52. Riedlinger Fohlenauktion - Pferdezuchtverband Baden ...
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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN<br />
1. Veranstalter ist der Pferdezuchtverein Riedlingen e. V.,<br />
der im Auftrag und in Vollmacht des <strong>Pferdezuchtverband</strong>es<br />
<strong>Baden</strong>-Württemberg e. V. die Veranstaltung durchführt. Der<br />
Verband verkauft die Fohlen im Namen und in Vollmacht des<br />
Beschickers als Vermittler.<br />
2. Das Anbieten der Fohlen erfolgt in Euro, das Mindestgebot<br />
beträgt 1800 Euro (bei Ponys 750 Euro). Der Meistbietende<br />
erhält den Zuschlag. Bei Zweifeln an der Gültigkeit des Zuschlages<br />
kann die Versteigerung fortgesetzt oder wiederholt<br />
werden. Die Anmeldung von Einwänden gegen die Wirksamkeit<br />
des Zuschlages hat sofort zu erfolgen, spätestens bis zum<br />
Verkauf des letzten Fohlens der Auktion. Über die Wirksamkeit<br />
des Zuschlages entscheiden ein Beauftragter des Verbandes,<br />
der Auktionsleiter und der Auktionator. Vom Käufer sind<br />
auf den Zuschlagspreis 6 % Vermittlungsgebühr für das erste,<br />
3 % für das zweite ersteigerte Fohlen zu entrichten, für weitere<br />
Fohlen werden keine Vermittlungsgebühren erhoben.<br />
Der Rechnungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Zuschlagspreis<br />
plus Umsatzsteuer + Vermittlungsgebühr plus<br />
MWST + 2 % Versicherungsprämie aus diesem Bruttobetrag..<br />
Die Umsatzsteuer beträgt je nach Verkäufer: bei Landwirten<br />
10,7 %, bei gewerblichen Pferdezüchtern 7 %, bei Privatpersonen<br />
0 % und ist bei den Fohlen jeweils angegeben.<br />
Der Abrechnungsbetrag ist in bar, durch Scheck oder durch Erteilung<br />
einer Einzugsermächtigung an den Verband im Auktionsbüro<br />
zu entrichten. Für jedes Fohlen besteht eine Versicherung<br />
in Höhe des Zuschlagspreises, maximal jedoch in Höhe<br />
des Kaufpreises für den Fall von Tod, Nottötung und dauernder<br />
Unbrauchbarkeit inkl. unfallbedingter Schäden durch Ataxie<br />
und Sehnenverletzungen. Die Auszahlung erfolgt zu 80 %<br />
an den Käufer. Der Versicherungsschutz wird gewährt ab Gefahrübergang<br />
und endet mit dem vollendeten 6. Lebensmonat,<br />
spätestens am 31. 12. 2009.Die Gefahr geht mit dem Zuschlag<br />
auf den Käufer über, das Eigentum verbleibt beim Beschicker<br />
bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages. Das<br />
ersteigerte Fohlen darf erst ab Bezahlung und Vorlage einer