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Rechtsanwalt als Arbeitnehmer<br />

ruflich) pauschaliert wer<strong>de</strong>n. Ausführliche Hinweise gibt Zuck, Anwaltskooperationen,<br />

Rz. 90 ff.<br />

*5 Einerseits trägt <strong>de</strong>r angestellte Anwalt kein Unternehmerrisiko.<br />

Es wäre <strong>de</strong>shalb unbillig, wenn er seine eigene Anwaltstätigkeit zu<br />

Lasten seines Arbeitgebers und seiner arbeitsvertraglichen Pflichten<br />

unter Ausnutzung <strong>de</strong>r geschäftlichen Verbindungen, <strong>de</strong>s „Knowhow“<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgeber-Anwalts, aus<strong>de</strong>hnt. Eine Konkurrenztätigkeit<br />

ist <strong>de</strong>m Arbeitnehmeranwalt wegen seiner Treuepflicht grundsätzlich<br />

verboten, vgl. BAG, NZA 1991, 141; BAG, NJW 1970, 626, 628;<br />

OLG Düsseldorf, AnwBl. 1987, 146. An<strong>de</strong>rerseits kann <strong>de</strong>r Mandant<br />

aber nicht gehin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, (nur) <strong>de</strong>n Anwalt seines Vertrauens zu<br />

beauftragen. Diese unterschiedliche Interessenlage löst Abs. 4 durch<br />

eine Informations- und Einwirkungsverpflichtung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers.<br />

Die Regelung könnte noch durch eine eigenständige Honorarbeteiligung<br />

i. S. einer Mandantenübernahmeklausel (vgl. Muster C<br />

III 1, Rz. 181) ergänzt wer<strong>de</strong>n.<br />

*6 Die Alternative bezieht auch die künftigen Mandanten mit ein,<br />

die bislang nicht solche <strong>de</strong>s Arbeitgebers waren.<br />

§ 19 Vermögensscha<strong>de</strong>nshaftpflicht<br />

(1) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, <strong>de</strong>n Arbeitnehmer mit Beginn seiner<br />

Tätigkeit für <strong>de</strong>n Fall einer Haftung wegen Vermögensschä<strong>de</strong>n zu<br />

versichern * 1<br />

.<br />

(2) Bei Ausübung einer eigenen Anwaltstätigkeit hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

hierfür eine eigene Vermögensscha<strong>de</strong>nhaftpflichtversicherung in angemessener<br />

Höhe zu unterhalten * 2<br />

.<br />

40<br />

*1 Die Anstellung eines Anwalts vergrößert die schon bestehen<strong>de</strong>n<br />

Haftungsrisiken <strong>de</strong>s Arbeitgeber-Anwalts, gera<strong>de</strong> dann, wenn er einen<br />

Berufsanfänger einstellt. Über die Haftung <strong>de</strong>s Anwalts – und<br />

ihre Vermeidung! – lernt <strong>de</strong>r Jurist aber i.d.R. we<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Universität<br />

etwas noch während <strong>de</strong>s Referendardienstes. Selbst <strong>de</strong>r angestellte<br />

Anwalt genießt die Privilegien <strong>de</strong>s § 839 BGB und <strong>de</strong>s Art. 34<br />

GG nicht. Es ist <strong>de</strong>shalb zum Schutz <strong>de</strong>r Parteien und <strong>de</strong>s Arbeitgeber-Anwalts<br />

notwendig, dass die Zulassung zur Anwaltschaft erst erfolgen<br />

darf, wenn <strong>de</strong>r Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung<br />

nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 51 BRAO gegenüber <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltung<br />

nachgewiesen ist o<strong>de</strong>r eine vorläufige Deckungszusage vorliegt, § 12<br />

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