Schwarzarbeit - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
Schwarzarbeit - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
Schwarzarbeit - Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
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BRENNPUNKT<br />
Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
<strong>Schwarzarbeit</strong><br />
KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> 56410 Montabaur<br />
PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657<br />
2. Jhg. 4. Ausgabe<br />
5. Dezember 2004 3 5,-<br />
Neuregelung<br />
<strong>Schwarzarbeit</strong>erbekämpfung<br />
Abschlagszahlungen<br />
Verjährung droht<br />
Mustertexte<br />
Abmahnung
Seite 2 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />
Inhalt<br />
� Weihnachtsgrüße . . . . . . . .3<br />
� <strong>Schwarzarbeit</strong>erbekämpfung<br />
. . . . . . . . .4-5<br />
� Abschlagszahlungen . . . .5<br />
� Verjährung droht . . . . . . .6<br />
� Steuern und Finanzen . . . .7<br />
� Arbeitsrecht . . . . . . . . . . .8<br />
� 2. Jahresempfang . . . . .12<br />
� Sieger- und Bestenliste .13-14<br />
� Seminare . . . . . . . . .15-18<br />
� Der Sicherheitseinbehalt<br />
. . . . . . . . .20-21<br />
� Unternehmensübergabe . .21<br />
� Zeitarbeit im Handwerk . .22<br />
� Abmahnung . . . . . . .25-27<br />
Impressum<br />
Impressum<br />
„Brennpunkt Handwerk“ - Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
erscheint mind. 4 x jährlich.<br />
Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG,<br />
<strong>Rhein</strong>straße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen<br />
Telefon 02624/911- 0, Fax: 02624/911-195;<br />
Verantwortlich für den überregionalen Teil:<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G.;<br />
Andreas Goßmann, Vorstandsvorsitzender<br />
Verantwortlich für den regionalen Teil:<br />
KHS Ahrweiler; GF Thomas Schoofs;<br />
Ausgabe A: Auflage: 650 Exemplare<br />
KHS Limburg – Weilburg: GF Stefan Lassmann,<br />
Ausgabe B: Auflage: 1.150 Exemplare<br />
KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>: HGF Erwin Haubrich,<br />
Ausgabe C: Auflage 2.450 Exemplare<br />
Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin kostenfrei<br />
zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag<br />
enthalten. Im Einzelbezug 5,— e /Stück zzgl. Versandkosten.<br />
Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen<br />
übernimmt der Herausgeber sowie die beteiligten <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en<br />
keine Haftung. Unverlangt eingesandte<br />
Manuskripte ohne Rückporto können nicht zurückgesandt werden.<br />
Mit der Annahme eines Manuskriptes gehen sämtliche Verlagsrechte<br />
und alle Rechte zur ausschließlichen Veröffentlichung<br />
und Verbreitung auf den Herausgeber über. Für die mit Namen<br />
oder Signatur gezeichneten Beiträge übernehmen Herausgeber<br />
und Redaktion keine Haftung. Der Herausgeber sowie die beteiligten<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en sind für Inhalte, Formulierungen<br />
und verfolgte Ziele von bezahlten Anzeigen Dritter nicht verantwortlich.<br />
Für die Richtigkeit der Anzeigen wird keine Gewähr<br />
übernommen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.<br />
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die<br />
allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste.<br />
Der Herausgeber behält sich das Recht vor, ohne<br />
Angabe von Gründen, bestellte Anzeigen oder Textbeiträge<br />
nicht zu veröffentlichen. Nachdruck und Übersetzung, auch auszugsweise,<br />
sowie Vervielfältigungen jeglicher Art und Technik<br />
bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Herausgebers.<br />
Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Herausgebers<br />
oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des<br />
Arbeitsfriedens etc., bestehen keine Ansprüche gegen Herausgeber<br />
und beteiligte <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>en.<br />
Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift:<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> e.G., Bismarckstr. 7, 57518 Betzdorf;<br />
Telefon 02741/9341- 0 Fax: 02741/934129<br />
Letzte Meldung: Am 29.11.2004 fanden die Wahlen zum Vorstand der Handwerkskammer<br />
Koblenz für die Wahlperiode 2004 – 2009 statt.<br />
Wiedergewählt wurden der Arbeitnehmer-Vizepräsident Ulrich Ferber (li.) sowie<br />
Kammerpräsident Karl – Heinz Scherhag. Erstmalig wählte die Vollversammlung<br />
einstimmig unseren Vorsitzenden Kreishandwerksmeister Werner Wittlich<br />
MdB zum Vizepräsidenten der Arbeit-geber. Das bisherige HwK-Vorstandsmitglied<br />
Gerhard Horn, Eichelhardt, wurde ebenfalls einstimmig bestätigt. Präsident<br />
Karl-Heinz Scherhag gratuliert dem neuen Vizepräsidenten und freut sich<br />
auf eine gute Zusammenarbeit. Die Redaktion schließt sich den Glückwünschen<br />
an. In der nächsten Ausgabe von „Brennpunkt Handwerk“ werden wir umfassend<br />
von den Neuwahl berichten. Foto: Juraschek<br />
Zu einem ersten Senioren-Handwerkertreffen waren am 14.10.2004 die Althandwerker<br />
und Mitglieder des Versorgungswerkes aus dem Kreis Altenkirchen<br />
ins Cafe Phillips, Gebhardshain, eingeladen. Neben dem Austausch von Informationen<br />
über das aktuelle Handwerksgeschehen, galt es mit den altgedienten<br />
Handwerkern in einen Gedankenaustausch zu treten und sich in lockerer Runde<br />
zu unterhalten. Gedankengut, Erfahrungen und Wissen der „alten Garde“ sollen<br />
so festgehalten werden. Initiiert wurde die Veranstaltung von Kreishandwerksmeister<br />
Friedhelm Adorf. Als Gäste begrüßte Adorf auch den Hauptgeschäftsführer<br />
der KHS <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>, Erwin Haubrich, sowie Oskar Hanke,<br />
Filialdirektor der Signal Iduna, Koblenz. Foto: Eva-Maria Stettner
Seite 4 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />
Neuregelung der <strong>Schwarzarbeit</strong>erbekämpfung<br />
Mit dem am 1. August diesen Jahres<br />
in Kraft getretenen „Gesetz zur<br />
Bekämpfung der <strong>Schwarzarbeit</strong>“ wird<br />
die Verfolgung der <strong>Schwarzarbeit</strong> auch<br />
im Bereich der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> auf eine neue<br />
Grundlage gestellt. Der Begriff<br />
„<strong>Schwarzarbeit</strong>“ wird im Gesetz erstmalig<br />
umfassend definiert als Verletzung<br />
der Melde-, Aufzeichnungs- und<br />
Zahlungspflichten nach dem Steuerrecht<br />
und dem Sozialgesetzbuch.<br />
Dabei müssen wirtschaftliche Vorteile<br />
in erheblichem Umfang erzielt werden.<br />
Die Obermeisterversammlung hat sich<br />
am 23.07.2004 und der KHS-Vorstand<br />
am 03.11.2004 eingehend mit der Thematik<br />
beschäftigt und dabei eine<br />
Neuausrichtung der hiesigen Bearbeitung<br />
beschlossen. Nachfolgend die<br />
wichtigsten Neuregelungen im Gesetz:<br />
1. Die bisher im „Gesetz zur Bekämpfung<br />
der <strong>Schwarzarbeit</strong>“ als Ordnungswidrigkeiten<br />
genannten Fälle<br />
der handwerks- und gewerberechtlichen<br />
Eintragungs- und Anzeigepflichtenverletzungen<br />
werden als<br />
<strong>Schwarzarbeit</strong> nicht mehr erfasst.<br />
2. Keine <strong>Schwarzarbeit</strong> sind Dienstoder<br />
Werkleistungen, die<br />
– von Angehörigen bzw. Lebenspartner,<br />
Nachbarn, Sportfreunden, etc.<br />
– aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe,<br />
in Notfällen oder zur<br />
Selbsthilfe beim Wohnungsbau<br />
erbracht werden und<br />
– nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet<br />
sind.<br />
Als nicht nachhaltig auf Gewinn<br />
gerichtet gilt eine Tätigkeit dann,<br />
wenn sie nur gegen ein geringes<br />
Entgelt erbracht wird.<br />
3. Für die Bekämpfung sind allein die<br />
Zollbehörden zuständig. Deren Kontroll-<br />
und Prüfrechte wurden erweitert.<br />
4. Bei einem Unfall sind Regressansprüche<br />
eines Unfallversicherungsträgers<br />
gegen Auftraggeber von<br />
<strong>Schwarzarbeit</strong> möglich.<br />
5. Straftatbestände werden ergänzt,<br />
um Strafbarkeitslücken zu schließen.<br />
<strong>Schwarzarbeit</strong> bleibt auch zukünftig<br />
ein Verstoss gegen die Gewerbe- und<br />
Handwerksordnung, wenn eine Tätigkeit<br />
die vorstehend unter Ziffer 2 auf-<br />
gezeigten Tatbestände überschreitet.<br />
Aber und dies ist schon eine bedeutsame<br />
Neuerung, in Zukunft obliegt die<br />
Kontrolle neben der landesrechtlich<br />
zuständigen Ordnungsbehörde einzig<br />
und allein dem Zoll. Dabei beschränkt<br />
sich die Zollkontrolle im Regelfall auf<br />
das Ausmass an Prüfung, was ausreicht<br />
um der Mitteilungspflicht<br />
gegenüber den Finanzämtern über<br />
Anhaltspunkte für steuerlich relevante<br />
Sachverhalte gerecht zu werden.<br />
Nicht zuletzt die Novellierung der<br />
Handwerksordnung hat ab dem 1.<br />
Januar 2004 zu einer Verwässerung<br />
der handwerksrechtlichen Ausübungsvoraussetzungen<br />
geführt.<br />
Danach dürfen ohne Eintragung in die<br />
Handwerksrolle immer dann Arbeiten<br />
in einem Handwerk ausgeführt werden,<br />
wenn:<br />
– diese kein vollständiges Gewerbe<br />
umfassen, nicht handwerksmäßig<br />
betrieben, nicht in der Anlage A auf-<br />
geführt sind oder in einem Zeitraum<br />
von drei Monaten erlernt werden<br />
können (§ 1.2 HwO);<br />
– sie ohne Umsatzbegrenzung einen<br />
erheblichen Umfang nicht überschreiten.<br />
Überschritten wird die<br />
Unerheblichkeitsgrenze erst dann,<br />
wenn die Arbeitszeit im Laufe eines<br />
Jahres über die durchschnittliche<br />
Arbeitszeit eines Vollzeitbschäftigten<br />
hinaus ausgedehnt wird. Dies<br />
sind z.B. im Kfz-Handwerk 1.879<br />
und im Friseur-Handwerk 2.088<br />
Jahresarbeitsstunden.<br />
– sie als Reisegewerbe ausgeübt werden;<br />
– sie einfacher Art sind und die Tätigkeit<br />
dem betreffenden Handwerk<br />
nicht sein essentielles Gepräge gibt.<br />
Weitere Abgrenzungsschwierigkeiten<br />
haben sich durch die Einführung der<br />
Anlage B 1, der Altgesellenregelung,<br />
der „Ich-AG“ und der Liberalisierung<br />
des Ausländerrechts ergeben. Werden<br />
dann noch handwerkliche Tätigkeiten<br />
im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen<br />
Betriebes, einer Vermögensverwaltung<br />
oder gar als Freiberufler<br />
ausgeführt, können nur aufwendige<br />
Statusermittlungsverfahren zu<br />
einer Klärung führen.<br />
Das neue Gesetz richtet sich vor allem<br />
gegen illegale Beschäftigung im<br />
Bereich der organisierten Wirtschaftskriminalität.<br />
Die Bundesregierung<br />
möchte illegal handelnde Unternehmer<br />
bestrafen, die in großem Stil ihren<br />
sozialversicherungs- und steuerrechtlichen<br />
Pflichten nicht nachkommen.<br />
Damit wurde der regionalen <strong>Schwarzarbeit</strong>erbekämpfung<br />
der Boden unter<br />
den Füßen weggezogen. Wie schon<br />
oben aufgeführt, gibt es im Bereich der<br />
privaten, haushaltsnahen Dienstleistung<br />
nicht nur keine Verschärfung der<br />
rechtlichen Vorschriften und Strafen,<br />
sondern Erleichterungen. Tätigkeiten,<br />
die nur gering entlohnt werden und<br />
ohne nachhaltige Gewinnabsicht – Wer<br />
kontrolliert das eigentlich? - bleiben<br />
weiterhin komplett von der Abgabenpflicht<br />
befreit. Gerade aber dem Privatsektor<br />
im Bereich der Bauhandwerke,<br />
der Friseure oder dem Kfz-<br />
Mechaniker-Handwerk galt in der Vergangenheit<br />
unsere besondere Aufmerksamkeit.<br />
Als Folge der gesetzlichen<br />
Neuregelung wird die Bekämpfung<br />
der <strong>Schwarzarbeit</strong> und unerlaubten<br />
Handwerksausübung wie folgt neu<br />
strukturiert:
Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 5<br />
1. Werden der Geschäftsstelle hinreichend<br />
verdächtige Meldungen über<br />
die Ausführung von handwerklichen<br />
Werk- oder Dienstleistungen in<br />
<strong>Schwarzarbeit</strong> übermittelt, leiten wir<br />
diese weiter:<br />
a) an das zuständige Gewerbeamt,<br />
oder<br />
b) bei Verdacht auf illegale oder Ausländerbeschäftigung,<br />
an den Zoll,<br />
c) in jedem Fall aber auch an die<br />
Handwerksrolle bei der HwK<br />
Koblenz.<br />
2. Liegen Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche<br />
Vorschriften vor,<br />
informieren wir die zuständigen Versicherungsträger,<br />
also Kranken- u. Rentenversicherer,<br />
die BG etc.<br />
3. Besteht der Verdacht, dass sonstige<br />
Vorschriften verletzt werden, z.B.<br />
im Bereich der Bearbeitung oder Entsorgung<br />
von Asbestprodukten, schalten<br />
wir die dafür zuständige Stelle ein.<br />
