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Rechtsanwalt als Arbeitnehmer (Außensozius)<br />

§ 4 Auftreten nach außen<br />

Der Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber im Außenverhältnis auf <strong>de</strong>m<br />

Kanzleischild, auf Briefbögen, sonstigen Drucksachen und Stempeln,<br />

in <strong>de</strong>r Homepage, in Verzeichnissen sowie in Zeitmessanzeigen *1 als<br />

Mitglied <strong>de</strong>r Kanzlei ohne einen das Arbeitsverhältnis kennzeichnen<strong>de</strong>n<br />

Zusatz geführt *2 .<br />

49<br />

*1 Sog. „Timesheets“, die zwar in <strong>de</strong>r Regel zunächst nur kanzleiinterne<br />

Be<strong>de</strong>utung haben, um <strong>de</strong>n tatsächlichen Zeitaufwand für eine<br />

Abrechnung gegenüber <strong>de</strong>m Mandanten nach Stun<strong>de</strong>n festzuhalten.<br />

Da die „Timesheets“ aber bisweilen <strong>de</strong>r Abrechnung beigefügt wer<strong>de</strong>n,<br />

sollten Unterschie<strong>de</strong> zu <strong>de</strong>n Angaben auf <strong>de</strong>n sonstigen Drucksachen<br />

<strong>de</strong>r Kanzlei vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

*2 Mit einem solchen Zusatz, seine Zulässigkeit einmal unterstellt,<br />

könnte das Publikum auch kaum etwas anfangen. Er wür<strong>de</strong> eher irritieren<br />

und damit <strong>de</strong>n Arbeitgeber selbst schädigen können. Einen<br />

Anwalt „2. Klasse“ sollte es im Übrigen im Hinblick auf seinen Status<br />

als Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter o<strong>de</strong>r Sozius etc. nicht geben.<br />

Über die Klasse entschei<strong>de</strong>t in je<strong>de</strong>m Fall nur die Leistung.<br />

§ 5 Vermögensscha<strong>de</strong>nshaftpflicht<br />

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Vermögensscha<strong>de</strong>nshaftpflichtversicherung<br />

in <strong>de</strong>r Höhe abzuschließen, wie sie vom Arbeitgeber<br />

für sich selbst abgeschlossen wor<strong>de</strong>n ist * 1<br />

.<br />

(2) Die Kosten für die nach Abs. 1 abzuschließen<strong>de</strong> Versicherung wer<strong>de</strong>n<br />

vom Arbeitgeber getragen * 2<br />

.<br />

50<br />

*1 Mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Arbeitnehmer auf <strong>de</strong>m Kanzleischild,<br />

<strong>de</strong>m Briefpapier usw. in Erscheinung tritt, haftet er <strong>de</strong>n Mandanten<br />

<strong>de</strong>r Sozietät kraft Rechtsscheins als Scheinsozius wegen <strong>de</strong>r<br />

von nun an begangenen Fehler auch <strong>de</strong>r übrigen Sozien einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Außensozien, BGH, NJW 1994, 257. In <strong>de</strong>r Literatur wird<br />

sogar eine Haftung für Altschul<strong>de</strong>n entsprechend § 130 HGB gefor<strong>de</strong>rt,<br />

vgl. Schmidt, NJW 1995, 1 ff., 6 gegen BGH, NJW 1979, 1821,<br />

wie es bei <strong>de</strong>m Eintritt in eine Partnerschaftsgesellschaft <strong>de</strong>r Fall<br />

ist, vgl. § 8 PartGG.<br />

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