Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der Handwerkskammer ...
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<strong>Vortrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Diskussionsveranstaltung</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Handwerkskammer</strong> Aachen am 23. März 2011<br />
in Hückelhoven<br />
Unternehmensnachfolge<br />
-Steuerliche Hinweise für den Unternehmer beim Verkauf seines Handwerksbetriebes-<br />
Referent: Steuerberater Dipl.-Volksw. Dipl.-Kfm. Stilianos Brusenbach, Heinsberg<br />
Gaswerkstraße 13, D-52525 Heinsberg, Tel. 02452 – 180 9990<br />
Arbeitsstand: 19.03.2011<br />
Disclaimer/Haftungsausschluss: Der Inhalt ist nach bestem Wissen <strong>und</strong> Kenntnisstand vom Autor erstellt worden. Eine Haftung <strong>und</strong> Gewähr für die Richtigkeit, Aktualität <strong>und</strong> Vollständigkeit kann hierfür jedoch<br />
nicht übernommen werden, nicht zuletzt deshalb, weil die behandelte Materie sehr komplex <strong>und</strong> einem ständigem Wandel durch Gesetzgebung, Gerichts- <strong>und</strong> Verwaltungsentscheidungen unterworfen ist. Für<br />
etwaige Fehlerhinweise <strong>und</strong> Anregungen wäre <strong>der</strong> Autor jedoch je<strong>der</strong>zeit sehr dankbar (stilianos@brusenbach.de).
- 2 -<br />
• Bewertungsgutachten (IDW S1) beim Unternehmenskauf/-nachfolge<br />
• Sanierungsgutachten (IDW S6), Bankengespräche & Insolvenzberatung<br />
• Businesspläne für Existenzgrün<strong>der</strong> & För<strong>der</strong>mittelbeantragung*<br />
• Steuerberatung: Lohnabrechnungen (Baulohn), FiBu & JA<br />
Dipl.-Volkswirt Dipl.-Kaufmann<br />
Stilianos Brusenbach*<br />
Steuerberater<br />
Gaswerkstraße 13, Heinsberg<br />
Fon +49 (0)2452 - 180 9990<br />
www.brusenbach.de<br />
Bürozeiten: Montag - Samstag, 08.00 - 17.00 Uhr<br />
* Der Kanzlei-Inhaber ist als Gründungscoach bei <strong>der</strong> KfW Mittelstandsbank <strong>und</strong> im Beratungsprogramm<br />
Wirtschaft gelistet (“staatliche Beratungsför<strong>der</strong>programme“).<br />
… von uns dürfen Sie mehr erwarten als nur (Steuer-)Beratung …
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I n h a l t s v e r z e i c h n i s<br />
Seite<br />
I. ERTRAGSTEUERN 5<br />
A. Einkommensteuer 5<br />
B. Gewerbesteuer 7<br />
II. ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER 7<br />
A. Verschonungskonzept für Betriebsvermögen 7<br />
A.1. Verschonungsabschlag (§§ 13a, 13b ErbStG) 7<br />
A.2. Gleiten<strong>der</strong> Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG) 8<br />
B. Voraussetzungen für Begünstigungen 8<br />
B.1. Begünstigte Erwerbe 8<br />
B.2. Begünstigungsfähiges Unternehmensvermögen 10<br />
B.3. Schädliches Verwaltungsvermögen 10<br />
B.4. Nachsteuertatbestände 11<br />
C. Familienstiftungen 12<br />
D. Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG (Tarifentlastung) 12
- 4 -<br />
III. GRUNDERWERBSTEUER 13<br />
IV. UMSATZSTEUER 6 14<br />
Voraussetzungen <strong>der</strong> nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen 14<br />
Wesentliche Gr<strong>und</strong>lagen 14<br />
Einbringung 14<br />
Übereignung an einen an<strong>der</strong>en Unternehmer für dessen Unternehmen 15<br />
Gr<strong>und</strong>stücksveräußerungen 15<br />
Gr<strong>und</strong>stück als Teilbetrieb 15<br />
V. UMWANDLUNGSSTEUER 18<br />
VI. RECHTLICHER TEIL 19<br />
Übertragungsvertrag (§§ 433 ff. BGB, § 311b BGB) 19
- 5 -<br />
I. ERTRAGSTEUERN<br />
A. Einkommensteuer<br />
• Übertragung ganzer Betriebe als vorweggenommene Erbfolge<br />
• - unentgeltlicher Erwerb (Fußstapfentheorie)<br />
• - steuerfrei<br />