4. Der Einsatz unserer beiden Außendienstmitarbeiter<br />
wird wegen der ausschließlichen<br />
Fahndungszuständigkeit<br />
des Zolls und zunehmender Gefährdung<br />
eingestellt. Die Bekämpfung der<br />
<strong>Schwarzarbeit</strong>, z.B. auf Baustellen,<br />
brachte es mit sich, dass die Außendienstler<br />
mit zum Teil gewaltbereiten<br />
Tätergruppen konfrontiert wurden.<br />
Darüber hinaus wurde die Tätigkeit in<br />
einem Umfeld ausgeübt, in dem<br />
gefährliche Werkzeuge (Messer, Hämmer<br />
u.ä.) verwendet wurden.<br />
Festzustellen bleibt, dass z. Zt. einzig<br />
die <strong>Schwarzarbeit</strong> boomt. Von einer<br />
wirkungsvollen Bekämpfung kann<br />
nicht gesprochen werden. Die Neuregelung<br />
setzt durch die Erhöhung der<br />
Strafen zwar die richtigen Zeichen,<br />
fraglich ist aber, ob die wahren Ursachen<br />
der <strong>Schwarzarbeit</strong> bekämpft werden.<br />
Diese sind primär in den eklatanten<br />
Preisunterschieden zwischen<br />
illegaler und legaler Tätigkeit zu sehen,<br />
verursacht durch die ständig steigenden<br />
Lohnnebenkosten, hohe Steuer-,<br />
Abgaben- und Bürokratiebelastung.<br />
Es kann nicht richtig sein, wenn ein<br />
Handwerker im Schnitt sechs Stunden<br />
arbeiten muss, um sich von seinem<br />
Nettolohn eine Handwerkerstunde<br />
kaufen zu können.<br />
Die <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<br />
<strong>Westerwald</strong> wird auch zukünftig mit<br />
aller Kraft daran arbeiten, unsere<br />
Betriebe vor <strong>Schwarzarbeit</strong> und<br />
dadurch entstehender Wettbewerbsverzerrung<br />
zu schützen. Gerne erhalten<br />
Sie von den Geschäftsstellen<br />
zusätzliche Informationen.<br />
Abschlags- und Vorauszahlung<br />
Unterschiedliche Regelungen nach VOB und BGB<br />
Bei einem Werkvertrag hat der Auftragnehmer<br />
ein Problem: Er geht mit seiner<br />
Leistung grundsätzlich in Vorleistung.<br />
Dies bedeutet, dass die Leistung<br />
erst dann abgerechnet werden<br />
kann, wenn sie in vollem Umfang<br />
erbracht und vom Auftraggeber abgenommen<br />
wurde. Für den Auftraggeber<br />
kann es deshalb von existentieller<br />
Bedeutung sein, im Bauvertrag die<br />
Möglichkeit der Anforderung von<br />
Abschlagszahlungen zu vereinbaren.<br />
Je nach Rechtsgrundlage treffen dabei<br />
unterschiedliche Regelungen zu.<br />
VOB Vertrag<br />
Die VOB, Teil B, verschafft dem Auftraggeber<br />
in § 16 - Zahlung - Absatz 1,<br />
die Möglichkeit, quasi jederzeit<br />
Abschlagszahlungen zu verlangen.<br />
Hier heißt es:<br />
„Abschlagszahlungen sind auf Antrag<br />
in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen<br />
vertragsgemäßen Leistungen<br />
einschließlich des ausgewiesenen,<br />
darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags<br />
in möglichst kurzen<br />
Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen<br />
sind durch eine prüfbare Aufstellung<br />
nachzuweisen, die eine<br />
rasche und sichere Beurteilung der<br />
Leistungen ermöglichen muss“.<br />
Dies bedeutet, dass sich die<br />
Abschlagsanforderungen lediglich am<br />
Baufortschritt orientieren. Die Zahlungsfrist<br />
ist in Absatz 3 mit 18 Werktagen<br />
vorgegeben.<br />
BGB Vertrag<br />
Eine grundsätzlich andere Ausgangslage<br />
gibt es beim BGB-Vertrag. Hier<br />
findet sich zwar im BGB unter § 632 a<br />
ebenfalls eine Abschlagszahlungsregelung,<br />
diese ist aber so gut wie nicht<br />
anwendbar. Denn sie fordert als Voraussetzung<br />
für die Zahlungsanforderung<br />
nicht nur „ein in sich abgeschlossenes<br />
Bauteil“, sondern<br />
bestimmt zusätzlich, dass entweder<br />
dem Besteller das Eigentum an diesem<br />
Bauteil übertragen oder dafür<br />
Sicherheit, z.B. in Form einer Bürgschaft,<br />
geleistet wird. Beide Sicherungsformen<br />
(Übergabe oder Sicherheit)<br />
können durchweg nicht angewendet<br />
werden, so dass sich letztendlich<br />
nur eine Individualvereinbarung<br />
im Angebot und/oder im Bauvertrag<br />
mit folgendem Text anbietet:<br />
„Abschlagszahlungen sind vom<br />
Besteller auf Antrag in Höhe des Wertes<br />
der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen<br />
Leistungen, falls erforderlich<br />
einschließlich des ausgewiesenen,<br />
darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages,<br />
in möglichst kurzen<br />
Zeitabständen zu leisten. Die<br />
erbrachten Leistungen werden durch<br />
eine prüfbare Aufstellung nachgewiesen.<br />
Die Zahlung hat innerhalb<br />
von 14 Tagen nach Zugang des<br />
Antrages zu erfolgen“.<br />
Die im Text genannte Zahlungsfrist ist<br />
beispielhaft genannt.<br />
Wie ist aber die Rechtslage, wenn der<br />
Auftragnehmer eines BGB-Vertrages<br />
seinem Auftraggeber eine „á-conto-<br />
Rechnung“, sagen wir über 6.000,- e<br />
zusendet, ohne dass hierüber eine<br />
Vereinbarung geschlossen und weder<br />
Eigentum noch Sicherheit übertragen<br />
wurde, der Auftraggeber aber trotzdem<br />
zahlt? Kann der Auftraggeber<br />
etwa sein Geld zurückfordern, wenn<br />
er feststellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
des § 632 a BGB nicht<br />
erfüllt sind? Nein, sagt der Bundesgerichtshof<br />
mit Urteil vom 30.09.2004<br />
– Az.: VII ZR 187/03. Er entschied,<br />
dass mit der „Anforderung der áconto-Zahlung<br />
und deren Bezahlung“<br />
die beiden Vertragsparteien auch eine<br />
Vereinbarung über die Zahlung selbst<br />
getroffen hätten. Nachteil dieses Verfahrens<br />
ist, dass kein eigenständiger<br />
Anspruch auf Abschlagszahlung vereinbart,<br />
ggf. keine weiteren Zahlungen<br />
geleistet werden und man unter<br />
Umständen auf das Goodwill des Auftraggebers<br />
angewiesen ist. Mit der<br />
geleisteten Abschlagszahlung ist aber<br />
kein „Schuldanerkenntnis“ über evtl.<br />
strittige Rechnungsprositionen verbunden.<br />
Haftungsausschluss: Die in diesem Magazin<br />
abgedruckten Artikel, Formulare und Empfehlungen<br />
sind mit Sorgfalt recherchiert. Sie<br />
erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />
Die Verfallzeit von Gesetzen und Verordnungen<br />
wird immer kürzer. Sie werden<br />
deshalb verstehen, dass keine Haftung für<br />
die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden<br />
kann. Sollten Sie bei der Anwendung<br />
Zweifel an der Gültigkeit haben oder benötigen<br />
Sie Unterstützung bei der Formulierung<br />
von Ergänzungen, wenden Sie sich bitte an<br />
die Geschäftsstelle der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>.
Seite 6 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />
Handwerker sollten wie in jedem Jahr<br />
auf die mögliche Verjährung offener<br />
Ansprüche zum Jahresende achten.<br />
Aufgrund der Schuldrechtsreform im<br />
Jahr 2002 haben sich Verjährungsvorschriften<br />
geändert, so dass der Prüfung<br />
der Verjährung in diesem Jahr<br />
besondere Bedeutung zukommt.<br />
Die regelmäßige Verjährungsfrist wurde<br />
von 30 Jahren auf 3 Jahre reduziert.<br />
Diese Reduzierung hat insbesondere<br />
Auswirkungen auf die:<br />
Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht,<br />
Geschäftsführung ohne Auftrag<br />
sowie Schadenersatzansprüche aus<br />
positiver Vertragsverletzung und Rückgewähransprüchen<br />
aus Rücktritt oder<br />
Wandelung. Sind derartige Ansprüche<br />
vor dem 01.01.2002 entstanden unterlagen<br />
diese bisher der 30-jährigen Verjährungsfrist.<br />
Nach den Übergangsvorschriften<br />
tritt auch für diese Altfälle<br />
Verjährung spätestens nach Ablauf<br />
der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist<br />
von 3 Jahren ein. Berechnet ab<br />
dem 01.01.2002, somit also am<br />
31.12.2004. Sollten noch Ansprüche<br />
Hygienestandards für Berufskleidung verschärft<br />
Rainer Raabe, Geschäftsführer der ITEX Gaebler GmbH & Co. KG, hat es schriftlich,<br />
das Montabaurer Unternehmen erfüllt die verschärften Hygienestandards.<br />
Hierfür dankt er seinen Mitarbeitern. (v. l. n. r.) M. Leukel; E. Trupp, D. Neuzerling,<br />
R. Raabe<br />
Die im Mai 2004 veröffentlichte DIN<br />
10524 erfordert mehr Hygiene bei der<br />
Auswahl und Pflege von Berufskleidung.<br />
Service und Kollektionen des<br />
Rahmenvertragspartners der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>,<br />
ITEX Gaebler<br />
GmbH & Co. KG erfüllen die Vorgaben<br />
bereits heute.<br />
Mit der DIN 10524 verschärfen sich die<br />
Hygienestandards für Berufskleidung<br />
in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben.<br />
Ziel ist die „nachteilige Beeinflussung<br />
der Lebensmittel“ durch<br />
unzweckmäßige Berufskleidung zu<br />
Verjährung droht!<br />
aus einem der oben genannten<br />
Rechtsgründe bestehen, die vor dem<br />
01.01.2002 entstanden sind, müssten<br />
hierfür noch verjährungshemmende<br />
Maßnahmen eingeleitet werden. Für<br />
bereits titulierte Ansprüche, mit Ausnahme<br />
der titulierten Zinsen, besteht<br />
weiterhin die 30-jährige Verjährungsfrist.<br />
Aus diesem Grund ist der<br />
31.12.2004 für titulierte Zinsen ebenfalls<br />
relevant. Nach dem alten Verjährungsrecht<br />
verjährten titulierte Zinsen<br />
nach 4 Jahren, wenn nicht eine<br />
unterbrechende Maßnahme, wie<br />
Zwangsvollstreckung, durchgeführt<br />
wurde. Auch für die Verjährung titulierter<br />
Zinsen gilt jetzt die 3-Jahres-<br />
Frist. Für Titel aus dem Jahre 2001<br />
bzw. ältere Titel, bei denen letztmals<br />
im Jahre 2001 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
auch wegen<br />
der Zinsen durchgeführt wurden, tritt<br />
somit auch die Verjährung der Zinsen,<br />
die vor dem 01.01.2002 angefallen<br />
sind, am 31.12.2004 ein. Dies falls<br />
nicht zuvor ein neuer Vollstreckungsversuch<br />
vorgenommen wurde.<br />
vermeiden. Die neue Norm definiert<br />
neben den Faktoren Gewebequalität,<br />
Schnitt und Tragekomfort vor allem<br />
auch die Pflege von Berufskleidung<br />
aus hygienisch sensiblen Bereichen.<br />
Im Mittelpunkt steht dabei die hygienische<br />
Qualität der Berufskleidung<br />
nach dem Waschvorgang. Zitat aus<br />
der Norm: „Eine Wiederaufbereitung<br />
der Arbeitskleidung im Privathaushalt<br />
ist aus hygienischen Gründen nicht zu<br />
empfehlen. Die hygienische Qualität<br />
der gewaschenen Berufskleidung sollte<br />
der europäischen Norm DIN EN<br />
Achtung! Um den Eintritt der Verjährung<br />
zu verhindern, müssen<br />
Ansprüche vor dem Stichtag gerichtlich<br />
geltend gemacht werden. Die<br />
Beantragung eines Mahnbescheides<br />
genügt. Eine schriftliche Mahnung des<br />
Schuldners oder eine Aufforderung zur<br />
Zahlung genügt nicht.<br />
Fazit: Prüfen Sie also unbedingt alle<br />
Ihre noch offenen Forderungen. Wenn<br />
Sie sich über die Berechnung der Verjährungsfristen<br />
unsicher sind, schalten<br />
Sie Ihren Rechtsanwalt ein.<br />
Die allgemeine Verjährungsfrist<br />
beläuft sich seit dem 01.01.2002<br />
auf drei Jahre<br />
Das bedeutet, dass alle Ansprüche<br />
nach drei Jahren nicht mehr durchgesetzt<br />
werden können, sofern nicht im<br />
Gesetz eine Sonderregelung für<br />
bestimmte Ansprüche enthalten ist.<br />
Für Forderungen der Betriebe gegenüber<br />
Privatkunden ist die Verjährung<br />
damit von zwei auf drei Jahre verlängert,<br />
bei Forderungen gegenüber<br />
Gewerbetreibenden allerdings von vier<br />
auf drei Jahre gekürzt worden.<br />
14065 und/oder RAL-GZ 992/3 [4] entsprechen.“<br />
Doch nicht allein die qualifizierte<br />
Wäsche ist ausschlaggebend. Die<br />
geforderten mikrobiologischen Standards<br />
werden nur eingehalten, wenn<br />
die Berufskleidung auch fachgerecht<br />
gesammelt, transportiert und gelagert<br />
wird. Hier empfiehlt die Norm DIN<br />
10524 eine gesonderte Verpackung<br />
sowie die betriebsinterne Lagerung in<br />
speziellen, vor Verschmutzung schützenden<br />
Schränken. Vorgaben, die<br />
meist nur ein professioneller Anbieter,<br />
wie z.B. ITEX Gaebler, erfüllen und<br />
belegen kann. Das Montabaurer Unternehmen<br />
hat in den letzten Monaten<br />
entsprechende Investitionen in Maschinen,<br />
Organisation, Logistik, aber auch<br />
Mitarbeiterschulungen vorgenommen.<br />
Ein Engagement, das sich gelohnt hat,<br />
denn seit Anfang September verfügt<br />
ITEX Gaebler über den entsprechenden<br />
Konformitätsnachweis nach DIN<br />
EN 14065. Jeder Kunde hat so die<br />
Gewissheit, dass seine Anforderungen<br />
auch langfristig garantiert sind. Nicht<br />
umsonst empfiehlt der Bundesverband<br />
der Lebensmittelkontrolleure seinen<br />
Mitgliedern und Kunden die Hygienekleidung<br />
Euroclean – eine Kollektion<br />
der ITEX Gaebler GmbH & Co. KG.
Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 7<br />
Steuerberater muss<br />
Gesetzesänderungen<br />
im Mandanteninteresse<br />
verfolgen<br />
Erfährt ein Steuerberater von geplanten<br />
Gesetzesänderungen ist er zu weiter<br />
gehenden Nachforschungen über<br />
die Konsequenzen der Änderungen<br />
verpflichtet. Dies betrifft alle Änderungen<br />
die, werden sie umgesetzt, ein von<br />
seinem Mandanten angestrebtes Ziel<br />
gefährden könnten. In der Folge hat er<br />
den Mandanten rechtzeitig zu informieren,<br />
damit er die für ihn nachteiligen<br />
Neuerungen einplanen kann.<br />
Zur Informationspflicht des Steuerberaters:<br />
Grundsätzlich gilt, dass sich ein<br />
Steuerberater über allgemein zugängliche<br />
Quellen über Verfahrensstand<br />
und Inhalt von Gesetzesänderungen<br />
informieren muss, um entsprechend<br />
im Interesse seines Mandanten vorausschauend<br />
handeln zu können.<br />
(BGH, Urteil v. 15.7.2004, IX ZR<br />
472/00)<br />
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Bei Doppelklick<br />
besser anrufen<br />
Der Fall: Ein Computer-Neuling hatte<br />
geglaubt, sein Kaufauftrag habe die<br />
Bank nicht erreicht. Also wiederholte<br />
er seinen Kaufklick und orderte damit<br />
gleich doppelt. Da half ihm auch seine<br />
Klage vor dem OLG Nürnberg (12<br />
U2572/02) nicht. Nach dessen Urteil<br />
müssen Banken nur offensichtlich irrtümlich<br />
erteilte Wertpapieraufträge<br />
ignorieren. Für zwei inhaltsgleiche<br />
Order gilt das auch dann nicht, wenn<br />
durch den Kauf das Konto überzogen<br />
wurde. Daher: Bei Unsicherheit sollte<br />
man per E-Mail oder Telefon bei der<br />
Bank nachfragen.<br />
Handwerker<br />
haften für Vorsteuer<br />
Handwerker tragen beim Vorsteuerabzug<br />
aus Rechnungen stets das volle<br />
Unternehmerrisiko. Vor diesem Risiko<br />
kann sich der Unternehmer auch nicht<br />
durch Nachweise des Rechnungsausstellers<br />
schützen. Bescheinigungen<br />
des Rechnungsausstellers, dass<br />
dieser beim Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiger<br />
Unternehmer erfasst<br />
ist oder dass er ein Gewerbe angemeldet<br />
hat, bieten dabei keine Gewähr,<br />
dass es sich nicht um eine Scheinrechnung<br />
handelt. (OFD Stuttgart; Verfügung<br />
v. 25.8.2004, S 7340). Immer<br />
häufiger kontrolliert das Finanzamt Ein-<br />
Steuern und Finanzen<br />
gangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis<br />
– besonders, wenn diese bar<br />
beglichen wurden. Eine Reaktion der<br />
Finanzbeamten auf die zunehmende<br />
Zahl von Gefälligkeitsrechnungen, die<br />
Lieferanten zu Gunsten Dritter ausstellen,<br />
denen die Waren tatsächlich<br />
gehören.<br />
In der Praxis bedeutet dies, dass<br />
Geschäfte mit Scheinunternehmern<br />
teuer werden können. Hat ein Handwerker<br />
Leistungen eines Scheinunternehmers<br />
bezogen, verliert er den Vorsteuerabzug<br />
aus solchen Rechnungen<br />
- sogar wenn der Handwerker von diesen<br />
Machenschaften nichts wusste.<br />
Infos zur Bauabzugsbesteuerung<br />
in 19<br />
Fremdsprachen<br />
Seit Jahresbeginn sind die Empfänger<br />
von Bauleistungen in Deutschland zum<br />
Einbehalt der Bauabzugsteuer verpflichtet.<br />
Das Bundesministerium der<br />
Finanzen (BMF) hat das Merkblatt zur<br />
Bauabzugsbesteuerung nun in zahlreiche<br />
Landessprachen übersetzt.<br />
Diese finden Sie auf der Website des<br />
BMF: http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuell-.484.7974/Steuerabzug-bei-Bauleistungen-nach-48-ff-<br />
EStG-br...htm<br />
Sozialversicherung:<br />
Neue Rechengrößen<br />
ab 2005<br />
Das Bundeskabinett hat eine Neuordnung<br />
der Rechengrößen der Sozialversicherung<br />
beschlossen. Dies betrifft<br />
die Rentenversicherung der Arbeiter<br />
und der Angestellten sowie die Kranken-<br />
und Pflegeversicherung mit den<br />
Versicherungspflichtgrenzen und<br />
jeweiligen Bezugsgrößen. Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung<br />
werden die für das Versicherungs-,<br />
Beitrags- und Leistungsrecht<br />
in der Sozialversicherung maßgebenden<br />
Rechengrößen bestimmt. Die entsprechende<br />
(vollständige) Mitteilung<br />
einschließlich einer Gesamtübersicht<br />
in Tabellenform erhalten Sie unter:<br />
http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/akt<br />
uelles/pm/bmgs04/6040_6148.cfm<br />
Pflegeversicherung -<br />
Nachweis der Elterneigenschaft<br />
Das Gesetz zur Berücksichtigung der<br />
Kindererziehung (KiBG) wurde verabschiedet.<br />
Nachfolgend haben wir die<br />
Eckpunkte der Änderungen zusammengefasst:<br />
Ab 1. Januar 2005 zah-<br />
len kinderlose Versicherte ab Vollendung<br />
des 23. Lebensjahres neben<br />
ihrem ursprünglichen Beitragsanteil<br />
0,25 % mehr Beitrag zur Pflegeversicherung.<br />
Der Arbeitgeber hat diesen<br />
Zuschlag nicht zu bezahlen, für ihn<br />
bleibt es wie gehabt, bei den 0,85 Prozent.<br />
Hiervon ausgenommen sind kinderlose<br />
Arbeitnehmer, die vor dem 01.<br />
Januar 1940 geboren sind. Die Elterneigenschaft<br />
ist dem Arbeitgeber<br />
gegenüber z.B. in Form einer Geburtsurkunde<br />
nachzuweisen. Ist die Elterneigenschaft<br />
nicht bekannt muss der<br />
Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber<br />
mitteilen. Dies z.B. wenn die Lohnsteuerkarte<br />
keinen Eintrag diesbezüglich<br />
enthält.<br />
Ohne einen Nachweis ist der Beitragszuschlag<br />
zunächst ab dem<br />
01.01.2005 abzuführen. Wird der<br />
Nachweis nachträglich bis zum 30.<br />
Juni 2005 erbracht, erfolgt eine rückwirkende<br />
Korrektur und Verrechnung<br />
der zuviel gezahlten Beiträge durch<br />
den Arbeitgeber. Bei Geburten wirkt<br />
der Nachweis rückwirkend, wenn er<br />
innerhalb von drei Monaten nach der<br />
Geburt erbracht wird, ansonsten ab<br />
dem Folgemonat des Nachweises. Die<br />
Unterlagen sind vom Arbeitgeber aufzubewahren.<br />
Der einmalige Nachweis<br />
genügt dabei für eine dauerhafte<br />
Zuschlagsbefreiung.<br />
Bundesknappschaft<br />
senkt 2005 die<br />
Umlagen U1 + U2 für<br />
Minijob-Arbeitgeber<br />
Im Oktober diesen Jahres beschloss<br />
die Bundesknappschaft, die Beitragssätze<br />
in der Lohnausgleichskasse auf<br />
einen minimalen Erinnerungswert zu<br />
senken. Dadurch werden diese Umlagebeiträge<br />
einen historischen Tiefststand<br />
erreichen. Die Umlage U 1 wurde<br />
gesenkt und die Umlage U 2 auf Null<br />
reduziert. Durch die Senkung profitieren<br />
alle Minijob-Arbeitgeber, einschließlich<br />
der am Haushaltsscheckverfahren<br />
teilnehmenden Privathaushalte,<br />
da weniger Lohnzusatzkosten anfallen.<br />
Die Auswirkungen bedeuten in Euro<br />
und Cent ausgedrückt, dass die Lohnnebenkosten<br />
für einen gewerblich<br />
beschäftigten Mitarbeiter auf 400 EUR<br />
- Basis jetzt nicht mehr - wie bisher -<br />
97,20 EUR, sondern 92,40 EUR betragen<br />
werden. Unverändert bleiben<br />
jedoch die Pauschal-Beitragssätze für<br />
Minijob-Arbeitgeber bzw. Privathaushalte<br />
zur Kranken- und Rentenversicherung,<br />
sowie die Arbeitgeber-Steuerpauschale<br />
bei Minijobs.
Seite 8 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />
Gesetz schützt<br />
Arbeitnehmer vor übereilter<br />
Eigenkündigung<br />
Eine im Streit ausgesprochene Kündigung<br />
hat nach einer Entscheidung<br />
des Bundesarbeitsgerichts keinen<br />
Bestand. Das Gesetz soll Arbeitnehmer<br />
vor überstürzten Entscheidungen<br />
in Konfliktsituationen schützen. Auflösungsverträge<br />
und Kündigungen bedürfen<br />
daher der Schriftform des § 623<br />
BGB. Der gesetzliche Formzwang soll<br />
die Parteien des Arbeitsvertrages insbesondere<br />
vor Übereilung bei Beendigungserklärungen<br />
bewahren (Warnfunktion)<br />
und dient außerdem der<br />
Rechtssicherheit (Klarstellungs- und<br />
Beweisfunktion). Davon könne nur in<br />
seltenen Ausnahmefällen abgewichen<br />
werden, urteilten die obersten Arbeitsrichter.<br />
(BAG, 16.09.2004, Az.: 2 AZR<br />
659/03)<br />
Bei zwei unterschiedlichen Kündigungsfristen<br />
gilt die längere!<br />
Bei der Kündigungsfrist in einem Arbeitsvertrag<br />
dürfen nicht zwei unterschiedlich<br />
lange Fristen vereinbart werden,<br />
die sich danach richten, ob der<br />
Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber<br />
kündigt.<br />
In diesen Fällen gilt die längere Kündigungsfrist.<br />
Eine arbeitsvertragliche<br />
Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen<br />
stelle einen Verstoß<br />
gegen das Bundesgesetzbuch dar,<br />
stellte das LAG Hamm fest. Dieser Entscheidung<br />
lag folgender Fall zu Grunde:<br />
Geklagt hatte eine Arzthelferin, der<br />
von ihrem Arbeitgeber im Juni zu Ende<br />
Juli gekündigt worden war. Die Arzthelferin<br />
verlangte jedoch die Zahlung<br />
ihres Lohnes auch im August und September.<br />
Im Arbeitsvertrag war festgelegt,<br />
dass die Arzthelferin nur mit einer<br />
Frist von sechs Wochen zum Quartalsende<br />
kündigen kann, der Arbeitgeber<br />
jedoch mit einer Frist von sechs<br />
Wochen zum Monatsende. Entschieden<br />
wurde, dass das Arbeitsverhältnis<br />
bis Ende September fortbestanden<br />
hat. (LAG Hamm; AZ: 8 Sa 2051/03)<br />
Arbeitnehmer<br />
müssen veränderte<br />
Sozialdaten mitteilen<br />
Arbeitnehmer müssen Veränderungen<br />
in ihren Sozialdaten ohne Nachfrage<br />
mitteilen – ansonsten werden diese bei<br />
Entscheidungen, wie z.B. bei Kündigungen<br />
nicht berücksichtigt. Der<br />
Arbeitsrecht<br />
Arbeitgeber darf sich auf die Richtigkeit<br />
der Angaben auf der Lohnsteuerkarte<br />
verlassen. Demzufolge hat ein<br />
Arbeitnehmer Veränderungen seiner<br />
persönlichen Verhältnisse ohne Nachfrage<br />
des Arbeitgebers anzugeben.<br />
(LAG Schleswig-Holstein, 10.08.2004;<br />
Az.: 5 Sa 93/04)<br />
Kündigung<br />
Weigert sich ein Arbeitnehmer (hier:<br />
ein Schweißer), die von der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung verlangte Vorsorgeuntersuchung<br />
durchführen zu<br />
lassen und ist er auch nicht durch eine<br />
Abmahnung umzustimmen, so kann<br />
er entlassen werden. Hier drohten dem<br />
Arbeitgeber Ordnungsgelder, wenn er<br />
den Schweißer ohne die angeordneten<br />
Untersuchungen weiter beschäftigt<br />
hätte.(LAG Düsseldorf, Az.: 1S So<br />
180/95)<br />
Befristete Erhöhung<br />
der Arbeitszeit<br />
Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit<br />
innerhalb eines unbefristeten<br />
Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer<br />
Wirksamkeit nicht der Schriftform nach<br />
§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Be-fristungsgesetz<br />
(BAG, Bonn, 3.9.2003;<br />
Az.: 7 AZR 106/03).<br />
Fristlose Kündigung<br />
bei Straftat möglich<br />
Begeht ein Arbeitnehmer eine Straftat<br />
im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit,<br />
so rechtfertigt dies regelmäßig<br />
eine außerordentliche bzw. fristlose<br />
verhaltensbedingte Kündigung. Zu diesem<br />
eindeutigen Ergebnis kam das<br />
Landesarbeitsgericht <strong>Rhein</strong>land-Pfalz<br />
im Fall eines Arbeitnehmers, der als<br />
Kältemonteur im Außendienst beschäftigt<br />
war. Bei einer Überprüfung des<br />
Firmenfahrzeugs wurde festgestellt,<br />
dass der Fahrtenschreiber manipuliert<br />
worden war. Die Abdeckung des Fahrtenschreibers<br />
war aufgebrochen, so<br />
dass Veränderungen an der Zeiteinstellung<br />
vorgenommen werden konnten.<br />
Darüber hinaus war ein Ein-/Ausschalter<br />
eingebaut worden, mit dem<br />
der Fahrtenschreiber bei Bedarf außer<br />
Betrieb gesetzt werden konnte. Der<br />
Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer<br />
daraufhin außerordentlich und<br />
fristlos. Die Daten des Fahrtenschreibers<br />
sind Grundlage der Stundenabrechung<br />
des Arbeitnehmers und der<br />
Arbeitgeber vermutete einen Betrug<br />
des Arbeitnehmers. (LAG <strong>Rhein</strong>land-<br />
Pfalz, Az.: 2 Sa 1221/03)<br />
Für eine außerordentliche Kündigung<br />
muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
ein wichtiger außerordentlicher<br />
Kündigungsgrund gegeben sein. Dieser<br />
liegt dann vor, wenn der Grund für<br />
die Kündigung so schwerwiegend ist,<br />
dass dem Arbeitgeber eine weitere<br />
Zusammenarbeit absolut unzumutbar<br />
ist. Nicht einmal die Weiterbeschäftigung<br />
bis zum Ablauf der ordentlichen<br />
Kündigungsfrist ist dann zumutbar.<br />
Chef darf auf<br />
Teilzeit umstellen<br />
Wenn ein Unternehmer einer Vollzeitkraft<br />
kündigt, um ihre Arbeit beispielsweise<br />
