) Anmerkungen von Bauer, NZA 2000,<br />

1039 und Schiefer, DB 2000, 2118 die ebenso kritische Stellungnahme<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsrechtsausschusses <strong>de</strong>s DAV, DB 2000, 2223.<br />

*2 Ansonsten ist die Kündigung vor Arbeitsantritt zulässig, vgl. Caesar,<br />

NZA 1989, 251. Für <strong>de</strong>n anzustellen<strong>de</strong>n Anwalt empfiehlt sich<br />

18


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer<br />

eine solche Regelung, damit er wirklich Gelegenheit bekommt,<br />

seine Eignung unter Beweis zu stellen. Während <strong>de</strong>r ersten sechs Monate<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses genießt er ohnehin keinen Kündigungsschutz,<br />

§ 1 Abs. 1 KSchG. Der Anwalt als Arbeitgeber muss<br />

<strong>de</strong>mgegenüber sicher sein, dass sein neuer Mitarbeiter auch tatsächlich<br />

seine Tätigkeit aufnimmt.<br />

§ 2 Art <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

(1) Der Arbeitnehmer wird als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt.<br />

Zu seinem Aufgabengebiet gehören insbeson<strong>de</strong>re, je nach Weisung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers, folgen<strong>de</strong> Tätigkeiten * 1<br />

:<br />

– die selbständige Wahrnehmung von Mandaten nach Zuteilung<br />

durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber *2 ,<br />

– die Wahrnehmung von Gerichtsterminen,<br />

– die Erstellung von Rechtsgutachten,<br />

– <strong>de</strong>r Erstentwurf von Schriftsätzen,<br />

– die Vorbereitung und Durchführung von Mandantenbesprechungen,<br />

– die Mitarbeit bei <strong>de</strong>r Ausbildung von Rechtsanwaltsgehilfen,<br />

Rechtspraktikanten, Rechtsreferendaren,<br />

– die Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Rechtsberatung Min<strong>de</strong>rbemittelter,<br />

– die Mitarbeit bei <strong>de</strong>r Kanzleiorganisation,<br />

– ..........<br />

Alternative zu Abs. 1<br />

(1) Der Arbeitnehmer wird als angestellter Rechtsanwalt beschäftigt.<br />

Zu seinem Aufgabengebiet gehört die umfassen<strong>de</strong> Bearbeitung von<br />

Mandaten, die ihm vom Arbeitgeber zugewiesen wer<strong>de</strong>n * 3<br />

. Es soll<br />

hauptsächlich eine Bearbeitung von Zivilrechtsmandaten erfolgen.<br />

Soweit die Belange <strong>de</strong>s Arbeitgebers es erfor<strong>de</strong>rn * 4<br />

, kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

auch angewiesen wer<strong>de</strong>n, Mandate aus an<strong>de</strong>ren Rechtsgebieten<br />

zu bearbeiten * 5<br />

.<br />

(2) Der Arbeitgeber behält sich vor, <strong>de</strong>m Arbeitnehmer eine an<strong>de</strong>re Tätigkeit<br />

zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und seiner Stellung als<br />

Rechtsanwalt entspricht *6 .<br />

23<br />

19


Mitarbeiterverträge<br />

(3) Macht <strong>de</strong>r Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch, verhan<strong>de</strong>ln<br />

die Parteien über die Anpassung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts für das neue Tätigkeitsgebiet<br />

* 7<br />

.<br />

(2) Der Arbeitgeber ist befugt, <strong>de</strong>m Arbeitnehmer die Weisungen für<br />

die konkrete Ausübung von <strong>de</strong>ssen Tätigkeit zu geben, <strong>de</strong>nen er im<br />

Verhältnis zum Mandanten ebenfalls unterliegt. Unterliegt <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

keinen Weisungen <strong>de</strong>s Mandanten, so kann er <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

konkrete Weisungen für <strong>de</strong>ssen Tätigkeit nicht erteilen, wenn <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer in dieser Tätigkeit berufstypisch anwaltlich tätig wird<br />

o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>m Arbeitnehmer die selbständige Wahrnehmung eines<br />

Mandats übertragen wor<strong>de</strong>n ist *8 .<br />

(3) Der Arbeitnehmer ist nicht befugt, ihm übertragene Arbeiten o<strong>de</strong>r<br />

die Bearbeitung ihm zugewiesener Mandate abzulehnen *9 .<br />

(4) Der Arbeitnehmer ist befugt, <strong>de</strong>m Büropersonal Weisungen zur Erledigung<br />

<strong>de</strong>r ihm übertragenen Aufgaben bzw. zur Erledigung seines<br />

Aufgabengebietes zu erteilen * 10<br />

.<br />

*1 Die Aufzählung regelmäßig anfallen<strong>de</strong>r Anwaltstätigkeiten vermei<strong>de</strong>t<br />

Streit über die Pflichten <strong>de</strong>s angestellten Anwalts. Die Klausel<br />

„insbeson<strong>de</strong>re“ ermöglicht die Zuweisung weiterer anwaltstypischer<br />

Aufgaben im Rahmen <strong>de</strong>s Direktionsrechts <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />

*2 Die hier vorgesehene Selbständigkeit steht <strong>de</strong>m Status <strong>de</strong>s angestellten<br />

Anwalts als Arbeitnehmer nicht entgegen. Die fachliche<br />

Weisungsfreiheit ist vielmehr bei Diensten „höherer“ Art (Beispiel:<br />

Chefärzte, BAG, DB 1961, 1136) oft gegeben. Da die Mandate nach<br />

meinem Vorschlag zu<strong>de</strong>m „zugewiesen“ wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r angestellte Anwalt<br />

also keine Befugnis hat, die Übernahme abzulehnen, liegt eine<br />

die Arbeitnehmereigenschaft begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Abhängigkeit vor, vgl.<br />

OLG Köln, BB 1994, 145 und BAG, NZA 1999, 374, 377.<br />

*3 Bei dieser Formulierung kann streitig wer<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>r angestellte<br />

Anwalt auch bei <strong>de</strong>r Ausbildung von Rechtsanwaltsgehilfen etc.<br />

und bei <strong>de</strong>r Kanzleiorganisation, z. B. beim Entwurf von Dienstanweisungen<br />

zur Fristenkontrolle, bei <strong>de</strong>r Anschaffung und Betreuung<br />

<strong>de</strong>r technischen Einrichtung (EDV) etc., mitarbeiten muss, Bereiche<br />

also, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Arbeitgeber regelmäßig Entlastung benötigt.<br />

Durch die Einfügung <strong>de</strong>s Wortes „insbeson<strong>de</strong>re“ kann das Direktionsrecht<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers aber auch auf solche anwaltstypischen<br />

Aufgaben erweitert wer<strong>de</strong>n.<br />

20


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer<br />

*4 Diese Bestimmung nimmt einerseits auf eine Spezialisierung o<strong>de</strong>r<br />

Interessenschwerpunkte <strong>de</strong>s angestellten Anwalts Rücksicht. Ihm<br />

können dann nicht mittels <strong>de</strong>s Direktionsrechts <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

im Wesentlichen Aufgaben in an<strong>de</strong>ren Bereichen zugewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

An<strong>de</strong>rerseits schränkt sie aber auch die Entwicklungsmöglichkeit<br />

<strong>de</strong>s angestellten Anwalts ein. Eine praktische Fortbildung in an<strong>de</strong>ren<br />

als (hier) zivilrechtlichen Bereichen ist dann ohne eine ausdrückliche<br />

o<strong>de</strong>r stillschweigen<strong>de</strong> ¾n<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vertrags nicht<br />

möglich.<br />

*5 Die Voraussetzung <strong>de</strong>s „Erfor<strong>de</strong>rnisses“ schränkt das Direktionsrecht<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers über die Regelung im vorausgehen<strong>de</strong>n Satz<br />

weiter ein, auch wenn „erfor<strong>de</strong>rn“ nicht gleichbe<strong>de</strong>utend ist mit<br />

„notwendig“. Anweisungen aufgrund <strong>de</strong>s Direktionsrechts müssen<br />

sich <strong>de</strong>mgegenüber grundsätzlich nur an § 315 BGB messen lassen.<br />

Wenn die Einschränkung <strong>de</strong>s Direktionsrechts nicht gewollt ist,<br />

sollte <strong>de</strong>r Satz gestrichen wer<strong>de</strong>n.<br />

*6 Diese Klausel steht auf <strong>de</strong>n ersten Blick im Wi<strong>de</strong>rspruch zum Unterabsatz<br />

1 Satz 2 (hauptsächlich Zivilrechtsmandate), da das dort<br />

eingeschränkte Direktionsrecht hier wie<strong>de</strong>r umfassend erweitert<br />

wird. Die Klausel behält gleichwohl ihren Sinn für diejenigen Fälle,<br />

in <strong>de</strong>nen sich herausstellt, dass <strong>de</strong>r Anwalt zur Bearbeitung von (hier)<br />

Zivilrechtsmandaten fachlich nicht geeignet ist, jedoch im Rahmen<br />

von an<strong>de</strong>ren Rechtsgebieten sinnvoll beschäftigt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Fehlte dann die Klausel, wäre <strong>de</strong>r Arbeitgeber genötigt, eine ¾n<strong>de</strong>rungskündigung<br />

auszusprechen, um das Arbeitsverhältnis <strong>de</strong>n neuen<br />

Umstän<strong>de</strong>n anzupassen.<br />

*7 ¾n<strong>de</strong>rt sich <strong>de</strong>r Tätigkeitsbereich <strong>de</strong>s Arbeitnehmers, ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

nicht dazu berechtigt, einseitig die Vergütung anzupassen,<br />

d. h. zu verringern. Hierdurch könnte <strong>de</strong>r Schutz <strong>de</strong>s § 1 KSchG umgangen<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Anpassung erfolgt durch Vertragsän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r<br />

¾n<strong>de</strong>rungskündigung.<br />

*8 Die hier vorgenommene eigenständige Abgrenzung <strong>de</strong>r weisungsunterworfenen<br />

von <strong>de</strong>n weisungsfreien Aufgabenbereichen und Tätigkeiten<br />

<strong>de</strong>s angestellten Anwalts stellt nicht <strong>de</strong>n Arbeitnehmerstatus<br />

<strong>de</strong>s angestellten Anwalts in Frage (vgl. oben Erl. 2). Die Abgrenzung<br />

ist vielmehr notwendig – aber auch problematisch –, weil<br />

<strong>de</strong>r angestellte Anwalt zwar einerseits in Abhängigkeit zum Arbeitgeber-Anwalt<br />

steht, diesem verpflichtet ist, er an<strong>de</strong>rerseits aber einen<br />

freien Beruf ausübt, zu <strong>de</strong>ssen Selbstverständnis unabhängiges<br />

21


Mitarbeiterverträge<br />

Tätigwer<strong>de</strong>n gehört (vgl. §§ 1, 3 Abs. 1 BRAO), und – auch – <strong>de</strong>r angestellte<br />

Anwalt zu<strong>de</strong>m noch die Stellung eines unabhängigen Organs<br />

<strong>de</strong>r Rechtspflege einnimmt (§ 1 BRAO). Weisungsunterworfen,<br />

weil nicht im Kernbereich <strong>de</strong>r Anwaltstätigkeit betroffen (vgl. BGH,<br />

NJW 1961, 216, 217; BGH, MDR 1982, 1014), ist <strong>de</strong>r angestellte Anwalt<br />

– von <strong>de</strong>n Weisungen <strong>de</strong>s Mandanten abgesehen – bei persönlichen<br />

Weisungen <strong>de</strong>s Arbeitgeber-Anwalts, die die innere und äußere<br />

Organisation <strong>de</strong>s Arbeitsablaufs betreffen (Arbeitsort, Arbeitszeit,<br />

Urlaub etc.). Weisungsfrei ist er dagegen bei <strong>de</strong>r rechtlichen Bearbeitung<br />

im Außenverhältnis (vgl. ausführlich Fuhrmann, 127 ff.; Eich,<br />

in: L/H/Z/E § 81 Rz. 38 ff.). § 26 BORA regelt insoweit nichts Konkretes.<br />

*9 Das Verbot betrifft nur das „Ob“ <strong>de</strong>r Leistung, nicht das „Wie“,<br />

vgl. Abs. 2. Hierin spiegelt sich <strong>de</strong>r Status <strong>de</strong>s angestellten Anwalts<br />

als abhängiger, weisungsunterworfener Arbeitnehmer wi<strong>de</strong>r.<br />

*10 Die Befugnis sollte gera<strong>de</strong> bei neu eingestellten Anwälten gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Büropersonal kundgetan wer<strong>de</strong>n.<br />

24 § 3 Unterrichtungspflicht<br />

(1) Soweit <strong>de</strong>m Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit nicht die<br />

selbständige Wahrnehmung von Mandaten übertragen ist, hat er <strong>de</strong>n<br />

