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52. Riedlinger Fohlenauktion - Pferdezuchtverband Baden ...

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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN<br />

1. Veranstalter ist der Pferdezuchtverein Riedlingen e. V.,<br />

der im Auftrag und in Vollmacht des <strong>Pferdezuchtverband</strong>es<br />

<strong>Baden</strong>-Württemberg e. V. die Veranstaltung durchführt. Der<br />

Verband verkauft die Fohlen im Namen und in Vollmacht des<br />

Beschickers als Vermittler.<br />

2. Das Anbieten der Fohlen erfolgt in Euro, das Mindestgebot<br />

beträgt 1800 Euro (bei Ponys 750 Euro). Der Meistbietende<br />

erhält den Zuschlag. Bei Zweifeln an der Gültigkeit des Zuschlages<br />

kann die Versteigerung fortgesetzt oder wiederholt<br />

werden. Die Anmeldung von Einwänden gegen die Wirksamkeit<br />

des Zuschlages hat sofort zu erfolgen, spätestens bis zum<br />

Verkauf des letzten Fohlens der Auktion. Über die Wirksamkeit<br />

des Zuschlages entscheiden ein Beauftragter des Verbandes,<br />

der Auktionsleiter und der Auktionator. Vom Käufer sind<br />

auf den Zuschlagspreis 6 % Vermittlungsgebühr für das erste,<br />

3 % für das zweite ersteigerte Fohlen zu entrichten, für weitere<br />

Fohlen werden keine Vermittlungsgebühren erhoben.<br />

Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Zuschlagspreis<br />

plus Umsatzsteuer + Vermittlungsgebühr plus<br />

MWST + 2 % Versicherungsprämie aus diesem Bruttobetrag..<br />

Die Umsatzsteuer beträgt je nach Verkäufer: bei Landwirten<br />

10,7 %, bei gewerblichen Pferdezüchtern 7 %, bei Privatpersonen<br />

0 % und ist bei den Fohlen jeweils angegeben.<br />

Der Abrechnungsbetrag ist in bar, durch Scheck oder durch Erteilung<br />

einer Einzugsermächtigung an den Verband im Auktionsbüro<br />

zu entrichten. Für jedes Fohlen besteht eine Versicherung<br />

in Höhe des Zuschlagspreises, maximal jedoch in Höhe<br />

des Kaufpreises für den Fall von Tod, Nottötung und dauernder<br />

Unbrauchbarkeit inkl. unfallbedingter Schäden durch Ataxie<br />

und Sehnenverletzungen. Die Auszahlung erfolgt zu 80 %<br />

an den Käufer. Der Versicherungsschutz wird gewährt ab Gefahrübergang<br />

und endet mit dem vollendeten 6. Lebensmonat,<br />

spätestens am 31. 12. 2009.Die Gefahr geht mit dem Zuschlag<br />

auf den Käufer über, das Eigentum verbleibt beim Beschicker<br />

bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages. Das<br />

ersteigerte Fohlen darf erst ab Bezahlung und Vorlage einer

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