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Rechtsanwalt als Arbeitnehmer<br />
vorstehen<strong>de</strong>r Ablauf von Vorfristen und Fristen, Inhalte von Telefonaten<br />
mit Mandanten, Gegnern, Behör<strong>de</strong>n und Gerichten. Auch <strong>de</strong>r<br />
Inhalt von vorgesehenen Schreiben, Schriftsätzen, Stellungnahmen<br />
etc. gegenüber Dritten ist abstimmungs- und <strong>de</strong>shalb auch unterrichtungspflichtig.<br />
Die Regelung bedarf <strong>de</strong>r zunächst ständigen, später<br />
stichpunktartigen Überwachung durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber-Anwalt.<br />
Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Unterrichtungspflicht stillschweigend<br />
abbedungen wird. Tägliche gemeinsame Posteingangsbesprechungen<br />
können die Risiken minimieren. Zu Folgewirkungen<br />
schlüssigen Verhaltens vgl. Hennige, NZA 1999, 281 ff., 285 f.<br />
*2 Hierunter fallen neben <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>s Mandats z. B. die Einlegung<br />
und Rücknahme von Rechtsbehelfen.<br />
*3 Gebühren- o<strong>de</strong>r haftungsrechtliche Auswirkungen kann zwar so<br />
gut wie je<strong>de</strong>s anwaltliche Han<strong>de</strong>ln haben. Gemeint sind hier gleichwohl<br />
nur die in Erl. 2 aufgeführten Tätigkeiten. Wer es ganz präzise<br />
regeln will, ersetzt die Formulierung „in Absprache mit <strong>de</strong>m Arbeitgeber“<br />
durch „mit Zustimmung <strong>de</strong>s Arbeitsgebers“.<br />
*4 Mit <strong>de</strong>m Ablehnen von Mandaten erzielt man keinen Umsatz<br />
(Gleiss), eine ebenso banale wie wirtschaftlich be<strong>de</strong>utsame Erkenntnis.<br />
Deshalb sollte die Entscheidung über die Mandatsablehnung nur<br />
mit Zustimmung <strong>de</strong>s Arbeitgeber-Anwalts erfolgen können.<br />
§ 4 Allgemeine Berufspflichten<br />
Der Arbeitnehmer hat seinen Beruf als Rechtsanwalt gewissenhaft<br />
auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb <strong>de</strong>s Berufs <strong>de</strong>r Achtung<br />
und <strong>de</strong>s Vertrauens, welche die Stellung <strong>de</strong>s Rechtsanwalts erfor<strong>de</strong>rt,<br />
würdig zu erweisen. Er hat seine stan<strong>de</strong>s- und berufsrechtlichen<br />
Pflichten als Rechtsanwalt zu erfüllen *1 .<br />
25<br />
*1 Die allgemeinen Berufspflichten sind schon in §§ 43 ff. BRAO und<br />
in <strong>de</strong>r BORA normiert. Sie müssten <strong>de</strong>shalb, streng genommen,<br />
nicht noch einmal im Arbeitsvertrag aufgeführt wer<strong>de</strong>n. Ein Verstoß<br />
gegen die Berufspflichten wird jedoch durch § 4 zugleich ausdrücklich<br />
zu einem Vertragsverstoß mit <strong>de</strong>r Folge, dass solche Verstöße<br />
eher arbeitsrechtlich sanktioniert wer<strong>de</strong>n können. Auch ein außerhalb<br />
<strong>de</strong>s Berufs liegen<strong>de</strong>s Verhalten kann einen Berufsrechtsverstoß<br />
darstellen, § 113 Abs. 2 BRAO. Zur eigenen Fortbildung empfiehlt<br />
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