Arbeitgeber fortlaufend * 1<br />

über <strong>de</strong>n Fortgang und das Ergebnis <strong>de</strong>r<br />

ihm übertragenen Tätigkeiten zu unterrichten. Entscheidungen, die<br />

Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s Arbeitgebers aus <strong>de</strong>m jeweiligen Mandatsverhältnis<br />

betreffen, darf <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nur in Absprache mit <strong>de</strong>m<br />

Arbeitgeber treffen. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für Entscheidungen, die<br />

sich gebühren- o<strong>de</strong>r haftungsrechtlich auswirken können * 2<br />

.<br />

(2) Soweit <strong>de</strong>m Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit die selbständige<br />

Wahrnehmung von Mandaten übertragen ist, beschränkt<br />

sich die Unterrichtungspflicht auf die Entgegennahme und <strong>de</strong>n Abschluss<br />

von Mandaten. Entscheidungen, die sich gebühren- o<strong>de</strong>r haftungsrechtlich<br />

auswirken können, dürfen nur in Absprache mit <strong>de</strong>m<br />

Arbeitgeber getroffen wer<strong>de</strong>n * 3<br />

. Das Gleiche gilt für die Ablehnung<br />

von Mandaten *4 .<br />

*1 Unterrichtungspflichtig sind, jeweils zeitgleich, alle nicht ganz<br />

unbe<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>, wie Eingang von Gel<strong>de</strong>rn, Schreiben,<br />

Schriftsätzen und gerichtlichen o<strong>de</strong>r behördlichen Verfügungen, be-<br />

22


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer<br />

vorstehen<strong>de</strong>r Ablauf von Vorfristen und Fristen, Inhalte von Telefonaten<br />

mit Mandanten, Gegnern, Behör<strong>de</strong>n und Gerichten. Auch <strong>de</strong>r<br />

Inhalt von vorgesehenen Schreiben, Schriftsätzen, Stellungnahmen<br />

etc. gegenüber Dritten ist abstimmungs- und <strong>de</strong>shalb auch unterrichtungspflichtig.<br />

Die Regelung bedarf <strong>de</strong>r zunächst ständigen, später<br />

stichpunktartigen Überwachung durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber-Anwalt.<br />

Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Unterrichtungspflicht stillschweigend<br />

abbedungen wird. Tägliche gemeinsame Posteingangsbesprechungen<br />

können die Risiken minimieren. Zu Folgewirkungen<br />

schlüssigen Verhaltens vgl. Hennige, NZA 1999, 281 ff., 285 f.<br />

*2 Hierunter fallen neben <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>s Mandats z. B. die Einlegung<br />

und Rücknahme von Rechtsbehelfen.<br />

*3 Gebühren- o<strong>de</strong>r haftungsrechtliche Auswirkungen kann zwar so<br />

gut wie je<strong>de</strong>s anwaltliche Han<strong>de</strong>ln haben. Gemeint sind hier gleichwohl<br />

nur die in Erl. 2 aufgeführten Tätigkeiten. Wer es ganz präzise<br />

regeln will, ersetzt die Formulierung „in Absprache mit <strong>de</strong>m Arbeitgeber“<br />

durch „mit Zustimmung <strong>de</strong>s Arbeitsgebers“.<br />

*4 Mit <strong>de</strong>m Ablehnen von Mandaten erzielt man keinen Umsatz<br />

(Gleiss), eine ebenso banale wie wirtschaftlich be<strong>de</strong>utsame Erkenntnis.<br />

Deshalb sollte die Entscheidung über die Mandatsablehnung nur<br />

mit Zustimmung <strong>de</strong>s Arbeitgeber-Anwalts erfolgen können.<br />

§ 4 Allgemeine Berufspflichten<br />

Der Arbeitnehmer hat seinen Beruf als Rechtsanwalt gewissenhaft<br />

auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb <strong>de</strong>s Berufs <strong>de</strong>r Achtung<br />

und <strong>de</strong>s Vertrauens, welche die Stellung <strong>de</strong>s Rechtsanwalts erfor<strong>de</strong>rt,<br />

würdig zu erweisen. Er hat seine stan<strong>de</strong>s- und berufsrechtlichen<br />

Pflichten als Rechtsanwalt zu erfüllen *1 .<br />

25<br />

*1 Die allgemeinen Berufspflichten sind schon in §§ 43 ff. BRAO und<br />

in <strong>de</strong>r BORA normiert. Sie müssten <strong>de</strong>shalb, streng genommen,<br />

nicht noch einmal im Arbeitsvertrag aufgeführt wer<strong>de</strong>n. Ein Verstoß<br />

gegen die Berufspflichten wird jedoch durch § 4 zugleich ausdrücklich<br />

zu einem Vertragsverstoß mit <strong>de</strong>r Folge, dass solche Verstöße<br />

eher arbeitsrechtlich sanktioniert wer<strong>de</strong>n können. Auch ein außerhalb<br />

<strong>de</strong>s Berufs liegen<strong>de</strong>s Verhalten kann einen Berufsrechtsverstoß<br />

darstellen, § 113 Abs. 2 BRAO. Zur eigenen Fortbildung empfiehlt<br />

23


Mitarbeiterverträge<br />

sich <strong>de</strong>r Blick in Zuck’s Anwalts-ABC Berufsrecht; lohnend auch<br />

Zuck, AnwBl. 2002, 3 ff.<br />

26 § 5 Wahrung <strong>de</strong>r beruflichen Unabhängigkeit<br />

Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Pflichten als Arbeitnehmer aus diesem Vertrag hat<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer seine berufliche Unabhängigkeit als Rechtsanwalt<br />

zu wahren; er darf in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt für seinen<br />

Arbeitgeber nicht tätig wer<strong>de</strong>n, wenn es sich um eine Angelegenheit<br />

han<strong>de</strong>lt, bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitgeber Auftraggeber in einem Mandatsverhältnis<br />

ist * 1<br />

.<br />

*1 Ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber-Anwalt zugleich Mandant seines eigenen Angestellten,<br />

besteht die Gefahr, dass <strong>de</strong>r Angestellte durch die Doppelstellung<br />

seine Unabhängigkeit verliert. Die vorgeschlagene Regelung<br />

beschränkt <strong>de</strong>shalb zu Lasten <strong>de</strong>s Arbeitgebers <strong>de</strong>ssen Direktionsrecht,<br />

um <strong>de</strong>n Arbeitnehmer nicht in die Gefahr eines berufsrechtlichen<br />

Verstoßes zu bringen.<br />

27 § 6 Fortbildung<br />

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich in <strong>de</strong>m Maße fortzubil<strong>de</strong>n,<br />

wie dies zur Erhaltung und Weiterentwicklung <strong>de</strong>r für seine Berufsausübung<br />

notwendigen Sachkun<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rlich ist *1 .<br />

(2) Dem Arbeitnehmer ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,<br />

die von Organisationen <strong>de</strong>r Anwaltschaft durchgeführt wer<strong>de</strong>n *2 ,<br />

unter Fortzahlung <strong>de</strong>r Grundvergütung gestattet, soweit durch die Abwesenheit<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers Belange <strong>de</strong>s Arbeitgebers nicht beeinträchtigt<br />

wer<strong>de</strong>n * 3<br />

.<br />

(3) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen soll im Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

. . . . . Werktage/Arbeitstage nicht überschreiten.<br />

*1 Die Bestimmung entspricht <strong>de</strong>r Sache nach <strong>de</strong>m Vorschlag von<br />

Zuck, in: L/H/Z/E § 1 Rz. 8, <strong>de</strong>m Wortlaut nach § 9 <strong>de</strong>s BRAK-Diskussionsvorschlags<br />

einer neuen Berufsordnung (vgl. Rz. 38). § 43a<br />

Abs. 6 BRAO spricht nur von <strong>de</strong>r Verpflichtung, sich fortzubil<strong>de</strong>n;<br />

wann und wie, entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Anwalt eigenverantwortlich, eine Regelung,<br />

die für <strong>de</strong>n angestellten Anwalt nicht genügt und <strong>de</strong>r Fortbildung<br />

als einer Qualitätssicherungsmaßnahme (zum Nutzen <strong>de</strong>s<br />

24


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer<br />

Rechtsstaats und <strong>de</strong>r Mandanten) nur einen stiefmütterlichen Rang<br />

einräumt, vgl. die Hinweise bei Zuck, Berufsrecht, Stichworte „Fortbildung“<br />

und „Qualitätsmanagement“ und Kellner, NJW 2002,<br />

1372 ff. Zu <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Verpflichtungen für Fachanwälte vgl.<br />

jetzt § 15 FAO, § 43c Abs. 4 BRAO und Kirchberg, NJW 2002,<br />

1386 ff. Die hier vorgeschlagene Verpflichtung ist, arbeitsrechtlich<br />

gesehen, kein scharfes Schwert. Dafür ist sie noch nicht bestimmt<br />

genug. Im Rahmen <strong>de</strong>s Direktionsrechts können <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

aber zur Not bestimmte Maßnahmen auferlegt wer<strong>de</strong>n. Zur Konkretisierung<br />

<strong>de</strong>r Fortbildungsverpflichtung vgl. Zuck, MDR 1986,<br />

816 ff.; Eich, MDR 1988, 177 ff., 180.<br />

*2 Z. B. die Veranstaltungen <strong>de</strong>r Deutschen Anwalt-Aka<strong>de</strong>mie etc.<br />

Freistellungsansprüche normieren auch die Arbeitnehmerweiterbildungsgesetze<br />

<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r. § 26 Abs. 1 c) BO räumt <strong>de</strong>m angestellten<br />

Rechtsanwalt lediglich „auf Verlangen angemessene Zeit auf Fortbildung“<br />

ein.<br />

*3 Grundsätzlich entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r Arbeitnehmer selbst über<br />

<strong>de</strong>n Zeitpunkt seiner Teilnahme.<br />

§ 7 Arbeitszeit<br />

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt . . . . . Stun<strong>de</strong>n wöchentlich * 1<br />

.<br />

(2) Der Beginn und das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen<br />

richten sich nach <strong>de</strong>r Übung <strong>de</strong>s Arbeitgebers und <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen<br />

<strong>de</strong>r anwaltlichen Tätigkeit * 2<br />

.<br />

(3) Im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Bestimmungen ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

zur Überarbeit verpflichtet * 3<br />

.<br />

Alternative zu § 7<br />

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt . . . . . Stun<strong>de</strong>n wöchentlich.<br />

(2) Der Beginn und das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit wer<strong>de</strong>n wie folgt<br />

festgelegt *4 :<br />

..............................<br />

..............................<br />

..............................<br />

28<br />

25


Mitarbeiterverträge<br />

(3) Der Arbeitnehmer erklärt sich zur Überarbeit bereit, wenn dies aufgrund<br />

<strong>de</strong>r ihm übertragenen Tätigkeit im konkreten Einzelfall erfor<strong>de</strong>rlich<br />

wird und er dazu zeitlich in <strong>de</strong>r Lage ist * 5<br />

.<br />

*1 Das Arbeitszeitrecht ist seit <strong>de</strong>m 1. 7. 1994 durch das Arbeitszeitgesetz<br />

(ArbZG), BGBl. I 1170, neu geregelt wor<strong>de</strong>n. Die regelmäßig<br />

höchstzulässige Wochenarbeitszeit – ohne die Ruhepausen – beträgt<br />

48 Stun<strong>de</strong>n, da das ArbZG von <strong>de</strong>r 6-Tage-Woche und einer regelmäßigen<br />

werktäglichen Arbeitszeit von acht Stun<strong>de</strong>n ausgeht, § 3<br />

ArbZG. Beschäftigt <strong>de</strong>r Arbeitgeber in <strong>de</strong>r Regel mehr als 15 Arbeitnehmer,<br />

Personen in Berufsausbildung ausgenommen, besteht seit<br />

<strong>de</strong>m 1. 1. 2001 ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, § 8 Abs. 1, 7<br />

TzBfG, BGBl. I S. 1966 ff., 1967, wenn das Arbeitsverhältnis länger<br />

als sechs Monate bestan<strong>de</strong>n hat und „soweit betriebliche Grün<strong>de</strong><br />

nicht entgegenstehen“, § 8 Abs.4 TzBfG. Zu <strong>de</strong>n Tücken <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

vgl. Hanau, NZA 2001, 1168 ff.; Kliemt, NZA 2001, 63 ff.; Straub,<br />

NZA 2001, 919 ff.; ArbG Düsseldorf, NZA-RR 2001, 571 (fristgerechte<br />

Ablehnung <strong>de</strong>s Arbeitgebers), ArbG Essen, NZA-RR 2001, 573 und<br />

ArbG Stuttgart, NZA 2001, 968 (entgegenstehen<strong>de</strong> Grün<strong>de</strong>), ArbG<br />

