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Schwarzarbeit - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald

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BRENNPUNKT<br />

Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

<strong>Schwarzarbeit</strong><br />

KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> 56410 Montabaur<br />

PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657<br />

2. Jhg. 4. Ausgabe<br />

5. Dezember 2004 3 5,-<br />

Neuregelung<br />

<strong>Schwarzarbeit</strong>erbekämpfung<br />

Abschlagszahlungen<br />

Verjährung droht<br />

Mustertexte<br />

Abmahnung


Seite 2 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />

Inhalt<br />

� Weihnachtsgrüße . . . . . . . .3<br />

� <strong>Schwarzarbeit</strong>erbekämpfung<br />

. . . . . . . . .4-5<br />

� Abschlagszahlungen . . . .5<br />

� Verjährung droht . . . . . . .6<br />

� Steuern und Finanzen . . . .7<br />

� Arbeitsrecht . . . . . . . . . . .8<br />

� 2. Jahresempfang . . . . .12<br />

� Sieger- und Bestenliste .13-14<br />

� Seminare . . . . . . . . .15-18<br />

� Der Sicherheitseinbehalt<br />

. . . . . . . . .20-21<br />

� Unternehmensübergabe . .21<br />

� Zeitarbeit im Handwerk . .22<br />

� Abmahnung . . . . . . .25-27<br />

Impressum<br />

Impressum<br />

„Brennpunkt Handwerk“ - Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

erscheint mind. 4 x jährlich.<br />

Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG,<br />

<strong>Rhein</strong>straße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen<br />

Telefon 02624/911- 0, Fax: 02624/911-195;<br />

Verantwortlich für den überregionalen Teil:<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G.;<br />

Andreas Goßmann, Vorstandsvorsitzender<br />

Verantwortlich für den regionalen Teil:<br />

KHS Ahrweiler; GF Thomas Schoofs;<br />

Ausgabe A: Auflage: 650 Exemplare<br />

KHS Limburg – Weilburg: GF Stefan Lassmann,<br />

Ausgabe B: Auflage: 1.150 Exemplare<br />

KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>: HGF Erwin Haubrich,<br />

Ausgabe C: Auflage 2.450 Exemplare<br />

Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin kostenfrei<br />

zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag<br />

enthalten. Im Einzelbezug 5,— e /Stück zzgl. Versandkosten.<br />

Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen<br />

übernimmt der Herausgeber sowie die beteiligten <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en<br />

keine Haftung. Unverlangt eingesandte<br />

Manuskripte ohne Rückporto können nicht zurückgesandt werden.<br />

Mit der Annahme eines Manuskriptes gehen sämtliche Verlagsrechte<br />

und alle Rechte zur ausschließlichen Veröffentlichung<br />

und Verbreitung auf den Herausgeber über. Für die mit Namen<br />

oder Signatur gezeichneten Beiträge übernehmen Herausgeber<br />

und Redaktion keine Haftung. Der Herausgeber sowie die beteiligten<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en sind für Inhalte, Formulierungen<br />

und verfolgte Ziele von bezahlten Anzeigen Dritter nicht verantwortlich.<br />

Für die Richtigkeit der Anzeigen wird keine Gewähr<br />

übernommen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.<br />

Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die<br />

allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste.<br />

Der Herausgeber behält sich das Recht vor, ohne<br />

Angabe von Gründen, bestellte Anzeigen oder Textbeiträge<br />

nicht zu veröffentlichen. Nachdruck und Übersetzung, auch auszugsweise,<br />

sowie Vervielfältigungen jeglicher Art und Technik<br />

bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Herausgebers.<br />

Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Herausgebers<br />

oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des<br />

Arbeitsfriedens etc., bestehen keine Ansprüche gegen Herausgeber<br />

und beteiligte <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en.<br />

Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift:<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G., Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf;<br />

Telefon 02741/9341- 0 Fax: 02741/934129<br />

Letzte Meldung: Am 29.11.2004 fanden die Wahlen zum Vorstand der Handwerkskammer<br />

Koblenz für die Wahlperiode 2004 – 2009 statt.<br />

Wiedergewählt wurden der Arbeitnehmer-Vizepräsident Ulrich Ferber (li.) sowie<br />

Kammerpräsident Karl – Heinz Scherhag. Erstmalig wählte die Vollversammlung<br />

einstimmig unseren Vorsitzenden Kreishandwerksmeister Werner Wittlich<br />

MdB zum Vizepräsidenten der Arbeit-geber. Das bisherige HwK-Vorstandsmitglied<br />

Gerhard Horn, Eichelhardt, wurde ebenfalls einstimmig bestätigt. Präsident<br />

Karl-Heinz Scherhag gratuliert dem neuen Vizepräsidenten und freut sich<br />

auf eine gute Zusammenarbeit. Die Redaktion schließt sich den Glückwünschen<br />

an. In der nächsten Ausgabe von „Brennpunkt Handwerk“ werden wir umfassend<br />

von den Neuwahl berichten. Foto: Juraschek<br />

Zu einem ersten Senioren-Handwerkertreffen waren am 14.10.2004 die Althandwerker<br />

und Mitglieder des Versorgungswerkes aus dem Kreis Altenkirchen<br />

ins Cafe Phillips, Gebhardshain, eingeladen. Neben dem Austausch von Informationen<br />

über das aktuelle Handwerksgeschehen, galt es mit den altgedienten<br />

Handwerkern in einen Gedankenaustausch zu treten und sich in lockerer Runde<br />

zu unterhalten. Gedankengut, Erfahrungen und Wissen der „alten Garde“ sollen<br />

so festgehalten werden. Initiiert wurde die Veranstaltung von Kreishandwerksmeister<br />

Friedhelm Adorf. Als Gäste begrüßte Adorf auch den Hauptgeschäftsführer<br />

der KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>, Erwin Haubrich, sowie Oskar Hanke,<br />

Filialdirektor der Signal Iduna, Koblenz. Foto: Eva-Maria Stettner


Seite 4 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />

Neuregelung der <strong>Schwarzarbeit</strong>erbekämpfung<br />

Mit dem am 1. August diesen Jahres<br />

in Kraft getretenen „Gesetz zur<br />

Bekämpfung der <strong>Schwarzarbeit</strong>“ wird<br />

die Verfolgung der <strong>Schwarzarbeit</strong> auch<br />

im Bereich der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> auf eine neue<br />

Grundlage gestellt. Der Begriff<br />

„<strong>Schwarzarbeit</strong>“ wird im Gesetz erstmalig<br />

umfassend definiert als Verletzung<br />

der Melde-, Aufzeichnungs- und<br />

Zahlungspflichten nach dem Steuerrecht<br />

und dem Sozialgesetzbuch.<br />

Dabei müssen wirtschaftliche Vorteile<br />

in erheblichem Umfang erzielt werden.<br />

Die Obermeisterversammlung hat sich<br />

am 23.07.2004 und der KHS-Vorstand<br />

am 03.11.2004 eingehend mit der Thematik<br />

beschäftigt und dabei eine<br />

Neuausrichtung der hiesigen Bearbeitung<br />

beschlossen. Nachfolgend die<br />

wichtigsten Neuregelungen im Gesetz:<br />

1. Die bisher im „Gesetz zur Bekämpfung<br />

der <strong>Schwarzarbeit</strong>“ als Ordnungswidrigkeiten<br />

genannten Fälle<br />

der handwerks- und gewerberechtlichen<br />

Eintragungs- und Anzeigepflichtenverletzungen<br />

werden als<br />

<strong>Schwarzarbeit</strong> nicht mehr erfasst.<br />

2. Keine <strong>Schwarzarbeit</strong> sind Dienstoder<br />

Werkleistungen, die<br />

– von Angehörigen bzw. Lebenspartner,<br />

Nachbarn, Sportfreunden, etc.<br />

– aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe,<br />

in Notfällen oder zur<br />

Selbsthilfe beim Wohnungsbau<br />

erbracht werden und<br />

– nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet<br />

sind.<br />

Als nicht nachhaltig auf Gewinn<br />

gerichtet gilt eine Tätigkeit dann,<br />

wenn sie nur gegen ein geringes<br />

Entgelt erbracht wird.<br />

3. Für die Bekämpfung sind allein die<br />

Zollbehörden zuständig. Deren Kontroll-<br />

und Prüfrechte wurden erweitert.<br />

4. Bei einem Unfall sind Regressansprüche<br />

eines Unfallversicherungsträgers<br />

gegen Auftraggeber von<br />

<strong>Schwarzarbeit</strong> möglich.<br />

5. Straftatbestände werden ergänzt,<br />

um Strafbarkeitslücken zu schließen.<br />

<strong>Schwarzarbeit</strong> bleibt auch zukünftig<br />

ein Verstoss gegen die Gewerbe- und<br />

Handwerksordnung, wenn eine Tätigkeit<br />

die vorstehend unter Ziffer 2 auf-<br />

gezeigten Tatbestände überschreitet.<br />

Aber und dies ist schon eine bedeutsame<br />

Neuerung, in Zukunft obliegt die<br />

Kontrolle neben der landesrechtlich<br />

zuständigen Ordnungsbehörde einzig<br />

und allein dem Zoll. Dabei beschränkt<br />

sich die Zollkontrolle im Regelfall auf<br />

das Ausmass an Prüfung, was ausreicht<br />

um der Mitteilungspflicht<br />

gegenüber den Finanzämtern über<br />

Anhaltspunkte für steuerlich relevante<br />

Sachverhalte gerecht zu werden.<br />

Nicht zuletzt die Novellierung der<br />

Handwerksordnung hat ab dem 1.<br />

Januar 2004 zu einer Verwässerung<br />

der handwerksrechtlichen Ausübungsvoraussetzungen<br />

geführt.<br />

Danach dürfen ohne Eintragung in die<br />

Handwerksrolle immer dann Arbeiten<br />

in einem Handwerk ausgeführt werden,<br />

wenn:<br />

– diese kein vollständiges Gewerbe<br />

umfassen, nicht handwerksmäßig<br />

betrieben, nicht in der Anlage A auf-<br />

geführt sind oder in einem Zeitraum<br />

von drei Monaten erlernt werden<br />

können (§ 1.2 HwO);<br />

– sie ohne Umsatzbegrenzung einen<br />

erheblichen Umfang nicht überschreiten.<br />

Überschritten wird die<br />

Unerheblichkeitsgrenze erst dann,<br />

wenn die Arbeitszeit im Laufe eines<br />

Jahres über die durchschnittliche<br />

Arbeitszeit eines Vollzeitbschäftigten<br />

hinaus ausgedehnt wird. Dies<br />

sind z.B. im Kfz-Handwerk 1.879<br />

und im Friseur-Handwerk 2.088<br />

Jahresarbeitsstunden.<br />

– sie als Reisegewerbe ausgeübt werden;<br />

– sie einfacher Art sind und die Tätigkeit<br />

dem betreffenden Handwerk<br />

nicht sein essentielles Gepräge gibt.<br />

Weitere Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

haben sich durch die Einführung der<br />

Anlage B 1, der Altgesellenregelung,<br />

der „Ich-AG“ und der Liberalisierung<br />

des Ausländerrechts ergeben. Werden<br />

dann noch handwerkliche Tätigkeiten<br />

im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Betriebes, einer Vermögensverwaltung<br />

oder gar als Freiberufler<br />

ausgeführt, können nur aufwendige<br />

Statusermittlungsverfahren zu<br />

einer Klärung führen.<br />

Das neue Gesetz richtet sich vor allem<br />

gegen illegale Beschäftigung im<br />

Bereich der organisierten Wirtschaftskriminalität.<br />

Die Bundesregierung<br />

möchte illegal handelnde Unternehmer<br />

bestrafen, die in großem Stil ihren<br />

sozialversicherungs- und steuerrechtlichen<br />

Pflichten nicht nachkommen.<br />

Damit wurde der regionalen <strong>Schwarzarbeit</strong>erbekämpfung<br />

der Boden unter<br />

den Füßen weggezogen. Wie schon<br />

oben aufgeführt, gibt es im Bereich der<br />

privaten, haushaltsnahen Dienstleistung<br />

nicht nur keine Verschärfung der<br />

rechtlichen Vorschriften und Strafen,<br />

sondern Erleichterungen. Tätigkeiten,<br />

die nur gering entlohnt werden und<br />

ohne nachhaltige Gewinnabsicht – Wer<br />

kontrolliert das eigentlich? - bleiben<br />

weiterhin komplett von der Abgabenpflicht<br />

befreit. Gerade aber dem Privatsektor<br />

im Bereich der Bauhandwerke,<br />

der Friseure oder dem Kfz-<br />

Mechaniker-Handwerk galt in der Vergangenheit<br />

unsere besondere Aufmerksamkeit.<br />

Als Folge der gesetzlichen<br />

Neuregelung wird die Bekämpfung<br />

der <strong>Schwarzarbeit</strong> und unerlaubten<br />

Handwerksausübung wie folgt neu<br />

strukturiert:


Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 5<br />

1. Werden der Geschäftsstelle hinreichend<br />

verdächtige Meldungen über<br />

die Ausführung von handwerklichen<br />

Werk- oder Dienstleistungen in<br />

<strong>Schwarzarbeit</strong> übermittelt, leiten wir<br />

diese weiter:<br />

a) an das zuständige Gewerbeamt,<br />

oder<br />

b) bei Verdacht auf illegale oder Ausländerbeschäftigung,<br />

an den Zoll,<br />

c) in jedem Fall aber auch an die<br />

Handwerksrolle bei der HwK<br />

Koblenz.<br />

2. Liegen Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche<br />

Vorschriften vor,<br />

informieren wir die zuständigen Versicherungsträger,<br />

also Kranken- u. Rentenversicherer,<br />

die BG etc.<br />

3. Besteht der Verdacht, dass sonstige<br />

Vorschriften verletzt werden, z.B.<br />

im Bereich der Bearbeitung oder Entsorgung<br />

von Asbestprodukten, schalten<br />

wir die dafür zuständige Stelle ein.<br />

4. Der Einsatz unserer beiden Außendienstmitarbeiter<br />

wird wegen der ausschließlichen<br />

Fahndungszuständigkeit<br />

des Zolls und zunehmender Gefährdung<br />

eingestellt. Die Bekämpfung der<br />

<strong>Schwarzarbeit</strong>, z.B. auf Baustellen,<br />

brachte es mit sich, dass die Außendienstler<br />

mit zum Teil gewaltbereiten<br />

Tätergruppen konfrontiert wurden.<br />

Darüber hinaus wurde die Tätigkeit in<br />

einem Umfeld ausgeübt, in dem<br />

gefährliche Werkzeuge (Messer, Hämmer<br />

u.ä.) verwendet wurden.<br />

Festzustellen bleibt, dass z. Zt. einzig<br />

die <strong>Schwarzarbeit</strong> boomt. Von einer<br />

wirkungsvollen Bekämpfung kann<br />

nicht gesprochen werden. Die Neuregelung<br />

setzt durch die Erhöhung der<br />

Strafen zwar die richtigen Zeichen,<br />

fraglich ist aber, ob die wahren Ursachen<br />

der <strong>Schwarzarbeit</strong> bekämpft werden.<br />

Diese sind primär in den eklatanten<br />

Preisunterschieden zwischen<br />

illegaler und legaler Tätigkeit zu sehen,<br />

verursacht durch die ständig steigenden<br />

Lohnnebenkosten, hohe Steuer-,<br />

Abgaben- und Bürokratiebelastung.<br />

Es kann nicht richtig sein, wenn ein<br />

Handwerker im Schnitt sechs Stunden<br />

arbeiten muss, um sich von seinem<br />

Nettolohn eine Handwerkerstunde<br />

kaufen zu können.<br />

Die <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<br />

<strong>Westerwald</strong> wird auch zukünftig mit<br />

aller Kraft daran arbeiten, unsere<br />

Betriebe vor <strong>Schwarzarbeit</strong> und<br />

dadurch entstehender Wettbewerbsverzerrung<br />

zu schützen. Gerne erhalten<br />

Sie von den Geschäftsstellen<br />

zusätzliche Informationen.<br />

Abschlags- und Vorauszahlung<br />

Unterschiedliche Regelungen nach VOB und BGB<br />

Bei einem Werkvertrag hat der Auftragnehmer<br />

ein Problem: Er geht mit seiner<br />

Leistung grundsätzlich in Vorleistung.<br />

Dies bedeutet, dass die Leistung<br />

erst dann abgerechnet werden<br />

kann, wenn sie in vollem Umfang<br />

erbracht und vom Auftraggeber abgenommen<br />

wurde. Für den Auftraggeber<br />

kann es deshalb von existentieller<br />

Bedeutung sein, im Bauvertrag die<br />

Möglichkeit der Anforderung von<br />

Abschlagszahlungen zu vereinbaren.<br />

Je nach Rechtsgrundlage treffen dabei<br />

unterschiedliche Regelungen zu.<br />

VOB Vertrag<br />

Die VOB, Teil B, verschafft dem Auftraggeber<br />

in § 16 - Zahlung - Absatz 1,<br />

die Möglichkeit, quasi jederzeit<br />

Abschlagszahlungen zu verlangen.<br />

Hier heißt es:<br />

„Abschlagszahlungen sind auf Antrag<br />

in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen<br />

vertragsgemäßen Leistungen<br />

einschließlich des ausgewiesenen,<br />

darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags<br />

in möglichst kurzen<br />

Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen<br />

sind durch eine prüfbare Aufstellung<br />

nachzuweisen, die eine<br />

rasche und sichere Beurteilung der<br />

Leistungen ermöglichen muss“.<br />

Dies bedeutet, dass sich die<br />

Abschlagsanforderungen lediglich am<br />

Baufortschritt orientieren. Die Zahlungsfrist<br />

ist in Absatz 3 mit 18 Werktagen<br />

vorgegeben.<br />

BGB Vertrag<br />

Eine grundsätzlich andere Ausgangslage<br />

gibt es beim BGB-Vertrag. Hier<br />

findet sich zwar im BGB unter § 632 a<br />

ebenfalls eine Abschlagszahlungsregelung,<br />

diese ist aber so gut wie nicht<br />

anwendbar. Denn sie fordert als Voraussetzung<br />

für die Zahlungsanforderung<br />

nicht nur „ein in sich abgeschlossenes<br />

Bauteil“, sondern<br />

bestimmt zusätzlich, dass entweder<br />

dem Besteller das Eigentum an diesem<br />

Bauteil übertragen oder dafür<br />

Sicherheit, z.B. in Form einer Bürgschaft,<br />

geleistet wird. Beide Sicherungsformen<br />

(Übergabe oder Sicherheit)<br />

können durchweg nicht angewendet<br />

werden, so dass sich letztendlich<br />

nur eine Individualvereinbarung<br />

im Angebot und/oder im Bauvertrag<br />

mit folgendem Text anbietet:<br />

„Abschlagszahlungen sind vom<br />

Besteller auf Antrag in Höhe des Wertes<br />

der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen<br />

Leistungen, falls erforderlich<br />

einschließlich des ausgewiesenen,<br />

darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages,<br />

in möglichst kurzen<br />

Zeitabständen zu leisten. Die<br />

erbrachten Leistungen werden durch<br />

eine prüfbare Aufstellung nachgewiesen.<br />

Die Zahlung hat innerhalb<br />

von 14 Tagen nach Zugang des<br />

Antrages zu erfolgen“.<br />

Die im Text genannte Zahlungsfrist ist<br />

beispielhaft genannt.<br />

Wie ist aber die Rechtslage, wenn der<br />

Auftragnehmer eines BGB-Vertrages<br />

seinem Auftraggeber eine „á-conto-<br />

Rechnung“, sagen wir über 6.000,- e<br />

zusendet, ohne dass hierüber eine<br />

Vereinbarung geschlossen und weder<br />

Eigentum noch Sicherheit übertragen<br />

wurde, der Auftraggeber aber trotzdem<br />

zahlt? Kann der Auftraggeber<br />

etwa sein Geld zurückfordern, wenn<br />

er feststellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

des § 632 a BGB nicht<br />

erfüllt sind? Nein, sagt der Bundesgerichtshof<br />

mit Urteil vom 30.09.2004<br />

– Az.: VII ZR 187/03. Er entschied,<br />

dass mit der „Anforderung der áconto-Zahlung<br />

und deren Bezahlung“<br />

die beiden Vertragsparteien auch eine<br />

Vereinbarung über die Zahlung selbst<br />

getroffen hätten. Nachteil dieses Verfahrens<br />

ist, dass kein eigenständiger<br />

Anspruch auf Abschlagszahlung vereinbart,<br />

ggf. keine weiteren Zahlungen<br />

geleistet werden und man unter<br />

Umständen auf das Goodwill des Auftraggebers<br />

angewiesen ist. Mit der<br />

geleisteten Abschlagszahlung ist aber<br />

kein „Schuldanerkenntnis“ über evtl.<br />

strittige Rechnungsprositionen verbunden.<br />

Haftungsausschluss: Die in diesem Magazin<br />

abgedruckten Artikel, Formulare und Empfehlungen<br />

sind mit Sorgfalt recherchiert. Sie<br />

erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Die Verfallzeit von Gesetzen und Verordnungen<br />

wird immer kürzer. Sie werden<br />

deshalb verstehen, dass keine Haftung für<br />

die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden<br />

kann. Sollten Sie bei der Anwendung<br />

Zweifel an der Gültigkeit haben oder benötigen<br />

Sie Unterstützung bei der Formulierung<br />

von Ergänzungen, wenden Sie sich bitte an<br />

die Geschäftsstelle der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.


Seite 6 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />

Handwerker sollten wie in jedem Jahr<br />

auf die mögliche Verjährung offener<br />

Ansprüche zum Jahresende achten.<br />

Aufgrund der Schuldrechtsreform im<br />

Jahr 2002 haben sich Verjährungsvorschriften<br />

geändert, so dass der Prüfung<br />

der Verjährung in diesem Jahr<br />

besondere Bedeutung zukommt.<br />

Die regelmäßige Verjährungsfrist wurde<br />

von 30 Jahren auf 3 Jahre reduziert.<br />

Diese Reduzierung hat insbesondere<br />

Auswirkungen auf die:<br />

Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht,<br />

Geschäftsführung ohne Auftrag<br />

sowie Schadenersatzansprüche aus<br />

positiver Vertragsverletzung und Rückgewähransprüchen<br />

aus Rücktritt oder<br />

Wandelung. Sind derartige Ansprüche<br />

vor dem 01.01.2002 entstanden unterlagen<br />

diese bisher der 30-jährigen Verjährungsfrist.<br />

Nach den Übergangsvorschriften<br />

tritt auch für diese Altfälle<br />

Verjährung spätestens nach Ablauf<br />

der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist<br />

von 3 Jahren ein. Berechnet ab<br />

dem 01.01.2002, somit also am<br />

31.12.2004. Sollten noch Ansprüche<br />

Hygienestandards für Berufskleidung verschärft<br />

Rainer Raabe, Geschäftsführer der ITEX Gaebler GmbH & Co. KG, hat es schriftlich,<br />

das Montabaurer Unternehmen erfüllt die verschärften Hygienestandards.<br />

Hierfür dankt er seinen Mitarbeitern. (v. l. n. r.) M. Leukel; E. Trupp, D. Neuzerling,<br />

R. Raabe<br />

Die im Mai 2004 veröffentlichte DIN<br />

10524 erfordert mehr Hygiene bei der<br />

Auswahl und Pflege von Berufskleidung.<br />

Service und Kollektionen des<br />

Rahmenvertragspartners der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>,<br />

ITEX Gaebler<br />

GmbH & Co. KG erfüllen die Vorgaben<br />

bereits heute.<br />

Mit der DIN 10524 verschärfen sich die<br />

Hygienestandards für Berufskleidung<br />

in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben.<br />

Ziel ist die „nachteilige Beeinflussung<br />

der Lebensmittel“ durch<br />

unzweckmäßige Berufskleidung zu<br />

Verjährung droht!<br />

aus einem der oben genannten<br />

Rechtsgründe bestehen, die vor dem<br />

01.01.2002 entstanden sind, müssten<br />

hierfür noch verjährungshemmende<br />

Maßnahmen eingeleitet werden. Für<br />

bereits titulierte Ansprüche, mit Ausnahme<br />

der titulierten Zinsen, besteht<br />

weiterhin die 30-jährige Verjährungsfrist.<br />

Aus diesem Grund ist der<br />

31.12.2004 für titulierte Zinsen ebenfalls<br />

relevant. Nach dem alten Verjährungsrecht<br />

verjährten titulierte Zinsen<br />

nach 4 Jahren, wenn nicht eine<br />

unterbrechende Maßnahme, wie<br />

Zwangsvollstreckung, durchgeführt<br />

wurde. Auch für die Verjährung titulierter<br />

Zinsen gilt jetzt die 3-Jahres-<br />

Frist. Für Titel aus dem Jahre 2001<br />

bzw. ältere Titel, bei denen letztmals<br />

im Jahre 2001 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

auch wegen<br />

der Zinsen durchgeführt wurden, tritt<br />

somit auch die Verjährung der Zinsen,<br />

die vor dem 01.01.2002 angefallen<br />

sind, am 31.12.2004 ein. Dies falls<br />

nicht zuvor ein neuer Vollstreckungsversuch<br />

vorgenommen wurde.<br />

vermeiden. Die neue Norm definiert<br />

neben den Faktoren Gewebequalität,<br />

Schnitt und Tragekomfort vor allem<br />

auch die Pflege von Berufskleidung<br />

aus hygienisch sensiblen Bereichen.<br />

Im Mittelpunkt steht dabei die hygienische<br />

Qualität der Berufskleidung<br />

nach dem Waschvorgang. Zitat aus<br />

der Norm: „Eine Wiederaufbereitung<br />

der Arbeitskleidung im Privathaushalt<br />

ist aus hygienischen Gründen nicht zu<br />

empfehlen. Die hygienische Qualität<br />

der gewaschenen Berufskleidung sollte<br />

der europäischen Norm DIN EN<br />

Achtung! Um den Eintritt der Verjährung<br />

zu verhindern, müssen<br />

Ansprüche vor dem Stichtag gerichtlich<br />

geltend gemacht werden. Die<br />

Beantragung eines Mahnbescheides<br />

genügt. Eine schriftliche Mahnung des<br />

Schuldners oder eine Aufforderung zur<br />

Zahlung genügt nicht.<br />

Fazit: Prüfen Sie also unbedingt alle<br />

Ihre noch offenen Forderungen. Wenn<br />

Sie sich über die Berechnung der Verjährungsfristen<br />

unsicher sind, schalten<br />

Sie Ihren Rechtsanwalt ein.<br />

Die allgemeine Verjährungsfrist<br />

beläuft sich seit dem 01.01.2002<br />

auf drei Jahre<br />

Das bedeutet, dass alle Ansprüche<br />

nach drei Jahren nicht mehr durchgesetzt<br />

werden können, sofern nicht im<br />

Gesetz eine Sonderregelung für<br />

bestimmte Ansprüche enthalten ist.<br />

Für Forderungen der Betriebe gegenüber<br />

Privatkunden ist die Verjährung<br />

damit von zwei auf drei Jahre verlängert,<br />

bei Forderungen gegenüber<br />

Gewerbetreibenden allerdings von vier<br />

auf drei Jahre gekürzt worden.<br />

14065 und/oder RAL-GZ 992/3 [4] entsprechen.“<br />

Doch nicht allein die qualifizierte<br />

Wäsche ist ausschlaggebend. Die<br />

geforderten mikrobiologischen Standards<br />

werden nur eingehalten, wenn<br />

die Berufskleidung auch fachgerecht<br />

gesammelt, transportiert und gelagert<br />

wird. Hier empfiehlt die Norm DIN<br />

10524 eine gesonderte Verpackung<br />

sowie die betriebsinterne Lagerung in<br />

speziellen, vor Verschmutzung schützenden<br />

Schränken. Vorgaben, die<br />

meist nur ein professioneller Anbieter,<br />

wie z.B. ITEX Gaebler, erfüllen und<br />

belegen kann. Das Montabaurer Unternehmen<br />

hat in den letzten Monaten<br />

entsprechende Investitionen in Maschinen,<br />

Organisation, Logistik, aber auch<br />

Mitarbeiterschulungen vorgenommen.<br />

Ein Engagement, das sich gelohnt hat,<br />

denn seit Anfang September verfügt<br />

ITEX Gaebler über den entsprechenden<br />

Konformitätsnachweis nach DIN<br />

EN 14065. Jeder Kunde hat so die<br />

Gewissheit, dass seine Anforderungen<br />

auch langfristig garantiert sind. Nicht<br />

umsonst empfiehlt der Bundesverband<br />

der Lebensmittelkontrolleure seinen<br />

Mitgliedern und Kunden die Hygienekleidung<br />

Euroclean – eine Kollektion<br />

der ITEX Gaebler GmbH & Co. KG.


Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 7<br />

Steuerberater muss<br />

Gesetzesänderungen<br />

im Mandanteninteresse<br />

verfolgen<br />

Erfährt ein Steuerberater von geplanten<br />

Gesetzesänderungen ist er zu weiter<br />

gehenden Nachforschungen über<br />

die Konsequenzen der Änderungen<br />

verpflichtet. Dies betrifft alle Änderungen<br />

die, werden sie umgesetzt, ein von<br />

seinem Mandanten angestrebtes Ziel<br />

gefährden könnten. In der Folge hat er<br />

den Mandanten rechtzeitig zu informieren,<br />

damit er die für ihn nachteiligen<br />

Neuerungen einplanen kann.<br />

Zur Informationspflicht des Steuerberaters:<br />

Grundsätzlich gilt, dass sich ein<br />

Steuerberater über allgemein zugängliche<br />

Quellen über Verfahrensstand<br />

und Inhalt von Gesetzesänderungen<br />

informieren muss, um entsprechend<br />

im Interesse seines Mandanten vorausschauend<br />

handeln zu können.<br />

(BGH, Urteil v. 15.7.2004, IX ZR<br />

472/00)<br />

Online Banking -<br />

Bei Doppelklick<br />

besser anrufen<br />

Der Fall: Ein Computer-Neuling hatte<br />

geglaubt, sein Kaufauftrag habe die<br />

Bank nicht erreicht. Also wiederholte<br />

er seinen Kaufklick und orderte damit<br />

gleich doppelt. Da half ihm auch seine<br />

Klage vor dem OLG Nürnberg (12<br />

U2572/02) nicht. Nach dessen Urteil<br />

müssen Banken nur offensichtlich irrtümlich<br />

erteilte Wertpapieraufträge<br />

ignorieren. Für zwei inhaltsgleiche<br />

Order gilt das auch dann nicht, wenn<br />

durch den Kauf das Konto überzogen<br />

wurde. Daher: Bei Unsicherheit sollte<br />

man per E-Mail oder Telefon bei der<br />

Bank nachfragen.<br />

Handwerker<br />

haften für Vorsteuer<br />

Handwerker tragen beim Vorsteuerabzug<br />

aus Rechnungen stets das volle<br />

Unternehmerrisiko. Vor diesem Risiko<br />

kann sich der Unternehmer auch nicht<br />

durch Nachweise des Rechnungsausstellers<br />

schützen. Bescheinigungen<br />

des Rechnungsausstellers, dass<br />

dieser beim Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiger<br />

Unternehmer erfasst<br />

ist oder dass er ein Gewerbe angemeldet<br />

hat, bieten dabei keine Gewähr,<br />

dass es sich nicht um eine Scheinrechnung<br />

handelt. (OFD Stuttgart; Verfügung<br />

v. 25.8.2004, S 7340). Immer<br />

häufiger kontrolliert das Finanzamt Ein-<br />

Steuern und Finanzen<br />

gangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis<br />

– besonders, wenn diese bar<br />

beglichen wurden. Eine Reaktion der<br />

Finanzbeamten auf die zunehmende<br />

Zahl von Gefälligkeitsrechnungen, die<br />

Lieferanten zu Gunsten Dritter ausstellen,<br />

denen die Waren tatsächlich<br />

gehören.<br />

In der Praxis bedeutet dies, dass<br />

Geschäfte mit Scheinunternehmern<br />

teuer werden können. Hat ein Handwerker<br />

Leistungen eines Scheinunternehmers<br />

bezogen, verliert er den Vorsteuerabzug<br />

aus solchen Rechnungen<br />

- sogar wenn der Handwerker von diesen<br />

Machenschaften nichts wusste.<br />

Infos zur Bauabzugsbesteuerung<br />

in 19<br />

Fremdsprachen<br />

Seit Jahresbeginn sind die Empfänger<br />

von Bauleistungen in Deutschland zum<br />

Einbehalt der Bauabzugsteuer verpflichtet.<br />

Das Bundesministerium der<br />

Finanzen (BMF) hat das Merkblatt zur<br />

Bauabzugsbesteuerung nun in zahlreiche<br />

Landessprachen übersetzt.<br />

Diese finden Sie auf der Website des<br />

BMF: http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuell-.484.7974/Steuerabzug-bei-Bauleistungen-nach-48-ff-<br />