auf zwei Teilzeitkräfte aufzuteilen,<br />
so ist das seine Sache.<br />
Arbeitsgerichte, so das Bundesarbeitsgericht<br />
(2 AZR 385/03), dürfen<br />
diese Maßnahme nicht auf ihre<br />
Zweckmäßigkeit, sondern nur auf<br />
offensichtlichen Missbrauch hin überprüfen.<br />
Das wäre beispielsweise der<br />
Fall, wenn einer Mitarbeiterin allein aus<br />
Rache wegen vorausgegangener<br />
Beschwerden gekündigt würde.<br />
Betriebsrente<br />
Berechnet ein Arbeitgeber die Betriebsrenten<br />
seiner ausgeschiedenen<br />
Mitarbeiter jahrelang unter Einbeziehung<br />
von Urlaubsgeld, obwohl dies<br />
nach der Versorgungsordnung nicht<br />
vorgesehen ist, so ergibt sich daraus<br />
dennoch keine „betriebliche Übung“.<br />
Diese entsteht nämlich dann nicht,<br />
wenn sich der Arbeitgeber jeweils auf<br />
die korrekten Berechnungsvorschriften<br />
bezogen, sie aber irrtümlich falsch<br />
angewandt hat. (BAG, Az.: 3 AZR<br />
224/01)<br />
Information über<br />
Tarifvertrag ist<br />
nicht Chefsache<br />
Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter<br />
nicht über Änderungen im Tarifvertrag<br />
informieren. Es ist allein Sache<br />
der Arbeitnehmer, sich über Änderungen<br />
sachkundig zu machen, wenn sie<br />
bestimmte Vereinbarungen (z. B. Lohn.<br />
Arbeitszeit) im Tarifvertrag durchgesetzt<br />
haben möchten.(LAG <strong>Rhein</strong>land-<br />
Pfalz, Az..: 10 Sa 261/03)<br />
www.marketinghandwerk.de
Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 9<br />
57. Internationale<br />
Handwerksmesse München<br />
Die 57. Internationale Handwerksmesse in München findet in der Zeit vom 10. bis<br />
16. März 2005 statt. Die <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> führt zusammen<br />
mit der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> Limburg-Weilburg wieder eine Gruppenfahrt durch vom<br />
Die Fahrt in einem modernen Reisebus<br />
beginnt am Donnerstag, 10.<br />
März, 7.oo Uhr in Neuwied. Zusteigemöglichkeiten<br />
bestehen in Willroth,<br />
am ICE Bahnhof Montabaur sowie am<br />
ICE Bahnhof Limburg. Am frühen<br />
Nachmittag erreichen wir München;<br />
somit bleibt auch am Anreisetag<br />
genügend Zeit für eine erste Stadterkundung.<br />
Unser Hotel “Stachus” ist zentral gelegen<br />
und bietet einen guten Ausgangspunkt<br />
für den Aufenthalt. Im<br />
günstigen Reisepreis von 220, e p. P.<br />
(zzgl. MwSt) sind folgende Leistun-<br />
hier abtrennen und per Post oder Fax einsenden<br />
10. bis 13 März 2005.<br />
gen enthalten: Die Fahrtkosten, ein<br />
Mittagessen (ohne Getränk) auf der<br />
Hinfahrt und drei Übernachtungen mit<br />
Frühstück im Doppelzimmer. Wenn<br />
Sie ein Einzelzimmer wünschen, bitten<br />
wir um frühzeitige Reservierung,<br />
da nur wenige Einzelzimmer zur Verfügung<br />
stehen. EZ-Zuschlag 75, e p.<br />
P. (zzgl. MwSt).<br />
Für den Messebesuch steht ausreichend<br />
Zeit zur Verfügung. Daneben<br />
bestehen Möglichkeiten zur Besichtigung<br />
der Münchener Sehenswürdigkeiten<br />
wie z. B. dem Olympiagelände,<br />
das Deutsche Museum,<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Werner Wittlich, MdB Udo Runkel<br />
Vors. Kreishandwerksmeister Geschäftsführer<br />
Theaterbesuche, Stadtbummel usw.<br />
Zurück geht es am Sonntag um 14oo<br />
Uhr ab dem Hotel “Stachus”.<br />
Die genauen Abfahrtszeiten und Haltepunkte<br />
werden Ihnen rechtzeitig<br />
bekannt gegeben.<br />
Es stehen nur eine begrenzte Anzahl<br />
Plätze zur Verfügung. Wir bitten deshalb<br />
bei Interesse um kurzfristige<br />
Anmeldung. Diese berücksichtigen<br />
wir in der Reihenfolge ihres Eingangs.<br />
Ihr Vertragspartner ist die <strong>Rhein</strong>-<br />
<strong>Westerwald</strong> e.G., Betzdorf. Haben Sie<br />
Fragen? Informationen erhalten Sie<br />
bei GF Udo Runkel Tel. 02631/ 94640.<br />
Anmeldung zur 57. I.H.M. Einsenden per Post oder Fax an: 0 26 31/94 64 11<br />
Hiermit melde(n) ich/wir ............ Personen verbindlich an.<br />
Der Betrag in Höhe von (220,- e/p.P ggf. + EZ-Zuschlag von 75,- e p.P. zzgl. MwSt) soll nach Rechnungsstellung<br />
abgebucht werden von meinem/unserem<br />
Konto Nr. _______________________ bei Kreditinstitut___________________________ BLZ__________________ .<br />
Ort, Datum<br />
An die<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> RWW<br />
Langendorfer Straße 91<br />
56564 Neuwied<br />
Absenderanschrift/Stempel:<br />
Name der einzelnen Teilnehmer:<br />
1. Frau/Herr<br />
2. Frau/Herr<br />
3. Frau/Herr<br />
4. Frau/Herr
Seite 10 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />
Neue<br />
Innungsmitglieder<br />
Elektro-Innung WW<br />
Siegfried Schwarz,<br />
Höhr-Grenzhausen<br />
Dachdecker-Innung WW<br />
Uwe Schmidt, Herschbach b. W<br />
Friseur-Innung NR<br />
Hamide Bayrak, Neuwied<br />
Petra Waldmann, Linz<br />
Informationstechniker-Innung<br />
RLP Nord<br />
Rainer Zeppenfeld, Niederhofen<br />
Kfz.-Innung AK<br />
Josip Jagatic, Weitefeld<br />
Kfz.-Innung NR<br />
Sascha Seiffert, Meinborn<br />
Kfz.-Innung WW<br />
Jochen Adams, Selters<br />
Metall-Innung AK<br />
Michael Nolden, Michelbach<br />
Sanitär-Heizung-Klimatechnik-<br />
Innung RWW<br />
Heike Fachbach, Oberahr<br />
R. Neuroth GmbH, Heiligenroth<br />
Weinkopf GmbH, Scheuerfeld<br />
Tischler-Innung AK<br />
Peter Kober, Weitefeld<br />
Tischler-Innung WW<br />
Marc Schultheis, Boden<br />
Herzlich willkommen<br />
in einem<br />
starken Verbund<br />
2005<br />
BRENNPUNKT<br />
Magazin der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
Erscheinungstermine: Anzeigenschluss:<br />
7./8. März 19. Februar<br />
6./7. Juni 19. Mai<br />
5./6. September 18. August<br />
5./6. Dezember 17. November<br />
2. Jhg. 2. Ausgabe<br />
5. Juni 2004 3 5,-<br />
Auf Einladung der CDU Landtagsfraktion fanden sich am 13. Oktober 2004 zahlreiche<br />
Handwerker im Foyer der <strong>Rhein</strong>-Mosel-Halle ein. Wie schon im letzen<br />
Jahr, suchte die Fraktion das Gespräch mit den Handwerkern. Als Themen standen<br />
die Unternehmensnachfolge, die neue Handwerksordnung sowie die Suche<br />
nach qualifiziertem Nachwuchs im Mittelpunkt der Veranstaltung. Neben dem<br />
Vorsitzenden der CDU-Landtagsfraktion Christoph Böhr stellten sich u. a. der<br />
Vors. Kreishandwerksmeister Werner Wittlich MdB und der Präsident der HWK<br />
Koblenz, Karl-Heinz Scherhag den Fragen der interessierten Handwerkern.<br />
Geschäftsführer Udo Runkel (r.) konnte für die <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<br />
<strong>Westerwald</strong> und der Bäckerinnung Neuwied bei der Firma Scheffel Backwaren<br />
GmbH, Raubach, gleich sechs Mitarbeiter(innen) für 25-jährige Tätigkeit im<br />
Unternehmen ehren. V.l.n.r. Gabriele Runkel, Verkaufsleiterin (Raubach); Heinz-<br />
Josef Thiery, Bäcker (Puderbach); Ingrid Scheffel, Geschäftsführerin (Raubach);<br />
Günter Scheffel, geschäftsführender Gesellschafter (Raubach); Peter Theis, Auslieferungsfahrer<br />
(Puderbach); Rolf Kaul, Bäckermeister (Raubach) und Veronika<br />
Kühn, Verkäuferin (Roßbach).
Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 11<br />
Saubermatten -<br />
und der Schmutz<br />
bleibt draußen<br />
Schnee, Matsch und Regen, das<br />
schafft nicht nur Verkehrsprobleme,<br />
sondern gibt auch so manchem Eingangsbereich<br />
schnell eine ungepflegte<br />
Atmosphäre. ITEX Gaebler, Rahmenertragspartner<br />
der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong>,<br />
bietet hierfür eine Lösung:<br />
DBL-Saubermatten. Sie machen jeden<br />
Eingangsbereich wetterfest und sparen<br />
zusätzliche Reinigungskosten.<br />
Neben den üblichen Standardmatten<br />
bietet das Montabaurer Unternehmen<br />
branchentypische Logomatten und<br />
firmenindividuelle Designmatten, dem<br />
Firmenauftritt entsprechend.<br />
Die Partner des Handwerks sind zu<br />
einem kostenlosen 14-tägigen Saubermatten-Test<br />
eingeladen. Lassen<br />
Sie sich überzeugen! Weitere Informationen<br />
erhalten Sie in Ihren Innungsmitteilungen<br />
oder telefonisch unter<br />
02602/9224-0.<br />
Anwälte und Gerichte teurer<br />
Über dieses Thema haben wir bereits<br />
in der letzten Ausgabe von Brennpunkt<br />
Handwerk berichtet. Wir halten es für<br />
wichtig, dass Sie hierüber informiert<br />
sind, daher fassen wir folgendes für<br />
Sie zusammen:<br />
Ab sofort sollten Sie vor jeder Rechtsberatung<br />
die Frage nach den Kosten<br />
stellen. Seit dem 01.07.2004 gelten<br />
nämlich neue Gebührenregeln. Dann<br />
gibt es für eine außergerichtliche Beratung<br />
keine festen Gebühren mehr.<br />
Nach dem Gesetz sollen die Rechtsanwälte<br />
konkrete Gebühren vereinbaren.<br />
Treffen Sie keine solche Vereinbarung,<br />
gilt die übliche Vergütung als<br />
vereinbart. Gerade hier lauern aber<br />
Gefahren. Was als üblich anzusehen<br />
ist, ist nirgendwo geregelt.<br />
Ist etwa der Betrag anzusetzen, den<br />
der Anwalt üblicher Weise seinen übrigen<br />
Mandanten berechnet oder<br />
zugrunde zu legen, was andere Anwälte<br />
in dieser Situation berechnen?<br />
Für Endverbraucher gilt jetzt gesetzlich<br />
eine festgelegte Höchstgrenze von<br />
190 e für Erstberatungen. Dies gilt aber<br />
nicht für Unternehmer. Hier kann<br />
durchaus ein höherer Ansatz gewählt<br />
werden.<br />
Beispiel: Bislang musste ein<br />
Arbeitnehmer bei einem Kündigungsschutzverfahren,<br />
bei einem<br />
gerichtlichen Vergleich für Anwalt<br />
und Gericht 1.456 e zahlen, wenn<br />
der Streitwert 7.500 e betrug.<br />
Künftig kann ihm der Anwalt 2.052<br />
e berechnen, also ein Plus von<br />
40 %.<br />
Die Rechtsschutzversicherungen<br />
haben bereits Beitragserhöhungen um<br />
15 % bis 20 % angekündigt. Wohl<br />
dem der Innungsmitglied ist und die<br />
arbeitsrechtliche Prozessvertretung<br />
seiner Innung oder seines Verbandes<br />
in Anspruch nehmen kann. Der Beitrag<br />
zur Innung ist regelmäßig viel<br />
geringer, als die Kosten für ein einziges<br />
arbeitsgerichtliches Verfahren.<br />
Innungsmitgliedschaft zahlt sich aus.
Seite 12 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />
2. Jahresempfang der<br />
<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
Ehrung der Sieger und Prüfungsbesten im Heimathaus Neuwied<br />
Stefan Treude (Mitte) ist der Deutschlands bester Tischler-Geselle des Jahres<br />
2004. Glückwünsche zu dieser besonderen Leistung kamen von Kreishandwerkmeister<br />
Werner Wittlich MdB (links) und dem Obermeister der Tischler-<br />
Innung Altenkirchen, Friedrich Heidrich (rechts).<br />
Erfolg hat viele Väter<br />
Die <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> und ihre<br />
Innungen ehrten die Sieger<br />
und Prüfungsbesten<br />
Sieger waren sie alle, die Ausgezeichneten<br />
beim „Empfang des Handwerks“<br />
in Neuwied: 51 junge Handwerker aus<br />
dem Bezirk der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> schlossen ihre Ausbildung<br />
in diesem Jahr als Innungsbeste<br />
oder sogar Platzierte im Praktischen<br />
Leistungswettbewerb der Handwerksjugend<br />
ab. Beim „Empfang des<br />
Handwerks“ der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> im Neuwieder<br />
Heimathaus wurden sie für ihre<br />
überragenden Leistungen in der Ausbildung<br />
besonders geehrt.<br />
Man sah ihnen den Stolz auf das<br />
Erreichte an: Die jungen Frauen und<br />
Männer, die als Innungsbeste ihrer<br />
Gesellenprüfung bestanden haben.<br />
Einige von ihnen hatten beim Praktischen<br />
Leistungswettbewerb der Handwerksjugend<br />
ihr berufliches Wissen im<br />
Wettstreit mit anderen Gesellen auf<br />
den Prüfstand gestellt. Sie stiegen als<br />
Sieger auf Kammerebene in den Landeswettbewerb<br />
und schließlich in den<br />
Bundeswettbewerb auf. Die Bilanz der<br />
Jugendlichen aus dem gesamten<br />
Bezirk der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> kann sich sehen<br />
lassen: Sechs Kammersieger, 15 Landessieger<br />
und sogar ein Deutscher<br />
Meister des Handwerks kommen aus<br />
den Ausbildungsbetrieben hier in der<br />
Region.<br />
"Der Erfolg dieser jungen Leute hat<br />
viele Väter", sagte der Vorsitzende<br />
Kreishandwerksmeister Werner Wittlich<br />
MdB in seiner Ansprache. "Der<br />
Einsatz der Betriebe ist einer davon.<br />
Das Handwerk überzeugt durch sein<br />
überdurchschnittliches Ausbildungsengagement.<br />
Es ist sich seiner Verantwortung<br />
gegenüber der Jugend<br />
bewusst und bildet weit über seinen<br />
eigenen Bedarf hinaus aus. Wir bieten<br />
den Jugendlichen berufliche Perspektiven,<br />