Berlin, DB 2001, 2727 (einstweilige Verfügung bei fehlen<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rbetreuung);<br />

alle n. rkr.<br />

*2 Das Direktionsrecht <strong>de</strong>s Arbeitgebers ist durch die Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s ArbZG beschränkt: Regelmäßig gilt <strong>de</strong>r 8-Stun<strong>de</strong>n-Höchstarbeitstag,<br />

bis zu 10 Stun<strong>de</strong>n täglich sind dann zulässig, wenn innerhalb<br />

von sechs Kalen<strong>de</strong>rmonaten/24 Wochen im Durchschnitt acht<br />

Stun<strong>de</strong>n werktäglich nicht überschritten wer<strong>de</strong>n, § 3 ArbZG. Hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Dauer und <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>r Ruhepausen ist § 4 ArbZG zu<br />

beachten – zumin<strong>de</strong>st 30/45 Minuten/nicht länger als sechs Stun<strong>de</strong>n<br />

ohne Ruhepausen. Nur in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen<br />

darf nach <strong>de</strong>n strengen Maßstäben <strong>de</strong>s § 14 Abs. 1 ArbZG von<br />

<strong>de</strong>n §§ 3 und 4 ArbZG abgewichen wer<strong>de</strong>n; vgl. auch § 14 Abs. 2<br />

ArbZG. Vgl. im Übrigen die Alternative zu § 7 und unten Erl. 4.<br />

*3 Überarbeit ist hier zu verstehen als die Arbeitszeit, die über die<br />

durch <strong>de</strong>n Einzelarbeitsvertrag für das Arbeitsverhältnis festgelegte<br />

regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht, umgangssprachlich also die<br />

Überstun<strong>de</strong>n. Mehrarbeit (vgl. § 3 <strong>de</strong>r durch das ArbZG abgelösten<br />

AZO v. 30. 4. 1938) ist dagegen die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit<br />

hinausgehen<strong>de</strong> Arbeit, vgl. Blomeyer, in: MüHandbArbR<br />

§ 48 Rz. 128. Bei <strong>de</strong>r Anordnung von Überarbeit sind die Interessen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu berücksichtigen, § 315 BGB.<br />

26


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer<br />

*4 Feste Arbeitszeiten sind, wenn überhaupt, nur für die anwaltliche<br />

Bürotätigkeit <strong>de</strong>nkbar. Gerichtstermine, z. B. solche zur Beweisaufnahme,<br />

können <strong>de</strong>n vereinbarten Arbeitszeitrahmen schnell sprengen.<br />

Der Anwalt ist zwar stan<strong>de</strong>srechtlich gehin<strong>de</strong>rt, seine Tätigkeit<br />

z. B. vor Gericht zu been<strong>de</strong>n, wenn seine vereinbarte Arbeitszeit<br />

überschritten ist. Arbeitsrechtlich gesehen könnte <strong>de</strong>r angestellte<br />

Anwalt aber die Wahrnehmung z. B. eines Gerichtstermins verweigern,<br />

wenn vorauszusehen ist, dass die vereinbarte Arbeitszeit nicht<br />

ausreicht. Soll <strong>de</strong>r angestellte Anwalt auch nach außen hin tätig wer<strong>de</strong>n<br />

(vgl. die Aufzählung in § 2), empfiehlt es sich <strong>de</strong>shalb, neben <strong>de</strong>n<br />

Bürozeiten z. B. folgen<strong>de</strong> Regelung einzufügen: „Bei <strong>de</strong>r Tätigkeit<br />

<strong>de</strong>s Anwalts außerhalb <strong>de</strong>r Büroräume, insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Wahrnehmung<br />

von Behör<strong>de</strong>n- und Gerichtsterminen sowie bei Mandantenbesprechungen,<br />

richtet sich die tägliche Arbeitszeit nach <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen<br />

<strong>de</strong>r anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall.“<br />

*5 Vgl. oben Erl. 3.<br />

29<br />

§ 8 Arbeitsentgelt<br />

(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine vertraglich geschul<strong>de</strong>te Tätigkeit<br />

ein Entgelt von monatlich * 1<br />

:<br />

Grundvergütung brutto<br />

. . . . . . . . . . . . . . . Euro<br />

zzgl. außeror<strong>de</strong>ntliche Zulage . . . . . . . . . . . . . . . Euro<br />

zzgl. monatliche Zulage für<br />

............... ............... Euro<br />

............... ............... Euro<br />

zzgl. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro<br />

Gesamtvergütung<br />

. . . . . . . . . . . . . . . Euro.<br />

(2) Die außeror<strong>de</strong>ntliche Zulage ist je<strong>de</strong>rzeit frei wi<strong>de</strong>rruflich *2 .<br />

(3) Der Arbeitgeber erstattet <strong>de</strong>m Arbeitnehmer ferner die laufen<strong>de</strong>n,<br />

berufsbedingten Aufwendungen, die durch die Ausübung <strong>de</strong>r Anwaltstätigkeit<br />

veranlasst sind * 3<br />

.<br />

(4) Die monatliche Gesamtvergütung wird jeweils am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats<br />

bis zum . . . . . Werktag <strong>de</strong>s Folgemonats ausgezahlt * 4<br />

. Die Er-<br />

27


Mitarbeiterverträge<br />

stattung <strong>de</strong>r Aufwendungen nach Abs. 3 erfolgt nach Anfall unter Vorlage<br />

von Belegen.<br />

*1 Nach § 81 RichtlRA mussten mit <strong>de</strong>m angestellten Anwalt angemessene<br />

Vertragsbedingungen vereinbart wer<strong>de</strong>n, also auch eine angemessene<br />

Vergütung, vgl. Eich, in: L/H/Z/E § 81 Rz. 6, 89 ff. Verbindliche<br />

Eckwerte gab es bislang nicht. § 26 Abs. 1 b) BO nennt jetzt<br />

immerhin Kriterien für die Bemessung <strong>de</strong>r Vergütung: Qualifikation,<br />

Leistung, Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit und Vorteile <strong>de</strong>s beschäftigten<br />

Rechtsanwalts. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Qualifikationen<br />

und Berufserfahrungen <strong>de</strong>r Bewerber sowie die Spannweite <strong>de</strong>r<br />

wirtschaftlichen Fähigkeiten <strong>de</strong>r anstellen<strong>de</strong>n Anwälte und Sozietäten<br />

wird man von <strong>de</strong>r Berufsordnung kaum mehr erwarten dürfen.<br />

Aussagekräftiger sind die tatsächlichen Zahlen: Das Institut für<br />

Freie Berufe Nürnberg hat für 1994 in Einzelkanzleien/Sozietäten<br />

eine Spannbreite von DM 4.000 (rd. 2.045 Euro) bis DM 4.600 (rd.<br />

2.352 Euro) (Ost) und DM 4.600 (rd. 2.352 Euro) bis DM 5.900 (rd.<br />

3.017 Euro) (West) für Arbeitnehmer-Anwälte ermittelt, für freie<br />

Mitarbeiter liegen die Sätze i.d.R. niedriger, vgl. Passenberger/Kaimer/Schmucker,<br />

BRAK-Mitt. 1997, 143 ff.; Kääb nennt durchschnittliche<br />

monatliche Gehälter (Median) im ersten bis dritten Berufsjahr<br />

von DM 5.500 (rd. 2.812 Euro) bis DM 6.500 (rd. 3.323 Euro);<br />

die Honorare <strong>de</strong>r freien Mitarbeiter liegen darunter, DM 4.000 (rd.<br />

2.045 Euro) bis DM 5.000 (rd. 2.556 Euro), BRAK-Mitt. 2000, 65 ff.;<br />

ähnlich die Zahlenangaben bei Schmucker, BRAK-Mitt. 2001,<br />

208 ff. Das LAG Hessen, NJW 2000, 3372 = NZA-RR 2000, 521 hält<br />

mit <strong>de</strong>m ArbG Bad-Hersfeld, NZA-RR 1999, 629 anhand <strong>de</strong>r Zahlenangaben<br />

in <strong>de</strong>r BRAK-Mitt. 5/96 in <strong>de</strong>n ersten vier Berufsjahren eine<br />

Monatsvergütung von DM 4.000 (rd. 2.045 Euro), DM 5.000 (rd. 2.556<br />

Euro), DM 6.000 (rd. 3.068 Euro) und DM 6.500 (rd. 3.323 Euro) bei<br />

einer 40-Stun<strong>de</strong>n-Woche für üblich i.S.v. § 612 Abs. 2 BGB.<br />

*2 Der Wi<strong>de</strong>rruf muss billigem Ermessen genügen, § 315 BGB.<br />

*3 Z. B. Kammerbeiträge. Auch <strong>de</strong>r Beitrag zum örtlichen Anwaltverein<br />

kann durch die Ausübung <strong>de</strong>r Anwaltstätigkeit „veranlasst“<br />

sein. Zur Erstattung von Reisekosten vgl. § 12, Rz. 33.<br />

*4 Vgl. § 614 BGB. Je<strong>de</strong> an<strong>de</strong>re Fälligkeitsregelung ist <strong>de</strong>nkbar.<br />

28


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer<br />

§ 9 Vergütung von Überarbeit<br />

30<br />

Für angeordnete o<strong>de</strong>r durch die ausgeübte Tätigkeit erfor<strong>de</strong>rliche * 1<br />

Überarbeit erhält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer eine zusätzliche Vergütung in<br />

Höhe von . . . . . Euro * 2<br />

.<br />

*1 Der zusätzlichen Bezahlung von Überarbeit kann, von <strong>de</strong>r hier<br />

vorgeschlagenen „Erfor<strong>de</strong>rlichkeitsregelung“ einmal abgesehen,<br />

nicht mit <strong>de</strong>m schlichten Hinweis entgangen wer<strong>de</strong>n, eine Anordnung<br />

fehle. Eine solche Anordnung liegt auch dann vor, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

die Überarbeit kennt und dul<strong>de</strong>t, BAG, MedR 1991, 263 =<br />

NJW 1991, 2987 (Ls.).<br />

*2 Eine gesetzliche Verpflichtung, einen Zuschlag zu bezahlen, gibt<br />

es nicht. Der Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag nach § 15 AZO<br />

wur<strong>de</strong> nicht ins ArbZG übernommen.<br />

§ 10 Son<strong>de</strong>rzuwendungen<br />

Der Arbeitgeber gewährt Son<strong>de</strong>rzuwendungen in folgen<strong>de</strong>n Fällen * 1<br />

:<br />

.............................. ............... Euro<br />

.............................. ............... Euro<br />

.............................. ............... Euro.<br />

31<br />

*1 Hier kann je<strong>de</strong> geldwerte Leistung vorgesehen wer<strong>de</strong>n.<br />

32<br />

§ 11 Gratifikationen<br />

Soweit <strong>de</strong>r Arbeitgeber eine Gratifikation (Weihnachts- o<strong>de</strong>r Urlaubsgratifikation)<br />

gewährt, erfolgt dies freiwillig und ohne dass aus <strong>de</strong>r<br />

auch wie<strong>de</strong>rholten Gewährung ein Rechtsanspruch hergeleitet wer<strong>de</strong>n<br />

könnte * 1<br />

.<br />

*1 Ohne <strong>de</strong>n Vorbehalt besteht die Gefahr, dass Rechtsansprüche aus<br />

betrieblicher Übung erwachsen, vgl. BAG, EzA BGB § 242 Betriebliche<br />

Übung Nr. 14 und LAG Hamm, NZA-RR 1999, 315 zur unbestimmten<br />

Formulierung „unter Vorbehalt“. Für die Zulässigkeit<br />

von Rückzahlungsklauseln differenziert die Rechtsprechung nach<br />

29


Mitarbeiterverträge<br />

<strong>de</strong>r Gratifikationshöhe und <strong>de</strong>r Bindungsdauer, vgl. ausführlich Hanau,<br />

in: MüHandbArbR § 6 Rz. 44–55, Schiefer, NZA-RR 2000,<br />

561 ff. und BAG, NZA 1994, 835; 1994, 937; 1996, 437, 439, LAG<br />

Hamm, NZA-RR 1999, 292; zur geltungserhalten<strong>de</strong>n Reduktion bei<br />

unzulässig langer Bindungsdauer vgl. LAG Köln, NZA-RR 2001, 461.<br />

33 § 12 Reisekostenentschädigung<br />

Der Arbeitgeber erstattet <strong>de</strong>m Arbeitnehmer für Reisen o<strong>de</strong>r Gänge,<br />

die durch die Anwaltstätigkeit veranlasst sind, die tatsächlich entstan<strong>de</strong>nen<br />

Auslagen und Kosten in <strong>de</strong>r nachgewiesenen o<strong>de</strong>r glaubhaft<br />

gemachten Höhe. Im Übrigen erhält er eine Reisekostenentschädigung<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r einkommensteuerfreien Ersatzleistungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