EStG-br...htm<br />

Sozialversicherung:<br />

Neue Rechengrößen<br />

ab 2005<br />

Das Bundeskabinett hat eine Neuordnung<br />

der Rechengrößen der Sozialversicherung<br />

beschlossen. Dies betrifft<br />

die Rentenversicherung der Arbeiter<br />

und der Angestellten sowie die Kranken-<br />

und Pflegeversicherung mit den<br />

Versicherungspflichtgrenzen und<br />

jeweiligen Bezugsgrößen. Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung<br />

werden die für das Versicherungs-,<br />

Beitrags- und Leistungsrecht<br />

in der Sozialversicherung maßgebenden<br />

Rechengrößen bestimmt. Die entsprechende<br />

(vollständige) Mitteilung<br />

einschließlich einer Gesamtübersicht<br />

in Tabellenform erhalten Sie unter:<br />

http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/akt<br />

uelles/pm/bmgs04/6040_6148.cfm<br />

Pflegeversicherung -<br />

Nachweis der Elterneigenschaft<br />

Das Gesetz zur Berücksichtigung der<br />

Kindererziehung (KiBG) wurde verabschiedet.<br />

Nachfolgend haben wir die<br />

Eckpunkte der Änderungen zusammengefasst:<br />

Ab 1. Januar 2005 zah-<br />

len kinderlose Versicherte ab Vollendung<br />

des 23. Lebensjahres neben<br />

ihrem ursprünglichen Beitragsanteil<br />

0,25 % mehr Beitrag zur Pflegeversicherung.<br />

Der Arbeitgeber hat diesen<br />

Zuschlag nicht zu bezahlen, für ihn<br />

bleibt es wie gehabt, bei den 0,85 Prozent.<br />

Hiervon ausgenommen sind kinderlose<br />

Arbeitnehmer, die vor dem 01.<br />

Januar 1940 geboren sind. Die Elterneigenschaft<br />

ist dem Arbeitgeber<br />

gegenüber z.B. in Form einer Geburtsurkunde<br />

nachzuweisen. Ist die Elterneigenschaft<br />

nicht bekannt muss der<br />

Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber<br />

mitteilen. Dies z.B. wenn die Lohnsteuerkarte<br />

keinen Eintrag diesbezüglich<br />

enthält.<br />

Ohne einen Nachweis ist der Beitragszuschlag<br />

zunächst ab dem<br />

01.01.2005 abzuführen. Wird der<br />

Nachweis nachträglich bis zum 30.<br />

Juni 2005 erbracht, erfolgt eine rückwirkende<br />

Korrektur und Verrechnung<br />

der zuviel gezahlten Beiträge durch<br />

den Arbeitgeber. Bei Geburten wirkt<br />

der Nachweis rückwirkend, wenn er<br />

innerhalb von drei Monaten nach der<br />

Geburt erbracht wird, ansonsten ab<br />

dem Folgemonat des Nachweises. Die<br />

Unterlagen sind vom Arbeitgeber aufzubewahren.<br />

Der einmalige Nachweis<br />

genügt dabei für eine dauerhafte<br />

Zuschlagsbefreiung.<br />

Bundesknappschaft<br />

senkt 2005 die<br />

Umlagen U1 + U2 für<br />

Minijob-Arbeitgeber<br />

Im Oktober diesen Jahres beschloss<br />

die Bundesknappschaft, die Beitragssätze<br />

in der Lohnausgleichskasse auf<br />

einen minimalen Erinnerungswert zu<br />

senken. Dadurch werden diese Umlagebeiträge<br />

einen historischen Tiefststand<br />

erreichen. Die Umlage U 1 wurde<br />

gesenkt und die Umlage U 2 auf Null<br />

reduziert. Durch die Senkung profitieren<br />

alle Minijob-Arbeitgeber, einschließlich<br />

der am Haushaltsscheckverfahren<br />

teilnehmenden Privathaushalte,<br />

da weniger Lohnzusatzkosten anfallen.<br />

Die Auswirkungen bedeuten in Euro<br />

und Cent ausgedrückt, dass die Lohnnebenkosten<br />

für einen gewerblich<br />

beschäftigten Mitarbeiter auf 400 EUR<br />

- Basis jetzt nicht mehr - wie bisher -<br />

97,20 EUR, sondern 92,40 EUR betragen<br />

werden. Unverändert bleiben<br />

jedoch die Pauschal-Beitragssätze für<br />

Minijob-Arbeitgeber bzw. Privathaushalte<br />

zur Kranken- und Rentenversicherung,<br />

sowie die Arbeitgeber-Steuerpauschale<br />

bei Minijobs.


Seite 8 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />

Gesetz schützt<br />

Arbeitnehmer vor übereilter<br />

Eigenkündigung<br />

Eine im Streit ausgesprochene Kündigung<br />

hat nach einer Entscheidung<br />

des Bundesarbeitsgerichts keinen<br />

Bestand. Das Gesetz soll Arbeitnehmer<br />

vor überstürzten Entscheidungen<br />

in Konfliktsituationen schützen. Auflösungsverträge<br />

und Kündigungen bedürfen<br />

daher der Schriftform des § 623<br />

BGB. Der gesetzliche Formzwang soll<br />

die Parteien des Arbeitsvertrages insbesondere<br />

vor Übereilung bei Beendigungserklärungen<br />

bewahren (Warnfunktion)<br />

und dient außerdem der<br />

Rechtssicherheit (Klarstellungs- und<br />

Beweisfunktion). Davon könne nur in<br />

seltenen Ausnahmefällen abgewichen<br />

werden, urteilten die obersten Arbeitsrichter.<br />

(BAG, 16.09.2004, Az.: 2 AZR<br />

659/03)<br />

Bei zwei unterschiedlichen Kündigungsfristen<br />

gilt die längere!<br />

Bei der Kündigungsfrist in einem Arbeitsvertrag<br />

dürfen nicht zwei unterschiedlich<br />

lange Fristen vereinbart werden,<br />

die sich danach richten, ob der<br />

Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber<br />

kündigt.<br />

In diesen Fällen gilt die längere Kündigungsfrist.<br />

Eine arbeitsvertragliche<br />

Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen<br />

stelle einen Verstoß<br />

gegen das Bundesgesetzbuch dar,<br />

stellte das LAG Hamm fest. Dieser Entscheidung<br />

lag folgender Fall zu Grunde:<br />

Geklagt hatte eine Arzthelferin, der<br />

von ihrem Arbeitgeber im Juni zu Ende<br />

Juli gekündigt worden war. Die Arzthelferin<br />

verlangte jedoch die Zahlung<br />

ihres Lohnes auch im August und September.<br />

Im Arbeitsvertrag war festgelegt,<br />

dass die Arzthelferin nur mit einer<br />

Frist von sechs Wochen zum Quartalsende<br />

kündigen kann, der Arbeitgeber<br />

jedoch mit einer Frist von sechs<br />

Wochen zum Monatsende. Entschieden<br />

wurde, dass das Arbeitsverhältnis<br />

bis Ende September fortbestanden<br />

hat. (LAG Hamm; AZ: 8 Sa 2051/03)<br />

Arbeitnehmer<br />

müssen veränderte<br />

Sozialdaten mitteilen<br />

Arbeitnehmer müssen Veränderungen<br />

in ihren Sozialdaten ohne Nachfrage<br />

mitteilen – ansonsten werden diese bei<br />

Entscheidungen, wie z.B. bei Kündigungen<br />

nicht berücksichtigt. Der<br />

Arbeitsrecht<br />

Arbeitgeber darf sich auf die Richtigkeit<br />

der Angaben auf der Lohnsteuerkarte<br />

verlassen. Demzufolge hat ein<br />

Arbeitnehmer Veränderungen seiner<br />

persönlichen Verhältnisse ohne Nachfrage<br />

des Arbeitgebers anzugeben.<br />

(LAG Schleswig-Holstein, 10.08.2004;<br />

Az.: 5 Sa 93/04)<br />

Kündigung<br />

Weigert sich ein Arbeitnehmer (hier:<br />

ein Schweißer), die von der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung verlangte Vorsorgeuntersuchung<br />

durchführen zu<br />

lassen und ist er auch nicht durch eine<br />

Abmahnung umzustimmen, so kann<br />

er entlassen werden. Hier drohten dem<br />

Arbeitgeber Ordnungsgelder, wenn er<br />

den Schweißer ohne die angeordneten<br />

Untersuchungen weiter beschäftigt<br />

hätte.(LAG Düsseldorf, Az.: 1S So<br />

180/95)<br />

Befristete Erhöhung<br />

der Arbeitszeit<br />

Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit<br />

innerhalb eines unbefristeten<br />

Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer<br />

Wirksamkeit nicht der Schriftform nach<br />

§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Be-fristungsgesetz<br />

(BAG, Bonn, 3.9.2003;<br />

Az.: 7 AZR 106/03).<br />

Fristlose Kündigung<br />

bei Straftat möglich<br />

Begeht ein Arbeitnehmer eine Straftat<br />

im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit,<br />

so rechtfertigt dies regelmäßig<br />

eine außerordentliche bzw. fristlose<br />

verhaltensbedingte Kündigung. Zu diesem<br />

eindeutigen Ergebnis kam das<br />

Landesarbeitsgericht <strong>Rhein</strong>land-Pfalz<br />

im Fall eines Arbeitnehmers, der als<br />

Kältemonteur im Außendienst beschäftigt<br />

war. Bei einer Überprüfung des<br />

Firmenfahrzeugs wurde festgestellt,<br />

dass der Fahrtenschreiber manipuliert<br />

worden war. Die Abdeckung des Fahrtenschreibers<br />

war aufgebrochen, so<br />

dass Veränderungen an der Zeiteinstellung<br />

vorgenommen werden konnten.<br />

Darüber hinaus war ein Ein-/Ausschalter<br />

eingebaut worden, mit dem<br />

der Fahrtenschreiber bei Bedarf außer<br />

Betrieb gesetzt werden konnte. Der<br />

Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer<br />

daraufhin außerordentlich und<br />

fristlos. Die Daten des Fahrtenschreibers<br />

sind Grundlage der Stundenabrechung<br />

des Arbeitnehmers und der<br />

Arbeitgeber vermutete einen Betrug<br />

des Arbeitnehmers. (LAG <strong>Rhein</strong>land-<br />

Pfalz, Az.: 2 Sa 1221/03)<br />

Für eine außerordentliche Kündigung<br />

muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

ein wichtiger außerordentlicher<br />

Kündigungsgrund gegeben sein. Dieser<br />

liegt dann vor, wenn der Grund für<br />

die Kündigung so schwerwiegend ist,<br />

dass dem Arbeitgeber eine weitere<br />

Zusammenarbeit absolut unzumutbar<br />

ist. Nicht einmal die Weiterbeschäftigung<br />

bis zum Ablauf der ordentlichen<br />

Kündigungsfrist ist dann zumutbar.<br />

Chef darf auf<br />

Teilzeit umstellen<br />

Wenn ein Unternehmer einer Vollzeitkraft<br />

kündigt, um ihre Arbeit beispielsweise<br />

auf zwei Teilzeitkräfte aufzuteilen,<br />

so ist das seine Sache.<br />

Arbeitsgerichte, so das Bundesarbeitsgericht<br />

(2 AZR 385/03), dürfen<br />

diese Maßnahme nicht auf ihre<br />

Zweckmäßigkeit, sondern nur auf<br />

offensichtlichen Missbrauch hin überprüfen.<br />

Das wäre beispielsweise der<br />

Fall, wenn einer Mitarbeiterin allein aus<br />

Rache wegen vorausgegangener<br />

Beschwerden gekündigt würde.<br />

Betriebsrente<br />

Berechnet ein Arbeitgeber die Betriebsrenten<br />

seiner ausgeschiedenen<br />

Mitarbeiter jahrelang unter Einbeziehung<br />

von Urlaubsgeld, obwohl dies<br />

nach der Versorgungsordnung nicht<br />

vorgesehen ist, so ergibt sich daraus<br />

dennoch keine „betriebliche Übung“.<br />

Diese entsteht nämlich dann nicht,<br />

wenn sich der Arbeitgeber jeweils auf<br />

die korrekten Berechnungsvorschriften<br />

bezogen, sie aber irrtümlich falsch<br />

angewandt hat. (BAG, Az.: 3 AZR<br />

224/01)<br />

Information über<br />

Tarifvertrag ist<br />

nicht Chefsache<br />

Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter<br />

nicht über Änderungen im Tarifvertrag<br />

informieren. Es ist allein Sache<br />

der Arbeitnehmer, sich über Änderungen<br />

sachkundig zu machen, wenn sie<br />

bestimmte Vereinbarungen (z. B. Lohn.<br />

Arbeitszeit) im Tarifvertrag durchgesetzt<br />

haben möchten.(LAG <strong>Rhein</strong>land-<br />

Pfalz, Az..: 10 Sa 261/03)<br />

www.marketinghandwerk.de


Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 9<br />

57. Internationale<br />

Handwerksmesse München<br />

Die 57. Internationale Handwerksmesse in München findet in der Zeit vom 10. bis<br />

16. März 2005 statt. Die <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> führt zusammen<br />

mit der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> Limburg-Weilburg wieder eine Gruppenfahrt durch vom<br />

