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Mitarbeiterverträge<br />
*1 Juristische Mitarbeiter können an <strong>de</strong>m vorhan<strong>de</strong>nen unternehmerischen<br />
„Know-how“ <strong>de</strong>s Arbeitgeber-Anwalts teilnehmen, sie<br />
sollten es auch. Regelmäßig will <strong>de</strong>r Arbeitgeber-Anwalt jedoch<br />
<strong>de</strong>n Abfluss <strong>de</strong>s „Know-how“ bei einem Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />
verhin<strong>de</strong>rn. Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht<br />
(vgl. § 17 Abs. 1 S. 2) und nachvertragliche Treueverpflichtungen begrün<strong>de</strong>n<br />
für <strong>de</strong>n Arbeitgeber gegen <strong>de</strong>n ausgeschie<strong>de</strong>nen Arbeitnehmer<br />
i.d.R. keine Ansprüche, Wettbewerbshandlungen zu unterlassen,<br />
BAG, NZA 1999, 200. Konkurrenzklauseln entsprechen einem<br />
anerkennenswerten Interesse <strong>de</strong>r Betroffenen, soweit sie sich darauf<br />
beschränken, die illoyale Verwertung <strong>de</strong>s beruflichen Erfolgs <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgeber-Anwalts zu verhin<strong>de</strong>rn (BGH, NJW 1986, 2944, 2945:<br />
BGH, DB 1997, 2070; BGH, DB 2000, 1960 = AnwBl. 2000, 626),<br />
auch wenn sie früher vereinzelt – für Anwälte – mit <strong>de</strong>m Wesen<br />
eines freien Berufs als generell unvereinbar abgelehnt wur<strong>de</strong>n, vgl.<br />
Schmitz, AnwBl. 1984, 247; eine Auffassung, die sich jetzt mit <strong>de</strong>m<br />
anwaltlichen Berufsrecht nicht mehr in Einklang bringen lässt, § 26<br />
Abs. 1 d) BORA; für die Zulässigkeit zuletzt Feurich/Braun, § 2<br />
Rz. 38. Üblicherweise unterschei<strong>de</strong>t man Nie<strong>de</strong>rlassungsverbote,<br />
Mandantenschutzklauseln und Mandatsschutz-/Mandantenübernahmeklauseln,<br />
vgl. <strong>Beck</strong>er, 20 ff.; Brückner, Nachvertragliche<br />
Wettbewerbsverbote; Büsken, MDR 1985, 898; Eich, in: L/H/Z/E/<br />
§ 81 Rz. 125 ff.; Fuhrmann, 153 ff., 160 f.; Römermann, BB 1998,<br />
1489; <strong>de</strong>rs., NJW 2002, 1399; Taupitz, 1053–1071; und aus <strong>de</strong>r arbeitsrechtlichen<br />
Literatur: Weisemann/Schra<strong>de</strong>r, DB Beilage 4/80,<br />
Lahusen, NZA 1985, 802 ff., Bauer/Diller, DB 1995, 426 ff., DB<br />
1997, 94 ff., und NJW 2002, 1609 ff., Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote<br />
sowie die Erl. 1 zu Rz. 92 und die Vertragsmuster in Abschnitt<br />
C, Rz. 139 ff. Nie<strong>de</strong>rlassungsverbote verpflichten <strong>de</strong>n Mitarbeiter,<br />
nach Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten<br />
Gebiet, in einem näher beschriebenen Umkreis um die Kanzlei <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgeber-Anwalts o<strong>de</strong>r nach Maßgabe an<strong>de</strong>rer räumlicher Kriterien<br />
keine anwaltliche Tätigkeit auszuüben. Sie greifen am stärksten<br />
in das Grundrecht auf freie Berufswahl und in die private und<br />
berufliche Existenz <strong>de</strong>s Mitarbeiters ein. Mandantenschutzklauseln<br />
verbieten <strong>de</strong>m Arbeitnehmer, Mandanten seines (bisherigen) Arbeitgebers<br />
zu vertreten (allgemeine M.), o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st, sich aktiv<br />
um sie zu bemühen (beschränkte M.). Mandatsschutzklauseln untersagen<br />
<strong>de</strong>m Mitarbeiter nur noch, laufen<strong>de</strong> Mandate nach seinem<br />
Ausschei<strong>de</strong>n weiterzuführen. Mandantenübernahmeklauseln lassen<br />
dies zwar zu, verpflichten <strong>de</strong>n ausgeschie<strong>de</strong>nen Mitarbeiter<br />
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