*1 .<br />

*1 Es empfiehlt sich, die Einzelheiten näher zu konkretisieren:<br />

Kostenerstattung z. B. nur für Reisen außerhalb <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Kanzleisitzes, Bahnfahrt 2./1. Klasse, Ersatz <strong>de</strong>r PKW-Kosten<br />

nach Maßgabe <strong>de</strong>r BRAGO o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r einkommensteuerfreien Beträge<br />

etc.<br />

34 § 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach <strong>de</strong>m Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

v. 26. 5. 1994 in <strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung * 1<br />

.<br />

*1 Das Lohnfortzahlungsgesetz v. 27. 7. 1969 betraf nur Arbeiter,<br />

hatte also für Anwälte als Arbeitnehmer keine Be<strong>de</strong>utung. Seit <strong>de</strong>m<br />

1. 6. 1994 regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz, Art. 53 <strong>de</strong>s Pflege-<br />

Versicherungsgesetzes v. 1. 6. 1994, die Fortzahlung <strong>de</strong>r Vergütung<br />

im Krankheitsfall und an Feiertagen für alle Arbeitsnehmer. Deshalb<br />

erübrigt sich mittlerweile eine ausdrückliche vertragliche Regelung,<br />

soweit nicht zugunsten <strong>de</strong>s Mitarbeiters vom Gesetz abgewichen<br />

wer<strong>de</strong>n soll, wozu allerdings wegen <strong>de</strong>r Regelungen <strong>de</strong>s Korrekturgesetzes<br />

v. 19. 12. 1998 kaum noch Veranlassung bestehen wird. Eine<br />

einzelvertragliche Schlechterstellung ist unwirksam, § 12 Entgeltfortzahlungsgesetz.<br />

30


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer<br />

§ 14 Urlaub<br />

(1) Der Arbeitnehmer erhält im Kalen<strong>de</strong>rjahr einen Erholungsurlaub<br />

von . . . . . Werktagen/Arbeitstagen *1 .<br />

(2) Die zeitliche Festlegung <strong>de</strong>s Urlaubs erfolgt in Abstimmung mit<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber. Sie richtet sich nach <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rlichkeiten und<br />

Möglichkeiten <strong>de</strong>r Kanzlei. Die Min<strong>de</strong>stdauer <strong>de</strong>s zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />

Urlaubs beträgt ..... Werktage/Arbeitstage * 2<br />

.<br />

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen <strong>de</strong>s BUrlG.<br />

35<br />

*1 Die Dauer <strong>de</strong>s Urlaubs sollte präzise und abschließend bestimmt<br />

wer<strong>de</strong>n. Am einfachsten ist die Übernahme <strong>de</strong>r gesetzlichen Festlegung<br />

im BUrlG: Werktage. § 3 Abs. 2 BUrlG: „Als Werktage gelten<br />

alle Kalen<strong>de</strong>rtage, die nicht Sonn- o<strong>de</strong>r gesetzliche Feiertage sind.“<br />

Der Begriff Arbeitstage ist <strong>de</strong>mgegenüber gera<strong>de</strong> bei Anwälten<br />

„schillernd“. Der gesetzliche Min<strong>de</strong>sturlaub beträgt seit <strong>de</strong>m 1. 1.<br />

1995 unabdingbar 24 Werktage/Kalen<strong>de</strong>rjahr = vier Wochen/Kalen<strong>de</strong>rjahr,<br />

§§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 BUrlG.<br />

*2 Die Urlaubsgewährung ist ohnehin in § 7 BUrlG geregelt. Nur § 7<br />

Abs. 2 S. 2 BUrlG (12 Werktage = 2 Wochen als zusammenhängen<strong>de</strong>r<br />

Min<strong>de</strong>sturlaub) ist abdingbar, § 13 Abs. 1 S. 2 BUrlG. Deshalb bleibt<br />

nur ein geringer Vereinbarungsspielraum.<br />

§ 15 Konkurrenzklausel * 1<br />

(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von . . . . . * 2<br />

Jahren<br />

nach Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses im Gebiet *3<br />

..............................<br />

nicht für an<strong>de</strong>re Anwälte o<strong>de</strong>r Kanzleien tätig zu sein, we<strong>de</strong>r als Angestellter<br />

noch als freier Mitarbeiter * 4<br />

.<br />

(2) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, <strong>de</strong>m Arbeitnehmer für die Dauer<br />

<strong>de</strong>r vereinbarten Konkurrenzklausel monatlich die Hälfte <strong>de</strong>s bei Beendigung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses erhaltenen Entgelts zu zahlen. Der<br />

Betrag wird jeweils nachträglich zum Monatsen<strong>de</strong> ausgezahlt. Im<br />

Übrigen gelten für diese Konkurrenzklausel die Vorschriften <strong>de</strong>r<br />

§§ 74 ff. HGB * 5<br />

.<br />

36<br />

31


Mitarbeiterverträge<br />

*1 Juristische Mitarbeiter können an <strong>de</strong>m vorhan<strong>de</strong>nen unternehmerischen<br />

„Know-how“ <strong>de</strong>s Arbeitgeber-Anwalts teilnehmen, sie<br />

sollten es auch. Regelmäßig will <strong>de</strong>r Arbeitgeber-Anwalt jedoch<br />

<strong>de</strong>n Abfluss <strong>de</strong>s „Know-how“ bei einem Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />

verhin<strong>de</strong>rn. Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht<br />

(vgl. § 17 Abs. 1 S. 2) und nachvertragliche Treueverpflichtungen begrün<strong>de</strong>n<br />

für <strong>de</strong>n Arbeitgeber gegen <strong>de</strong>n ausgeschie<strong>de</strong>nen Arbeitnehmer<br />

i.d.R. keine Ansprüche, Wettbewerbshandlungen zu unterlassen,<br />

BAG, NZA 1999, 200. Konkurrenzklauseln entsprechen einem<br />

anerkennenswerten Interesse <strong>de</strong>r Betroffenen, soweit sie sich darauf<br />

beschränken, die illoyale Verwertung <strong>de</strong>s beruflichen Erfolgs <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgeber-Anwalts zu verhin<strong>de</strong>rn (BGH, NJW 1986, 2944, 2945:<br />

BGH, DB 1997, 2070; BGH, DB 2000, 1960 = AnwBl. 2000, 626),<br />

auch wenn sie früher vereinzelt – für Anwälte – mit <strong>de</strong>m Wesen<br />

eines freien Berufs als generell unvereinbar abgelehnt wur<strong>de</strong>n, vgl.<br />

Schmitz, AnwBl. 1984, 247; eine Auffassung, die sich jetzt mit <strong>de</strong>m<br />

anwaltlichen Berufsrecht nicht mehr in Einklang bringen lässt, § 26<br />

Abs. 1 d) BORA; für die Zulässigkeit zuletzt Feurich/Braun, § 2<br />

Rz. 38. Üblicherweise unterschei<strong>de</strong>t man Nie<strong>de</strong>rlassungsverbote,<br />

Mandantenschutzklauseln und Mandatsschutz-/Mandantenübernahmeklauseln,<br />

vgl. <strong>Beck</strong>er, 20 ff.; Brückner, Nachvertragliche<br />

Wettbewerbsverbote; Büsken, MDR 1985, 898; Eich, in: L/H/Z/E/<br />

§ 81 Rz. 125 ff.; Fuhrmann, 153 ff., 160 f.; Römermann, BB 1998,<br />

1489; <strong>de</strong>rs., NJW 2002, 1399; Taupitz, 1053–1071; und aus <strong>de</strong>r arbeitsrechtlichen<br />

Literatur: Weisemann/Schra<strong>de</strong>r, DB Beilage 4/80,<br />

Lahusen, NZA 1985, 802 ff., Bauer/Diller, DB 1995, 426 ff., DB<br />

1997, 94 ff., und NJW 2002, 1609 ff., Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote<br />

sowie die Erl. 1 zu Rz. 92 und die Vertragsmuster in Abschnitt<br />

C, Rz. 139 ff. Nie<strong>de</strong>rlassungsverbote verpflichten <strong>de</strong>n Mitarbeiter,<br />

nach Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten<br />

Gebiet, in einem näher beschriebenen Umkreis um die Kanzlei <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgeber-Anwalts o<strong>de</strong>r nach Maßgabe an<strong>de</strong>rer räumlicher Kriterien<br />

keine anwaltliche Tätigkeit auszuüben. Sie greifen am stärksten<br />

in das Grundrecht auf freie Berufswahl und in die private und<br />

berufliche Existenz <strong>de</strong>s Mitarbeiters ein. Mandantenschutzklauseln<br />

verbieten <strong>de</strong>m Arbeitnehmer, Mandanten seines (bisherigen) Arbeitgebers<br />

zu vertreten (allgemeine M.), o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st, sich aktiv<br />

um sie zu bemühen (beschränkte M.). Mandatsschutzklauseln untersagen<br />

<strong>de</strong>m Mitarbeiter nur noch, laufen<strong>de</strong> Mandate nach seinem<br />

Ausschei<strong>de</strong>n weiterzuführen. Mandantenübernahmeklauseln lassen<br />

dies zwar zu, verpflichten <strong>de</strong>n ausgeschie<strong>de</strong>nen Mitarbeiter<br />

32


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer<br />

aber, <strong>de</strong>n bisherigen Arbeitgeber an <strong>de</strong>n erzielten Honoraren zu beteiligen.<br />

*2 Maximal zwei Jahre, vgl. § 74a Abs. 1 S. 3 HGB. Zur geltungserhalten<strong>de</strong>n<br />

Reduktion bei Überschreiten <strong>de</strong>r 2-Jahres-Frist vgl. LAG<br />

Düsseldorf, NZA-RR 1998, 58; BGH, DB 1997, 2070; BGH, NJW<br />

2000, 2584 = DB 2000, 1960 = AnwBl. 2000, 626.<br />

*3 Es ist notwendig, das Nie<strong>de</strong>rlassungsverbot als ultima ratio <strong>de</strong>r<br />

Konkurrenzverbote räumlich zu beschränken; inwieweit, lässt sich<br />

<strong>de</strong>r Rechtsprechung allerdings nicht konkret entnehmen. Zur ersten<br />

Orientierung folgen<strong>de</strong> Beispiele, die allerdings eine Einzelfallprüfung<br />

nicht ersetzen können, zumal hier <strong>de</strong>r BGH zur geltungserhalten<strong>de</strong>n<br />

Reduktion noch unentschie<strong>de</strong>n ist, vgl. BGH, NJW 1997,<br />

3089: unbeschränkt = unwirksam, BGH, NJW 1986 2944 (zum Praxiskauf);<br />

in <strong>de</strong>r gleichen Stadt = wirksam, OLG Celle, NJW 1963,<br />

1310; in Oberfranken = unwirksam, BGH, WM 1984, 996 (Wirtschaftsprüfer);<br />

Umkreis von 20 km um <strong>de</strong>n Stadtmittelpunkt = wirksam,<br />

OLG Karlsruhe, MedR 1995, 156 (Facharzt beim Praxisverkauf).<br />

A.A. OLG München, MedR 1996, 567 für „gesperrte“ Gebiete, ähnlich<br />

LG Limburg, MedR 1997, 221. Der Sozietätsrechtsausschuss <strong>de</strong>s<br />

DAV hält in seinem Memorandum Nie<strong>de</strong>rlassungsverbote in kleinen<br />

Orten für <strong>de</strong>nkbar, sofern sie sich nicht mit <strong>de</strong>m LG-Bezirk <strong>de</strong>kken,<br />

in Großstädten aber für unzumutbar, AnwBl. 1984, 80. ¾hnlich<br />

Eich, in: L/H/Z/E § 81 Rz. 152 und Zuck, Berufsrecht, Stichwort<br />

„Nie<strong>de</strong>rlassungsverbot“. Für überregional tätige Anwälte und Sozietäten<br />

wird das Nie<strong>de</strong>rlassungsverbot <strong>de</strong>shalb kaum praktikabel sein.<br />

*4 Die Errichtung einer eigenen und die Beteiligung an einer frem<strong>de</strong>n<br />

Kanzlei ist vom Verbot nicht umfasst, vgl. hierzu Muster C I 1 § 1,<br />

Rz. 140.<br />

*5 Seit 1969 prüft das BAG Nie<strong>de</strong>rlassungsverbote und Mandantenschutzklauseln<br />

nicht mehr lediglich daraufhin, ob sie gegen die guten<br />

Sitten, § 138 BGB, verstoßen. Das BAG wen<strong>de</strong>t seit<strong>de</strong>m vielmehr<br />

die schärferen §§ 74 ff. HGB entsprechend an, BAGE 22, 125; BAG,<br />

NZA 1989, 467 (Steuerberater). Die Vereinbarung einer Karenzentschädigung<br />

gem. § 74 Abs. 2 HGB ist für ein wirksames Nie<strong>de</strong>rlassungsverbot<br />

zwingend notwendig. § 26 Abs. 1 lit. d) BORA for<strong>de</strong>rt<br />

eine angemessene Ausgleichszahlung. Man mag <strong>de</strong>shalb zweifeln,<br />

ob das Nie<strong>de</strong>rlassungsverbot wirtschaftlich sinnvoll ist.<br />

33


Mitarbeiterverträge<br />

37 § 16 Vertragsstrafe<br />

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, für je<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r<br />