Die Fahrt in einem modernen Reisebus<br />

beginnt am Donnerstag, 10.<br />

März, 7.oo Uhr in Neuwied. Zusteigemöglichkeiten<br />

bestehen in Willroth,<br />

am ICE Bahnhof Montabaur sowie am<br />

ICE Bahnhof Limburg. Am frühen<br />

Nachmittag erreichen wir München;<br />

somit bleibt auch am Anreisetag<br />

genügend Zeit für eine erste Stadterkundung.<br />

Unser Hotel “Stachus” ist zentral gelegen<br />

und bietet einen guten Ausgangspunkt<br />

für den Aufenthalt. Im<br />

günstigen Reisepreis von 220, e p. P.<br />

(zzgl. MwSt) sind folgende Leistun-<br />

hier abtrennen und per Post oder Fax einsenden<br />

10. bis 13 März 2005.<br />

gen enthalten: Die Fahrtkosten, ein<br />

Mittagessen (ohne Getränk) auf der<br />

Hinfahrt und drei Übernachtungen mit<br />

Frühstück im Doppelzimmer. Wenn<br />

Sie ein Einzelzimmer wünschen, bitten<br />

wir um frühzeitige Reservierung,<br />

da nur wenige Einzelzimmer zur Verfügung<br />

stehen. EZ-Zuschlag 75, e p.<br />

P. (zzgl. MwSt).<br />

Für den Messebesuch steht ausreichend<br />

Zeit zur Verfügung. Daneben<br />

bestehen Möglichkeiten zur Besichtigung<br />

der Münchener Sehenswürdigkeiten<br />

wie z. B. dem Olympiagelände,<br />

das Deutsche Museum,<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Werner Wittlich, MdB Udo Runkel<br />

Vors. Kreishandwerksmeister Geschäftsführer<br />

Theaterbesuche, Stadtbummel usw.<br />

Zurück geht es am Sonntag um 14oo<br />

Uhr ab dem Hotel “Stachus”.<br />

Die genauen Abfahrtszeiten und Haltepunkte<br />

werden Ihnen rechtzeitig<br />

bekannt gegeben.<br />

Es stehen nur eine begrenzte Anzahl<br />

Plätze zur Verfügung. Wir bitten deshalb<br />

bei Interesse um kurzfristige<br />

Anmeldung. Diese berücksichtigen<br />

wir in der Reihenfolge ihres Eingangs.<br />

Ihr Vertragspartner ist die <strong>Rhein</strong>-<br />

<strong>Westerwald</strong> e.G., Betzdorf. Haben Sie<br />

Fragen? Informationen erhalten Sie<br />

bei GF Udo Runkel Tel. 02631/ 94640.<br />

Anmeldung zur 57. I.H.M. Einsenden per Post oder Fax an: 0 26 31/94 64 11<br />

Hiermit melde(n) ich/wir ............ Personen verbindlich an.<br />

Der Betrag in Höhe von (220,- e/p.P ggf. + EZ-Zuschlag von 75,- e p.P. zzgl. MwSt) soll nach Rechnungsstellung<br />

abgebucht werden von meinem/unserem<br />

Konto Nr. _______________________ bei Kreditinstitut___________________________ BLZ__________________ .<br />

Ort, Datum<br />

An die<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> RWW<br />

Langendorfer Straße 91<br />

56564 Neuwied<br />

Absenderanschrift/Stempel:<br />

Name der einzelnen Teilnehmer:<br />

1. Frau/Herr<br />

2. Frau/Herr<br />

3. Frau/Herr<br />

4. Frau/Herr


Seite 10 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />

Neue<br />

Innungsmitglieder<br />

Elektro-Innung WW<br />

Siegfried Schwarz,<br />

Höhr-Grenzhausen<br />

Dachdecker-Innung WW<br />

Uwe Schmidt, Herschbach b. W<br />

Friseur-Innung NR<br />

Hamide Bayrak, Neuwied<br />

Petra Waldmann, Linz<br />

Informationstechniker-Innung<br />

RLP Nord<br />

Rainer Zeppenfeld, Niederhofen<br />

Kfz.-Innung AK<br />

Josip Jagatic, Weitefeld<br />

Kfz.-Innung NR<br />

Sascha Seiffert, Meinborn<br />

Kfz.-Innung WW<br />

Jochen Adams, Selters<br />

Metall-Innung AK<br />

Michael Nolden, Michelbach<br />

Sanitär-Heizung-Klimatechnik-<br />

Innung RWW<br />

Heike Fachbach, Oberahr<br />

R. Neuroth GmbH, Heiligenroth<br />

Weinkopf GmbH, Scheuerfeld<br />

Tischler-Innung AK<br />

Peter Kober, Weitefeld<br />

Tischler-Innung WW<br />

Marc Schultheis, Boden<br />

Herzlich willkommen<br />

in einem<br />

starken Verbund<br />

2005<br />

BRENNPUNKT<br />

Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

Erscheinungstermine: Anzeigenschluss:<br />

7./8. März 19. Februar<br />

6./7. Juni 19. Mai<br />

5./6. September 18. August<br />

5./6. Dezember 17. November<br />

2. Jhg. 2. Ausgabe<br />

5. Juni 2004 3 5,-<br />

Auf Einladung der CDU Landtagsfraktion fanden sich am 13. Oktober 2004 zahlreiche<br />

Handwerker im Foyer der <strong>Rhein</strong>-Mosel-Halle ein. Wie schon im letzen<br />

Jahr, suchte die Fraktion das Gespräch mit den Handwerkern. Als Themen standen<br />

die Unternehmensnachfolge, die neue Handwerksordnung sowie die Suche<br />

nach qualifiziertem Nachwuchs im Mittelpunkt der Veranstaltung. Neben dem<br />

Vorsitzenden der CDU-Landtagsfraktion Christoph Böhr stellten sich u. a. der<br />

Vors. Kreishandwerksmeister Werner Wittlich MdB und der Präsident der HWK<br />

Koblenz, Karl-Heinz Scherhag den Fragen der interessierten Handwerkern.<br />

Geschäftsführer Udo Runkel (r.) konnte für die <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<br />

<strong>Westerwald</strong> und der Bäckerinnung Neuwied bei der Firma Scheffel Backwaren<br />

GmbH, Raubach, gleich sechs Mitarbeiter(innen) für 25-jährige Tätigkeit im<br />

Unternehmen ehren. V.l.n.r. Gabriele Runkel, Verkaufsleiterin (Raubach); Heinz-<br />

Josef Thiery, Bäcker (Puderbach); Ingrid Scheffel, Geschäftsführerin (Raubach);<br />

Günter Scheffel, geschäftsführender Gesellschafter (Raubach); Peter Theis, Auslieferungsfahrer<br />

(Puderbach); Rolf Kaul, Bäckermeister (Raubach) und Veronika<br />

Kühn, Verkäuferin (Roßbach).


Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 11<br />

Saubermatten -<br />

und der Schmutz<br />

bleibt draußen<br />

Schnee, Matsch und Regen, das<br />

schafft nicht nur Verkehrsprobleme,<br />

sondern gibt auch so manchem Eingangsbereich<br />

schnell eine ungepflegte<br />

Atmosphäre. ITEX Gaebler, Rahmenertragspartner<br />

der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>,<br />

bietet hierfür eine Lösung:<br />

DBL-Saubermatten. Sie machen jeden<br />

Eingangsbereich wetterfest und sparen<br />

zusätzliche Reinigungskosten.<br />

Neben den üblichen Standardmatten<br />

bietet das Montabaurer Unternehmen<br />

branchentypische Logomatten und<br />

firmenindividuelle Designmatten, dem<br />

Firmenauftritt entsprechend.<br />

Die Partner des Handwerks sind zu<br />

einem kostenlosen 14-tägigen Saubermatten-Test<br />

eingeladen. Lassen<br />

Sie sich überzeugen! Weitere Informationen<br />

erhalten Sie in Ihren Innungsmitteilungen<br />

oder telefonisch unter<br />

02602/9224-0.<br />

Anwälte und Gerichte teurer<br />

Über dieses Thema haben wir bereits<br />

in der letzten Ausgabe von Brennpunkt<br />

Handwerk berichtet. Wir halten es für<br />

wichtig, dass Sie hierüber informiert<br />

sind, daher fassen wir folgendes für<br />

Sie zusammen:<br />

Ab sofort sollten Sie vor jeder Rechtsberatung<br />

die Frage nach den Kosten<br />

stellen. Seit dem 01.07.2004 gelten<br />

nämlich neue Gebührenregeln. Dann<br />

gibt es für eine außergerichtliche Beratung<br />

keine festen Gebühren mehr.<br />

Nach dem Gesetz sollen die Rechtsanwälte<br />

konkrete Gebühren vereinbaren.<br />

Treffen Sie keine solche Vereinbarung,<br />

gilt die übliche Vergütung als<br />

vereinbart. Gerade hier lauern aber<br />

Gefahren. Was als üblich anzusehen<br />

ist, ist nirgendwo geregelt.<br />

Ist etwa der Betrag anzusetzen, den<br />

der Anwalt üblicher Weise seinen übrigen<br />

Mandanten berechnet oder<br />

zugrunde zu legen, was andere Anwälte<br />

in dieser Situation berechnen?<br />

Für Endverbraucher gilt jetzt gesetzlich<br />

eine festgelegte Höchstgrenze von<br />

190 e für Erstberatungen. Dies gilt aber<br />

nicht für Unternehmer. Hier kann<br />

durchaus ein höherer Ansatz gewählt<br />

werden.<br />

Beispiel: Bislang musste ein<br />

Arbeitnehmer bei einem Kündigungsschutzverfahren,<br />

bei einem<br />

gerichtlichen Vergleich für Anwalt<br />

und Gericht 1.456 e zahlen, wenn<br />

der Streitwert 7.500 e betrug.<br />

Künftig kann ihm der Anwalt 2.052<br />

e berechnen, also ein Plus von<br />

40 %.<br />

Die Rechtsschutzversicherungen<br />

haben bereits Beitragserhöhungen um<br />

15 % bis 20 % angekündigt. Wohl<br />

dem der Innungsmitglied ist und die<br />

arbeitsrechtliche Prozessvertretung<br />

seiner Innung oder seines Verbandes<br />

in Anspruch nehmen kann. Der Beitrag<br />

zur Innung ist regelmäßig viel<br />

geringer, als die Kosten für ein einziges<br />

arbeitsgerichtliches Verfahren.<br />

Innungsmitgliedschaft zahlt sich aus.


Seite 12 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />

2. Jahresempfang der<br />

<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

Ehrung der Sieger und Prüfungsbesten im Heimathaus Neuwied<br />

Stefan Treude (Mitte) ist der Deutschlands bester Tischler-Geselle des Jahres<br />

2004. Glückwünsche zu dieser besonderen Leistung kamen von Kreishandwerkmeister<br />

Werner Wittlich MdB (links) und dem Obermeister der Tischler-<br />

Innung Altenkirchen, Friedrich Heidrich (rechts).<br />

Erfolg hat viele Väter<br />

Die <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> und ihre<br />

Innungen ehrten die Sieger<br />

und Prüfungsbesten<br />

Sieger waren sie alle, die Ausgezeichneten<br />

beim „Empfang des Handwerks“<br />

in Neuwied: 51 junge Handwerker aus<br />

dem Bezirk der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> schlossen ihre Ausbildung<br />

in diesem Jahr als Innungsbeste<br />

oder sogar Platzierte im Praktischen<br />

Leistungswettbewerb der Handwerksjugend<br />

ab. Beim „Empfang des<br />

Handwerks“ der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> im Neuwieder<br />

Heimathaus wurden sie für ihre<br />

überragenden Leistungen in der Ausbildung<br />

besonders geehrt.<br />

Man sah ihnen den Stolz auf das<br />

Erreichte an: Die jungen Frauen und<br />

Männer, die als Innungsbeste ihrer<br />

Gesellenprüfung bestanden haben.<br />

Einige von ihnen hatten beim Praktischen<br />

Leistungswettbewerb der Handwerksjugend<br />

ihr berufliches Wissen im<br />

Wettstreit mit anderen Gesellen auf<br />

den Prüfstand gestellt. Sie stiegen als<br />

Sieger auf Kammerebene in den Landeswettbewerb<br />

und schließlich in den<br />

Bundeswettbewerb auf. Die Bilanz der<br />

Jugendlichen aus dem gesamten<br />

Bezirk der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> kann sich sehen<br />

