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Disclaimer/Haftungsausschluss

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Stand:07.09.2007- Übermittlung des Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger mit MonatsfristAngenommen ist der Schuldenbereinigungsplan nur, wenn alleGläubiger (schriftlich) einwilligen. Ein Schweigen eines Gläubigers sowiedie Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während desEinigungsversuchs gilt als Ablehnung.Zu b) Gerichtliches SchuldenbereinigungsverfahrenDer Schuldner darf einen Insolvenzantrag erst dann stellen, wenn keine Einigungüber seinen Schuldenbereinigungsplan erzielt werden konnte (innerhalb von 6 Mon.)- - Eingereicht werden insbesondere die ausgefüllten Formblätter des Gerichts(inkl. des vorgenannten Schuldenbereinigungsplans, Bescheinigung über diegescheiterte außergerichtliche Einigung nebst den Gründen sowie derAntrag auf Restschuldbefreiung), mit der Versicherung an Eides statt.Sollte das Gericht der Meinung sein, der Schuldenbereinigungsplanfindet bei den Gläubigern keine Zustimmung, ist das gerichtlicheSchuldenbereinigungsverfahren beendet. Es folgt das vereinfachteInsolvenzverfahren. Ansonsten würde das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahrendurchgeführt. Angenommen ist der Plan bsw., wenneine Mehrheit nach Köpfen und Forderungssummen zustimmt und dasGericht die fehlenden Zustimmungen durch Beschluss ersetzt.Ein angenommener Plan hat die Rechtswirkung eines gerichtlichenVergleichs. D.h. auch, dass gestellte Anträge auf Insolvenzeröffnung undRestschuldbefreiung als zurückgenommen gelten (§ 308 II InSO); damitauch keine Veröffentlichung bzw. Eintragung in einSchuldnerverzeichnis/Schufa.Zu c) Vereinfachte InsolvenzverfahrenDas Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn das gerichtliche Verfahren zu b)gescheitert ist, der Insolvenzgrund noch gegeben ist und die Kosten desGerichtsverfahrens sowie des künftigen Treuhänders gedeckt sind.Ohne eine Insolvenzeröffnung, die im Internet (Adresse siehe unten)bekannt gemacht wird, ist eine Restschuldbefreiung unmöglich.2

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