Konkurrenzklausel nach § 15 an <strong>de</strong>n Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in<br />

Höhe von . . . . . Euro zu zahlen * 1<br />

.<br />

(2) Bei einer Dauerverletzung <strong>de</strong>r Konkurrenzklausel ist die Vertragsstrafe<br />

für je<strong>de</strong>n angefangenen Monat neu verwirkt. Die Höhe <strong>de</strong>r Vertragsstrafe<br />

beträgt dann . . . . . Euro * 2<br />

.<br />

(3) Der Arbeitgeber hat das Recht, einen weiter gehen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n<br />

geltend zu machen * 3<br />

.<br />

*1 Die Konkurrenzklausel kann – auch seit <strong>de</strong>r Schuldrechtsreform,<br />

Bauer/Diller, NJW 2002, 1609 ff., 1614 – durch Vertragsstrafe gesichert<br />

wer<strong>de</strong>n, § 75c HGB, §§ 340 ff. BGB. Der Höhe nach dürften<br />

25% <strong>de</strong>r Honorareinnahmen aus <strong>de</strong>r verbotenen Tätigkeit zulässig<br />

sein. Der Sozietätsrechtsausschuss <strong>de</strong>s DAV diskutiert sogar 30–<br />

40%, AnwBl. 1984, 80. Unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen<br />

können gem. § 343 Abs. 1 BGB herabgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

*2 Diese Regelung vermei<strong>de</strong>t das Risiko, dass bei <strong>de</strong>r Dauerverletzung<br />

lediglich eine Fortsetzungstat vorliegt und <strong>de</strong>shalb die Vertragsstrafe<br />

nur einmal verlangt wer<strong>de</strong>n kann, BGHZ 33, 163; OLG Düsseldorf,<br />

NJW-RR 1987, 1181.<br />

*3 Vgl. § 340 Abs. 2 Satz 2 BGB.<br />

38 § 17 Verschwiegenheit<br />

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle vertraulichen Angelegenheiten<br />

und Vorgänge, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für <strong>de</strong>n<br />

Arbeitgeber zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu wahren. Die<br />

Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n<br />

aus diesem Arbeitsverhältnis * 1<br />

.<br />

(2) Während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

auch Verschwiegenheit über <strong>de</strong>n Inhalt dieses Arbeitsvertrages zu<br />

wahren * 2<br />

.<br />

*1 Berufsrechtlich ist <strong>de</strong>r Anwalt – über § 203 StGB hinaus – schon<br />

nach § 43a Abs. 2 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Seinen<br />

34


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer<br />

Mandantenpflichten kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber-Anwalt nur dadurch ordnungsgemäß<br />

nachkommen, dass er auch seine Mitarbeiter einschließlich<br />

<strong>de</strong>r angestellten Anwälte gem. § 2 Abs. 4 BORA entsprechend<br />

verpflichtet und anhält, vgl. Pfordte/Gotzens, BRAK-Mitt.<br />

1997, 82. Zur neuen Berufsordnung lohnt im Übrigen ein Blick in<br />

<strong>de</strong>n Vorschlag von Heinisch/Kohn-Lehnhof, Neue BerufsUnordnung<br />

für Rechtsanwälte.<br />

*2 Im Einzelfall sollte geprüft wer<strong>de</strong>n, ob eine solche Regelung notwendig<br />

ist. Geheimhaltungspflichten sind hier schon dann natürliche<br />

Grenzen gesetzt, wenn das Büropersonal <strong>de</strong>n Vertrag schreiben<br />

und die Auszahlung <strong>de</strong>r Vergütung abwickeln muss.<br />

§ 18 Ausübung einer eigenen Anwaltstätigkeit<br />

(1) Der Arbeitnehmer hat seine volle Arbeitskraft in <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

zu stellen.<br />

(2) Nach Erbringung und außerhalb seiner vertraglich geschul<strong>de</strong>ten<br />

Arbeitsleistung ist es <strong>de</strong>m Arbeitnehmer grundsätzlich gestattet, eine<br />

eigene Anwaltstätigkeit auszuüben.<br />

(3) Die Ausübung einer eigenen Anwaltstätigkeit durch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

hat außerhalb <strong>de</strong>r Kanzleiräume <strong>de</strong>s Arbeitgebers zu erfolgen * 1<br />

.<br />

Alternative zu Abs. 3<br />

(3) Es ist <strong>de</strong>m Arbeitnehmer gestattet, eine eigene Anwaltstätigkeit in<br />

<strong>de</strong>r Kanzlei <strong>de</strong>s Arbeitgebers auszuüben und die personellen und<br />

sachlichen Mittel <strong>de</strong>r Kanzlei in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitnehmer<br />

ist insbeson<strong>de</strong>re befugt, die Telefonnummer sowie an<strong>de</strong>re technische<br />

Einrichtungen auf seinem Briefbogen zu verwen<strong>de</strong>n bzw. anzugeben<br />

* 2<br />

, für die Wahrung <strong>de</strong>r Verschwiegenheit hat er dabei Rechnung<br />

zu tragen *3 . Zum Ausgleich <strong>de</strong>r hierdurch veranlassten Kosten<br />

zahlt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer an <strong>de</strong>n Arbeitgeber * 4<br />

für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro<br />

für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro<br />

für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro.<br />

(4) Wird <strong>de</strong>m Arbeitnehmer bei Ausübung einer eigenen Anwaltstätigkeit<br />

durch einen Mandanten <strong>de</strong>s Arbeitgebers ein Auftrag angeboten,<br />

so ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer verpflichtet, auf seine arbeitsvertragliche Bin-<br />

39<br />

35


Mitarbeiterverträge<br />

dung zum Arbeitgeber hinzuweisen. Der Arbeitnehmer hat <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

über <strong>de</strong>n Vorgang zu unterrichten. Er hat <strong>de</strong>n Mandanten zu<br />

veranlassen, <strong>de</strong>n Auftrag an <strong>de</strong>n Arbeitgeber zu erteilen. Besteht <strong>de</strong>r<br />

Mandant in Kenntnis <strong>de</strong>r arbeitsvertraglichen Bindung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

auf <strong>de</strong>r Auftragserteilung an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer, so kann dieser<br />

<strong>de</strong>n Auftrag annehmen *5 .<br />

Alternative zu Abs. 4 * 6<br />

(4) Wird <strong>de</strong>m Arbeitnehmer bei Ausübung einer eigenen Anwaltstätigkeit<br />

ein Auftrag angeboten, so ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer – unabhängig davon,<br />

ob es sich um einen Mandanten <strong>de</strong>s Arbeitgebers han<strong>de</strong>lt o<strong>de</strong>r<br />

nicht – verpflichtet, auf seine arbeitsvertragliche Bindung zum Arbeitgeber<br />

hinzuweisen. Der Arbeitnehmer hat <strong>de</strong>n Arbeitgeber über <strong>de</strong>n<br />

Vorgang zu unterrichten. Er hat <strong>de</strong>n Mandanten zu veranlassen, <strong>de</strong>n<br />

Auftrag an <strong>de</strong>n Arbeitgeber zu erteilen. Besteht <strong>de</strong>r Mandant in Kenntnis<br />

<strong>de</strong>r arbeitsvertraglichen Bindung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers auf <strong>de</strong>r Auftragserteilung<br />

an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer, so kann dieser <strong>de</strong>n Auftrag annehmen.<br />

*1 Abs. 1 wie<strong>de</strong>rholt zunächst nur eine Selbstverständlichkeit. Dasselbe<br />

gilt, streng genommen, auch für Abs. 2, weil <strong>de</strong>m Arbeitnehmer-Anwalt,<br />

arbeitsrechtlich gesehen, eine weitere Tätigkeit, auch<br />

als Anwalt in einem weiteren Arbeitsverhältnis, ohnehin nicht generell<br />

o<strong>de</strong>r in je<strong>de</strong>m Fall verwehrt wer<strong>de</strong>n kann, zumal dies die Zulassung<br />

<strong>de</strong>s angestellten Anwalts in Frage stellen könnte, vgl. Eich, in:<br />

L/H/Z/E § 81 Rz. 84. Die nach Abs. 3 nur außerhalb <strong>de</strong>r Kanzleiräume<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers zulässige Anwaltstätigkeit stößt aber auf berufsrechtliche<br />

Hür<strong>de</strong>n, weil auch <strong>de</strong>r angestellte Rechtsanwalt an<br />

die Kanzleipflicht nach § 27 BRAO und das Zweigstellenverbot<br />

nach § 28 Abs. 1 BRAO gebun<strong>de</strong>n ist, a. A. aber zur Kanzleipflicht<br />

Fuhrmann, 168 ff., 174. Der Arbeitnehmer könnte <strong>de</strong>shalb nicht in<br />

<strong>de</strong>n Kanzleiräumen <strong>de</strong>s Arbeitgebers und zugleich noch zu Hause<br />

eine Kanzlei unterhalten und unter <strong>de</strong>n jeweiligen Anschriften auf<br />

Kanzleibriefpapier einerseits und Privatbriefpapier an<strong>de</strong>rerseits als<br />

Anwalt auftreten.<br />

*2 Im Ergebnis bil<strong>de</strong>n die Parteien dann insoweit eine Bürogemeinschaft,<br />

vgl. hierzu Zuck, Anwaltskooperationen, Rz. 76 ff.<br />

*3 Vgl. die Nachweise bei Zuck, Anwaltskooperationen, Rz. 85.<br />

*4 Die Kosten können, abhängig etwa vom zu erwarten<strong>de</strong>n Umfang<br />

<strong>de</strong>r eigenen Anwaltstätigkeit, minutiös ermittelt o<strong>de</strong>r aber (wi<strong>de</strong>r-<br />

36


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer<br />

ruflich) pauschaliert wer<strong>de</strong>n. Ausführliche Hinweise gibt Zuck, Anwaltskooperationen,<br />

Rz. 90 ff.<br />

*5 Einerseits trägt <strong>de</strong>r angestellte Anwalt kein Unternehmerrisiko.<br />

Es wäre <strong>de</strong>shalb unbillig, wenn er seine eigene Anwaltstätigkeit zu<br />

Lasten seines Arbeitgebers und seiner arbeitsvertraglichen Pflichten<br />

unter Ausnutzung <strong>de</strong>r geschäftlichen Verbindungen, <strong>de</strong>s „Knowhow“<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgeber-Anwalts, aus<strong>de</strong>hnt. Eine Konkurrenztätigkeit<br />

ist <strong>de</strong>m Arbeitnehmeranwalt wegen seiner Treuepflicht grundsätzlich<br />

verboten, vgl. BAG, NZA 1991, 141; BAG, NJW 1970, 626, 628;<br />

OLG Düsseldorf, AnwBl. 1987, 146. An<strong>de</strong>rerseits kann <strong>de</strong>r Mandant<br />

aber nicht gehin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, (nur) <strong>de</strong>n Anwalt seines Vertrauens zu<br />

beauftragen. Diese unterschiedliche Interessenlage löst Abs. 4 durch<br />

eine Informations- und Einwirkungsverpflichtung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers.<br />

Die Regelung könnte noch durch eine eigenständige Honorarbeteiligung<br />

i. S. einer Mandantenübernahmeklausel (vgl. Muster C<br />

III 1, Rz. 181) ergänzt wer<strong>de</strong>n.<br />

*6 Die Alternative bezieht auch die künftigen Mandanten mit ein,<br />

die bislang nicht solche <strong>de</strong>s Arbeitgebers waren.<br />

§ 19 Vermögensscha<strong>de</strong>nshaftpflicht<br />

(1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, <strong>de</strong>n Arbeitnehmer mit Beginn seiner<br />

Tätigkeit für <strong>de</strong>n Fall einer Haftung wegen Vermögensschä<strong>de</strong>n zu<br />

versichern * 1<br />

.<br />

(2) Bei Ausübung einer eigenen Anwaltstätigkeit hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

hierfür eine eigene Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung in angemessener<br />

Höhe zu unterhalten * 2<br />

.<br />

40<br />

*1 Die Anstellung eines Anwalts vergrößert die schon bestehen<strong>de</strong>n<br />

Haftungsrisiken <strong>de</strong>s Arbeitgeber-Anwalts, gera<strong>de</strong> dann, wenn er einen<br />

Berufsanfänger einstellt. Über die Haftung <strong>de</strong>s Anwalts – und<br />

ihre Vermeidung! – lernt <strong>de</strong>r Jurist aber i.d.R. we<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Universität<br />

etwas noch während <strong>de</strong>s Referendardienstes. Selbst <strong>de</strong>r angestellte<br />

