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Mitarbeiterverträge<br />

*1 Veröffentlichungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers wird <strong>de</strong>r Arbeitgeber-Anwalt<br />

regelmäßig auch selbst unternehmerisch nutzen können, zumin<strong>de</strong>st<br />

dann, wenn <strong>de</strong>r Angestellte auch nach außen für <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

in Erscheinung tritt. Es sollte <strong>de</strong>shalb sorgsam überlegt<br />

wer<strong>de</strong>n, ob Kostenerstattungsregelungen nicht ohnehin überflüssig<br />

sind und zu<strong>de</strong>m Veröffentlichungen <strong>de</strong>s Arbeitnehmers hin<strong>de</strong>rn.<br />

Satz 1 kann ergänzt wer<strong>de</strong>n: „... sofern hierdurch <strong>de</strong>r übrige Kanzleibetrieb<br />

nicht beeinträchtigt wird.“ Ein Buchmanuskript wird ansonsten<br />

<strong>de</strong>n Schreibdienst zum Nachteil <strong>de</strong>r übrigen anwaltlichen<br />

Tätigkeit und <strong>de</strong>r Kollegen leicht mehrere Tage in Beschlag nehmen.<br />

*2 Hier geht es in erster Linie um die Sekretariatskosten, die z. B.<br />

nach Zeitaufwand pauschaliert wer<strong>de</strong>n könnten.<br />

*3 Vgl. §§ 33 Abs. 1, 32 Abs. 1 S. 4 BORA (1 Jahr) und Zuck, Berufsrecht,<br />

Stichwort „Beendigung beruflicher Zusammenarbeit“. Daneben<br />

soll <strong>de</strong>r angestellte Anwalt das Recht haben, sein Ausschei<strong>de</strong>n<br />

nach § 32 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1 BORA <strong>de</strong>njenigen Mandanten<br />

mitzuteilen, für die er vor seinem Ausschei<strong>de</strong>n regelmäßig tätig o<strong>de</strong>r<br />

mit <strong>de</strong>ren laufen<strong>de</strong>n Sachen er zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns befasst<br />

war, LG Düsseldorf, BRAK-Mitt. 1999, 238 = NJW-RR 1998,<br />

1002. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung allgemein<br />

durchsetzen wird.<br />

44 § 23 Ergänzen<strong>de</strong> Vereinbarungen<br />

(1) Außer <strong>de</strong>n vorstehend getroffenen, schriftlich nie<strong>de</strong>rgelegten Regelungen<br />

bestehen keine an<strong>de</strong>ren Vereinbarungen zwischen <strong>de</strong>n Parteien<br />

* 1<br />

.<br />

(2) Nebenabre<strong>de</strong>n, Ergänzungen und ¾n<strong>de</strong>rungen dieses Vertrages<br />

wer<strong>de</strong>n nur wirksam, wenn sie schriftlich nie<strong>de</strong>rgelegt sind * 2<br />

.<br />

(3) Wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein<br />

sollten, so wird hierdurch die Wirksamkeit <strong>de</strong>s übrigen Vertrages nicht<br />

berührt *3 .<br />

*1 Für schriftliche Vertragstexte gilt ohnehin die Vermutung <strong>de</strong>r<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit, Heinrichs, in: Palandt, §125 BGB<br />

Rz. 15 m. w. N.<br />

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