lassen: Sechs Kammersieger, 15 Landessieger<br />

und sogar ein Deutscher<br />

Meister des Handwerks kommen aus<br />

den Ausbildungsbetrieben hier in der<br />

Region.<br />

"Der Erfolg dieser jungen Leute hat<br />

viele Väter", sagte der Vorsitzende<br />

Kreishandwerksmeister Werner Wittlich<br />

MdB in seiner Ansprache. "Der<br />

Einsatz der Betriebe ist einer davon.<br />

Das Handwerk überzeugt durch sein<br />

überdurchschnittliches Ausbildungsengagement.<br />

Es ist sich seiner Verantwortung<br />

gegenüber der Jugend<br />

bewusst und bildet weit über seinen<br />

eigenen Bedarf hinaus aus. Wir bieten<br />

den Jugendlichen berufliche Perspektiven,<br />

denn das Handwerk ist<br />

nach wie vor eine zukunftsträchtige<br />

Branche." Einen erfolgreichen Handwerker,<br />

zu denen Wittlich auch die<br />

Geehrten zählte, erkenne man an der<br />

Erkenntnis, nie ausgelernt zu haben.<br />

"Ständige Weiterbildung ist ein Schlüssel<br />

zum Erfolg."<br />

Kritische Töne schlug er mit Blick auf<br />

die Novelle der Handwerksordnung an,<br />

die Anfang des Jahres in Kraft getreten<br />

ist. "Sie ist nicht das, was sich das<br />

Handwerk gewünscht hat." Die geänderte<br />

Handwerksordnung habe die<br />

Betriebe beschäftigt, doch die ständige<br />

Ungewissheit sei nun vorbei. "Die<br />

neuen Regeln werfen Schatten. Ich-<br />

AG`s als Billigkonkurrenz zu den etablierten<br />

Betrieben können auf Dauer<br />

keine Lösung sein. Gerade bei den<br />

sogenannten zulassungsfreien Betrieben<br />

habe es in diesem Jahr enorme<br />

Zuwächse gegeben. Doch 80 Prozent<br />

aller Betriebsgründer besitzen keine<br />

Qualifikation für die Führung eines<br />

Geschäfts", sagte Wittlich. Auch die<br />

Qualität der Ausbildung leide unter der<br />

Neuregelung. "Wie kann jemand qualifiziert<br />

ausbilden, wenn er sein eigenes<br />

Handwerk nicht gelernt hat?" Der<br />

Meisterbrief sieht er als wichtigen Baustein<br />

für den beruflichen Erfolg. "Wir<br />

halten am Meister fest, denn er steht<br />

für Qualifizierung und berufliche<br />

Zukunft. Nur er schafft Perspektiven."<br />

Wittlich war aber zuversichtlich, dass<br />

sich das Handwerk allen Herausforderungen<br />

stellt, die in Zukunft auf die<br />

Betriebe warten. Zu diesen Herausforderungen<br />

zählt auch die Auseinandersetzung<br />

mit "Rating nach Basel II".<br />

Ob das ein Risiko oder eine Chance<br />

für das Handwerk darstelle, erläuterte<br />

der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse<br />

Neuwied, Klaus Pinkemeyer, in<br />

einem Kurzreferat. Sein Fazit: "Rating<br />

ist keine Patentlösung. Es kann aber<br />

helfen, die Risiken für die Betrieb und<br />

die Banken niedrig zu halten."<br />

Mit einem Blick auf den Kurzvortrag<br />

des Sparkassenvorstandes bezeichnete<br />

Geschäftsführer Udo Runkel die<br />

Leistungen der jungen Handwerker als<br />

"AAA+", der höchsten Ratingklasse.<br />

Gelächter aus dem Saal antwortete auf<br />

diesen Vergleich, bevor die 51 Prüfungsbesten,<br />

Kammer-, Landes- und<br />

Bundessieger zur Ehrung aufgerufen<br />

wurden. Als Bundessieger und "Deutscher<br />

Meister" im Tischlerhandwerk<br />

erhielt Stefan Treude aus Niederdreisbach<br />

aus den Händen des Obermeister<br />

der Tischlerinnung Altenkirchen<br />

eine besondere Ehrung. „Im Jahr<br />

1981 gab es zum letzten Mal einen<br />

Bundessieger in unserer Innung. Daher<br />

kann man sein gutes Abschneiden gar<br />

nicht hoch genug bewerten", erklärte<br />

Friedrich Heidrich. Nun wartet auf den<br />

jungen Mann die nächste Herausforderung:<br />

Er fährt zum Handwerksolympiade<br />

nach Helsinki und misst sein<br />

Können mit anderen aus aller Welt.<br />

Gemäß dem Motto: "Für die Besten<br />

nur das Beste", sorgte die Gesangsklasse<br />

der Musikschule "Vocal Heroes"<br />

für die musikalische Gestaltung des<br />

Nachmittags. Großen Beifall gab es für<br />

die wahrhaft meisterlichen Leistungen<br />

der Schüler - und dem Versprechen<br />

auf ein Wiedersehen beim nächsten<br />

Empfang des Handwerks im Jahr 2005<br />

in Montabaur. Andrea Düpper


Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 13<br />

Deutscher Meister 2004<br />

zugleich 1. Landessieger RLP,<br />

Kammersieger HwK Koblenz und<br />

innungsbester Prüfling<br />

Tischler-Innung Altenkirchen<br />

Tischler Stefan Treude, Niederdreisbach<br />

(Peter Kober, Weitefeld)<br />

Landessieger RLP 2004<br />

zugleich Kammersieger HwK<br />

Koblenz und innungsbester Prüfling<br />

Dachdecker-Innung Altenkirchen<br />

Dachdecker Samuel Rosenkranz,<br />

Mauden (Rosenkranz GmbH & Co.<br />

KG, Mauden)<br />

Elektro-Innung <strong>Westerwald</strong><br />

zugleich 2. Bundessieger<br />

Elektroinstallateur Michael Fein,<br />

Hundsangen (Hans-Jürgen Michel,<br />

Wallmerod)<br />

Fleischer-Innung Altenkirchen<br />

Fleischer Sascha Schneider, Daaden<br />

(Hans-Henning Schmidt GmbH,<br />

Daaden)<br />

Informationstechniker-Innung<br />

<strong>Rhein</strong>land-Pfalz Nord<br />

Informationselektroniker<br />

Daniel Rosenbach, Lamscheid<br />

(Manfred Stoffel, Dörth)<br />

Kälteanlagenbauer-Innung<br />

<strong>Rhein</strong>land-Pfalz<br />

Kälteanlagenbauer Marcel Maus,<br />

Weiher (Jacobi GmbH,<br />

Mülheim-Kärlich)<br />

Metallhandwerker-Innung<br />

<strong>Rhein</strong>-Lahn-<strong>Westerwald</strong><br />

Werkzeugmacher Klaus Barg,<br />

Dierdorf (Egon Reuth GmbH,<br />

Großmaischeid)<br />

Töpfer- und Keramiker-Innung<br />

<strong>Rhein</strong>land-Pfalz<br />

Keramikerin FR: Baukeramik,<br />

Katharina Dörr, Koblenz<br />

(Ebinger GmbH, Bad Ems)<br />

Landessieger RLP 2004<br />

zugleich Kammersieger HwK<br />

Koblenz<br />

Bäcker-Innung Altenkirchen<br />

Fachverkäuferin im<br />

Nahrungsmittelhandwerk,<br />

FR: Bäckerei, Lydia Rogalski, Hamm<br />

(<strong>Westerwald</strong>brot GmbH, Birnbach)<br />

Baugewerks-Innung<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

Maurer Manuel Hartmann, Neustadt<br />

(Salz-Bau GmbH, Neustadt)<br />

Informationstechniker-Innung<br />

<strong>Rhein</strong>land-Pfalz Nord<br />

Informationselektroniker,<br />

FR: Geräte u. Systemtechnik,<br />

Ibrahim Ghoddan, Neuwied<br />

(Grothe Sitcom GmbH, Neuwied)<br />

Die besten Junghandwerker aus dem Bezirk der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<br />

<strong>Westerwald</strong> wurden beim Empfang in Neuwied geehrt.<br />

Raumausstatter-Innung<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

Sattler Tarquin Corsack, Arnsberg<br />

(Christoph Rieser, Obersteinebach)<br />

Metallhandwerker-Innung<br />

Altenkirchen<br />

Metallbauer, FR: Anlagen- u.<br />

Fördertechnik, Sven Stühn, Weitefeld,<br />

(Stahlverarbeitung Weitefeld GmbH,<br />

Weitefeld)<br />

Maler- und Lackierer-Innung<br />

<strong>Westerwald</strong><br />

Stukkateur Nunzio Sergi, Gückingen<br />

(Markus Bersch, Nentershausen)<br />

Metallhandwerker-Innung <strong>Rhein</strong>-<br />

Lahn-<strong>Westerwald</strong><br />

Mechatroniker Christian Winter,<br />

Hattert (Maschinenbau Heinen<br />

GmbH, Asbach)<br />

Zimmerer-Innung<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

Zimmerer David Hartmann, Neustadt<br />

(Streif Baulogistik GmbH,<br />

Vettelschoß)<br />

Kammersieger 2004<br />

HwK Koblenz<br />

zugleich innungsbester Prüfling<br />

Baugewerks-Innung<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

Beton- u. Stahlbauer<br />

Sebastian Pock, Hachenburg<br />

(Dickopf Bau GmbH & Co. KG,<br />

Herschbach)<br />

Bekleidungs- und Schuhmacher-<br />

Innung <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

zugleich 2. Landessiegerin<br />

Damen- u. Herrenschneiderin<br />

Ludmilla Warkentin, Netphen-Deuz<br />

(Berufsbildende Schule Betzdorf)<br />

Kfz.-Innung Altenkirchen<br />

Kraftfahrzeugmechaniker,<br />

FR: Nutzkraftwagen-Instandhaltung,<br />

Heinrich Unruh, Birkenbeul<br />

(MAN Nutzfahrzeuge AG, Altenkirchen)<br />

Maler- und Lackierer-Innung<br />

Altenkirchen<br />

Maler- u. Lackierer,<br />

FR: Fahrzeuglackierer,<br />

Michael Geißler, Niederfischbach<br />

(Autohaus Köhler GmbH,<br />

Niederfischbach)<br />

Schornsteinfeger-Innung<br />

Montabaur<br />

zugleich 2. Landessieger<br />

Schornsteinfeger Florian Straub,<br />

Wirges (Helmut Zerfas, Ötzingen)<br />

Kammersieger 2004<br />

HwK Koblenz<br />

Bäcker-Innung Altenkirchen<br />

zugleich 3. Landessieger<br />

Bäcker Alexander Schintz, Herdorf<br />

(Achim Koppen, Herdorf)<br />

Innungsbeste Prüflinge<br />

Baugewerks-Innung<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

Maurer Lars Liebmann, Bilkheim<br />

(Hannappel & Söhne GmbH, Bilkheim)<br />

Bäcker-Innung Altenkirchen<br />

Bäckerin Jutta Becker, Scheuerfeld<br />

Bäcker-Innung Neuwied<br />

Bäcker Anton Kolbe, Neustadt<br />

(R. Zimmermann, M. Limbach u.<br />

U. Manns, Neustadt)<br />

Bäcker-Innung <strong>Westerwald</strong><br />

Fachverkäuferin Nahrungsmittelhandwerk,<br />

FR: Bäckerei,<br />

Doreen Oswald, Alpenrod<br />

(Hubert Schütz, Nistertal)<br />

Bäcker Peter Herlth, Hundsangen<br />

(Hubert Quirmbach, Hundsangen)<br />

Dachdecker-Innung <strong>Westerwald</strong><br />

Dachdecker Florian Schulte, Hübingen<br />

(Theo Fetz GmbH, Welschneudorf)<br />

Elektrotechniker-Innung Altenkirchen<br />

Elektroinstallateur<br />

Daniel Petronelli, Kirchen<br />

(Hans-Dieter Neuroth, Betzdorf)


Seite 14 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />

Elektrotechniker-Innung Neuwied<br />

Elektroinstallateur Florian Linn,<br />

Ehlscheid (Wittlich-Lück GmbH,<br />

Kurtscheid)<br />

Fleischer-Innung Neuwied<br />

Fleischer Guido Prangenberg,<br />

St. Katharinen (Prangenberg GmbH<br />

& Co. KG, Vettelschoß)<br />

Fleischer-Innung <strong>Westerwald</strong><br />

Fleischer Björn Batta, Weidenhahn<br />

(Kurt und Ralph Jung, Freilingen)<br />

Fachverkäuferin Nahrungsmittelhandwerk,<br />

FR: Fleischerei,<br />

Melanie Heinz, Kaden<br />

(Viehmann GmbH, Westerburg)<br />

Friseur-Innung Altenkirchen<br />

Friseurin Andrea Schröder, Betzdorf<br />

Friseur-Innung Neuwied<br />

Friseurin Tanja Muß, Windhagen<br />

(Katrin Stopperka, Asbach)<br />

Friseur-Innung <strong>Westerwald</strong><br />

Friseurin Olivia Schidlowski, Hillscheid<br />

(Thomas Daum, Höhr-Grenzhausen)<br />

Kfz.-Innung Neuwied<br />

Kraftfahrzeugmechaniker,<br />

FR: Nutzkraftwagen-Instandhaltung,<br />

Thorsten Jörg Kuhlmann, Vallendar<br />

(ATV Autotechnik Vogel GmbH,<br />

Neuwied)<br />

Kfz.-Innung <strong>Westerwald</strong><br />

Kraftfahrzeugmechaniker,<br />

FR: PKW-Instandhaltung,<br />

Matthias Frink, Nentershausen<br />

(Jacquemin GmbH, Montabaur)<br />

Maler- und<br />

Lackierer-Innung Neuwied<br />

Maler- u. Lackiererin, FR: Maler,<br />

Anke Hennig, Unkel<br />

(Rudolf Haack, <strong>Rhein</strong>breitbach)<br />

Maler- und<br />

Lackierer-Innung <strong>Westerwald</strong><br />

Maler- u. Lackierer,<br />

FR: Fahrzeuglackierer,<br />

Daniel Ludwig, Montabaur (Volker<br />

Gramig u. Klaus Hahn, Niederahr)<br />

Metallhandwerker-Innung<br />

Altenkirchen<br />

Metallbauer, FR: Konstruktionstechnik,<br />

Till Neschen, Obererbach<br />

(Hartmut Räß, Altenkirchen)<br />

Metallhandwerker-Innung <strong>Rhein</strong>-<br />

Lahn-<strong>Westerwald</strong><br />

Maschinenbaumechanikerin Serafina<br />

La Cava, Hillscheid (Werkzeugbau<br />

Giovan Battista La Cava, Hillscheid)<br />

Metallbauer, FR: Konstruktionstechnik,<br />

Carsten Reinert, Berod<br />

(Hans Schäfer GmbH, Wahlrod)<br />

Raumausstatter-Innung<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

Raumausstatterin Daniela Steineke,<br />

Aull (Gregor Immig, Rennerod)<br />

Sanitär-Heizung-Klimatechnik<br />

Innung <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

Klempner Michael Fink, Neuwied<br />

(Werhand GmbH & Co. KG, Neuwied)<br />

Zentralheizungs- u. Lüftungsbauer<br />

Sebastian Linn, Ehlscheid<br />

(Hans-Peter Wittlich GmbH,<br />

Oberhonnefeld)<br />

Gas- u. Wasserinstallateur<br />

Christian Thewalt, Siershahn<br />

(Karl-Heinz Altwasser, Mogendorf)<br />

Tischler-Innung Neuwied<br />

Tischlerin Christiane Noss, Neuwied<br />

(Lunnebach GmbH, Vallendar)<br />

Tischler-Innung <strong>Westerwald</strong><br />

Tischler Mario Merk, Heimborn<br />

(C-P Creativ-Partner GmbH, Lochum)<br />

Zimmerer-Innung<br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />

Zimmerer Andreas Kühnhold,<br />

Ransbach-Baumbach<br />

(Schneider GmbH, Weidenhahn)