• - Buchwertfortführung, keine Aufdeckung stiller Reserven<br />
• - (im Privatvermögen: Fortführung <strong>der</strong> Spekulationsfristen § 23 EStG, § 17 EStG)<br />
• - auch Beteiligung an einem Einzelgewerbe (Sohn tritt in Vaters Betrieb ein)<br />
• - bei Übertragung Mitunternehmeranteil auch Son<strong>der</strong>betriebsvermögen, da sonst ein teilentgeltlicher Erwerb vorliegt<br />
• - teilentgeltlicher Erwerb<br />
• - Nutzungsrechte gelten nicht als Entgelt<br />
• - evtl. gilt ein Übertrag von Schulden als Entgelt<br />
• - Erbfall: voll unentgeltlicher Erwerb<br />
• - Übertrag zu Lebzeiten: - Übertrag des ganzen Betriebes: Schulden sind kein Entgelt<br />
• - Übertrag eines Wirtschaftgutes: Aufteilung in entgeltlich <strong>und</strong> unentgeltlich<br />
• - unentgeltlicher Teil: siehe oben<br />
• - entgeltlicher Teil: Behandlung wie voll entgeltlicher Übertrag<br />
- Möglichkeit <strong>der</strong> vertraglichen Zuordnung des Entgelts auf bestimmte Wirtschaftsgüter<br />
• - entgeltlicher Erwerb (auch an Dritte)<br />
• - Entgelt kleiner Eigenkapital: steuerfrei, führt zu unentgeltlichem Erwerb<br />
• - Entgelt größer Eigenkapital: Aufdeckung stiller Reserven in Höhe <strong>der</strong> Differenz
- 6 -<br />
• - Entgeltmöglichkeiten<br />
• - Einmalzahlung: Verkaufspreis mit Gewinnrealisierung (Betriebsaufgabe, -Veräußerung)<br />
• - Rentenzahlung:<br />
• - lebenslange Leibrente / Versorgungsleistungen: keine Gewinnrealisierung<br />
- Son<strong>der</strong>ausgabenabzug bzw. sonstige Einkünfte<br />
- Zeitrenten: gelten als (Teil-)entgelt<br />
- Betriebsverpachtung: keine Gewinnrealisierung, Betriebsaufgabe muss erklärt werden<br />
- bei einer Gewinnrealisierung:<br />
Betriebsaufgabe, -Veräußerung<br />
- alle wesentlichen Betriebsgr<strong>und</strong>lagen entnehmen o<strong>der</strong> veräußern<br />
- Freibetrag von 45.000 € bei einem Gewinn bis 136.000 €, danach erfolgt eine Abstufung des Freibetrages<br />
- ab einem Gewinn von 181.000 € entfällt <strong>der</strong> Freibetrag<br />
- Vorrausetzung: älter als 55 Jahre o<strong>der</strong> dauernd berufsunfähig<br />
- nur einmalig im Leben ansetzbar<br />
- außerordentliche Einkünfte: ermäßigter Steuersatz (bei älter als 55 Jahre o<strong>der</strong> dauernd berufsunfähig) o<strong>der</strong> Fünftel-Regelung (§ 34 EStG)
- 7 -<br />
B. Gewerbesteuer<br />
- Der Aufgabegewinn unterliegt nicht <strong>der</strong> GewSt; damit keine Gewerbesteuerpflicht bei Übertragung eines ganzen Betriebes (bei Einzelunternehmen <strong>und</strong> PersG).<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist nur <strong>der</strong> laufende Gewinn zu besteuern.<br />
- Verlustvorträge gehen immer verloren<br />
- Dagegen unterliegt bei Kapitalgesellschaften je<strong>der</strong> Gewinn aus Veräußerung o<strong>der</strong> Aufgabe eines Betriebs <strong>der</strong> Gewerbesteuer, da Kapitalgesellschaften gemäß § 2<br />
Abs. 2 GewStG stets als Gewerbebetrieb gelten.<br />
II.<br />
ERBSCHAFT-/SCHENKUNGSTEUER<br />
A. Verschonungskonzept für Betriebsvermögen<br />
A.1. Verschonungsabschlag (§§ 13a, 13b ErbStG)<br />
• unentgeltlicher Übergang von betrieblichem Vermögen: Regel- bzw. Optionsverschonung<br />
• Regelverschonung:<br />
- ab 2009 zu 85 % steuerfrei<br />
- Verwaltungsvermögen max. 50 % (Quote: gemeiner Wert Brutto-Verwaltungsvermögen im Verhältnis gemeiner Wert des Netto-BV)<br />
- jährliche Lohnsumme 400 % nach 5 Jahren (gilt nicht für Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte)<br />
• - Ausgangslohnsumme: durchschnittliche jährliche Lohnsumme <strong>der</strong> vergangenen 5 Jahre<br />