denn das Handwerk ist<br />
nach wie vor eine zukunftsträchtige<br />
Branche." Einen erfolgreichen Handwerker,<br />
zu denen Wittlich auch die<br />
Geehrten zählte, erkenne man an der<br />
Erkenntnis, nie ausgelernt zu haben.<br />
"Ständige Weiterbildung ist ein Schlüssel<br />
zum Erfolg."<br />
Kritische Töne schlug er mit Blick auf<br />
die Novelle der Handwerksordnung an,<br />
die Anfang des Jahres in Kraft getreten<br />
ist. "Sie ist nicht das, was sich das<br />
Handwerk gewünscht hat." Die geänderte<br />
Handwerksordnung habe die<br />
Betriebe beschäftigt, doch die ständige<br />
Ungewissheit sei nun vorbei. "Die<br />
neuen Regeln werfen Schatten. Ich-<br />
AG`s als Billigkonkurrenz zu den etablierten<br />
Betrieben können auf Dauer<br />
keine Lösung sein. Gerade bei den<br />
sogenannten zulassungsfreien Betrieben<br />
habe es in diesem Jahr enorme<br />
Zuwächse gegeben. Doch 80 Prozent<br />
aller Betriebsgründer besitzen keine<br />
Qualifikation für die Führung eines<br />
Geschäfts", sagte Wittlich. Auch die<br />
Qualität der Ausbildung leide unter der<br />
Neuregelung. "Wie kann jemand qualifiziert<br />
ausbilden, wenn er sein eigenes<br />
Handwerk nicht gelernt hat?" Der<br />
Meisterbrief sieht er als wichtigen Baustein<br />
für den beruflichen Erfolg. "Wir<br />
halten am Meister fest, denn er steht<br />
für Qualifizierung und berufliche<br />
Zukunft. Nur er schafft Perspektiven."<br />
Wittlich war aber zuversichtlich, dass<br />
sich das Handwerk allen Herausforderungen<br />
stellt, die in Zukunft auf die<br />
Betriebe warten. Zu diesen Herausforderungen<br />
zählt auch die Auseinandersetzung<br />
mit "Rating nach Basel II".<br />
Ob das ein Risiko oder eine Chance<br />
für das Handwerk darstelle, erläuterte<br />
der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse<br />
Neuwied, Klaus Pinkemeyer, in<br />
einem Kurzreferat. Sein Fazit: "Rating<br />
ist keine Patentlösung. Es kann aber<br />
helfen, die Risiken für die Betrieb und<br />
die Banken niedrig zu halten."<br />
Mit einem Blick auf den Kurzvortrag<br />
des Sparkassenvorstandes bezeichnete<br />
Geschäftsführer Udo Runkel die<br />
Leistungen der jungen Handwerker als<br />
"AAA+", der höchsten Ratingklasse.<br />
Gelächter aus dem Saal antwortete auf<br />
diesen Vergleich, bevor die 51 Prüfungsbesten,<br />
Kammer-, Landes- und<br />
Bundessieger zur Ehrung aufgerufen<br />
wurden. Als Bundessieger und "Deutscher<br />
Meister" im Tischlerhandwerk<br />
erhielt Stefan Treude aus Niederdreisbach<br />
aus den Händen des Obermeister<br />
der Tischlerinnung Altenkirchen<br />
eine besondere Ehrung. „Im Jahr<br />
1981 gab es zum letzten Mal einen<br />
Bundessieger in unserer Innung. Daher<br />
kann man sein gutes Abschneiden gar<br />
nicht hoch genug bewerten", erklärte<br />
Friedrich Heidrich. Nun wartet auf den<br />
jungen Mann die nächste Herausforderung:<br />
Er fährt zum Handwerksolympiade<br />
nach Helsinki und misst sein<br />
Können mit anderen aus aller Welt.<br />
Gemäß dem Motto: "Für die Besten<br />
nur das Beste", sorgte die Gesangsklasse<br />
der Musikschule "Vocal Heroes"<br />
für die musikalische Gestaltung des<br />
Nachmittags. Großen Beifall gab es für<br />
die wahrhaft meisterlichen Leistungen<br />
der Schüler - und dem Versprechen<br />
auf ein Wiedersehen beim nächsten<br />
Empfang des Handwerks im Jahr 2005<br />
in Montabaur. Andrea Düpper
Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 13<br />
Deutscher Meister 2004<br />
zugleich 1. Landessieger RLP,<br />
Kammersieger HwK Koblenz und<br />
innungsbester Prüfling<br />
Tischler-Innung Altenkirchen<br />
Tischler Stefan Treude, Niederdreisbach<br />
(Peter Kober, Weitefeld)<br />
Landessieger RLP 2004<br />
zugleich Kammersieger HwK<br />
Koblenz und innungsbester Prüfling<br />
Dachdecker-Innung Altenkirchen<br />
Dachdecker Samuel Rosenkranz,<br />
Mauden (Rosenkranz GmbH & Co.<br />
KG, Mauden)<br />
Elektro-Innung <strong>Westerwald</strong><br />
zugleich 2. Bundessieger<br />
Elektroinstallateur Michael Fein,<br />
Hundsangen (Hans-Jürgen Michel,<br />
Wallmerod)<br />
Fleischer-Innung Altenkirchen<br />
Fleischer Sascha Schneider, Daaden<br />
(Hans-Henning Schmidt GmbH,<br />
Daaden)<br />
Informationstechniker-Innung<br />
<strong>Rhein</strong>land-Pfalz Nord<br />
Informationselektroniker<br />
Daniel Rosenbach, Lamscheid<br />
(Manfred Stoffel, Dörth)<br />
Kälteanlagenbauer-Innung<br />
<strong>Rhein</strong>land-Pfalz<br />
Kälteanlagenbauer Marcel Maus,<br />
Weiher (Jacobi GmbH,<br />
Mülheim-Kärlich)<br />
Metallhandwerker-Innung<br />
<strong>Rhein</strong>-Lahn-<strong>Westerwald</strong><br />
Werkzeugmacher Klaus Barg,<br />
Dierdorf (Egon Reuth GmbH,<br />
Großmaischeid)<br />
Töpfer- und Keramiker-Innung<br />
<strong>Rhein</strong>land-Pfalz<br />
Keramikerin FR: Baukeramik,<br />
Katharina Dörr, Koblenz<br />
(Ebinger GmbH, Bad Ems)<br />
Landessieger RLP 2004<br />
zugleich Kammersieger HwK<br />
Koblenz<br />
Bäcker-Innung Altenkirchen<br />
Fachverkäuferin im<br />
Nahrungsmittelhandwerk,<br />
FR: Bäckerei, Lydia Rogalski, Hamm<br />
(<strong>Westerwald</strong>brot GmbH, Birnbach)<br />
Baugewerks-Innung<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
Maurer Manuel Hartmann, Neustadt<br />
(Salz-Bau GmbH, Neustadt)<br />
Informationstechniker-Innung<br />
<strong>Rhein</strong>land-Pfalz Nord<br />
Informationselektroniker,<br />
FR: Geräte u. Systemtechnik,<br />
Ibrahim Ghoddan, Neuwied<br />
(Grothe Sitcom GmbH, Neuwied)<br />
Die besten Junghandwerker aus dem Bezirk der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Rhein</strong>-<br />
<strong>Westerwald</strong> wurden beim Empfang in Neuwied geehrt.<br />
Raumausstatter-Innung<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
Sattler Tarquin Corsack, Arnsberg<br />
(Christoph Rieser, Obersteinebach)<br />
Metallhandwerker-Innung<br />
Altenkirchen<br />
Metallbauer, FR: Anlagen- u.<br />
Fördertechnik, Sven Stühn, Weitefeld,<br />
(Stahlverarbeitung Weitefeld GmbH,<br />
Weitefeld)<br />
Maler- und Lackierer-Innung<br />
<strong>Westerwald</strong><br />
Stukkateur Nunzio Sergi, Gückingen<br />
(Markus Bersch, Nentershausen)<br />
Metallhandwerker-Innung <strong>Rhein</strong>-<br />
Lahn-<strong>Westerwald</strong><br />
Mechatroniker Christian Winter,<br />
Hattert (Maschinenbau Heinen<br />
GmbH, Asbach)<br />
Zimmerer-Innung<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
Zimmerer David Hartmann, Neustadt<br />
(Streif Baulogistik GmbH,<br />
Vettelschoß)<br />
Kammersieger 2004<br />
HwK Koblenz<br />
zugleich innungsbester Prüfling<br />
Baugewerks-Innung<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
Beton- u. Stahlbauer<br />
Sebastian Pock, Hachenburg<br />
(Dickopf Bau GmbH & Co. KG,<br />
Herschbach)<br />
Bekleidungs- und Schuhmacher-<br />
Innung <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
zugleich 2. Landessiegerin<br />
Damen- u. Herrenschneiderin<br />
Ludmilla Warkentin, Netphen-Deuz<br />
(Berufsbildende Schule Betzdorf)<br />
Kfz.-Innung Altenkirchen<br />
Kraftfahrzeugmechaniker,<br />
FR: Nutzkraftwagen-Instandhaltung,<br />
Heinrich Unruh, Birkenbeul<br />
(MAN Nutzfahrzeuge AG, Altenkirchen)<br />
Maler- und Lackierer-Innung<br />
Altenkirchen<br />
Maler- u. Lackierer,<br />
FR: Fahrzeuglackierer,<br />
Michael Geißler, Niederfischbach<br />
(Autohaus Köhler GmbH,<br />
Niederfischbach)<br />
Schornsteinfeger-Innung<br />
Montabaur<br />
zugleich 2. Landessieger<br />
Schornsteinfeger Florian Straub,<br />
Wirges (Helmut Zerfas, Ötzingen)<br />
Kammersieger 2004<br />
HwK Koblenz<br />
Bäcker-Innung Altenkirchen<br />
zugleich 3. Landessieger<br />
Bäcker Alexander Schintz, Herdorf<br />
(Achim Koppen, Herdorf)<br />
Innungsbeste Prüflinge<br />
Baugewerks-Innung<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
Maurer Lars Liebmann, Bilkheim<br />
(Hannappel & Söhne GmbH, Bilkheim)<br />
Bäcker-Innung Altenkirchen<br />
Bäckerin Jutta Becker, Scheuerfeld<br />
Bäcker-Innung Neuwied<br />
Bäcker Anton Kolbe, Neustadt<br />
(R. Zimmermann, M. Limbach u.<br />
U. Manns, Neustadt)<br />
Bäcker-Innung <strong>Westerwald</strong><br />
Fachverkäuferin Nahrungsmittelhandwerk,<br />
FR: Bäckerei,<br />
Doreen Oswald, Alpenrod<br />
(Hubert Schütz, Nistertal)<br />
Bäcker Peter Herlth, Hundsangen<br />
(Hubert Quirmbach, Hundsangen)<br />
Dachdecker-Innung <strong>Westerwald</strong><br />
Dachdecker Florian Schulte, Hübingen<br />
(Theo Fetz GmbH, Welschneudorf)<br />
Elektrotechniker-Innung Altenkirchen<br />
Elektroinstallateur<br />
Daniel Petronelli, Kirchen<br />
(Hans-Dieter Neuroth, Betzdorf)
Seite 14 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />
Elektrotechniker-Innung Neuwied<br />
Elektroinstallateur Florian Linn,<br />
Ehlscheid (Wittlich-Lück GmbH,<br />
Kurtscheid)<br />
Fleischer-Innung Neuwied<br />
Fleischer Guido Prangenberg,<br />
St. Katharinen (Prangenberg GmbH<br />
& Co. KG, Vettelschoß)<br />
Fleischer-Innung <strong>Westerwald</strong><br />
Fleischer Björn Batta, Weidenhahn<br />
(Kurt und Ralph Jung, Freilingen)<br />
Fachverkäuferin Nahrungsmittelhandwerk,<br />
FR: Fleischerei,<br />
Melanie Heinz, Kaden<br />
(Viehmann GmbH, Westerburg)<br />
Friseur-Innung Altenkirchen<br />
Friseurin Andrea Schröder, Betzdorf<br />
Friseur-Innung Neuwied<br />
Friseurin Tanja Muß, Windhagen<br />
(Katrin Stopperka, Asbach)<br />
Friseur-Innung <strong>Westerwald</strong><br />
Friseurin Olivia Schidlowski, Hillscheid<br />
(Thomas Daum, Höhr-Grenzhausen)<br />
Kfz.-Innung Neuwied<br />
Kraftfahrzeugmechaniker,<br />
FR: Nutzkraftwagen-Instandhaltung,<br />
Thorsten Jörg Kuhlmann, Vallendar<br />
(ATV Autotechnik Vogel GmbH,<br />
Neuwied)<br />
Kfz.-Innung <strong>Westerwald</strong><br />
Kraftfahrzeugmechaniker,<br />
FR: PKW-Instandhaltung,<br />
Matthias Frink, Nentershausen<br />
(Jacquemin GmbH, Montabaur)<br />
Maler- und<br />
Lackierer-Innung Neuwied<br />
Maler- u. Lackiererin, FR: Maler,<br />
Anke Hennig, Unkel<br />
(Rudolf Haack, <strong>Rhein</strong>breitbach)<br />
Maler- und<br />
Lackierer-Innung <strong>Westerwald</strong><br />
Maler- u. Lackierer,<br />
FR: Fahrzeuglackierer,<br />
Daniel Ludwig, Montabaur (Volker<br />
Gramig u. Klaus Hahn, Niederahr)<br />
Metallhandwerker-Innung<br />
Altenkirchen<br />
Metallbauer, FR: Konstruktionstechnik,<br />
Till Neschen, Obererbach<br />
(Hartmut Räß, Altenkirchen)<br />
Metallhandwerker-Innung <strong>Rhein</strong>-<br />
Lahn-<strong>Westerwald</strong><br />
Maschinenbaumechanikerin Serafina<br />
La Cava, Hillscheid (Werkzeugbau<br />
Giovan Battista La Cava, Hillscheid)<br />
Metallbauer, FR: Konstruktionstechnik,<br />
Carsten Reinert, Berod<br />
(Hans Schäfer GmbH, Wahlrod)<br />
Raumausstatter-Innung<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
Raumausstatterin Daniela Steineke,<br />
Aull (Gregor Immig, Rennerod)<br />
Sanitär-Heizung-Klimatechnik<br />
Innung <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
Klempner Michael Fink, Neuwied<br />
(Werhand GmbH & Co. KG, Neuwied)<br />
Zentralheizungs- u. Lüftungsbauer<br />
Sebastian Linn, Ehlscheid<br />
(Hans-Peter Wittlich GmbH,<br />
Oberhonnefeld)<br />
Gas- u. Wasserinstallateur<br />
Christian Thewalt, Siershahn<br />
(Karl-Heinz Altwasser, Mogendorf)<br />
Tischler-Innung Neuwied<br />
Tischlerin Christiane Noss, Neuwied<br />
(Lunnebach GmbH, Vallendar)<br />
Tischler-Innung <strong>Westerwald</strong><br />
Tischler Mario Merk, Heimborn<br />
(C-P Creativ-Partner GmbH, Lochum)<br />
Zimmerer-Innung<br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong><br />
Zimmerer Andreas Kühnhold,<br />
Ransbach-Baumbach<br />
(Schneider GmbH, Weidenhahn)
Die Zeiten sind rauer geworden in der<br />
Baubranche. War vor etwa 10 Jahre<br />
das Verhältnis zwischen privaten Bauherren<br />
und Bauunternehmer noch weitestgehend<br />
unbelastet, so hat sich dieser<br />
Zustand, insbesondere in den letzten<br />
Jahren, grundlegend gewandelt.<br />
Seit die staatliche Förderung des<br />
Eigenheimbaus erheblich gekürzt<br />
wurde und deren gänzliche Streichung<br />
zur Diskussion steht, wird insbesondere<br />
auf Bauherrenseite nach alternativen<br />
Finanzierungsmöglichkeiten<br />
gesucht. Nach der alten Volksweisheit<br />
„Not macht erfinderisch“ wird vieler<br />
Orts von Bauherren versucht auf mehr<br />
oder weniger unseriöse Weise die<br />
Werklohnforderung der Bauhandwerker<br />
zu beschneiden, um so Lücken in<br />
der privaten Eigenheimfinanzierung zu<br />
schließen. Leider bietet das derzeit gültige<br />
