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Mitarbeiterverträge<br />

(3) Macht <strong>de</strong>r Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch, verhan<strong>de</strong>ln<br />

die Parteien über die Anpassung <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts für das neue Tätigkeitsgebiet<br />

* 7<br />

.<br />

(2) Der Arbeitgeber ist befugt, <strong>de</strong>m Arbeitnehmer die Weisungen für<br />

die konkrete Ausübung von <strong>de</strong>ssen Tätigkeit zu geben, <strong>de</strong>nen er im<br />

Verhältnis zum Mandanten ebenfalls unterliegt. Unterliegt <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

keinen Weisungen <strong>de</strong>s Mandanten, so kann er <strong>de</strong>m Arbeitnehmer<br />

konkrete Weisungen für <strong>de</strong>ssen Tätigkeit nicht erteilen, wenn <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer in dieser Tätigkeit berufstypisch anwaltlich tätig wird<br />

o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>m Arbeitnehmer die selbständige Wahrnehmung eines<br />

Mandats übertragen wor<strong>de</strong>n ist *8 .<br />

(3) Der Arbeitnehmer ist nicht befugt, ihm übertragene Arbeiten o<strong>de</strong>r<br />

die Bearbeitung ihm zugewiesener Mandate abzulehnen *9 .<br />

(4) Der Arbeitnehmer ist befugt, <strong>de</strong>m Büropersonal Weisungen zur Erledigung<br />

<strong>de</strong>r ihm übertragenen Aufgaben bzw. zur Erledigung seines<br />

Aufgabengebietes zu erteilen * 10<br />

.<br />

*1 Die Aufzählung regelmäßig anfallen<strong>de</strong>r Anwaltstätigkeiten vermei<strong>de</strong>t<br />

Streit über die Pflichten <strong>de</strong>s angestellten Anwalts. Die Klausel<br />

„insbeson<strong>de</strong>re“ ermöglicht die Zuweisung weiterer anwaltstypischer<br />

Aufgaben im Rahmen <strong>de</strong>s Direktionsrechts <strong>de</strong>s Arbeitgebers.<br />

*2 Die hier vorgesehene Selbständigkeit steht <strong>de</strong>m Status <strong>de</strong>s angestellten<br />

Anwalts als Arbeitnehmer nicht entgegen. Die fachliche<br />

Weisungsfreiheit ist vielmehr bei Diensten „höherer“ Art (Beispiel:<br />

Chefärzte, BAG, DB 1961, 1136) oft gegeben. Da die Mandate nach<br />

meinem Vorschlag zu<strong>de</strong>m „zugewiesen“ wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r angestellte Anwalt<br />

also keine Befugnis hat, die Übernahme abzulehnen, liegt eine<br />

die Arbeitnehmereigenschaft begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Abhängigkeit vor, vgl.<br />

OLG Köln, BB 1994, 145 und BAG, NZA 1999, 374, 377.<br />

*3 Bei dieser Formulierung kann streitig wer<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>r angestellte<br />

Anwalt auch bei <strong>de</strong>r Ausbildung von Rechtsanwaltsgehilfen etc.<br />

und bei <strong>de</strong>r Kanzleiorganisation, z. B. beim Entwurf von Dienstanweisungen<br />

zur Fristenkontrolle, bei <strong>de</strong>r Anschaffung und Betreuung<br />

<strong>de</strong>r technischen Einrichtung (EDV) etc., mitarbeiten muss, Bereiche<br />

also, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Arbeitgeber regelmäßig Entlastung benötigt.<br />

Durch die Einfügung <strong>de</strong>s Wortes „insbeson<strong>de</strong>re“ kann das Direktionsrecht<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers aber auch auf solche anwaltstypischen<br />

Aufgaben erweitert wer<strong>de</strong>n.<br />

20

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