- Behaltensfrist BV: 5 Jahre<br />
• Optionsverschonung:<br />
- ab 2009 zu 100 % steuerfrei (Vollverschonung)<br />
- unwi<strong>der</strong>ruflicher Antrag (vorher eingehende Prüfung erfor<strong>der</strong>lich)
- 8 -<br />
- Verwaltungsvermögen max. 10 %<br />
- Lohnsumme 700 % nach 7 Jahren (gilt nicht für Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte)<br />
- Behaltensfrist: 7 Jahre<br />
• bei Nichteinhaltung <strong>der</strong> Voraussetzungen im Überwachungszeitraum droht ggf. Nachsteuer<br />
• Verschonungsregelungen können unabhängig von Vorschenkungen in Anspruch genommen werden<br />
• ohne Antrag erfolgt Regelverschonung (wenn Voraussetzungen erfüllt) von Gesetzes wegen<br />
A.2. Gleiten<strong>der</strong> Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG)<br />
• nachrangig nach Anwendung des Verschonungsabschlag (nicht bei Vollverschonung)<br />
• Abzugsbetrag bis zu EUR 150.000 des nach Verschonungsabschlag verbleibenden Vermögens<br />
• Abzugsbetrag verringert sich um 50 % des EUR 150.000 übersteigenden verbleibenden Vermögens<br />
• Verringerung des Abzugsbetrags somit ab einem Erwerb von begünstigungsfähigem Vermögen von über Mio. EUR 1 (nach Regelverschonung)<br />
• bei Erwerben ab Mio. EUR 3 wirkt sich <strong>der</strong> Abzugsbetrag nicht mehr aus (Saldo EUR 450.000 ./. EUR 150.000 = EUR 300.000 u. davon 50%)<br />
• Abzugsbetrag ist erwerberbezogen (nicht vermögensbezogen) <strong>und</strong> kann somit von jedem Erwerber geltend gemacht werden<br />
• nur einmal innerhalb <strong>der</strong> Zehnjahresfrist (Frist läuft ab Besteuerungszeitpunkt) berücksichtigungsfähig<br />
• Abzugsbetrag gilt als voll verbraucht, unabhängig von steuerlicher Auswirkung bei Steuerfestsetzung<br />
B. Voraussetzungen für Begünstigungen<br />
B.1. Begünstigte Erwerbe<br />
• Begünstigungen grds. nur bei Fortführung <strong>der</strong> unternehmerischen Betätigung<br />
• Nicht begünstigt sind:<br />
- Geldvermächtnis<br />
- Pflichtteilsanspruch
- 9 -<br />
- Erbersatzanspruch (vor 01.04.1998)<br />
- Zugewinnausgleichsanspruch<br />
- Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB)<br />
• Begünstigt sind:<br />
- Erbanfall nach gesetzlicher/gewillkürter Erbfolge<br />
- Sach-/Vorausvermächtnis<br />
- Schenkung auf den Todesfall<br />
- Anwachsungserwerb bei Personengesellschaftern<br />
- Vertrag zu Gunsten Dritter<br />
- grds. Zuwendungen unter Lebenden (z. B. freigebige Zuwendung, Erwerb in Erfüllung von Auflagen/Bedingungen, Bereicherung aus Vereinbarung<br />
<strong>der</strong> Gütergemeinschaft, Abfindung für Erbverzicht)<br />
- unmittelbare Schenkungen<br />
- mittelbare Schenkungen (wenn Beschenkter sich mit Geldzuwendungen an BV o<strong>der</strong> LuF-Vermögen des Schenkers beteiligt o<strong>der</strong> vom Schenker<br />
unmittelbar gehaltene Anteile an PersG/KapG erwirbt)<br />
• Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln (Gesellschaftsrecht geht Erbrecht vor)<br />
• bei Personengesellschaften:<br />
- Fortsetzungsklausel (verbleibende Gesellschafter führen UN fort; Anwachsung des Gesellschaftsanteils; Erben haben Abfindungsanspruch in Geld;<br />
begünstigt ist Anwachsungserwerb bei verbleibenden Gesellschaftern mit Steuerwert des BV-Anteils; Abfindungsanspruch <strong>der</strong> Erben mit Nominalwert<br />
zu besteuern)<br />
- Eintrittsklausel (begünstigter Erwerb des Gesellschaftsanteils auch bei Nichterben; auch SBV begünstigt)<br />
- einfache Nachfolgeklausel (bei Fortsetzung des UN mit allen Erben gilt Begünstigung für jeden Erben/Anteil)<br />
- qualifizierte Nachfolgeklausel (nicht alle Erben nachfolgeberechtigt; Begünstigung nur für qualifizierte Nachfolger; keine Begünstigung für SBV, gilt<br />