Die Zeiten sind rauer geworden in der<br />

Baubranche. War vor etwa 10 Jahre<br />

das Verhältnis zwischen privaten Bauherren<br />

und Bauunternehmer noch weitestgehend<br />

unbelastet, so hat sich dieser<br />

Zustand, insbesondere in den letzten<br />

Jahren, grundlegend gewandelt.<br />

Seit die staatliche Förderung des<br />

Eigenheimbaus erheblich gekürzt<br />

wurde und deren gänzliche Streichung<br />

zur Diskussion steht, wird insbesondere<br />

auf Bauherrenseite nach alternativen<br />

Finanzierungsmöglichkeiten<br />

gesucht. Nach der alten Volksweisheit<br />

„Not macht erfinderisch“ wird vieler<br />

Orts von Bauherren versucht auf mehr<br />

oder weniger unseriöse Weise die<br />

Werklohnforderung der Bauhandwerker<br />

zu beschneiden, um so Lücken in<br />

der privaten Eigenheimfinanzierung zu<br />

schließen. Leider bietet das derzeit gültige<br />

Baurecht zahlungsunwilligen Bauherren<br />

vielfach Möglichkeiten längst<br />

überfällige Zahlungen von Bauhandwerkern<br />

hinauszuzögern. So, in dem<br />

Der Sicherheitseinbehalt –<br />

ein Gewohnheitsrecht ?<br />

beispielsweise Mängel erfunden,<br />

Zurückbehaltungsrechte in dreifacher<br />

Höhe der vermeintlichen Mängelbeseitigungskosten<br />

geltend gemacht und<br />

auch anderweitige Abzüge getätigt<br />

werden, die vermeintlich rechtlich oder<br />

zumindest gewohnheitsrechtlich anerkannt<br />

seien. Gelingt es beispielsweise<br />

dem Bauunternehmer nach fertig<br />

gestelltem Gewerk und zähem Ringen<br />

mit dem Bauherren oder dessen Architekten<br />

eine Abnahme zu erkämpfen,<br />

um damit grundsätzlich die Fälligkeitsvoraussetzung<br />

für seine<br />

Werklohnforderung zu schaffen, so<br />

sieht er sich nunmehr in den Stand versetzt<br />

die so genannte Schlussrechnung<br />

schreiben zu können. Bekanntlich<br />

muss diese Schlussrechnung prüfbar<br />

sein, was insbesondere beim Einheitspreisvertrag<br />

weitere Anforderungen<br />

an den Bauunternehmer stellt. Die<br />

Schlussrechnung muss mit dem Aufmaß<br />

übereinstimmen; sie muss geleistete<br />

Abschlagszahlungen berück-<br />

sichtigen und mit dem zu zahlenden<br />

Restwerklohn einschließlich gesetzlicher<br />

Mehrwertsteuer enden.<br />

Hat der Bauunternehmer auch diese<br />

Hürde genommen und liegt dem Bauherren<br />

bzw. dessen Architekten eine<br />

prüfbare Schlussrechnung vor, so hat<br />

dieser zumindest beim VOB-Vertrag<br />

zunächst einmal Gelegenheit die Rechnung<br />

innerhalb einer Frist von 2 Monaten<br />

zu prüfen, wobei es sich bei dieser<br />

Frist um eine echte Fälligkeitsfrist<br />

handelt, also vorher keine Zahlung der<br />

dokumentierten Restwerklohnforderung<br />

verlangt werden kann. Wird nunmehr<br />

von der Seite des Bauherren die<br />

Rechnung geprüft an den Bauhandwerker<br />

zurück geschickt, so sieht dieser<br />

sich oftmals mit einer Vielzahl von<br />

Einbehalten konfrontiert. Neben den<br />

oft unberechtigten Massekürzungen<br />

findet sich auch immer wieder ein 5 –<br />

10 prozentiger Abzug als so genannter<br />

Gewährleistungs- oder Sicherheit-


Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 21<br />

Unternehmensübergabe<br />

Informationen<br />

auch über Internet<br />

Praktische Wirtschaftsförderung für unsere Region<br />

Der eine möchte in den Ruhestand<br />

gehen und plant die Zukunft seines<br />

Betriebes. Der andere sucht die berufliche<br />

Herausforderung und will sich<br />

selbstständig machen. Eine Unternehmensübergabe<br />

stellt hier eine<br />

Lösung dar. Aber wie regelt man das?<br />

Antworten gibt das Internet-Angebot<br />

der <strong>Westerwald</strong> Bank eG. Unter<br />

www.westerwaldbank.de finden Interessierte<br />

Unternehmer und mögliche<br />

Nachfolger wichtige Adressen, Informationen<br />

und praktische Tipps. Für<br />

den Nachfolger von besonderem Interesse:<br />

die aktuellen Brancheninformationen<br />

und die Online-Hilfen zur Erstellung<br />

von Business-Plänen. Ob der<br />

Familiennachwuchs an die Stelle des<br />

Seniors tritt oder ob externe Nachfolger<br />

im Gespräch sind: Stets gilt es,<br />

vernünftige Lösungen für alle Beteiligten<br />

zu suchen und zu finden. Hier ist<br />

die Online-Information ein erster<br />

Schritt.<br />

seinbehalt. Je nach Höhe der<br />

Werklohnforderung kann es sich hierbei<br />

um eine erhebliche Summe handeln.<br />

Für den Bauunternehmer stellt<br />

sich die Frage, ob er sich in jedem Fall<br />

einen derartigen Abzug gefallen lassen<br />

muss. Dieser ist zwar prinzipiell<br />

durch Bankbürgschaft ablösbar. In Zeiten,<br />

in denen jedoch durch die Banken<br />

derartige Gewährleistungsbürgschaften<br />

wie gewährte Darlehen<br />

behandelt und damit der Liquiditätsrahmen<br />

der betroffenen Bauunternehmen<br />

eingeschränkt wird, gewinnt die<br />

Frage nach der Berechtigung eines<br />

Sicherheitseinbehaltes eine ganz andere<br />

Bedeutung. Unproblematisch sind<br />

die Fälle, in denen Bauherr und Bauunternehmer<br />

einen Gewährleistungsoder<br />

Sicherheitseinbehalt in Höhe einer<br />

bestimmten Prozentzahl der Abrechnungssumme<br />

für einen bestimmten<br />

Zeitraum, in aller Regel für die Dauer<br />

der Gewährleistungszeit ausdrücklich<br />

vereinbart haben. In diesen Fällen ist<br />

der Bauherr durchaus berechtigt von<br />

der Schlussrechnungssumme einen<br />

entsprechenden Abzug als Sicherheitseinbehalt<br />

zu tätigen, sofern dies<br />

der Bauunternehmer nicht ohnehin bei<br />

„Aber wir helfen auch anschließend<br />

weiter, denn auf alle Beteiligte kommen<br />

nicht nur in den Bereichen Recht<br />

und Steuern Herausforderungen zu“,<br />

so Vorstand Hans-Theo Macke, der<br />

die Nähe der Bank zum Mittelstand<br />

betont. Für Unternehmensgründer ist<br />

die Idee, einen bestehenden Betrieb<br />

zu übernehmen, besonders attraktiv.<br />

Der Markt ist bekannt, die Infrastruktur<br />

vorhanden: Eine Verknüpfung mit<br />

der Datenbank der Nachfolgebörse<br />

„change – chance“, hilft bei der Suche<br />

nach entsprechenden Angeboten. Ihre<br />

Zahl steigt übrigens ständig, denn<br />

immer mehr Firmenchefs finden in der<br />

eigenen Familie keinen Nachfolger und<br />

sichern den Erhalt von Betrieb und<br />

Arbeitsplätzen durch die Übergabe an<br />

Dritte. Rund wird das Online-Info-<br />

Angebot durch den Förderberater<br />

„GENO-Star“. Mit ihm lassen sich alle<br />

Möglichkeiten günstiger staatlicher<br />

Finanzhilfen ermitteln.<br />

Rechnungsstellung bereits berücksichtigt<br />

hat. Problematisch sind die<br />

Fälle, in denen keine ausdrückliche<br />

Vereinbarung getroffen worden ist. Hier<br />

wird sich auf Bauherrenseite oft auf<br />

einen so genannten Handelsbrauch<br />

oder ein Gewohnheitsrecht bzw. eine<br />

Üblichkeit eines Sicherheitseinbehaltes<br />

berufen. Die Frage ist, ob diese<br />

Argumentation statthaft ist, es eine<br />

Befugnis des Bauherren gibt, gewohnheitsrechtlich<br />

einen Sicherheitseinbehalt<br />

zu tätigen oder einfach zu behaupten,<br />

ein Sicherheitseinbehalt könne<br />

schon deshalb vorgenommen werden,<br />

weil zwischen den Parteien die Geltung<br />

der VOB vereinbart worden. Diese<br />

Frage wird von der Rechtsprechung<br />

eindeutig verneint. Es ergibt sich vielmehr<br />

aus § 17 Nr. 1 Abs. 1 VOB, dass<br />

ein Sicherheitseinbehalt nur verlangt<br />

werden kann, wenn durch gesonderte<br />

vertragliche Absprache, z.B. in<br />

besonderen oder zusätzlichen Vertragsbedingungen<br />

des Bauhandwerkers<br />

eine Sicherheitsleistung vereinbart<br />

worden ist. Für diese Vereinbarung<br />

trägt der Bauherr die volle Darlegungs-<br />

und Beweislast. Solange eine<br />

ausdrückliche Vereinbarung fehlt kann<br />

kein Sicherheitseinbehalt vorgenommen<br />

werden, dies gilt auch dann, wenn<br />

die VOB nicht zwischen den Parteien<br />

vereinbart ist und die allgemeinen<br />

gesetzlichen Regelungen des BGB<br />

Anwendung finden. Auch die in den §§<br />

232 ff BGB enthaltenen Regeln gehen<br />

von der Abrede einer Sicherheitsleistung<br />

aus. Hieraus ergibt sich zwanglos,<br />

dass es entgegen weit verbreiteter<br />

Bauherrenansicht eine Üblichkeit<br />

oder einen Handelsbrauch zur Sicherheitsleistung<br />

ohne vorherige vertragliche<br />

Abrede nicht gibt.<br />

Dies bedeutet, dass sich jedenfalls der<br />

Bauhandwerker nur dann den Abzug<br />

eines Sicherheitseinbehaltes in Höhe<br />

einer bestimmten Prozentzahl von der<br />

Abrechnungssumme entgegen halten<br />

lassen muss, wenn er dies auch ausdrücklich<br />

mit dem Bauherren vereinbart<br />

hat, wobei die Vereinbarung einer<br />

Sicherheitsleistung hinreichend klar<br />

und als solche unmissverständlich<br />

bezeichnet sein muss. Ferner muss<br />

unbedingt der Gegenstand der Sicherheitsleistung<br />

sowie möglichst der<br />

Zweck der Sicherheit genannt werden.<br />

RA Thomas Ickenroth, Ransbach-B.


Seite 22 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />

Zeitarbeit im Handwerksbetrieb<br />

Eine Möglichkeit auftragsgerecht<br />

zu arbeiten und Einstellungsrisiken zu vermindern<br />

Zeitarbeit, oft als ein etwas abwertender<br />

Begriff für Personaldienstleis-tungen<br />

bezeichnet, gewinnt auch im<br />

Handwerk an Bedeutung. War Zeitarbeit<br />

früher fast ausschließlich ein<br />

Thema für Industriebetriebe, hat verändertes<br />

Auftragsverhalten der Kunden<br />

und die Notwendigkeit bei allen<br />

Kundenwünschen schnell zu reagieren<br />

hier für eine Änderung gesorgt.<br />

Immer häufiger kommt es auch im<br />

Handwerksbetrieb zu einem zeitweiligen,<br />

auftragsbezogenen Personalmangel.<br />

Nicht selten führt dies dazu,<br />

dass Aufträge nicht angenommen werden<br />

können. Dies mit steigender Tendenz.<br />

Durch den Einsatz von Zeitarbeitern<br />

kann und wird dieser Mangel ausgeglichen.<br />

Der wesentliche Vorteil für den<br />

Unternehmer, er kann kurzfristig Personal<br />

einbeziehen ohne Arbeitsverträge<br />

mit dem Arbeitnehmer einzugehen.<br />

Das heißt, Arbeitgeber ist der Personaldienstleister,<br />

er stellt die Fachkräfte<br />

mit einem festen und vor allem<br />

unbefristeten Arbeitsverhältnis ein und<br />

trägt hierbei alle Arbeitgeberpflichten.<br />

Dies hat zur Folge: zeigt sich eine mangelnde<br />

Qualifikation von Seiten des<br />

Arbeitnehmers kann dieser beim Personaldienstleister<br />

ausgetauscht oder<br />

abbestellt werden. Gleiches gilt auch<br />

für krankheitsbedingten Arbeitsausfall<br />

und sogar für die Urlaubszeit. Nicht<br />

weniger wichtig ist die Möglichkeit<br />

einen potenziellen neuen Mitarbeiter<br />

ohne „Arbeitsvertrag“ kennen zu lernen.<br />

Arbeitet man über eine längere Zeit<br />

hinweg mit einem einzelnen Zeitarbeitsunternehmen<br />

zusammen, werden<br />

die Anforderungen an die Zeitarbeitskräfte<br />

bei den Vermittlern bekannt, so<br />

dass es nur selten zu Fehlbesetzungen<br />

kommen muss.<br />

Wichtig: Plant man den häufigeren Einsatz<br />

von Zeitarbeitnehmern, ist für den<br />

Erfolg des Einsatzes entscheidend,<br />

den eigenen Mitarbeitern klar zu<br />

machen, dass durch die Externen keinesfalls<br />

die eigenen Arbeitsplätze<br />

gefährdet sind.<br />

Eine neue Möglichkeit bietet sich durch<br />

die PSA – die Personal-Service-Agenturen,<br />

die jede Agentur für Arbeit einrichtet.<br />

Ihre Aufgabe ist neben der<br />

Arbeitnehmerüberlassung auch die<br />

Qualifizierung und Weiterbildung in verleihfreien<br />

Zeiten. Ihr besonderes<br />

Augenmerk ist dabei darauf gerichtet,<br />

dass die Leiharbeitnehmer sich schnell<br />

und reibungslos in den Betrieb einfinden<br />

sowie engagiert und zuverlässig<br />

arbeiten. Das dies möglich wird, stellt<br />

die CONSULT GmbH mit ihrem Konzept<br />

einer fairen und partnerschaftlichen<br />

Zeitarbeit unter Beweis. Neben<br />

der professionellen Auftragsabwicklung<br />

mit dem Kunden gehört eine gute<br />

Führung der Leiharbeitnehmer und<br />

passgenaue Arbeitseinsätze zum<br />

Erfolgsrezept. Hinzu kommt die regionale<br />

Ausrichtung, die für den Auftragnehmer<br />

und die Leiharbeitnehmer<br />

von Vorteil ist.<br />

Dies wird in der neuesten Mitarbeiterbefragung<br />

der CONSULT GmbH im<br />

Herbst 2004 sehr deutlich: Hier bewertete<br />

das Verleihpersonal seine allgemeine<br />

Zufriedenheit mit der CON-<br />

SULT als Arbeitgeberin mit der Note<br />

1,7. Im Vergleich zum Vorjahr [1,9] eine<br />

Verbesserung von 0,2 Bewertungspunkten.<br />

Im Hinblick auf die Zufriedenheit<br />

der Arbeitseinsätze gab es eine<br />

Verbesserung von 2,1 [2003] auf 1,8<br />

[2004] Bewertungspunkte.<br />

[1= sehr zufrieden, 2= zufrieden, 3=<br />

weder noch. 4= unzufrieden, 5= sehr<br />

unzufrieden]<br />

Für den Betrieb liegen dabei folgende<br />

Pluspunkte auf der Hand:<br />

++ Mit minimalem Aufwand passendes<br />

Personal finden<br />

++ Flexibilität im Personalmanagement<br />

++ Potenzielle Mitarbeiter ohne arbeitsrechtliche<br />

Risiken testen und<br />

dann ohne Probleme einstellen<br />

++ Neue Mitarbeiter finden, die wirklich<br />

in Ihre Firma passen<br />

++ Kurze Reaktionszeiten bei Auftragsschwankungen<br />

Wenn Sie weitere Informationen wünschen<br />

oder einen Gesprächstermin<br />

vereinbaren möchten stehen Ihnen in<br />

Limburg Frau Sigrid Maier oder Herr<br />

Andreas Duchscherer, Tel.: 06431/<br />

219840 und in Montabaur Frau Susanne<br />

Daun oder Herr Dieter Gerhards,<br />

Tel.: 02602/9471850 gerne zur Verfügung.


Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 23<br />

Krankengeld eines freiwillig<br />

versicherten selbständig<br />

Erwerbstätigen<br />

Mit Urteil vom 30.03.2004 (B 1 KR 32/02<br />

R) hat der erste Senat des Bundessozialgerichts<br />

ein Urteil zum Krankengeldanspruch<br />

von freiwillig versicherten hauptberuflich<br />

selbständig Erwerbstätigen gefällt,<br />

das weit reichende Folgen haben kann.<br />

Danach bemisst sich das Krankengeld<br />

nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen<br />

und nicht nach dem für die<br />

Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen.<br />

Dies kann zur Folge<br />

haben, dass ein Unternehmer, der keinen<br />

Gewinn erzielt, auch kein Krankengeld<br />

erhält. Das Arbeitseinkommen wird durch<br />

den zuletzt bezogenen Einkommensteuerbescheid<br />

ermittelt. Andere Nachweise<br />

sind bislang noch nicht möglich. Dies hat<br />

zur Folge, dass z.B. Existenzgründer, die<br />

noch keinen Einkommensteuerbescheid<br />

bezogen haben, ebenfalls keinen Krankengeldanspruch<br />

haben. Nach der derzeitigen<br />

Rechtslage kann im Einzelfall nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass die Absicherung<br />