Baurecht zahlungsunwilligen Bauherren<br />
vielfach Möglichkeiten längst<br />
überfällige Zahlungen von Bauhandwerkern<br />
hinauszuzögern. So, in dem<br />
Der Sicherheitseinbehalt –<br />
ein Gewohnheitsrecht ?<br />
beispielsweise Mängel erfunden,<br />
Zurückbehaltungsrechte in dreifacher<br />
Höhe der vermeintlichen Mängelbeseitigungskosten<br />
geltend gemacht und<br />
auch anderweitige Abzüge getätigt<br />
werden, die vermeintlich rechtlich oder<br />
zumindest gewohnheitsrechtlich anerkannt<br />
seien. Gelingt es beispielsweise<br />
dem Bauunternehmer nach fertig<br />
gestelltem Gewerk und zähem Ringen<br />
mit dem Bauherren oder dessen Architekten<br />
eine Abnahme zu erkämpfen,<br />
um damit grundsätzlich die Fälligkeitsvoraussetzung<br />
für seine<br />
Werklohnforderung zu schaffen, so<br />
sieht er sich nunmehr in den Stand versetzt<br />
die so genannte Schlussrechnung<br />
schreiben zu können. Bekanntlich<br />
muss diese Schlussrechnung prüfbar<br />
sein, was insbesondere beim Einheitspreisvertrag<br />
weitere Anforderungen<br />
an den Bauunternehmer stellt. Die<br />
Schlussrechnung muss mit dem Aufmaß<br />
übereinstimmen; sie muss geleistete<br />
Abschlagszahlungen berück-<br />
sichtigen und mit dem zu zahlenden<br />
Restwerklohn einschließlich gesetzlicher<br />
Mehrwertsteuer enden.<br />
Hat der Bauunternehmer auch diese<br />
Hürde genommen und liegt dem Bauherren<br />
bzw. dessen Architekten eine<br />
prüfbare Schlussrechnung vor, so hat<br />
dieser zumindest beim VOB-Vertrag<br />
zunächst einmal Gelegenheit die Rechnung<br />
innerhalb einer Frist von 2 Monaten<br />
zu prüfen, wobei es sich bei dieser<br />
Frist um eine echte Fälligkeitsfrist<br />
handelt, also vorher keine Zahlung der<br />
dokumentierten Restwerklohnforderung<br />
verlangt werden kann. Wird nunmehr<br />
von der Seite des Bauherren die<br />
Rechnung geprüft an den Bauhandwerker<br />
zurück geschickt, so sieht dieser<br />
sich oftmals mit einer Vielzahl von<br />
Einbehalten konfrontiert. Neben den<br />
oft unberechtigten Massekürzungen<br />
findet sich auch immer wieder ein 5 –<br />
10 prozentiger Abzug als so genannter<br />
Gewährleistungs- oder Sicherheit-
Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 21<br />
Unternehmensübergabe<br />
Informationen<br />
auch über Internet<br />
Praktische Wirtschaftsförderung für unsere Region<br />
Der eine möchte in den Ruhestand<br />
gehen und plant die Zukunft seines<br />
Betriebes. Der andere sucht die berufliche<br />
Herausforderung und will sich<br />
selbstständig machen. Eine Unternehmensübergabe<br />
stellt hier eine<br />
Lösung dar. Aber wie regelt man das?<br />
Antworten gibt das Internet-Angebot<br />
der <strong>Westerwald</strong> Bank eG. Unter<br />
www.westerwaldbank.de finden Interessierte<br />
Unternehmer und mögliche<br />
Nachfolger wichtige Adressen, Informationen<br />
und praktische Tipps. Für<br />
den Nachfolger von besonderem Interesse:<br />
die aktuellen Brancheninformationen<br />
und die Online-Hilfen zur Erstellung<br />
von Business-Plänen. Ob der<br />
Familiennachwuchs an die Stelle des<br />
Seniors tritt oder ob externe Nachfolger<br />
im Gespräch sind: Stets gilt es,<br />
vernünftige Lösungen für alle Beteiligten<br />
zu suchen und zu finden. Hier ist<br />
die Online-Information ein erster<br />
Schritt.<br />
seinbehalt. Je nach Höhe der<br />
Werklohnforderung kann es sich hierbei<br />
um eine erhebliche Summe handeln.<br />
Für den Bauunternehmer stellt<br />
sich die Frage, ob er sich in jedem Fall<br />
einen derartigen Abzug gefallen lassen<br />
muss. Dieser ist zwar prinzipiell<br />
durch Bankbürgschaft ablösbar. In Zeiten,<br />
in denen jedoch durch die Banken<br />
derartige Gewährleistungsbürgschaften<br />
wie gewährte Darlehen<br />
behandelt und damit der Liquiditätsrahmen<br />
der betroffenen Bauunternehmen<br />
eingeschränkt wird, gewinnt die<br />
Frage nach der Berechtigung eines<br />
Sicherheitseinbehaltes eine ganz andere<br />
Bedeutung. Unproblematisch sind<br />
die Fälle, in denen Bauherr und Bauunternehmer<br />
einen Gewährleistungsoder<br />
Sicherheitseinbehalt in Höhe einer<br />
bestimmten Prozentzahl der Abrechnungssumme<br />
für einen bestimmten<br />
Zeitraum, in aller Regel für die Dauer<br />
der Gewährleistungszeit ausdrücklich<br />
vereinbart haben. In diesen Fällen ist<br />
der Bauherr durchaus berechtigt von<br />
der Schlussrechnungssumme einen<br />
entsprechenden Abzug als Sicherheitseinbehalt<br />
zu tätigen, sofern dies<br />
der Bauunternehmer nicht ohnehin bei<br />
„Aber wir helfen auch anschließend<br />
weiter, denn auf alle Beteiligte kommen<br />
nicht nur in den Bereichen Recht<br />
und Steuern Herausforderungen zu“,<br />
so Vorstand Hans-Theo Macke, der<br />
die Nähe der Bank zum Mittelstand<br />
betont. Für Unternehmensgründer ist<br />
die Idee, einen bestehenden Betrieb<br />
zu übernehmen, besonders attraktiv.<br />
Der Markt ist bekannt, die Infrastruktur<br />
vorhanden: Eine Verknüpfung mit<br />
der Datenbank der Nachfolgebörse<br />
„change – chance“, hilft bei der Suche<br />
nach entsprechenden Angeboten. Ihre<br />
Zahl steigt übrigens ständig, denn<br />
immer mehr Firmenchefs finden in der<br />
eigenen Familie keinen Nachfolger und<br />
sichern den Erhalt von Betrieb und<br />
Arbeitsplätzen durch die Übergabe an<br />
Dritte. Rund wird das Online-Info-<br />
Angebot durch den Förderberater<br />
„GENO-Star“. Mit ihm lassen sich alle<br />
Möglichkeiten günstiger staatlicher<br />
Finanzhilfen ermitteln.<br />
Rechnungsstellung bereits berücksichtigt<br />
hat. Problematisch sind die<br />
Fälle, in denen keine ausdrückliche<br />
Vereinbarung getroffen worden ist. Hier<br />
wird sich auf Bauherrenseite oft auf<br />
einen so genannten Handelsbrauch<br />
oder ein Gewohnheitsrecht bzw. eine<br />
Üblichkeit eines Sicherheitseinbehaltes<br />
berufen. Die Frage ist, ob diese<br />
Argumentation statthaft ist, es eine<br />
Befugnis des Bauherren gibt, gewohnheitsrechtlich<br />
einen Sicherheitseinbehalt<br />
zu tätigen oder einfach zu behaupten,<br />
ein Sicherheitseinbehalt könne<br />
schon deshalb vorgenommen werden,<br />
weil zwischen den Parteien die Geltung<br />
der VOB vereinbart worden. Diese<br />
Frage wird von der Rechtsprechung<br />
eindeutig verneint. Es ergibt sich vielmehr<br />
aus § 17 Nr. 1 Abs. 1 VOB, dass<br />
ein Sicherheitseinbehalt nur verlangt<br />
werden kann, wenn durch gesonderte<br />
vertragliche Absprache, z.B. in<br />
besonderen oder zusätzlichen Vertragsbedingungen<br />
des Bauhandwerkers<br />
eine Sicherheitsleistung vereinbart<br />
worden ist. Für diese Vereinbarung<br />
trägt der Bauherr die volle Darlegungs-<br />
und Beweislast. Solange eine<br />
ausdrückliche Vereinbarung fehlt kann<br />
kein Sicherheitseinbehalt vorgenommen<br />
werden, dies gilt auch dann, wenn<br />
die VOB nicht zwischen den Parteien<br />
vereinbart ist und die allgemeinen<br />
gesetzlichen Regelungen des BGB<br />
Anwendung finden. Auch die in den §§<br />
232 ff BGB enthaltenen Regeln gehen<br />
von der Abrede einer Sicherheitsleistung<br />
aus. Hieraus ergibt sich zwanglos,<br />
dass es entgegen weit verbreiteter<br />
Bauherrenansicht eine Üblichkeit<br />
oder einen Handelsbrauch zur Sicherheitsleistung<br />
ohne vorherige vertragliche<br />
Abrede nicht gibt.<br />
Dies bedeutet, dass sich jedenfalls der<br />
Bauhandwerker nur dann den Abzug<br />
eines Sicherheitseinbehaltes in Höhe<br />
einer bestimmten Prozentzahl von der<br />
Abrechnungssumme entgegen halten<br />
lassen muss, wenn er dies auch ausdrücklich<br />
mit dem Bauherren vereinbart<br />
hat, wobei die Vereinbarung einer<br />
Sicherheitsleistung hinreichend klar<br />
und als solche unmissverständlich<br />
bezeichnet sein muss. Ferner muss<br />
unbedingt der Gegenstand der Sicherheitsleistung<br />
sowie möglichst der<br />
Zweck der Sicherheit genannt werden.<br />
RA Thomas Ickenroth, Ransbach-B.
Seite 22 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />
Zeitarbeit im Handwerksbetrieb<br />
Eine Möglichkeit auftragsgerecht<br />
zu arbeiten und Einstellungsrisiken zu vermindern<br />
Zeitarbeit, oft als ein etwas abwertender<br />
Begriff für Personaldienstleis-tungen<br />
bezeichnet, gewinnt auch im<br />
Handwerk an Bedeutung. War Zeitarbeit<br />
früher fast ausschließlich ein<br />
Thema für Industriebetriebe, hat verändertes<br />
Auftragsverhalten der Kunden<br />
und die Notwendigkeit bei allen<br />
Kundenwünschen schnell zu reagieren<br />
hier für eine Änderung gesorgt.<br />
Immer häufiger kommt es auch im<br />
Handwerksbetrieb zu einem zeitweiligen,<br />
auftragsbezogenen Personalmangel.<br />
Nicht selten führt dies dazu,<br />
dass Aufträge nicht angenommen werden<br />
können. Dies mit steigender Tendenz.<br />
Durch den Einsatz von Zeitarbeitern<br />
kann und wird dieser Mangel ausgeglichen.<br />
Der wesentliche Vorteil für den<br />
Unternehmer, er kann kurzfristig Personal<br />
einbeziehen ohne Arbeitsverträge<br />
mit dem Arbeitnehmer einzugehen.<br />
Das heißt, Arbeitgeber ist der Personaldienstleister,<br />
er stellt die Fachkräfte<br />
mit einem festen und vor allem<br />
unbefristeten Arbeitsverhältnis ein und<br />
trägt hierbei alle Arbeitgeberpflichten.<br />
Dies hat zur Folge: zeigt sich eine mangelnde<br />
Qualifikation von Seiten des<br />
Arbeitnehmers kann dieser beim Personaldienstleister<br />
ausgetauscht oder<br />
abbestellt werden. Gleiches gilt auch<br />
für krankheitsbedingten Arbeitsausfall<br />
und sogar für die Urlaubszeit. Nicht<br />
weniger wichtig ist die Möglichkeit<br />
einen potenziellen neuen Mitarbeiter<br />
ohne „Arbeitsvertrag“ kennen zu lernen.<br />
Arbeitet man über eine längere Zeit<br />
hinweg mit einem einzelnen Zeitarbeitsunternehmen<br />
zusammen, werden<br />
die Anforderungen an die Zeitarbeitskräfte<br />
bei den Vermittlern bekannt, so<br />
dass es nur selten zu Fehlbesetzungen<br />
kommen muss.<br />
Wichtig: Plant man den häufigeren Einsatz<br />
von Zeitarbeitnehmern, ist für den<br />
Erfolg des Einsatzes entscheidend,<br />
den eigenen Mitarbeitern klar zu<br />
machen, dass durch die Externen keinesfalls<br />
die eigenen Arbeitsplätze<br />
gefährdet sind.<br />
Eine neue Möglichkeit bietet sich durch<br />
die PSA – die Personal-Service-Agenturen,<br />
die jede Agentur für Arbeit einrichtet.<br />
Ihre Aufgabe ist neben der<br />
Arbeitnehmerüberlassung auch die<br />
Qualifizierung und Weiterbildung in verleihfreien<br />
Zeiten. Ihr besonderes<br />
Augenmerk ist dabei darauf gerichtet,<br />
dass die Leiharbeitnehmer sich schnell<br />
und reibungslos in den Betrieb einfinden<br />
sowie engagiert und zuverlässig<br />
arbeiten. Das dies möglich wird, stellt<br />
die CONSULT GmbH mit ihrem Konzept<br />
einer fairen und partnerschaftlichen<br />
Zeitarbeit unter Beweis. Neben<br />
der professionellen Auftragsabwicklung<br />
mit dem Kunden gehört eine gute<br />
Führung der Leiharbeitnehmer und<br />
passgenaue Arbeitseinsätze zum<br />
Erfolgsrezept. Hinzu kommt die regionale<br />
Ausrichtung, die für den Auftragnehmer<br />
und die Leiharbeitnehmer<br />
von Vorteil ist.<br />
Dies wird in der neuesten Mitarbeiterbefragung<br />
der CONSULT GmbH im<br />
Herbst 2004 sehr deutlich: Hier bewertete<br />
das Verleihpersonal seine allgemeine<br />
Zufriedenheit mit der CON-<br />
SULT als Arbeitgeberin mit der Note<br />
1,7. Im Vergleich zum Vorjahr [1,9] eine<br />
Verbesserung von 0,2 Bewertungspunkten.<br />
Im Hinblick auf die Zufriedenheit<br />
der Arbeitseinsätze gab es eine<br />
Verbesserung von 2,1 [2003] auf 1,8<br />
[2004] Bewertungspunkte.<br />
[1= sehr zufrieden, 2= zufrieden, 3=<br />
weder noch. 4= unzufrieden, 5= sehr<br />
unzufrieden]<br />
Für den Betrieb liegen dabei folgende<br />
Pluspunkte auf der Hand:<br />
++ Mit minimalem Aufwand passendes<br />
Personal finden<br />
++ Flexibilität im Personalmanagement<br />
++ Potenzielle Mitarbeiter ohne arbeitsrechtliche<br />
Risiken testen und<br />
dann ohne Probleme einstellen<br />
++ Neue Mitarbeiter finden, die wirklich<br />
in Ihre Firma passen<br />
++ Kurze Reaktionszeiten bei Auftragsschwankungen<br />
Wenn Sie weitere Informationen wünschen<br />
oder einen Gesprächstermin<br />
vereinbaren möchten stehen Ihnen in<br />
Limburg Frau Sigrid Maier oder Herr<br />
Andreas Duchscherer, Tel.: 06431/<br />
219840 und in Montabaur Frau Susanne<br />
Daun oder Herr Dieter Gerhards,<br />
Tel.: 02602/9471850 gerne zur Verfügung.
Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 23<br />
Krankengeld eines freiwillig<br />
versicherten selbständig<br />
Erwerbstätigen<br />
Mit Urteil vom 30.03.2004 (B 1 KR 32/02<br />
R) hat der erste Senat des Bundessozialgerichts<br />
ein Urteil zum Krankengeldanspruch<br />
von freiwillig versicherten hauptberuflich<br />
selbständig Erwerbstätigen gefällt,<br />
das weit reichende Folgen haben kann.<br />
Danach bemisst sich das Krankengeld<br />
nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen<br />
und nicht nach dem für die<br />
Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen.<br />
Dies kann zur Folge<br />
haben, dass ein Unternehmer, der keinen<br />
Gewinn erzielt, auch kein Krankengeld<br />
erhält. Das Arbeitseinkommen wird durch<br />
den zuletzt bezogenen Einkommensteuerbescheid<br />
ermittelt. Andere Nachweise<br />
sind bislang noch nicht möglich. Dies hat<br />
zur Folge, dass z.B. Existenzgründer, die<br />
noch keinen Einkommensteuerbescheid<br />
bezogen haben, ebenfalls keinen Krankengeldanspruch<br />
haben. Nach der derzeitigen<br />
Rechtslage kann im Einzelfall nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass die Absicherung<br />
mit Krankengeld in der freiwilligen<br />
Versicherung unwirtschaftlich ist, also<br />
kein oder nur ein geringes Krankengeld<br />
gezahlt werden kann. In diesem Fall sollten<br />
die Unternehmer einen Wechsel in die<br />
preiswertere Beitragsgruppe mit einem<br />
ermäßigen Beitragssatz ohne Anspruch<br />
auf Krankengeld erwägen. Ansonsten bietet<br />
sich als Alternative lediglich der<br />
Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung<br />
an.<br />
Vorsprung durch Wissen!<br />
Unternehmerischer Erfolg hängt nicht<br />
zuletzt vom Know-how aller Mitarbeiter<br />
ab.<br />
Unser Seminarprogramm 2005 für<br />
Firmenkunden haben wir deshalb voll<br />
gepackt mit Wissenswertem rund um<br />
die Sozialversicherung. Freuen Sie sich<br />
auf wertvolle Impulse, interessante<br />
Informationen und ein aktuelles, praxisnahes<br />
und vielseitiges Programm!<br />
Themen wie „Arbeitsentgelt und<br />
Beiträge“, „Altersteilzeit“, „Ausgleichsverfahren“<br />
sind nur ein paar<br />
Bespiele für die kompetent dargebotenen<br />
Seminare. Wir empfehlen Interessierten,<br />
sich so bald wie möglich<br />
anzumelden, da unsere Teilnehmerplätze<br />
sehr begehrt sind.<br />
Infos und Anmeldung für den Bereich<br />
AOK Nord-Ost (Altenkirchen/ Neuwied/<br />
<strong>Rhein</strong>-Lahn/ Westerwal):<br />
Nicole Schuhmacher<br />
Telefon:06432 505-134<br />
Telefax:06432 505-252<br />
E-Mail: nicole.schuhmacher@rp.aok.de<br />
Morgen Meister!<br />
www.morgen-meister.de<br />
Jetzt bewerben:<br />
Marketingpreis<br />
des Deutschen Handwerks<br />
Unter dem Motto „Anders denken<br />
lohnt sich” zeichnet der Marketingpreis<br />
des Deutschen Handwerks 2005 diejenigen<br />
Handwerksbetriebe aus, die<br />
sich konsequent auf marketingspezifische<br />
Themen spezialisiert haben.<br />
Dabei ist nicht entscheidend, ob die<br />
Spezialisierung bei den Produkten,<br />
Kunden oder Lieferanten liegt, sondern<br />
dass die Strategie konsequent<br />
und erfolgreich umgesetzt wird. Der<br />
Preis ist mit 25.000 Euro dotiert. Ab<br />
sofort können alle Handwerksbetriebe<br />
in ihrer Bewerbung darstellen,<br />
wodurch sie sich von der Masse abheben.<br />
Einsendeschluss für die Bewerbungsunterlagen<br />
ist der 5. Januar<br />
2005.<br />
Infos unter: www.marketingpreis.de
Abmahnung - Die letzte Chance<br />
Nicht immer verlaufen die Beziehungen<br />
zwischen Arbeitnehmer und<br />
Arbeitgeber reibungslos. Setzen sich<br />
Arbeitnehmer über vertraglich Verpflichtungen<br />
hinweg, ist in Fällen einer<br />
verhaltensbedingten Kündigung<br />
durchweg eine Abmahnung des<br />
Arbeitnehmers Kündigungsvoraussetzung.<br />
Mit einer Abmahnung kann der<br />
Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten<br />
des Arbeitnehmers beanstanden<br />
(Rügefunktion) und zugleich erklären,<br />
dass im Wiederholungsfall Inhalt oder<br />
Bestand des Arbeitsverhältnisses<br />
gefährdet sind (Warnfunktion).<br />
Notwendigkeit einer Abmahnung<br />
Ist das Verhalten oder die Leistung zu<br />
rügen, so sollte sofort eine schriftliche<br />
Abmahnung erteilt werden. Es gibt eine<br />
Vielzahl von abmahnfähigen Tatbeständen,<br />
so z.B.:<br />
– Schlecht- oder Minderleistung;<br />
– Arbeitsverweigerung;<br />
– unentschuldigtes Fehlen;<br />
– Unpünktlichkeit;<br />
– Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung;<br />
– Störung des Betriebsfriedens;<br />
– Beleidigung von Vorgesetzten oder<br />
Arbeitskollegen;<br />
– Verstoß gegen ein betriebliches<br />
Alkohol- oder Rauchverbot.<br />
Eine Regelfrist, innerhalb derer die<br />
Abmahnung ausgesprochen werden<br />
muss, besteht nicht (BAG NZA 186,<br />
421). Empfohlen wird aber, spätestens<br />
14 Tage nach Eintritt des abmahnfähigen<br />
Vorfalls eine schriftliche<br />
Abmahnung auszusprechen. Selbst<br />
bei kleineren Verfehlungen ist der<br />
Arbeitgeber berechtigt, eine "Abmahnung“<br />
auszusprechen und diese zu<br />
den Personalakten zu nehmen (LAG<br />
Köln 7 -4- Sa 1047/90).<br />
Bei Ausspruch einer verhaltensbedingten<br />
Kündigung ist der Grund für<br />
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
in der Sphäre des Arbeitnehmers<br />
zu suchen. Deshalb kann bei verhaltensbedingten<br />
Kündigungen der<br />
Grundsatz aufgestellt werden: Keine<br />
Kündigung ohne vorherige Abmahnung.<br />
Auch bei Ausspruch einer außerordentlichen,<br />
fristlosen Kündigung ist<br />
vorab zu prüfen, ob nicht erst eine<br />
schriftliche Abmahnung zu erfolgen<br />
hat. Wie bekannt, ist die Frage, ob es<br />
sich bei dem zu beurteilenden Tatbestand<br />
um ein schweres oder weniger<br />
schweres Fehlverhalten des Arbeitnehmers<br />
handelt, nicht immer einfach<br />
zu beantworten. Weniger schweres<br />
Fehlverhalten ist regelmäßig vor Ausspruch<br />
einer außerordentlichen Kündigung<br />
abzumahnen.<br />
Ausnahmsweise ist eine Abmahnung<br />
nur dann nicht erforderlich, wenn der<br />
zu rügende Tatbestand so schwerwiegend<br />
ist, dass der Arbeitnehmer<br />
von vornherein nicht mit der Billigung<br />
seines Verhaltens rechnen kann. Hierbei<br />
muss es sich aber um gravierende<br />
Pflichtverstöße handeln.<br />
Bei Störungen im sogen. Vertrauensbereich<br />
bedarf es im Regelfall keiner<br />
Abmahnung (BAG AP Nr. 1 zu § 124<br />
GewO). So muss ein Arbeitgeber auch<br />
nicht vor einer Kündigung abmahnen,<br />
wenn ihn z. B. der Mitarbeiter durch<br />
eine Straftat geschädigt hat. Er muss<br />
nach einer Entscheidung des LAG<br />
Köln, Az.: 11 Sa 413/92 nicht warten,<br />
bis der Mitarbeiter rechtskräftig verurteilt<br />
ist. Die Trennung kann dann schon<br />
erfolgen, wenn ein gewichtiger und<br />
begründeter Verdacht vorliegt. Allerdings<br />
muss der Arbeitgeber vor einer<br />
solchen Kündigung den Arbeitnehmer<br />
anhören und ihm dadurch die Möglichkeit<br />
geben, den gegen ihn gerichteten<br />
Verdacht auszuräumen.<br />
Wird fahrlässig auf eine Abmahnung<br />
verzichtet und trotzdem gekündigt, so<br />
führt dies sehr oft zu Kündigungsschutzprozessen.<br />
Die Folge dieser<br />
dann ungerechtfertigten Kündigung<br />
sind oft Zahlung von nicht unerheblichen<br />
Abfindungen (Regelfall: je<br />
Beschäftigungsjahr = 50 % eines Bruttomonatslohns)<br />
oder eine anschließende<br />
Wiedereinstellung bzw.<br />
Weiterbeschäftigung. Im Zweifel konsultieren<br />
Sie vor Ausspruch einer<br />
Abmahnung bzw. Kündigung die<br />
lnnungsgeschäftsstelle.<br />
Abmahnung im Kleinbetrieb<br />
Abgesehen von Ausnahmefällen einer<br />
rechtswidrigen Kündigung unter Verletzung<br />
von Treu und Glauben gem. §<br />
242 BGB, setzt eine verhaltensbedingte<br />
Kündigung im Kleinbetrieb keine<br />
vorherige Abmahnung voraus. Wie das<br />
BAG mit seiner Entscheidung vom<br />
21.02.2001, Az.: 2 AZR 579/99: BB<br />
2001 S. 1902, klarstellt, ist eine<br />
Abmahnung dann entbehrlich, wenn<br />
das Kündigungsschutzgesetz keine<br />
Anwendung findet. Der durch den<br />
Grundsatz von Treu und Glauben vermittelte<br />
Schutz dürfe nicht dazu führen,<br />
dass Kleinunternehmen praktisch die<br />
im KSchG vorgegebenen Maßstäbe<br />
einer Kündigung auferlegt werden.<br />
Inhalt und Formulierung<br />
einer Abmahnung<br />
Dringend erforderlich ist es, die<br />
Abmahnung schriftlich abzufassen.<br />
Arbeitsgerichte stellen an Inhalt und<br />
Form einer Abmahnung strenge Anforderungen.<br />
Eine Abmahnung muss folgende<br />
Bestandteile enthalten:<br />
1. Abmahnfähigen Tatbestand oder<br />
beanstandeten Leistungsmangel möglichst<br />
klar schildern. Nur konkrete Tatsachen<br />
aufführen, die nach Ort, Zeitpunkt<br />
und ggf. mit Zeugen beweisbar<br />
sind. Allgemeine Bewertungen (wie:<br />
untragbares Verhalten oder Minderleistung)<br />
sind unzureichend.<br />
2. Deutlicher Hinweis darauf, dass der<br />
angesprochene Tatbestand bzw. das<br />
Verhalten des Arbeitnehmers vertragswidrig<br />
ist, vom Arbeitgeber nicht<br />
hingenommen wird und zukünftig ein<br />
vertragsgerechtes Verhalten erwartet<br />
wird.<br />
3. Deutlicher Hinweis, dass im Wiederholungsfall<br />
der Bestand des<br />
Arbeitsverhältnisses gefährdet ist und<br />
die Kündigung droht.<br />
Kündigung nach Abmahnung<br />
Aufgrund einer ausgesprochenen<br />
Abmahnung kann gekündigt werden<br />
wenn:<br />
1. der Arbeitnehmer ausreichend Zeit<br />
und Gelegenheit hatte, sein Verhalten<br />
zu ändern bzw. Minder- oder Schlechtleistungen<br />
zu korrigieren, eine Verhaltensänderung<br />
aber nicht eintrat und<br />
erneut Anlass zum Ausspruch einer<br />
Abmahnung besteht;<br />
2. innerhalb eines 2-Jahres-Zeitraums<br />
eine gleichgelagerte oder ähnliche<br />
Arbeitsvertragsverletzung abzumahnen<br />
wäre. Wird dieser Zeitraum nicht<br />
ausgeschöpft, ist das aus der vorherigen<br />
Abmahnung fließende Recht verwirkt;<br />
3. eine bereits ausgesprochene<br />
Abmahnung, inhaltlich berechtigt und<br />
auch sonst rechtskräftig war.<br />
Jede Person, die dem Arbeitnehmer<br />
Anweisungen erteilen darf, also nicht<br />
nur der Betriebsinhaber, ist zum ausfertigen<br />
einer Abmahnung berechtigt.
Seite 26 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />
Gegen eine berechtigte Abmahnung<br />
kann ein Arbeitnehmer nichts unternehmen.<br />
Wurde eine Abmahnung zu<br />
Unrecht ausgesprochen, kann der<br />
Arbeitnehmer verlangen, dass die<br />
Abmahnung aus der Personalakte entfernt<br />
wird (BAG Az.: 5 AZR 531/91).<br />
Entspricht der Arbeitgeber dem<br />
Begehren des Mitarbeiters nicht, weil<br />
er der Auffassung ist, die Abmahnung<br />
sei zu Recht ausgesprochen worden,<br />
bleibt dem Arbeitnehmer nur der Weg<br />
zum Arbeitsgericht. Dort wird dann<br />
entschieden, ob die Abmahnung<br />
berechtigt war oder nicht.<br />
Verhält sich der Arbeitnehmer längere<br />
Zeit korrekt, so kann eine erteilte<br />
Abmahnung nicht mehr als Voraussetzung<br />
für eine Kündigung angesehen<br />
werden. Mit Urteil vom<br />
18.11.19867 AZR 674/84 - bestätigt<br />
das BAG, dass Abmahnungen durch<br />
Zeitablauf unwirksam werden können.<br />
Eine Regelfrist wurde dabei nicht vorgegeben,<br />
sondern die Beurteilung<br />
habe unter Berücksichtigung aller<br />
Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.<br />
Das LAG Hamm ging in einer Entscheidung<br />
davon aus, dass nach 2<br />
Jahren die Abmahnung nicht mehr zu<br />
bewerten sei. Voraussetzung ist<br />
jedoch, dass zwischenzeitlich keine<br />
neue Abmahnung geschrieben wurde.<br />
Musterschreiben - Abmahnung<br />
Abmahntatbestand: Unentschuldigtes Fehlen<br />
Versand einer Abmahnung<br />
Wie auch bei der Kündigung ist der<br />
Arbeitgeber beweispflichtig dafür, dass<br />
die Abmahnung zugestellt und vom<br />
Empfänger zur Kenntnis genommen<br />
wurde. Ist der Empfänger noch minderjährig,<br />
es soll z.B. ein Lehrling<br />
abgemahnt werden, ist das Abmahnschreiben<br />
immer an die Erziehungsberechtigten<br />
zu schicken. Zweckmäßig<br />
ist durchweg der Versand durch Boten<br />
oder Übergabe gegen Empfangsbestätigung<br />
oder unter Zeugen. Droht<br />
kein Zeitverlust, dann auch der Versand<br />
durch "Einschreiben + Rückschein"<br />
erfolgen.<br />
Seit dem______________________fehlen Sie unentschuldigt. Ein Grund für Ihre Abwesenheit ist uns nicht bekannt. Sie<br />
haben sich weder abgemeldet, noch haben Sie Ihren Vorgesetzten oder Arbeitskollegen informiert. Wir fordern Sie hiermit<br />
auf, binnen 24 Stunden nach Erhalt dieses Schreibens entweder die Arbeit vertragsgemäß wieder aufzunehmen<br />
oder uns den Grund für Ihre Abwesenheit mitzuteilen.<br />
Nach ergebnislosem Ablauf der genannten Frist müssen Sie damit rechnen, dass wir das bestehende Arbeitsverhältnis<br />
außerordentlich kündigen.<br />
Abmahntatbestand: Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
Sie sind seit dem __________ durch Krankheit arbeitsunfähig. Bis zum heutigen Tag liegt uns aber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
vor / haben Sie die Anschlussbescheinigung Ihres behandelnden Arztes nicht vorgelegt. Ihnen<br />
ist bekannt, dass Sie verpflichtet sind, innerhalb von 3 Tagen nach Feststellung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
bzw. die Folgebescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber vorzulegen.<br />
Wir bitten Sie deshalb dringend, Ihren Pflichten nachzukommen und uns binnen 24 Stunden nach Erhalt dieses Schreibens<br />
die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen oder die Arbeit vertragsgemäß wieder aufzunehmen. Nach ergebnislosem<br />
Ablauf der genannten Frist müssen Sie damit rechnen, dass wir das bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich<br />
kündigen.<br />
Abmahnung wegen nicht rechtzeitiger Anzeige der Arbeitsunfähigkeit<br />
Am _____________erhielten wir von Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung, ausgestellt am<br />
___________mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vom _________ bis zum _______________<br />
Ihnen ist bekannt, dass Sie dem Arbeitgeber den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen haben. Unverzüglich<br />
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie verpflichtet gewesen wären, sich vor Beginn der üblichen Arbeitszeit,<br />
spätestens jedoch innerhalb der ersten zwei bis drei Stunden nach Arbeitsbeginn, unter Hinweis auf Ihre Arbeitsunfähigkeit<br />
mit Ihrem Vorgesetzten in Verbindung zu setzen und diesen über den evtl. Eintritt bzw. die Dauer der Arbeitsunfähigkeit<br />
zu informieren. Ihre Verpflichtung bestand also darin, Ihre Arbeitsunfähigkeit am __________ bis spätestens<br />
gegen ______ Uhr telefonisch mitzuteilen. Dies ist aber nicht geschehen. Bis zum Erhalt o. g. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung<br />
haben Sie uns aber keinerlei Mitteilungen zukommen lassen.<br />
Wir fordern Sie hiermit auf, künftig Ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Gleichzeitig<br />
machen wir Sie darauf aufmerksam, dass ein erneuter Verstoß gegen Ihre Vertragspflichten zu einer Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses führen wird.
Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 27<br />
Abmahntatbestand: Unpünktlichkeit<br />
Nach unseren Feststellungen sind Sie am ___________ und am _______________ zu spät zur Arbeit gekommen oder<br />
haben Sie am ____________ und am ________________ zu früh verlassen.<br />
Wie Ihnen bekannt ist, beginnt oder endet Ihre Arbeitszeit ___________ um Uhr. Wir sind nicht bereit, diese Unpünktlichkeit<br />
weiter hinzunehmen. Im Wiederholungsfall müssen Sie damit rechnen, dass wir das Arbeitsverhältnis kündigen.<br />
Abmahntatbestand: Unerlaubte Nebentätigkeit - <strong>Schwarzarbeit</strong><br />
Wir verfügen über Informationen darüber, dass Sie entgegen Ihrer Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag einer unerlaubten<br />
Nebentätigkeit nachgegangen sind (... noch nachgehen).<br />
- Beschreibung des abzumahnenden Tatbestandes unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und ausgeführter Tätigkeit -<br />
Sie werden hiermit aufgefordert, diese Nebentätigkeit sofort zu unterlassen und auch zukünftig nicht mehr auszuüben.<br />
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie im Wiederholungsfall mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.<br />
Abmahntatbestand: Minder- oder Schlechtleistung<br />
Mit der von Ihnen geleisteten Arbeit sind wir derzeit nicht zufrieden. Wir haben schon mehrfach mit Ihnen gesprochen<br />
und Sie gebeten, ____________ (Tatbestand: z. B. die Stanzmaschine genauer einzustellen; die Betriebsanleitung exakt<br />
zu beachten; vorgeschriebene DIN- oder Maßtoleranzen einzuhalten; sauberer zu schweißen usw.).<br />
Sie haben unsere Hinweise aber nicht beachtet und es ist erneut zu Kundenbeschwerden / erhöhtem Ausschuss / Reklamationen<br />
usw. gekommen. So hat sich Kunde / Baustellenleiter / Meister ___________ am ____________ erneut über<br />
Ihre ungenügende Arbeitsleistung beschwert.<br />
Wir sind nicht mehr bereit, Ihr Verhalten weiter zu akzeptieren. Wir bitten Sie deshalb dringend, den Anweisungen zu<br />
folgen und Ihre Arbeitsleistung zu verbessern. Sollte dies nicht erfolgen, werden wir den bestehenden Arbeitsvertrag<br />
kündigen.<br />
Abmahntatbestand: Beleidigung - Störung des Betriebsfriedens<br />
Sie haben am _____________ anlässlich eines Wortwechsels Herrn/Frau _______________ mit den Worten:___________<br />
_____________________ beleidigt. Durch diese grobe Beleidigung ist der Betriebsfrieden erheblich gestört. Wir fordern<br />
Sie hiermit auf, sich bei Herrn/Frau ______________ zu entschuldigen und zukünftig jede beleidigende Äußerung zu<br />
unterlassen.<br />
Im Hinblick auf ein friedvolles und einvernehmliches Zusammenarbeiten können wir zukünftig solche Äußerungen nicht<br />
akzeptieren. Im Wiederholungsfall müssen Sie damit rechnen, dass wir das Arbeitsverhältnis kündigen.<br />
Abmahntatbestand: Sonstige Vertragsverletzungen<br />
Sie haben am _________<br />
(es folgt der abzumahnende Tatbestand).<br />
Wir haben Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie haben als Grund für Ihr Verhalten angegeben,<br />
dass ____________________________. Diese Erklärung kann nicht als ausreichende Entschuldigung anerkannt werden.<br />
Wir fordern Sie auf, künftig Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Gleichzeitig machen wir Sie<br />
darauf aufmerksam, dass ein erneuter Verstoß gegen Ihre Vertragspflichten die ordentliche bzw. in schwerwiegenden<br />
Fällen auch die außerordentliche Kündigung nach sich ziehen kann.
Brennpunkt Handwerk 4/2004 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Seite 29<br />
„Unter Dach und Fach“<br />
Handwerkermagazin in WW TV<br />
Im Januar 2005 geht bei WW TV alle<br />
14 Tage das Handwerkermagazin<br />
„unter Dach und Fach“ auf Sendung.<br />
In dem Magazin wird in Zusammenarbeit<br />
mit der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
über alle für Handwerker relevanten<br />
Themen berichtet und die Zuschauer<br />
über Belange der handwerklichen<br />
Betriebe informiert, wie z.B.<br />
– Leistungsspektrum<br />
der Handwerksbetriebe<br />
– Offene Ausbildungsplätze<br />
– Beschreibung neuer Berufsbilder<br />
– Neue Techniken usw.<br />
Sind Sie sicher, dass ihr Betrieb „im<br />
Falle eines Falles“ durch ein zeitgemäßes<br />
Versicherungskonzept<br />
geschützt ist? Das Versorgungswerk<br />
des Handwerks bietet Ihnen attraktiven<br />
Rundumschutz zu besonders günstigen<br />
Beiträgen durch die „Meisterpolice<br />
compact“ . Die innovative Offerte,<br />
passend für fast alle Gewerke,<br />
besticht in sämtlichen Punkten mit starken<br />
Leistungen, wird zu einem besonders<br />
günstigen Beitrag angeboten und<br />
ist einfach zu handhaben. Wegweisend<br />
sind die hohen pauschalen Versicherungs-<br />
bzw. Deckungssummen von<br />
drei Millionen Euro in der Geschäftsinhalts-<br />
und Haftpflichtversicherung.<br />
Neue Wege wurden auch bei der Beitragsberechnung<br />
beschritten. Nicht die<br />
Höhe der Versicherungssumme, sondern<br />
allein die Höhe des Umsatzes<br />
eines Betriebes entscheidet über den<br />
Um einen hohen Bekanntheitsgrad zu<br />
erreichen, wird das Handwerkermagazin<br />
in der Programmvorschau von<br />
WW TV angekündigt. Die Programmvorschau<br />
ist auch in den Veröffentlichungen<br />
der Verbandsgemeinden zu<br />
lesen. Seit August ist WW TV auch<br />
über Internet zu sehen. Dadurch hat<br />
sich die Zuschauerzahl nochmals<br />
wesentlich erhöht. Im WW TV -<br />
Handwerker - Magazin können sich<br />
die Betriebe werbewirksam darstellen.<br />
Im Zuge eines Rahmenvertrages mit<br />
der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong> erhalten<br />
die Handwerker einen Nachlass von<br />
10% auf die Preise von WW TV. Die<br />
Medienberater von WW TV entwerfen<br />
individuelle Konzepte für den jeweiligen<br />
Betrieb um zu preiswerten und<br />
erfolgreichen Werbemaßnahmen zu<br />
kommen. Wenn Sie Interesse an einer<br />
unverbindlichen und kostenlosen Beratung<br />
bezüglich Werbung in dieser Sendung<br />
oder grundsätzlich im Programm<br />
von WW TV haben, senden Sie bitte<br />
unter Angabe „Handwerkermagazin“<br />
an die Vertriebsleitung von WW TV<br />
eine e-mail an: h.schuster@ww-tv.de<br />
oder ein Fax an die Vertriebsleitung,<br />
Hannelore Schuster Fax- Nr. 0 26 23/<br />
88 24 51.<br />
Ihr Betrieb ist Ihre Existenz!<br />
Neues Angebot des Versorgungswerks<br />
Versicherungsbeitrag. Jährliche<br />
Umsatzmeldungen genügen - komplizierte<br />
Wertermittlungen sind überflüssig.<br />
Darüber hinaus ist die „Meisterpolice<br />
compact“ mit einem attraktiven<br />
Rabattsystem ausgestattet. So wird<br />
Innungsmitgliedern ein dauerhafter Beitrags-Nachlass<br />
von 12 Prozent<br />
gewährt. Existenzgründer und Handwerksmeister,<br />
die einen Betrieb übernehmen,<br />
können einen weiteren 15prozentigen<br />
Beitragsnachlass auf die<br />
ersten beiden Jahresbeiträge einkalkulieren.<br />
Wenden Sie sich an den<br />
berufsständischen Partner Ihres Versorgungswerkes:<br />
SIGNAL IDUNA<br />
Gruppe; Filialdirektion Koblenz; Löhrstraße<br />
78-80; 56068 Koblenz Tel.:<br />
0261/13901-0 oder direkt an Ihr Versorgungswerk<br />
der <strong>Kreishandwerkerschaft</strong><br />
<strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong>
Seite 30 <strong>Rhein</strong>-<strong>Westerwald</strong> Brennpunkt Handwerk 4/2004<br />
Zweifel am Aufmaß<br />
Kein Geld<br />
trotz erbrachter Leistung<br />
Was können Sie tun, wenn der Auftraggeber<br />
das Aufmaß anzweifelt.<br />
Immer wieder gibt es Probleme bei der<br />
Akzeptanz von Teil- und Schlussrechnungen.<br />
Eine häufige Ursache hierfür<br />
ist, dass der Auftraggeber das Aufmaß<br />
des Handwerkers anzweifelt und sich<br />
weigert, die Rechnung zu zahlen. Ein<br />
korrektes und nachvollziehbares Aufmaßblatt<br />
kann hier helfen. Eine vom<br />
Auftraggeber nicht anerkannte Rechnung<br />
bedeutet für den Handwerker<br />
nicht nur jede Menge Ärger, sondern<br />
auch, dass er, bis die Streitigkeiten<br />
geregelt sind, für seine bereits geleistete<br />
Arbeit kein Geld bekommt. Das<br />
kann zu Liquiditätsengpässen und im<br />
Extremfall sogar zur Insolvenz führen.<br />
Um dem Bauherrn keinen Grund für<br />
Beanstandungen zu geben, ist es<br />
besonders wichtig, jeder Rechnung<br />
ein rechtlich einwandfreies und nachvollziehbares<br />
Aufmaßblatt beizulegen.<br />
Grundvoraussetzung hierfür ist eine<br />
lückenlose Kenntnis der Aufmaßregeln<br />
der VOB/C. Dann gilt es, exakt zu messen<br />
und alles übersichtlich und nachvollziehbar<br />
auf einem Aufmaßblatt zu<br />
dokumentieren, das der jeweiligen<br />
Rechnung beigelegt wird.<br />
Das zeigt die Praxis: Durchweg nie<br />
wird im Bauvertrag eine Vereinbarung<br />
darüber getroffen, nach welcher Vorschrift<br />
ein Aufmaß zu erstellen ist. Das<br />
OLG Saarbrücken – Az.: 7 U 326/99-<br />
80; BauR 2000, 1332 – hat mit Urteil<br />
vom 27.06.2000 entschieden, dass in<br />
solchen Fällen die einschlägigen DIN-<br />
Normen, beispielsweise die Aufmaßbestimmungen<br />
für ein bestimmtes<br />
Gewerk, auch für Verträge zur Anwendung<br />
kommen, bei denen lediglich eine<br />
Preisvereinbarung getroffen worden<br />
ist und im Übrigen allein die Regelungen<br />
des BGB zur Anwendung kommen.<br />
In diesen Fällen gilt also, ohne<br />
besondere Vereinbarung, die jeweilige<br />
Aufmaßregelung der VOB Teil C.<br />
www.marketinghandwerk.de<br />
Vertrags- und Baurecht<br />
Glück für<br />
Auftragnehmer<br />
Kaufvertrag statt Werkvertrag<br />
Nicht jede vermeintliche Werkleistung<br />
ist auch tatsächlich eine, wie ein Urteil<br />
des Bundesgerichtshofes zeigt. Er<br />
stufte die Lieferung und Montage einer<br />
Solaranlage zur Brauchwassererwärmung<br />
nicht als Werkvertrag ein, sondern<br />
als Kaufvertrag. Folge für den<br />
Auftragnehmer: Trotz fehlender Abnahme<br />
der Leistung wegen vorhandener<br />
Mängel hatte er Anspruch auf die volle<br />
Vergütung. Bei einer Bewertung, ob<br />
ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag<br />
vorliege, so der BGH, komme es<br />
immer auch darauf an, wo der Schwerpunkt<br />
der gesamten Leistung liege und<br />
inwieweit es sich um eine individuelle,<br />
für diesen Auftraggeber hergestellte<br />
Leistung handele. (BGH,<br />
03.03.2004, Az.: VIII ZR 76/03)<br />
Freistellungsbescheinigung<br />
bei Bauleistungen<br />
Viele Freistellungsbescheinigungen bei<br />
Bauleistungen (§ 48b EStG) sind auf<br />
den Maximalzeitraum von drei Jahren<br />
ausgestellt und enden häufig am 31.<br />
Dezember. Unternehmen sollten daher<br />
rechtzeitig eine neue Freistellungsbescheinigung<br />
beantragen.<br />
Bisher war vorgeschrieben, dass eine<br />
Freistellungsbescheinigung ab dem<br />
Tag der Ausstellung gilt. Hierzu erklärt<br />
das Bundesfinanzministerium (BMF)<br />
in einem aktuellen Schreiben, dass<br />
abweichend hiervon bei Beantragung<br />
(maximal) sechs Monate vor Ablauf<br />
einer Freistellungsbescheinigung eine<br />
Freistellungsbescheinigung erstellt<br />
werden kann, deren Geltungsdauer an<br />
die Geltungsdauer der bereits erstellten<br />
Freistellungsbescheinigungen<br />
anknüpft (sogenannte Folgebescheinigung).<br />
Dazu muss jedoch im Antrag angegeben<br />
werden, dass eine Folgebescheinigung<br />
gewünscht wird; ansonsten<br />
wird die Standard-Freistellungsbescheinigung<br />
ausgestellt, das heißt die<br />
Gültigkeit fängt (schon) mit dem Tag<br />
der Ausstellung an. (Quelle:<br />
www.bmgs.bund.de)<br />
Kein Austausch<br />
von Nachunternehmern<br />
Wird in einem Angebot ein Nachunternehmer<br />
für die Ausführung von Leistungsteilen<br />
namentlich benannt, ist<br />
der Auftragnehmer hieran nach Vertragsschluss<br />
gebunden. Er ist dann<br />
nicht mehr berechtigt, für diese Leistungen<br />
einen anderen Nachunternehmer<br />
zu benennen oder die Leistungen<br />
selbst auszuführen. Das<br />
„Nachschieben“ eines anderen<br />
Nachunternehmers stellt eine unzulässige<br />
Nachverhandlung dar. Allerdings<br />
ist ein Austausch in Abstimmung mit<br />
dem Auftraggeber jedoch zulässig.<br />
(OLG Düsseldorf, 05.05.2004, VergRep<br />
7/2004)<br />
Insolvenz: Forderungen<br />
aus dem Bauvertrag<br />
Was passiert bei einer insolvenzbedingten<br />
Auflösung eines Bauvertrags<br />
mit den wechselseitigen Forderungen?<br />
Nach einer Kündigung gemäß § 8 Nr.<br />
2 VOB/B stehen sich die wechselseitigen<br />
Forderungen nicht in einem Aufrechnungsverhältnis<br />
gegenüber, sondern<br />
sind in ein Abrechnungsverhältnis<br />
einzustellen. § 95 InsO kann nur<br />
auf solche Forderungen und Gegenforderungen<br />
angewendet werden, die<br />
nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
im vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis<br />
stehen, sondern aus<br />
verschiedenen Verträgen stammen.<br />
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung<br />
der §§ 94, 95 InsO ist die Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens. (LG<br />
Duisburg, 29.04.2004, 250 23/03)<br />
VOB/C sind AGB<br />
Die DIN-Normen in der VOB/C sind als<br />
allgemeine Geschäftsbedingungen einzustufen.<br />
Wenn Wortlaut und Sinn der<br />
dort enthaltenen Regelungen nicht zu<br />
einem eindeutigen Ergebnis führen,<br />
dann sind sie nach objektiven Maßstäben<br />
auszulegen. Die Auslegung hat<br />
dann so zu erfolgen, wie sie die an diesen<br />
Geschäften beteiligten Verkehrskreise<br />
verstehen.<br />
(BGH, 17.06.2004, Ar Vll ZR 75/03, IBR<br />
2004, S 487)
Tel. 0 27 41/93 41 14