Anwalt genießt die Privilegien <strong>de</strong>s § 839 BGB und <strong>de</strong>s Art. 34<br />

GG nicht. Es ist <strong>de</strong>shalb zum Schutz <strong>de</strong>r Parteien und <strong>de</strong>s Arbeitgeber-Anwalts<br />

notwendig, dass die Zulassung zur Anwaltschaft erst erfolgen<br />

darf, wenn <strong>de</strong>r Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung<br />

nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 51 BRAO gegenüber <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung<br />

nachgewiesen ist o<strong>de</strong>r eine vorläufige Deckungszusage vorliegt, § 12<br />

37


Mitarbeiterverträge<br />

Abs. 2 BRAO. Die Min<strong>de</strong>stversicherungssumme beträgt 250.000<br />

Euro. Tritt <strong>de</strong>r angestellte Anwalt z. B. durch Nennung auf <strong>de</strong>m<br />

Briefkopf o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Kanzleischild nach außen hin in Erscheinung,<br />

ist es ratsam, <strong>de</strong>n Angestellten mit <strong>de</strong>rselben Versicherungssumme<br />

zu versichern wie die übrigen Kollegen. Ansonsten kann bei Schä<strong>de</strong>n,<br />

die die Versicherungssumme <strong>de</strong>s Angestellten übersteigen, wegen<br />

<strong>de</strong>r Durchschnitts<strong>de</strong>ckung nach § 12 AVB eine Unter<strong>de</strong>ckung<br />

eintreten, vgl. Brieske, AnwBl. 1995, 225 ff., 230; Stöhr, AnwBl.<br />

1995, 234 ff., 236 f. Zur Haftung <strong>de</strong>s Anwalts beim Eintritt in eine<br />

sowie beim Ausschei<strong>de</strong>n aus einer Sozietät vgl. Grams, BRAK-Mitt.<br />

2002, 67 und Schmidt, NJW 2001, 993 ff., 999.<br />

Im Übrigen wer<strong>de</strong>n Haftungsrisiken nicht nur durch Versicherungen<br />

beschränkt. Eine eingehen<strong>de</strong> Ausbildung und Überwachung <strong>de</strong>s Angestellten<br />

sind genauso wichtig. Der Angestellte muss zu<strong>de</strong>m das<br />

Haftungsrecht kennen. Zur ersten Lektüre empfiehlt sich z. B. Borgmann,<br />

AnwBl. 1995, 222 ff., Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, und<br />

die regelmäßig erscheinen<strong>de</strong>n Hinweise im AnwBl.<br />

*2 Die Ausübung einer eigenen Anwaltstätigkeit ist ohnehin problematisch,<br />

vgl. § 18 (Rz. 39) und die entsprechen<strong>de</strong>n Erläuterungen. Es<br />

sollte <strong>de</strong>shalb im Einzelfall sehr sorgfältig geprüft wer<strong>de</strong>n, ob eine<br />

„angemessene“ Deckung tatsächlich vorliegt o<strong>de</strong>r ob es sogar geboten<br />

ist, dass <strong>de</strong>r Arbeitgeber selbst die Versicherung für die eigene<br />

Anwaltstätigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers gegen anteilige Prämienerstattung<br />

abschließt.<br />

41 § 20 Weitere Nebentätigkeit<br />

Über die Ausübung einer eigenen Anwaltstätigkeit nach diesem Vertrag<br />

hinaus darf <strong>de</strong>r Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit o<strong>de</strong>r eine Nebenbeschäftigung<br />

nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch<br />

<strong>de</strong>n Arbeitgeber aufnehmen *1 .<br />

*1 Das hier vorgeschlagene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt darf nicht<br />

darüber hinwegtäuschen, dass eine Nebentätigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

nur dann verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann, wenn ihr berechtigte Interessen<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers entgegenstehen. Ansonsten hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

einen Anspruch auf Einwilligung, vgl. Blomeyer, in: Mü-<br />

HandbArbR § 55 Rz. 30.<br />

38


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer<br />

§ 21 Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

(1) Das Arbeitsverhältnis kann von bei<strong>de</strong>n Parteien unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s<br />

Rechts zur fristlosen Kündigung mit einer Frist von . . . . . . . . . . zum<br />

. . . . . . . . . . gekündigt wer<strong>de</strong>n * 1<br />

.<br />

(2) Die Kündigung bedarf <strong>de</strong>r Schriftform *2 .<br />

(3) Das Arbeitsverhältnis en<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t.<br />

42<br />

*1 Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt.<br />

Die bis zum 15. 3. 1993 weithin übliche „Sechs Wochen zum Quartal-Regelung“<br />

ist entfallen. Zur Kündigungsfrist während <strong>de</strong>r Probezeit<br />

vgl. § 1 Abs. 2 (Rz. 22).<br />

*2 Seit <strong>de</strong>m 1. 5. 2000 gilt zu<strong>de</strong>m § 623 BGB; kritisch gegenüber <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Neuregelung Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348 ff. und<br />

Böhm, NZA 2000, 561 ff.<br />

§ 22 Sonstige Vereinbarungen<br />

..............................<br />

..............................<br />

(Z. B. wissenschaftliche und schriftstellerische Tätigkeit:)<br />

Für die Ausübung einer eigenen wissenschaftlichen o<strong>de</strong>r schriftstellerischen<br />

Tätigkeit ist es <strong>de</strong>m Arbeitnehmer gestattet, die personellen<br />

und sachlichen Mittel <strong>de</strong>r Kanzlei in Anspruch zu nehmen *1 . Zum Ausgleich<br />

<strong>de</strong>r hierdurch veranlassten Kosten zahlt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer an<br />

<strong>de</strong>n Arbeitgeber *2<br />

für.............................. ............... Euro<br />

für.............................. ............... Euro<br />

für.............................. ............... Euro.<br />

(Z. B. Hinweis auf Umzug:)<br />

Nach Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber das Recht, für die Zeit von . . . . . . . . . . durch<br />

ein Schild auf einen Umzug seiner Kanzlei hinzuweisen * 3<br />

.<br />

43<br />

39


Mitarbeiterverträge<br />

*1 Veröffentlichungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers wird <strong>de</strong>r Arbeitgeber-Anwalt<br />

regelmäßig auch selbst unternehmerisch nutzen können, zumin<strong>de</strong>st<br />

dann, wenn <strong>de</strong>r Angestellte auch nach außen für <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

in Erscheinung tritt. Es sollte <strong>de</strong>shalb sorgsam überlegt<br />

wer<strong>de</strong>n, ob Kostenerstattungsregelungen nicht ohnehin überflüssig<br />

sind und zu<strong>de</strong>m Veröffentlichungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers hin<strong>de</strong>rn.<br />

Satz 1 kann ergänzt wer<strong>de</strong>n: „... sofern hierdurch <strong>de</strong>r übrige Kanzleibetrieb<br />

nicht beeinträchtigt wird.“ Ein Buchmanuskript wird ansonsten<br />

<strong>de</strong>n Schreibdienst zum Nachteil <strong>de</strong>r übrigen anwaltlichen<br />

Tätigkeit und <strong>de</strong>r Kollegen leicht mehrere Tage in Beschlag nehmen.<br />

*2 Hier geht es in erster Linie um die Sekretariatskosten, die z. B.<br />

nach Zeitaufwand pauschaliert wer<strong>de</strong>n könnten.<br />

*3 Vgl. §§ 33 Abs. 1, 32 Abs. 1 S. 4 BORA (1 Jahr) und Zuck, Berufsrecht,<br />

Stichwort „Beendigung beruflicher Zusammenarbeit“. Daneben<br />

soll <strong>de</strong>r angestellte Anwalt das Recht haben, sein Ausschei<strong>de</strong>n<br />

nach § 32 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 BORA <strong>de</strong>njenigen Mandanten<br />

mitzuteilen, für die er vor seinem Ausschei<strong>de</strong>n regelmäßig tätig o<strong>de</strong>r<br />

mit <strong>de</strong>ren laufen<strong>de</strong>n Sachen er zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns befasst<br />

war, LG Düsseldorf, BRAK-Mitt. 1999, 238 = NJW-RR 1998,<br />

1002. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung allgemein<br />

durchsetzen wird.<br />

44 § 23 Ergänzen<strong>de</strong> Vereinbarungen<br />

(1) Außer <strong>de</strong>n vorstehend getroffenen, schriftlich nie<strong>de</strong>rgelegten Regelungen<br />

bestehen keine an<strong>de</strong>ren Vereinbarungen zwischen <strong>de</strong>n Parteien<br />

* 1<br />

.<br />

(2) Nebenabre<strong>de</strong>n, Ergänzungen und ¾n<strong>de</strong>rungen dieses Vertrages<br />

wer<strong>de</strong>n nur wirksam, wenn sie schriftlich nie<strong>de</strong>rgelegt sind * 2<br />

.<br />

(3) Wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein<br />

sollten, so wird hierdurch die Wirksamkeit <strong>de</strong>s übrigen Vertrages nicht<br />

berührt *3 .<br />

*1 Für schriftliche Vertragstexte gilt ohnehin die Vermutung <strong>de</strong>r<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit, Heinrichs, in: Palandt, §125 BGB<br />

Rz. 15 m. w. N.<br />

40


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer<br />

*2 Es empfiehlt sich, von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob Vertragstext<br />

und Vertragshandhabe noch übereinstimmen. Im Zweifel zeigt nach<br />

<strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG die Vertragshandhabe, von welchen<br />

Rechten und Pflichten die Parteien ausgehen, BAG, NZA 1995, 161,<br />

164. Auch eine Schriftformklausel kann stillschweigend, z. B. durch<br />

eine entgegenstehen<strong>de</strong> Vertragshandhabe, abbedungen wer<strong>de</strong>n, vgl.<br />

Heinrichs, in: Palandt, § 125 BGB Rz. 14 und BAG, DB 1987, 1996;<br />

BAG, NJW 1989, 2149; BAG, NZA 1995, 1194.<br />

*3 Ansonsten bestimmt § 139 BGB das Gegenteil. § 139 BGB kommt<br />

innerhalb eines Arbeitsverhältnisses aber ohnehin nur eingeschränkte<br />

Be<strong>de</strong>utung zu (fehlerhaftes o<strong>de</strong>r faktisches Arbeitsverhältnis,<br />

vgl. Richardi, in: MüHandbArbR § 46).<br />

§ 24 Anzeige <strong>de</strong>s Vertragsverhältnisses * 1<br />

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eingehung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

unverzüglich <strong>de</strong>r zuständigen Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.<br />

(2) Er ist in Ausnahme von § 17 Abs. 2 dieses Vertrages berechtigt, <strong>de</strong>r<br />

Rechtsanwaltskammer auf <strong>de</strong>ren Verlangen <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag vorzulegen.<br />

45<br />

*1 Vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BRAO und § 24 Abs. 1 Nr. 5,<br />

Abs. 2 BORA für die Tätigkeit als Anwalt selbst.<br />

§ 25 Streitigkeiten aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis<br />

(1) Bei Streitigkeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sind die Parteien<br />

verpflichtet, <strong>de</strong>n Versuch einer gütlichen Einigung zu machen.<br />

(2) Bleibt <strong>de</strong>r Versuch erfolglos, so haben die Parteien bei <strong>de</strong>m Vorstand<br />

<strong>de</strong>r zuständigen Rechtsanwaltskammer Vermittlung zu beantragen<br />

* 1<br />

.<br />

46<br />

*1 So sah es § 20 RichtlRA vor. Die BORA enthält eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Verpflichtung nicht mehr. Bevor sich Anwälte selbst vor Gericht<br />

streiten, sollten sie jedoch <strong>de</strong>n Kammervorstand um Vermittlung<br />

bitten, vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, falls noch genügend Zeit für<br />

eine entsprechen<strong>de</strong> Tätigkeit bleibt. Die Klagefrist nach § 4 KSchG<br />

41


Mitarbeiterverträge<br />

wird durch die Anrufung <strong>de</strong>r Kammer in je<strong>de</strong>m Fall nicht gewahrt,<br />

LAG Hamm, LAGE Nr. 24 zu § 4 KSchG.<br />

47 § 26 Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand für bei<strong>de</strong> Vertragsparteien ist das Arbeitsgericht in<br />

.......... *1<br />

*1 Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s § 38 Abs. 2 ZPO zulässig.<br />