mit Krankengeld in der freiwilligen<br />

Versicherung unwirtschaftlich ist, also<br />

kein oder nur ein geringes Krankengeld<br />

gezahlt werden kann. In diesem Fall sollten<br />

die Unternehmer einen Wechsel in die<br />

preiswertere Beitragsgruppe mit einem<br />

ermäßigen Beitragssatz ohne Anspruch<br />

auf Krankengeld erwägen. Ansonsten bietet<br />

sich als Alternative lediglich der<br />

Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung<br />

an.<br />

Vorsprung durch Wissen!<br />

Unternehmerischer Erfolg hängt nicht<br />

zuletzt vom Know-how aller Mitarbeiter<br />

ab.<br />

Unser Seminarprogramm 2005 für<br />

Firmenkunden haben wir deshalb voll<br />

gepackt mit Wissenswertem rund um<br />

die Sozialversicherung. Freuen Sie sich<br />

auf wertvolle Impulse, interessante<br />

Informationen und ein aktuelles, praxisnahes<br />

und vielseitiges Programm!<br />

Themen wie „Arbeitsentgelt und<br />

Beiträge“, „Altersteilzeit“, „Ausgleichsverfahren“<br />

sind nur ein paar<br />

Bespiele für die kompetent dargebotenen<br />

Seminare. Wir empfehlen Interessierten,<br />

sich so bald wie möglich<br />

anzumelden, da unsere Teilnehmerplätze<br />

sehr begehrt sind.<br />

Infos und Anmeldung für den Bereich<br />

AOK Nord-Ost (Altenkirchen/ Neuwied/<br />

<strong>Rhein</strong>-Lahn/ Westerwal):<br />

Nicole Schuhmacher<br />

Telefon:06432 505-134<br />

Telefax:06432 505-252<br />

E-Mail: nicole.schuhmacher@rp.aok.de<br />

Morgen Meister!<br />

www.morgen-meister.de<br />

Jetzt bewerben:<br />

Marketingpreis<br />

des Deutschen Handwerks<br />

Unter dem Motto „Anders denken<br />

lohnt sich” zeichnet der Marketingpreis<br />

des Deutschen Handwerks 2005 diejenigen<br />

Handwerksbetriebe aus, die<br />

sich konsequent auf marketingspezifische<br />

Themen spezialisiert haben.<br />

Dabei ist nicht entscheidend, ob die<br />

Spezialisierung bei den Produkten,<br />

Kunden oder Lieferanten liegt, sondern<br />

dass die Strategie konsequent<br />

und erfolgreich umgesetzt wird. Der<br />

Preis ist mit 25.000 Euro dotiert. Ab<br />

sofort können alle Handwerksbetriebe<br />

in ihrer Bewerbung darstellen,<br />

wodurch sie sich von der Masse abheben.<br />

Einsendeschluss für die Bewerbungsunterlagen<br />

ist der 5. Januar<br />

2005.<br />

Infos unter: www.marketingpreis.de


Abmahnung - Die letzte Chance<br />

Nicht immer verlaufen die Beziehungen<br />

zwischen Arbeitnehmer und<br />

Arbeitgeber reibungslos. Setzen sich<br />

Arbeitnehmer über vertraglich Verpflichtungen<br />

hinweg, ist in Fällen einer<br />

verhaltensbedingten Kündigung<br />

durchweg eine Abmahnung des<br />

Arbeitnehmers Kündigungsvoraussetzung.<br />

Mit einer Abmahnung kann der<br />

Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten<br />

des Arbeitnehmers beanstanden<br />

(Rügefunktion) und zugleich erklären,<br />

dass im Wiederholungsfall Inhalt oder<br />

Bestand des Arbeitsverhältnisses<br />

gefährdet sind (Warnfunktion).<br />

Notwendigkeit einer Abmahnung<br />

Ist das Verhalten oder die Leistung zu<br />

rügen, so sollte sofort eine schriftliche<br />

Abmahnung erteilt werden. Es gibt eine<br />

Vielzahl von abmahnfähigen Tatbeständen,<br />

so z.B.:<br />

– Schlecht- oder Minderleistung;<br />

– Arbeitsverweigerung;<br />

– unentschuldigtes Fehlen;<br />

– Unpünktlichkeit;<br />

– Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung;<br />

– Störung des Betriebsfriedens;<br />

– Beleidigung von Vorgesetzten oder<br />

Arbeitskollegen;<br />

– Verstoß gegen ein betriebliches<br />

Alkohol- oder Rauchverbot.<br />

Eine Regelfrist, innerhalb derer die<br />

Abmahnung ausgesprochen werden<br />

muss, besteht nicht (BAG NZA 186,<br />

421). Empfohlen wird aber, spätestens<br />

14 Tage nach Eintritt des abmahnfähigen<br />

Vorfalls eine schriftliche<br />

Abmahnung auszusprechen. Selbst<br />

bei kleineren Verfehlungen ist der<br />

Arbeitgeber berechtigt, eine "Abmahnung“<br />

auszusprechen und diese zu<br />

den Personalakten zu nehmen (LAG<br />

Köln 7 -4- Sa 1047/90).<br />

Bei Ausspruch einer verhaltensbedingten<br />

Kündigung ist der Grund für<br />

die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

in der Sphäre des Arbeitnehmers<br />

zu suchen. Deshalb kann bei verhaltensbedingten<br />

Kündigungen der<br />

Grundsatz aufgestellt werden: Keine<br />

Kündigung ohne vorherige Abmahnung.<br />

Auch bei Ausspruch einer außerordentlichen,<br />

fristlosen Kündigung ist<br />

vorab zu prüfen, ob nicht erst eine<br />

schriftliche Abmahnung zu erfolgen<br />

hat. Wie bekannt, ist die Frage, ob es<br />

sich bei dem zu beurteilenden Tatbestand<br />

um ein schweres oder weniger<br />

schweres Fehlverhalten des Arbeitnehmers<br />

handelt, nicht immer einfach<br />

zu beantworten. Weniger schweres<br />

Fehlverhalten ist regelmäßig vor Ausspruch<br />

einer außerordentlichen Kündigung<br />

abzumahnen.<br />

Ausnahmsweise ist eine Abmahnung<br />

nur dann nicht erforderlich, wenn der<br />

zu rügende Tatbestand so schwerwiegend<br />

ist, dass der Arbeitnehmer<br />

von vornherein nicht mit der Billigung<br />

seines Verhaltens rechnen kann. Hierbei<br />

muss es sich aber um gravierende<br />

Pflichtverstöße handeln.<br />

Bei Störungen im sogen. Vertrauensbereich<br />

bedarf es im Regelfall keiner<br />

Abmahnung (BAG AP Nr. 1 zu § 124<br />

GewO). So muss ein Arbeitgeber auch<br />

nicht vor einer Kündigung abmahnen,<br />

wenn ihn z. B. der Mitarbeiter durch<br />

eine Straftat geschädigt hat. Er muss<br />

nach einer Entscheidung des LAG<br />

Köln, Az.: 11 Sa 413/92 nicht warten,<br />

bis der Mitarbeiter rechtskräftig verurteilt<br />

ist. Die Trennung kann dann schon<br />

erfolgen, wenn ein gewichtiger und<br />

begründeter Verdacht vorliegt. Allerdings<br />

muss der Arbeitgeber vor einer<br />

solchen Kündigung den Arbeitnehmer<br />

anhören und ihm dadurch die Möglichkeit<br />

geben, den gegen ihn gerichteten<br />

Verdacht auszuräumen.<br />

Wird fahrlässig auf eine Abmahnung<br />

verzichtet und trotzdem gekündigt, so<br />

führt dies sehr oft zu Kündigungsschutzprozessen.<br />

Die Folge dieser<br />

dann ungerechtfertigten Kündigung<br />

sind oft Zahlung von nicht unerheblichen<br />

Abfindungen (Regelfall: je<br />

Beschäftigungsjahr = 50 % eines Bruttomonatslohns)<br />

oder eine anschließende<br />

Wiedereinstellung bzw.<br />

Weiterbeschäftigung. Im Zweifel konsultieren<br />

Sie vor Ausspruch einer<br />

Abmahnung bzw. Kündigung die<br />

lnnungsgeschäftsstelle.<br />

Abmahnung im Kleinbetrieb<br />

Abgesehen von Ausnahmefällen einer<br />

rechtswidrigen Kündigung unter Verletzung<br />

von Treu und Glauben gem. §<br />

242 BGB, setzt eine verhaltensbedingte<br />

Kündigung im Kleinbetrieb keine<br />

vorherige Abmahnung voraus. Wie das<br />

BAG mit seiner Entscheidung vom<br />

21.02.2001, Az.: 2 AZR 579/99: BB<br />

2001 S. 1902, klarstellt, ist eine<br />

Abmahnung dann entbehrlich, wenn<br />

das Kündigungsschutzgesetz keine<br />

Anwendung findet. Der durch den<br />

Grundsatz von Treu und Glauben vermittelte<br />

Schutz dürfe nicht dazu führen,<br />

dass Kleinunternehmen praktisch die<br />

im KSchG vorgegebenen Maßstäbe<br />

einer Kündigung auferlegt werden.<br />

Inhalt und Formulierung<br />

einer Abmahnung<br />

Dringend erforderlich ist es, die<br />

Abmahnung schriftlich abzufassen.<br />

Arbeitsgerichte stellen an Inhalt und<br />

Form einer Abmahnung strenge Anforderungen.<br />

Eine Abmahnung muss folgende<br />

Bestandteile enthalten:<br />

1. Abmahnfähigen Tatbestand oder<br />

beanstandeten Leistungsmangel möglichst<br />

klar schildern. Nur konkrete Tatsachen<br />

aufführen, die nach Ort, Zeitpunkt<br />

und ggf. mit Zeugen beweisbar<br />

sind. Allgemeine Bewertungen (wie:<br />

untragbares Verhalten oder Minderleistung)<br />

sind unzureichend.<br />

2. Deutlicher Hinweis darauf, dass der<br />

angesprochene Tatbestand bzw. das<br />

Verhalten des Arbeitnehmers vertragswidrig<br />

ist, vom Arbeitgeber nicht<br />

hingenommen wird und zukünftig ein<br />

vertragsgerechtes Verhalten erwartet<br />

wird.<br />

3. Deutlicher Hinweis, dass im Wiederholungsfall<br />

der Bestand des<br />

Arbeitsverhältnisses gefährdet ist und<br />

die Kündigung droht.<br />

Kündigung nach Abmahnung<br />

Aufgrund einer ausgesprochenen<br />

Abmahnung kann gekündigt werden<br />

wenn:<br />

1. der Arbeitnehmer ausreichend Zeit<br />

und Gelegenheit hatte, sein Verhalten<br />

zu ändern bzw. Minder- oder Schlechtleistungen<br />

zu korrigieren, eine Verhaltensänderung<br />

aber nicht eintrat und<br />

erneut Anlass zum Ausspruch einer<br />

Abmahnung besteht;<br />

2. innerhalb eines 2-Jahres-Zeitraums<br />

eine gleichgelagerte oder ähnliche<br />

Arbeitsvertragsverletzung abzumahnen<br />

wäre. Wird dieser Zeitraum nicht<br />

ausgeschöpft, ist das aus der vorherigen<br />

Abmahnung fließende Recht verwirkt;<br />

3. eine bereits ausgesprochene<br />

Abmahnung, inhaltlich berechtigt und<br />

auch sonst rechtskräftig war.<br />

Jede Person, die dem Arbeitnehmer<br />

Anweisungen erteilen darf, also nicht<br />

nur der Betriebsinhaber, ist zum ausfertigen<br />

einer Abmahnung berechtigt.


Seite 26 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />

Gegen eine berechtigte Abmahnung<br />

kann ein Arbeitnehmer nichts unternehmen.<br />

Wurde eine Abmahnung zu<br />

Unrecht ausgesprochen, kann der<br />

Arbeitnehmer verlangen, dass die<br />

Abmahnung aus der Personalakte entfernt<br />

wird (BAG Az.: 5 AZR 531/91).<br />

Entspricht der Arbeitgeber dem<br />

Begehren des Mitarbeiters nicht, weil<br />

er der Auffassung ist, die Abmahnung<br />

sei zu Recht ausgesprochen worden,<br />

bleibt dem Arbeitnehmer nur der Weg<br />

zum Arbeitsgericht. Dort wird dann<br />

entschieden, ob die Abmahnung<br />

berechtigt war oder nicht.<br />

Verhält sich der Arbeitnehmer längere<br />

Zeit korrekt, so kann eine erteilte<br />

Abmahnung nicht mehr als Voraussetzung<br />

für eine Kündigung angesehen<br />

werden. Mit Urteil vom<br />

18.11.19867 AZR 674/84 - bestätigt<br />

das BAG, dass Abmahnungen durch<br />

Zeitablauf unwirksam werden können.<br />

Eine Regelfrist wurde dabei nicht vorgegeben,<br />

sondern die Beurteilung<br />

habe unter Berücksichtigung aller<br />

Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.<br />

Das LAG Hamm ging in einer Entscheidung<br />

davon aus, dass nach 2<br />

Jahren die Abmahnung nicht mehr zu<br />

bewerten sei. Voraussetzung ist<br />

jedoch, dass zwischenzeitlich keine<br />

neue Abmahnung geschrieben wurde.<br />

Musterschreiben - Abmahnung<br />

Abmahntatbestand: Unentschuldigtes Fehlen<br />

Versand einer Abmahnung<br />

Wie auch bei der Kündigung ist der<br />

Arbeitgeber beweispflichtig dafür, dass<br />

die Abmahnung zugestellt und vom<br />

Empfänger zur Kenntnis genommen<br />

wurde. Ist der Empfänger noch minderjährig,<br />

es soll z.B. ein Lehrling<br />

abgemahnt werden, ist das Abmahnschreiben<br />

immer an die Erziehungsberechtigten<br />

zu schicken. Zweckmäßig<br />

ist durchweg der Versand durch Boten<br />

oder Übergabe gegen Empfangsbestätigung<br />

oder unter Zeugen. Droht<br />

kein Zeitverlust, dann auch der Versand<br />

durch "Einschreiben + Rückschein"<br />

erfolgen.<br />

Seit dem______________________fehlen Sie unentschuldigt. Ein Grund für Ihre Abwesenheit ist uns nicht bekannt. Sie<br />

haben sich weder abgemeldet, noch haben Sie Ihren Vorgesetzten oder Arbeitskollegen informiert. Wir fordern Sie hiermit<br />

auf, binnen 24 Stunden nach Erhalt dieses Schreibens entweder die Arbeit vertragsgemäß wieder aufzunehmen<br />

oder uns den Grund für Ihre Abwesenheit mitzuteilen.<br />

Nach ergebnislosem Ablauf der genannten Frist müssen Sie damit rechnen, dass wir das bestehende Arbeitsverhältnis<br />

außerordentlich kündigen.<br />

Abmahntatbestand: Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

Sie sind seit dem __________ durch Krankheit arbeitsunfähig. Bis zum heutigen Tag liegt uns aber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

vor / haben Sie die Anschlussbescheinigung Ihres behandelnden Arztes nicht vorgelegt. Ihnen<br />

ist bekannt, dass Sie verpflichtet sind, innerhalb von 3 Tagen nach Feststellung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

bzw. die Folgebescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber vorzulegen.<br />

Wir bitten Sie deshalb dringend, Ihren Pflichten nachzukommen und uns binnen 24 Stunden nach Erhalt dieses Schreibens<br />

die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen oder die Arbeit vertragsgemäß wieder aufzunehmen. Nach ergebnislosem<br />

Ablauf der genannten Frist müssen Sie damit rechnen, dass wir das bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich<br />

kündigen.<br />

Abmahnung wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Arbeitsunfähigkeit<br />

Am _____________erhielten wir von Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung, ausgestellt am<br />

___________mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vom _________ bis zum _______________<br />

Ihnen ist bekannt, dass Sie dem Arbeitgeber den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen haben. Unverzüglich<br />

bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie verpflichtet gewesen wären, sich vor Beginn der üblichen Arbeitszeit,<br />

spätestens jedoch innerhalb der ersten zwei bis drei Stunden nach Arbeitsbeginn, unter Hinweis auf Ihre Arbeitsunfähigkeit<br />

mit Ihrem Vorgesetzten in Verbindung zu setzen und diesen über den evtl. Eintritt bzw. die Dauer der Arbeitsunfähigkeit<br />

zu informieren. Ihre Verpflichtung bestand also darin, Ihre Arbeitsunfähigkeit am __________ bis spätestens<br />

gegen ______ Uhr telefonisch mitzuteilen. Dies ist aber nicht geschehen. Bis zum Erhalt o. g. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />

haben Sie uns aber keinerlei Mitteilungen zukommen lassen.<br />

Wir fordern Sie hiermit auf, künftig Ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Gleichzeitig<br />

machen wir Sie darauf aufmerksam, dass ein erneuter Verstoß gegen Ihre Vertragspflichten zu einer Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses führen wird.


Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 27<br />

Abmahntatbestand: Unpünktlichkeit<br />

Nach unseren Feststellungen sind Sie am ___________ und am _______________ zu spät zur Arbeit gekommen oder<br />

haben Sie am ____________ und am ________________ zu früh verlassen.<br />

Wie Ihnen bekannt ist, beginnt oder endet Ihre Arbeitszeit ___________ um Uhr. Wir sind nicht bereit, diese Unpünktlichkeit<br />

weiter hinzunehmen. Im Wiederholungsfall müssen Sie damit rechnen, dass wir das Arbeitsverhältnis kündigen.<br />

Abmahntatbestand: Unerlaubte Nebentätigkeit - <strong>Schwarzarbeit</strong><br />

Wir verfügen über Informationen darüber, dass Sie entgegen Ihrer Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag einer unerlaubten<br />

Nebentätigkeit nachgegangen sind (... noch nachgehen).<br />

- Beschreibung des abzumahnenden Tatbestandes unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und ausgeführter Tätigkeit -<br />

Sie werden hiermit aufgefordert, diese Nebentätigkeit sofort zu unterlassen und auch zukünftig nicht mehr auszuüben.<br />

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie im Wiederholungsfall mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.<br />

Abmahntatbestand: Minder- oder Schlechtleistung<br />

Mit der von Ihnen geleisteten Arbeit sind wir derzeit nicht zufrieden. Wir haben schon mehrfach mit Ihnen gesprochen<br />

und Sie gebeten, ____________ (Tatbestand: z. B. die Stanzmaschine genauer einzustellen; die Betriebsanleitung exakt<br />

zu beachten; vorgeschriebene DIN- oder Maßtoleranzen einzuhalten; sauberer zu schweißen usw.).<br />

Sie haben unsere Hinweise aber nicht beachtet und es ist erneut zu Kundenbeschwerden / erhöhtem Ausschuss / Reklamationen<br />

usw. gekommen. So hat sich Kunde / Baustellenleiter / Meister ___________ am ____________ erneut über<br />

Ihre ungenügende Arbeitsleistung beschwert.<br />

Wir sind nicht mehr bereit, Ihr Verhalten weiter zu akzeptieren. Wir bitten Sie deshalb dringend, den Anweisungen zu<br />

folgen und Ihre Arbeitsleistung zu verbessern. Sollte dies nicht erfolgen, werden wir den bestehenden Arbeitsvertrag<br />

kündigen.<br />

Abmahntatbestand: Beleidigung - Störung des Betriebsfriedens<br />

Sie haben am _____________ anlässlich eines Wortwechsels Herrn/Frau _______________ mit den Worten:___________<br />

_____________________ beleidigt. Durch diese grobe Beleidigung ist der Betriebsfrieden erheblich gestört. Wir fordern<br />

Sie hiermit auf, sich bei Herrn/Frau ______________ zu entschuldigen und zukünftig jede beleidigende Äußerung zu<br />

unterlassen.<br />

Im Hinblick auf ein friedvolles und einvernehmliches Zusammenarbeiten können wir zukünftig solche Äußerungen nicht<br />

akzeptieren. Im Wiederholungsfall müssen Sie damit rechnen, dass wir das Arbeitsverhältnis kündigen.<br />

Abmahntatbestand: Sonstige Vertragsverletzungen<br />

Sie haben am _________<br />

(es folgt der abzumahnende Tatbestand).<br />

Wir haben Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie haben als Grund für Ihr Verhalten angegeben,<br />

dass ____________________________. Diese Erklärung kann nicht als ausreichende Entschuldigung anerkannt werden.<br />

Wir fordern Sie auf, künftig Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Gleichzeitig machen wir Sie<br />

darauf aufmerksam, dass ein erneuter Verstoß gegen Ihre Vertragspflichten die ordentliche bzw. in schwerwiegenden<br />

Fällen auch die außerordentliche Kündigung nach sich ziehen kann.


Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 29<br />

„Unter Dach und Fach“<br />

Handwerkermagazin in WW TV<br />

Im Januar 2005 geht bei WW TV alle<br />

14 Tage das Handwerkermagazin<br />

„unter Dach und Fach“ auf Sendung.<br />

In dem Magazin wird in Zusammenarbeit<br />

mit der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

über alle für Handwerker relevanten<br />

Themen berichtet und die Zuschauer<br />

über Belange der handwerklichen<br />

Betriebe informiert, wie z.B.<br />

– Leistungsspektrum<br />

der Handwerksbetriebe<br />

– Offene Ausbildungsplätze<br />

– Beschreibung neuer Berufsbilder<br />

– Neue Techniken usw.<br />

Sind Sie sicher, dass ihr Betrieb „im<br />

Falle eines Falles“ durch ein zeitgemäßes<br />

Versicherungskonzept<br />

geschützt ist? Das Versorgungswerk<br />

des Handwerks bietet Ihnen attraktiven<br />

Rundumschutz zu besonders günstigen<br />

Beiträgen durch die „Meisterpolice<br />

compact“ . Die innovative Offerte,<br />

passend für fast alle Gewerke,<br />

besticht in sämtlichen Punkten mit starken<br />

Leistungen, wird zu einem besonders<br />

günstigen Beitrag angeboten und<br />

ist einfach zu handhaben. Wegweisend<br />

sind die hohen pauschalen Versicherungs-<br />

bzw. Deckungssummen von<br />

drei Millionen Euro in der Geschäftsinhalts-<br />

und Haftpflichtversicherung.<br />

Neue Wege wurden auch bei der Beitragsberechnung<br />

beschritten. Nicht die<br />

Höhe der Versicherungssumme, sondern<br />

allein die Höhe des Umsatzes<br />

eines Betriebes entscheidet über den<br />

Um einen hohen Bekanntheitsgrad zu<br />

erreichen, wird das Handwerkermagazin<br />

in der Programmvorschau von<br />

WW TV angekündigt. Die Programmvorschau<br />

ist auch in den Veröffentlichungen<br />

der Verbandsgemeinden zu<br />

lesen. Seit August ist WW TV auch<br />

über Internet zu sehen. Dadurch hat<br />

sich die Zuschauerzahl nochmals<br />

wesentlich erhöht. Im WW TV -<br />

Handwerker - Magazin können sich<br />

die Betriebe werbewirksam darstellen.<br />

Im Zuge eines Rahmenvertrages mit<br />

der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> erhalten<br />

die Handwerker einen Nachlass von<br />

10% auf die Preise von WW TV. Die<br />

Medienberater von WW TV entwerfen<br />

individuelle Konzepte für den jeweiligen<br />

Betrieb um zu preiswerten und<br />

erfolgreichen Werbemaßnahmen zu<br />

kommen. Wenn Sie Interesse an einer<br />

unverbindlichen und kostenlosen Beratung<br />

bezüglich Werbung in dieser Sendung<br />

oder grundsätzlich im Programm<br />

von WW TV haben, senden Sie bitte<br />

unter Angabe „Handwerkermagazin“<br />

an die Vertriebsleitung von WW TV<br />

eine e-mail an: h.schuster@ww-tv.de<br />

oder ein Fax an die Vertriebsleitung,<br />

Hannelore Schuster Fax- Nr. 0 26 23/<br />

88 24 51.<br />

Ihr Betrieb ist Ihre Existenz!<br />

Neues Angebot des Versorgungswerks<br />

Versicherungsbeitrag. Jährliche<br />

Umsatzmeldungen genügen - komplizierte<br />

Wertermittlungen sind überflüssig.<br />

Darüber hinaus ist die „Meisterpolice<br />

compact“ mit einem attraktiven<br />

Rabattsystem ausgestattet. So wird<br />

Innungsmitgliedern ein dauerhafter Beitrags-Nachlass<br />

von 12 Prozent<br />

gewährt. Existenzgründer und Handwerksmeister,<br />

die einen Betrieb übernehmen,<br />

können einen weiteren 15prozentigen<br />

Beitragsnachlass auf die<br />

ersten beiden Jahresbeiträge einkalkulieren.<br />

Wenden Sie sich an den<br />

berufsständischen Partner Ihres Versorgungswerkes:<br />

SIGNAL IDUNA<br />

Gruppe; Filialdirektion Koblenz; Löhrstraße<br />

78-80; 56068 Koblenz Tel.:<br />

0261/13901-0 oder direkt an Ihr Versorgungswerk<br />

der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />

<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>


Seite 30 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />

Zweifel am Aufmaß<br />

Kein Geld<br />

trotz erbrachter Leistung<br />

Was können Sie tun, wenn der Auftraggeber<br />

das Aufmaß anzweifelt.<br />

Immer wieder gibt es Probleme bei der<br />

Akzeptanz von Teil- und Schlussrechnungen.<br />

Eine häufige Ursache hierfür<br />

ist, dass der Auftraggeber das Aufmaß<br />

des Handwerkers anzweifelt und sich<br />

weigert, die Rechnung zu zahlen. Ein<br />

korrektes und nachvollziehbares Aufmaßblatt<br />

kann hier helfen. Eine vom<br />

Auftraggeber nicht anerkannte Rechnung<br />

bedeutet für den Handwerker<br />

nicht nur jede Menge Ärger, sondern<br />

auch, dass er, bis die Streitigkeiten<br />

geregelt sind, für seine bereits geleistete<br />

Arbeit kein Geld bekommt. Das<br />

kann zu Liquiditätsengpässen und im<br />

Extremfall sogar zur Insolvenz führen.<br />

Um dem Bauherrn keinen Grund für<br />

Beanstandungen zu geben, ist es<br />

besonders wichtig, jeder Rechnung<br />

ein rechtlich einwandfreies und nachvollziehbares<br />

Aufmaßblatt beizulegen.<br />

Grundvoraussetzung hierfür ist eine<br />

lückenlose Kenntnis der Aufmaßregeln<br />

der VOB/C. Dann gilt es, exakt zu messen<br />

und alles übersichtlich und nachvollziehbar<br />

auf einem Aufmaßblatt zu<br />

dokumentieren, das der jeweiligen<br />

Rechnung beigelegt wird.<br />

Das zeigt die Praxis: Durchweg nie<br />

wird im Bauvertrag eine Vereinbarung<br />

darüber getroffen, nach welcher Vorschrift<br />

ein Aufmaß zu erstellen ist. Das<br />

OLG Saarbrücken – Az.: 7 U 326/99-<br />

80; BauR 2000, 1332 – hat mit Urteil<br />

vom 27.06.2000 entschieden, dass in<br />

solchen Fällen die einschlägigen DIN-<br />

Normen, beispielsweise die Aufmaßbestimmungen<br />

für ein bestimmtes<br />

Gewerk, auch für Verträge zur Anwendung<br />

kommen, bei denen lediglich eine<br />

Preisvereinbarung getroffen worden<br />

ist und im Übrigen allein die Regelungen<br />

des BGB zur Anwendung kommen.<br />

In diesen Fällen gilt also, ohne<br />

besondere Vereinbarung, die jeweilige<br />

Aufmaßregelung der VOB Teil C.<br />

www.marketinghandwerk.de<br />

Vertrags- und Baurecht<br />

Glück für<br />

Auftragnehmer<br />

Kaufvertrag statt Werkvertrag<br />

Nicht jede vermeintliche Werkleistung<br />

ist auch tatsächlich eine, wie ein Urteil<br />

des Bundesgerichtshofes zeigt. Er<br />

stufte die Lieferung und Montage einer<br />

Solaranlage zur Brauchwassererwärmung<br />

nicht als Werkvertrag ein, sondern<br />

als Kaufvertrag. Folge für den<br />

Auftragnehmer: Trotz fehlender Abnahme<br />

der Leistung wegen vorhandener<br />

Mängel hatte er Anspruch auf die volle<br />

Vergütung. Bei einer Bewertung, ob<br />

ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag<br />

vorliege, so der BGH, komme es<br />

immer auch darauf an, wo der Schwerpunkt<br />

der gesamten Leistung liege und<br />

inwieweit es sich um eine individuelle,<br />

für diesen Auftraggeber hergestellte<br />

Leistung handele. (BGH,<br />

03.03.2004, Az.: VIII ZR 76/03)<br />

Freistellungsbescheinigung<br />

bei Bauleistungen<br />

Viele Freistellungsbescheinigungen bei<br />

Bauleistungen (§ 48b EStG) sind auf<br />

den Maximalzeitraum von drei Jahren<br />

ausgestellt und enden häufig am 31.<br />

Dezember. Unternehmen sollten daher<br />

rechtzeitig eine neue Freistellungsbescheinigung<br />

beantragen.<br />

Bisher war vorgeschrieben, dass eine<br />

Freistellungsbescheinigung ab dem<br />

Tag der Ausstellung gilt. Hierzu erklärt<br />

das Bundesfinanzministerium (BMF)<br />

in einem aktuellen Schreiben, dass<br />

abweichend hiervon bei Beantragung<br />

(maximal) sechs Monate vor Ablauf<br />

einer Freistellungsbescheinigung eine<br />

Freistellungsbescheinigung erstellt<br />

werden kann, deren Geltungsdauer an<br />

die Geltungsdauer der bereits erstellten<br />

Freistellungsbescheinigungen<br />

anknüpft (sogenannte Folgebescheinigung).<br />

Dazu muss jedoch im Antrag angegeben<br />

werden, dass eine Folgebescheinigung<br />

gewünscht wird; ansonsten<br />

wird die Standard-Freistellungsbescheinigung<br />

ausgestellt, das heißt die<br />

Gültigkeit fängt (schon) mit dem Tag<br />

der Ausstellung an. (Quelle:<br />

www.bmgs.bund.de)<br />

Kein Austausch<br />

von Nachunternehmern<br />

Wird in einem Angebot ein Nachunternehmer<br />

für die Ausführung von Leistungsteilen<br />

namentlich benannt, ist<br />

der Auftragnehmer hieran nach Vertragsschluss<br />

gebunden. Er ist dann<br />

nicht mehr berechtigt, für diese Leistungen<br />

einen anderen Nachunternehmer<br />

zu benennen oder die Leistungen<br />

selbst auszuführen. Das<br />

„Nachschieben“ eines anderen<br />

Nachunternehmers stellt eine unzulässige<br />

Nachverhandlung dar. Allerdings<br />

ist ein Austausch in Abstimmung mit<br />

dem Auftraggeber jedoch zulässig.<br />

(OLG Düsseldorf, 05.05.2004, VergRep<br />

7/2004)<br />

Insolvenz: Forderungen<br />

aus dem Bauvertrag<br />

Was passiert bei einer insolvenzbedingten<br />

Auflösung eines Bauvertrags<br />

mit den wechselseitigen Forderungen?<br />

Nach einer Kündigung gemäß § 8 Nr.<br />

2 VOB/B stehen sich die wechselseitigen<br />

Forderungen nicht in einem Aufrechnungsverhältnis<br />

gegenüber, sondern<br />

sind in ein Abrechnungsverhältnis<br />

einzustellen. § 95 InsO kann nur<br />

auf solche Forderungen und Gegenforderungen<br />

angewendet werden, die<br />

nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

im vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis<br />

stehen, sondern aus<br />

verschiedenen Verträgen stammen.<br />

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung<br />

der §§ 94, 95 InsO ist die Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens. (LG<br />

Duisburg, 29.04.2004, 250 23/03)<br />

VOB/C sind AGB<br />

Die DIN-Normen in der VOB/C sind als<br />

allgemeine Geschäftsbedingungen einzustufen.<br />

Wenn Wortlaut und Sinn der<br />

dort enthaltenen Regelungen nicht zu<br />

einem eindeutigen Ergebnis führen,<br />

dann sind sie nach objektiven Maßstäben<br />

auszulegen. Die Auslegung hat<br />

dann so zu erfolgen, wie sie die an diesen<br />

Geschäften beteiligten Verkehrskreise<br />

verstehen.<br />

(BGH, 17.06.2004, Ar Vll ZR 75/03, IBR<br />

2004, S 487)


Tel. 0 27 41/93 41 14

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