52. Riedlinger Fohlenauktion - Pferdezuchtverband Baden ...
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VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN<br />
vom Versteigerungsbüro ausgestellten Bescheinigung (Kaufvertrag)<br />
vom Platz entfernt werden. Die gekauften Tiere sind<br />
am Auktionstag bis 17 Uhr ab zu neh men.<br />
Werden Fohlen auf Wunsch des Käufers mit Zustimmung des<br />
Beschickers nicht am Markttage abgenommen, erfolgt der<br />
Rücktransport sowie die weitere Haltung des Fohlens auf Risiko<br />
des Käufers, der vom 5. Lebensmonat des Fohlens an ein<br />
tägliches Entgelt in ortsüblicher Höhe an den Beschicker zu<br />
zahlen hat. Bis zur Abnahme trägt der Beschicker die Kosten<br />
für Tierarzt und Schmied. Als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit<br />
gelten die Angaben im Auktionskatalog zu Alter, Geschlecht,<br />
Farbe, Abstammung des Fohlens und eventuellen<br />
Leistungen von Verwandten. Darüber hinaus ist eine Beschaffenheit<br />
nicht vereinbart und eine Gewährleistung des Verkäufers<br />
ausgeschlossen.<br />
Eine eventuelle Reklamation ist zur Kenntnis auch an den Verband<br />
zu richten. Ein Anspruch auf Nacherfüllung ist im Hinblick<br />
auf die Art des Kaufgegenstandes ausgeschlossen. Für<br />
den Fall des wirksamen Rücktritts werden über den Abrechnungsbetrag<br />
hinaus die Transportkosten vom Auktionsplatz<br />
zum Käuferstall innerhalb Deutschlands sowie nachgewiesene<br />
Unterstellungs- und Fütterungskosten erstattet. Ein Ausgleich<br />
weitergehender Ansprüche findet nicht statt. Eventuelle Ansprüche<br />
eines privaten Käufers verjähren innerhalb von einem<br />
Jahr, solche eines gewerblichen Käufers innerhalb von drei<br />
Monaten. Die Haftung des Veranstalters ist beschränkt auf<br />
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Beschicker haftet bis<br />
zum Gefahrübergang, der Käufer ab diesem Zeitpunkt für<br />
Schäden, die an dem Fohlen selbst entstehen oder durch das<br />
Fohlen anderweitig entstehen. Der danach Verantwortliche<br />
stellt den Verkäufer und den Verband von Ansprüchen Dritter<br />
frei.<br />
3. Sollte eine der Auktionsbedingungen ganz oder teilweise<br />
unwirksam sein, bleibt dadurch die Wirksamkeit der übrigen<br />
Bedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen tritt<br />
eine wirksame Regelung, die der unwirksamen inhaltlich am<br />
nächsten kommt.<br />
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