.................... ....................<br />

.................... ....................<br />

(Arbeitgeber) *1<br />

(Arbeitnehmer)<br />

*1 Vgl. Erl. Rz. 21. Bei einer Mehrheit von Anwälten auf Arbeitgeberseite<br />

genügt die Unterschrift <strong>de</strong>s Vertretungsberechtigten.<br />

b) Außensozius<br />

48 Zwischen Rechtsanwalt, <strong>de</strong>n Rechtsanwälten<br />

........................................<br />

als Arbeitgeber<br />

und Rechtsanwalt<br />

........................................<br />

als Arbeitnehmer<br />

wird folgen<strong>de</strong>r Arbeitsvertrag geschlossen:<br />

§§ 1–3 wie in Muster B I 1 a, Rz. 22–24.<br />

42


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer (Außensozius)<br />

§ 4 Auftreten nach außen<br />

Der Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber im Außenverhältnis auf <strong>de</strong>m<br />

Kanzleischild, auf Briefbögen, sonstigen Drucksachen und Stempeln,<br />

in <strong>de</strong>r Homepage, in Verzeichnissen sowie in Zeitmessanzeigen *1 als<br />

Mitglied <strong>de</strong>r Kanzlei ohne einen das Arbeitsverhältnis kennzeichnen<strong>de</strong>n<br />

Zusatz geführt *2 .<br />

49<br />

*1 Sog. „Timesheets“, die zwar in <strong>de</strong>r Regel zunächst nur kanzleiinterne<br />

Be<strong>de</strong>utung haben, um <strong>de</strong>n tatsächlichen Zeitaufwand für eine<br />

Abrechnung gegenüber <strong>de</strong>m Mandanten nach Stun<strong>de</strong>n festzuhalten.<br />

Da die „Timesheets“ aber bisweilen <strong>de</strong>r Abrechnung beigefügt wer<strong>de</strong>n,<br />

sollten Unterschie<strong>de</strong> zu <strong>de</strong>n Angaben auf <strong>de</strong>n sonstigen Drucksachen<br />

<strong>de</strong>r Kanzlei vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

*2 Mit einem solchen Zusatz, seine Zulässigkeit einmal unterstellt,<br />

könnte das Publikum auch kaum etwas anfangen. Er wür<strong>de</strong> eher irritieren<br />

und damit <strong>de</strong>n Arbeitgeber selbst schädigen können. Einen<br />

Anwalt „2. Klasse“ sollte es im Übrigen im Hinblick auf seinen Status<br />

als Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter o<strong>de</strong>r Sozius etc. nicht geben.<br />

Über die Klasse entschei<strong>de</strong>t in je<strong>de</strong>m Fall nur die Leistung.<br />

§ 5 Vermögensscha<strong>de</strong>nshaftpflicht<br />

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Vermögensscha<strong>de</strong>nshaftpflichtversicherung<br />

in <strong>de</strong>r Höhe abzuschließen, wie sie vom Arbeitgeber<br />

für sich selbst abgeschlossen wor<strong>de</strong>n ist * 1<br />

.<br />

(2) Die Kosten für die nach Abs. 1 abzuschließen<strong>de</strong> Versicherung wer<strong>de</strong>n<br />

vom Arbeitgeber getragen * 2<br />

.<br />

50<br />

*1 Mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auf <strong>de</strong>m Kanzleischild,<br />

<strong>de</strong>m Briefpapier usw. in Erscheinung tritt, haftet er <strong>de</strong>n Mandanten<br />

<strong>de</strong>r Sozietät kraft Rechtsscheins als Scheinsozius wegen <strong>de</strong>r<br />

von nun an begangenen Fehler auch <strong>de</strong>r übrigen Sozien einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Außensozien, BGH, NJW 1994, 257. In <strong>de</strong>r Literatur wird<br />

sogar eine Haftung für Altschul<strong>de</strong>n entsprechend § 130 HGB gefor<strong>de</strong>rt,<br />

vgl. Schmidt, NJW 1995, 1 ff., 6 gegen BGH, NJW 1979, 1821,<br />

wie es bei <strong>de</strong>m Eintritt in eine Partnerschaftsgesellschaft <strong>de</strong>r Fall<br />

ist, vgl. § 8 PartGG.<br />

43


Mitarbeiterverträge<br />

Die im Muster vorgeschlagene Regelung unterstellt, dass für die<br />

nach außen auftreten<strong>de</strong>n Anwälte (Außensozietät) dieselben Deckungssummen<br />

vereinbart wur<strong>de</strong>n. Ansonsten kann es im Scha<strong>de</strong>nsfall<br />

zu einer Unter<strong>de</strong>ckung kommen, auch wenn die Versicherungssumme<br />

<strong>de</strong>s Anwalts, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n persönlich verursacht<br />

hat, ausreichen wür<strong>de</strong> (vgl. Erl. 1 zu Rz. 40). Es ist <strong>de</strong>shalb auch<br />

nicht empfehlenswert, das Unter<strong>de</strong>ckungsrisiko durch die <strong>de</strong>r<br />

Höhe nach geringere – und damit billigere – Versicherung <strong>de</strong>s angestellten<br />

Anwalts zu provozieren, auch wenn er nur in geringem Umfang<br />

(Teilzeit) o<strong>de</strong>r nur für Mandate tätig ist, die ein geringes Haftungsrisiko<br />

mit sich bringen. Schon das nicht rechtzeitige Ablehnen<br />

eines Mandats kann zur Haftung führen. Freistellungsklauseln zu<br />

Lasten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers sind von zweifelhaftem Wert, weil nicht<br />

sicher ist, ob die Haftungsbegrenzung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers (vgl. BAG<br />

GS, NZA 1994, 1083) durch Individualvertrag wie<strong>de</strong>r aufgehoben<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Immerhin begrün<strong>de</strong>t das BAG die Haftungsbegrenzung<br />

mit <strong>de</strong>r verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit,<br />

Art. 12 Abs. 1 GG und <strong>de</strong>r allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2<br />

Abs. 1 GG.<br />

*2 Es wäre zwar <strong>de</strong>nkbar, <strong>de</strong>n Arbeitnehmer zur Kostenerstattung zu<br />

verpflichten. Dies macht aber keinen Sinn, weil die Versicherungskosten,<br />

wie auch die Sozialversicherungsbeiträge, schon bei <strong>de</strong>r Bemessung<br />

<strong>de</strong>r Vergütung berücksichtigt wer<strong>de</strong>n können. Die Erstattung<br />

durch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer schafft nur zusätzlichen Kontrollund<br />

Buchungsaufwand.<br />

51 § 6 Haftungsfreistellung<br />

(1) Der Arbeitgeber stellt <strong>de</strong>n Arbeitnehmer im Innenverhältnis von <strong>de</strong>r<br />

Haftung frei, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im Außenverhältnis durch sein Auftreten<br />

für <strong>de</strong>n Arbeitgeber (§ 4 dieses Vertrages) unterliegt *1 .<br />

(2) Verursacht <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 2<br />

dieses Vertrages einen Scha<strong>de</strong>n, so übernimmt <strong>de</strong>r Arbeitgeber eine<br />

<strong>de</strong>n Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer belasten<strong>de</strong> Selbstbeteiligung<br />

*2 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n durch die nach Abs. 1 abgeschlossene Versicherung<br />

nicht ge<strong>de</strong>ckten Scha<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Haftungsfreistellung gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer wissentlich<br />

eine Pflichtverletzung begangen hat. Für <strong>de</strong>n Fall einer wissentlichen<br />

Pflichtverletzung durch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer stellt dieser <strong>de</strong>n Ar-<br />

44


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer (Außensozius)<br />

beitgeber im Innenverhältnis von <strong>de</strong>r Haftung frei; <strong>de</strong>r Arbeitgeber ist<br />

zum Rückgriff für einen von ihm ersetzten Scha<strong>de</strong>n berechtigt * 3<br />

.<br />

*1 Abs. 1 betrifft nur die Haftung <strong>de</strong>s Angestellten, weil er nach außen<br />

als Sozius in Erscheinung tritt; vgl. im Übrigen Abs. 2 und die<br />

folgen<strong>de</strong> Erläuterung. Der angestellte Außensozius muss damit rechnen,<br />

dass er für Schä<strong>de</strong>n persönlich zur Verantwortung gezogen wird,<br />

die die übrigen Außensozien verursacht haben, also selbst für diejenigen<br />

seines Arbeitgebers, falls <strong>de</strong>r Gläubiger nicht nur die Außensozietät<br />

als (parteifähige) BGB-Gesellschaft verklagt, son<strong>de</strong>rn zusätzlich,<br />

wie <strong>de</strong>r BGH empfiehlt, die Außensozien persönlich, BGH,<br />

NJW 2001, 1056, 1060; vgl. auch Schmidt, NJW 2001, 993 ff. Aus einem<br />

Titel gegen die Außensozietät könnte <strong>de</strong>r Gläubiger auch gegen<br />

<strong>de</strong>n Arbeitnehmer selbst als Außensozius vollstrecken, vgl. Arnold,<br />

in: Münchener Kommentar ZPO, § 736 Rz. 41.<br />

Da <strong>de</strong>r Arbeitnehmer-Anwalt im Interesse <strong>de</strong>s Arbeitgebers tätig<br />

wird, seine Einkünfte außer Verhältnis zum Haftungsrisiko stehen<br />

können und <strong>de</strong>r Arbeitgeber es in <strong>de</strong>r Hand hat, durch eine ausreichen<strong>de</strong><br />

Versicherung persönliche Nachteile <strong>de</strong>s Angestellten aus<br />

<strong>de</strong>r Haftung für Bürokollegen zu vermei<strong>de</strong>n, entspricht es einer angemessenen<br />

Risikoverteilung, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer-Anwalt<br />

von einer etwaig verbleiben<strong>de</strong>n Haftung im Außenverhältnis<br />

freistellt.<br />

*2 Absatz 2 betrifft die Haftung <strong>de</strong>s angestellten Anwalts für eigene<br />

Fehler. Auch hier gelten wie<strong>de</strong>r die Risikoüberlegungen, die oben zur<br />

Haftung im Außenverhältnis angestellt wur<strong>de</strong>n (Erl. 1). Die Selbstbeteiligung<br />

(§ 51 Abs. 5 BRAO, max. Euro 2.500/Scha<strong>de</strong>nsfall, nach<br />

§ 3 AVB regelmäßig gestaffelt) ist hier zur Klarstellung <strong>de</strong>shalb ausdrücklich<br />

genannt, weil entsprechen<strong>de</strong> Scha<strong>de</strong>nsposten <strong>de</strong>s Mandanten<br />

<strong>de</strong>r Art nach zwar mitversichert sind, die Versicherung jedoch im<br />

Ergebnis von <strong>de</strong>r Leistung frei bleibt. Ohne <strong>de</strong>n Zusatz bestün<strong>de</strong> die<br />

Gefahr, dass die Selbstbeteiligung nicht zu <strong>de</strong>m von <strong>de</strong>r „Versicherung<br />

nicht ge<strong>de</strong>ckten Scha<strong>de</strong>n“ nach Halbsatz 2 zählt.<br />

*3 Wissentliche Pflichtverletzungen sind nicht versicherbar, § 4<br />

Nr. 4 AVB. Der vertragliche Freistellungs- und Rückgriffsanspruch<br />

ist das Spiegelbild <strong>de</strong>s Freistellungsanspruchs nach Abs. 1 und<br />

Abs. 2.<br />

§§ 7–20 entsprechen §§ 4–17 in Muster B I 1a, Rz. 25–38.<br />

45


Mitarbeiterverträge<br />

52 § 21 Ausübung einer eigenen Anwaltstätigkeit<br />

(1) Der Arbeitnehmer hat seine volle Arbeitskraft in <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

zu stellen *1 .<br />

(2) Nach Erbringung und außerhalb seiner vertraglich geschul<strong>de</strong>ten<br />

Arbeitsleistung ist es <strong>de</strong>m Arbeitnehmer grundsätzlich gestattet, eine<br />

eigene Anwaltstätigkeit auszuüben * 2<br />

. Dies kann in <strong>de</strong>r Kanzlei <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

unter Nutzung <strong>de</strong>r personellen und sachlichen Mittel <strong>de</strong>r<br />

Kanzlei erfolgen * 3<br />

. Für die Wahrung <strong>de</strong>r Verschwiegenheit hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

Rechnung zu tragen. Zum Ausgleich <strong>de</strong>r durch die eigene<br />

Anwaltstätigkeit beim Arbeitgeber verursachten Kosten zahlt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

an <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

für.............................. ............... Euro<br />

für.............................. ............... Euro<br />

für.............................. ............... Euro.<br />

(3) Wird <strong>de</strong>m Arbeitnehmer bei Ausübung einer eigenen Anwaltstätigkeit<br />

durch einen Mandanten <strong>de</strong>s Arbeitgebers ein Auftrag angeboten,<br />

so ist <strong>de</strong>r Arbeitnehmer verpflichtet, auf seine arbeitsvertragliche Bindung<br />

zum Arbeitgeber hinzuweisen. Der Arbeitnehmer hat <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

