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Mitarbeiterverträge<br />
(3) Macht <strong>de</strong>r Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch, verhan<strong>de</strong>ln<br />
die Parteien über die Anpassung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts für das neue Tätigkeitsgebiet<br />
* 7<br />
.<br />
(2) Der Arbeitgeber ist befugt, <strong>de</strong>m Arbeitnehmer die Weisungen für<br />
die konkrete Ausübung von <strong>de</strong>ssen Tätigkeit zu geben, <strong>de</strong>nen er im<br />
Verhältnis zum Mandanten ebenfalls unterliegt. Unterliegt <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
keinen Weisungen <strong>de</strong>s Mandanten, so kann er <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />
konkrete Weisungen für <strong>de</strong>ssen Tätigkeit nicht erteilen, wenn <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer in dieser Tätigkeit berufstypisch anwaltlich tätig wird<br />
o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>m Arbeitnehmer die selbständige Wahrnehmung eines<br />
Mandats übertragen wor<strong>de</strong>n ist *8 .<br />
(3) Der Arbeitnehmer ist nicht befugt, ihm übertragene Arbeiten o<strong>de</strong>r<br />
die Bearbeitung ihm zugewiesener Mandate abzulehnen *9 .<br />
(4) Der Arbeitnehmer ist befugt, <strong>de</strong>m Büropersonal Weisungen zur Erledigung<br />
<strong>de</strong>r ihm übertragenen Aufgaben bzw. zur Erledigung seines<br />
Aufgabengebietes zu erteilen * 10<br />
.<br />
*1 Die Aufzählung regelmäßig anfallen<strong>de</strong>r Anwaltstätigkeiten vermei<strong>de</strong>t<br />
Streit über die Pflichten <strong>de</strong>s angestellten Anwalts. Die Klausel<br />
„insbeson<strong>de</strong>re“ ermöglicht die Zuweisung weiterer anwaltstypischer<br />
Aufgaben im Rahmen <strong>de</strong>s Direktionsrechts <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />
*2 Die hier vorgesehene Selbständigkeit steht <strong>de</strong>m Status <strong>de</strong>s angestellten<br />
Anwalts als Arbeitnehmer nicht entgegen. Die fachliche<br />
Weisungsfreiheit ist vielmehr bei Diensten „höherer“ Art (Beispiel:<br />
Chefärzte, BAG, DB 1961, 1136) oft gegeben. Da die Mandate nach<br />
meinem Vorschlag zu<strong>de</strong>m „zugewiesen“ wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r angestellte Anwalt<br />
also keine Befugnis hat, die Übernahme abzulehnen, liegt eine<br />
die Arbeitnehmereigenschaft begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Abhängigkeit vor, vgl.<br />
OLG Köln, BB 1994, 145 und BAG, NZA 1999, 374, 377.<br />
*3 Bei dieser Formulierung kann streitig wer<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>r angestellte<br />
Anwalt auch bei <strong>de</strong>r Ausbildung von Rechtsanwaltsgehilfen etc.<br />
und bei <strong>de</strong>r Kanzleiorganisation, z. B. beim Entwurf von Dienstanweisungen<br />
zur Fristenkontrolle, bei <strong>de</strong>r Anschaffung und Betreuung<br />
<strong>de</strong>r technischen Einrichtung (EDV) etc., mitarbeiten muss, Bereiche<br />
also, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Arbeitgeber regelmäßig Entlastung benötigt.<br />
Durch die Einfügung <strong>de</strong>s Wortes „insbeson<strong>de</strong>re“ kann das Direktionsrecht<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers aber auch auf solche anwaltstypischen<br />
Aufgaben erweitert wer<strong>de</strong>n.<br />
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