über <strong>de</strong>n Vorgang zu unterrichten. Er hat <strong>de</strong>n Mandanten zu<br />

veranlassen, <strong>de</strong>n Auftrag an <strong>de</strong>n Arbeitgeber zu erteilen.<br />

Besteht <strong>de</strong>r Mandant in Kenntnis <strong>de</strong>r arbeitsvertraglichen Bindung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers auf <strong>de</strong>r Auftragserteilung an <strong>de</strong>n Arbeitnehmer, so<br />

kann dieser <strong>de</strong>n Auftrag annehmen * 4<br />

.<br />

*1 Vgl. Muster B I 1 a § 18 Abs. 1, Rz. 39.<br />

*2 Vgl. Muster B I 1 a § 18 Abs. 2, Rz. 39.<br />

*3 Wegen <strong>de</strong>s Verbots, Zweigstellen einzurichten (§ 28 Abs. 1 S. 1<br />

BRAO), ist die eigene Anwaltstätigkeit berufsrechtlich ohnehin an<br />

die Kanzlei <strong>de</strong>s Arbeitgebers gebun<strong>de</strong>n. Die Nutzung <strong>de</strong>r personellen<br />

und sachlichen Mittel <strong>de</strong>r Kanzlei <strong>de</strong>s Arbeitgebers ist aber verhandlungsfähig.<br />

Das Muster entspricht insoweit § 18 Abs. 3 (Alternative)<br />

<strong>de</strong>s Musters B I 1 a, Rz. 39.<br />

*4 Vgl. Muster B I 1 a § 18 Abs. 4, Rz. 39.<br />

§§ 22, 23 entsprechen §§ 20, 21 in Muster B I 1 a, Rz. 41, 42.<br />

46


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer (Außensozius)<br />

§ 24 Auflösung <strong>de</strong>r Sozietät<br />

(1) Wird die Sozietät <strong>de</strong>s Arbeitgebers been<strong>de</strong>t, so stehen <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

die Rechte aus § 32 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BORA nicht zu *1 .<br />

(2) Etwas an<strong>de</strong>res gilt nur dann, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Zusammenarbeit<br />

mit einem Mitglied <strong>de</strong>r Sozietät fortsetzt. In diesem Fall<br />

kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zusammen mit diesem Mitglied <strong>de</strong>r Sozietät<br />

die Rechte nach § 32 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BORA in Anspruch nehmen<br />

* 2<br />

.<br />

53<br />

*1 § 32 BORA lautet: „(1) Bei Auflösung einer Sozietät haben die Sozien<br />

mangels an<strong>de</strong>rer vertraglicher Regelung je<strong>de</strong>n Mandanten darüber<br />

zu befragen, wer künftig seine laufen<strong>de</strong>n Sachen bearbeiten<br />

soll. Wenn sich die bisherigen Sozien über die Art <strong>de</strong>r Befragung<br />

nicht einigen, hat die Befragung in einem gemeinsamen Rundschreiben<br />

zu erfolgen. Kommt eine Verständigung <strong>de</strong>r bisherigen Sozien<br />

über ein solches Rundschreiben nicht zustan<strong>de</strong>, darf je<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r bisherigen<br />

Sozien einseitig die Entscheidung <strong>de</strong>r Mandanten einholen.<br />

Der ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Sozius darf am bisherigen Kanzleisitz einen Hinweis<br />

auf seinen Umzug für ein Jahr anbringen. Der verbleiben<strong>de</strong> Sozius<br />

hat während dieser Zeit auf Anfrage die neue Kanzleiadresse,<br />

Telefon- und Faxnummer <strong>de</strong>s ausgeschie<strong>de</strong>nen Sozius bekanntzugeben.<br />

(2) Für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns eines Sozius aus <strong>de</strong>r Sozietät<br />

gilt Absatz 1 hinsichtlich <strong>de</strong>rjenigen Auftraggeber, mit <strong>de</strong>ren laufen<strong>de</strong>n<br />

Sachen <strong>de</strong>r ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Sozius zum Zeitpunkt seines Ausschei<strong>de</strong>ns<br />

befasst o<strong>de</strong>r für die er vor seinem Ausschei<strong>de</strong>n regelmäßig<br />

tätig war. Sein Recht, das Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Sozietät allen Mandanten<br />

bekanntzugeben, bleibt unberührt. (3) Die Vorschrift <strong>de</strong>s Absatzes<br />

2 gilt entsprechend für die Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit<br />

in sonstiger Weise, wenn diese nach außen als Sozietät<br />

hervorgetreten ist.“<br />

Der Regelungsvorschlag in Abs. 1 beinhaltet eine „an<strong>de</strong>re vertragliche<br />

Regelung“ i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 BORA. Da <strong>de</strong>r Außensozius<br />

als abhängig beschäftigter Mitarbeiter ohne Unternehmerrisiko tätig<br />

wird, erscheint es nicht angemessen, <strong>de</strong>n Arbeitgeber-Anwalt für<br />

<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r beruflichen Zusammenarbeit von vornherein<br />

zu verpflichten, die Entscheidung über die Fortführung <strong>de</strong>r<br />

Mandate zum Gegenstand einer Mandantenbefragung zu machen.<br />

Je nach <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n, die zum Ausschei<strong>de</strong>n führen, könnten sich<br />

die Parteien später immer noch an<strong>de</strong>rs einigen. Das Recht <strong>de</strong>s Au-<br />

47


Mitarbeiterverträge<br />

ßensozius nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BORA ermöglicht es ihm, eine<br />

evtl. Rechtsscheinshaftung zu verhin<strong>de</strong>rn, falls <strong>de</strong>r Arbeitgeber z.B.<br />

nicht rechtzeitig das Briefpapier än<strong>de</strong>rt.<br />

*2 Der Ausschluss <strong>de</strong>r Rechte gem. § 32 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BORA<br />

macht dann keinen Sinn, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer zusammen mit einem<br />

Mitglied <strong>de</strong>r Sozietät, hier gemeint als bisheriger Arbeitgeber,<br />

die Zusammenarbeit fortsetzt und sofern <strong>de</strong>r mitausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Sozius<br />

die entsprechen<strong>de</strong>n Rechte ausüben kann. Es lohnt also, einen<br />

Blick in <strong>de</strong>n Sozietätsvertrag zu werfen, bevor § 24 Abs. 2 mit <strong>de</strong>m<br />

Arbeitnehmer vereinbart wird.<br />

§§ 25–29 entsprechen §§ 22–26 in Muster B I 1a, Rz. 43–47.<br />

.................... ....................<br />

.................... ....................<br />

(Arbeitnehmer)<br />

(Arbeitgeber)<br />

c) Sozietätsaussicht<br />

54 Zwischen Rechtsanwalt, <strong>de</strong>n Rechtsanwälten<br />

........................................<br />

als Arbeitgeber<br />

und Rechtsanwalt<br />

........................................<br />

als Arbeitnehmer<br />

wird folgen<strong>de</strong>r Arbeitsvertrag geschlossen:<br />

§ 1 wie im Muster B I 1a Rz. 22.<br />

48


Rechtsanwalt als Arbeitnehmer (Sozietätsaussicht)<br />

§ 2 Aufnahme als Gesellschafter<br />

o<strong>de</strong>r<br />

Begründung einer Gesellschaft * 1<br />

(1) Die Vertragsparteien streben eine langfristige Zusammenarbeit an<br />

mit <strong>de</strong>m Ziel<br />

<strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>s Arbeitnehmers als weiteren Gesellschafter in die<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die vom Arbeitgeber zurzeit * 2<br />

aus<br />

folgen<strong>de</strong>n Gesellschaftern<br />

..............................<br />

..............................<br />

gebil<strong>de</strong>t wird<br />

o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke<br />

<strong>de</strong>r gemeinsamen Berufsausübung * 3<br />

.<br />

(2) Über die Aufnahme <strong>de</strong>s Arbeitnehmers als Gesellschafter entschei<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber erstmalig nach Ablauf von . . . . . . . . . . * 4<br />

seit Beginn<br />

<strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers. Nach Ablauf von . . . . . . . . . . seit<br />

Beginn <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber verpflichtet,<br />

eine endgültige Entscheidung über die Aufnahme <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

als Gesellschafter zu treffen * 5<br />

.<br />

(3) Unabhängig von <strong>de</strong>r Regelung nach Abs. 2 kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

eine Entscheidung <strong>de</strong>s Arbeitgebers über seine Aufnahme als Gesellschafter<br />

verlangen, wenn . . . . . . . . . . *6<br />

Der Arbeitgeber entschei<strong>de</strong>t binnen einer Frist von . . . . . . . . . . nach<br />

<strong>de</strong>m Verlangen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers * 7<br />

. Die Regelung nach Abs. 3 gilt<br />

erstmalig nach Ablauf von . . . . . . . . . . seit Beginn <strong>de</strong>r Tätigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

* 8<br />

.<br />

(4) Die Aufnahme <strong>de</strong>s Arbeitnehmers als weiterer Gesellschafter erfolgt<br />

durch einen geson<strong>de</strong>rten Vertrag, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Arbeitgeber binnen einer<br />

Frist von . . . . . . . . . . nach <strong>de</strong>r Entscheidung über die Aufnahme<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers vorlegt * 9<br />

.<br />

55<br />

1. Alternative zu Abs. 4 *10<br />

(4) Die Aufnahme <strong>de</strong>s Arbeitnehmers als weiterer Gesellschafter erfolgt<br />

auf Grundlage <strong>de</strong>s als Anlage zu diesem Vertrag beigefügten Ent-<br />

49


Mitarbeiterverträge<br />

wurfs eines Gesellschaftsvertrages. Eine ¾n<strong>de</strong>rung dieses Entwurfs<br />

bis zur Entscheidung über die Aufnahme <strong>de</strong>s Arbeitnehmers als weiterer<br />

Gesellschafter erfolgt nur im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber.<br />

2. Alternative zu Abs. 4 * 11<br />

(4) Die Aufnahme <strong>de</strong>s Arbeitnehmers als weiterer Gesellschafter erfolgt<br />

in <strong>de</strong>r Weise, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer einen Gesellschaftsanteil in<br />

Höhe von . . . . . . . . . . an <strong>de</strong>r Gesellschaft erwirbt.<br />

Der Wert <strong>de</strong>s Gesellschaftsanteils wird zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Aufnahme<br />

auf Kosten . . . . . . . . . . durch einen von <strong>de</strong>r zuständigen Rechtsanwaltskammer<br />

zu benennen<strong>de</strong>n Sachverständigen festgestellt. Die<br />

Wertfeststellung erfolgt auf Grundlage . . . . . . . . . .<br />

o<strong>de</strong>r<br />

Der Wert <strong>de</strong>s im Falle <strong>de</strong>r Aufnahme vom Arbeitnehmer zu erwerben<strong>de</strong>n<br />

Gesellschaftsanteils beträgt . . . . . . . . . . Euro nach <strong>de</strong>r Wertfeststellung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers, die diesem Vertrag als Anlage beigefügt ist<br />

im Zeitpunkt . . . . . . . . . . Die weiteren Einzelheiten . . . . . . . . . .<br />

(5) Auch unabhängig von <strong>de</strong>n Regelungen nach § 2 Abs. 2 und 3 dieses<br />

Vertrages ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber verpflichtet, <strong>de</strong>n Arbeitnehmer umgehend<br />

davon zu unterrichten, wenn er zu <strong>de</strong>r Auffassung gelangt,<br />

dass die angestrebte Aufnahme <strong>de</strong>s Arbeitnehmers als weiterer Gesellschafter<br />

nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages entfällt/entfallen wird.<br />

Der Arbeitgeber hat die Grün<strong>de</strong> für seine Auffassung mitzuteilen *12 .<br />

*1 Je nach<strong>de</strong>m, ob als Arbeitgeber eine Sozietät o<strong>de</strong>r ein Einzelanwalt<br />

auftritt.<br />

*2 Nach Abschluss <strong>de</strong>s Arbeitsvertrags kann sich die Zusammensetzung<br />

<strong>de</strong>r aufnehmen<strong>de</strong>n Sozietät (BGB-Gesellschaft) z. B. durch die<br />

Aufnahme eines weiteren Sozius än<strong>de</strong>rn. Der neu eintreten<strong>de</strong> Gesellschafter<br />

haftet zwar nicht für die vorher begrün<strong>de</strong>ten Verbindlichkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gesamthand (BGH, NJW 1979, 1821). An die Aufnahmeverpflichtung<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitnehmer ist er aber gleichwohl<br />

gebun<strong>de</strong>n. Arbeitgeber bleibt auch nach <strong>de</strong>m Zwischeneintritt<br />

eines neuen Sozius die Gesellschaft, nun aber in an<strong>de</strong>rer Zusammensetzung.<br />

Damit bleiben auch die Verpflichtungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />

hier das Streben um Aufnahme <strong>de</strong>s Arbeitnehmers in die Gesell-<br />

50

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