als ins PV entnommen; bei funktional wesentlicher Betriebsgr<strong>und</strong>lage ggf. sogar Betriebsaufgabe <strong>und</strong> damit keine Begünstigung)
- 10 -<br />
• bei Kapitalgesellschaften:<br />
- bei gesellschaftsvertraglicher Übertragungsklausel (Erben müssen Anteil an Gesellschaft/Gesellschafter übertragen) gilt Begünstigung<br />
- bei Einziehungsklausel (Anteile werden eingezogen <strong>und</strong> gehen unter) gilt keine Begünstigung<br />
B.2. Begünstigungsfähiges Unternehmensvermögen<br />
• land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliches Vermögen (begünstigt sind Wirtschaftsteil <strong>und</strong> selbst bewirtschaftete Gr<strong>und</strong>stücke; nicht begünstigt sind Wohnteil <strong>und</strong><br />
Stücklän<strong>der</strong>eien)<br />
• ganzer Gewerbebetrieb bzw. freiberuflicher Betrieb (notwendiges <strong>und</strong> gewillkürtes BV; auch Betriebsgr<strong>und</strong>stücke, egal ob SBV o<strong>der</strong> GHV; Willkürung<br />
führt zur ertragsteuerlichen Verstrickung <strong>und</strong> ggf. späterer Besteuerung stiller Reserven; nur inländisches BV)<br />
• Teilbetrieb (Abgrenzung nach ertragsteuerlichen Gr<strong>und</strong>sätzen; R 14 Abs. 3 EStR)<br />
• Mitunternehmeranteile (SBV <strong>und</strong> GHV; nur inländisches BV; Teilübertragungen <strong>und</strong> einzelne WG sind nicht begünstigt)<br />
• bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile (unmittelbare Beteiligungsquote über 25 %; Poolvertrag unter mehreren Beteiligten mit Beteiligungsquote von<br />
insgesamt über 25 %)<br />
B.3. Schädliches Verwaltungsvermögen<br />
• keine Begünstigung, wenn Verwaltungsvermögensquote über 50 % (Regelverschonung) bzw. über 10 % (Optionsverschonung)<br />
• Verwaltungsvermögen: dient <strong>der</strong> risikolosen Renditeerzielung<br />
• Anteil Summe <strong>der</strong> gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens am Unternehmenswert<br />
• keine Buchwerte ansetzen<br />
• im Rahmen des Ertragswertgutachtens (UN-Wert) Bewertungsspielräume nutzen<br />
• Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgeblich (Stichtagsbetrachtung)
- 11 -<br />
• Beispiele Verwaltungsvermögen:<br />
- Dritten zur Nutzung überlassene Gr<strong>und</strong>stücke (z.B. auch Werkswohnungen)<br />
- Kapitalgesellschaftsanteile bei unmittelbarer Beteiligung bis zu 25 %<br />
- Kapitalgesellschaftsanteile bei unmittelbarer Beteiligung über 25 %, wenn bei diesen Gesellschaften schädliches Verwaltungsvermögen überwiegt<br />
- Beteiligungen an Mitunternehmerschaften, wenn bei diesen Gesellschaften schädliches Verwaltungsvermögen überwiegt<br />
- Wertpapiere <strong>und</strong> vergleichbare For<strong>der</strong>ungen (nicht schädlich: Geld-, Sicht- u. Spareinlagen o<strong>der</strong> Festgel<strong>der</strong>)<br />
- Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Archive<br />
• "junges Verwaltungsvermögen" (weniger als zwei Jahre im Betrieb) ist unabhängig von Verwaltungsvermögensquote immer mit dem gemeinen Wert<br />
zu bewerten<br />
• nicht schädlich sind Gr<strong>und</strong>stücksüberlassungen bei Betriebsaufspaltung, bei SBV i. R. einer Mitunternehmerschaft; bei Betriebsverpachtung im<br />
Ganzen, bei Konzerngesellschaften, bei Wohnungsgesellschaften<br />
• nicht schädlich sind land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliche Nutzflächen<br />
B.4. Nachsteuertatbestände<br />
• bei Verletzung <strong>der</strong> Behaltefristen o<strong>der</strong> Lohnsummenklauseln<br />
• Abschmelzungsmodell (Verlust steuerlicher Begünstigung nur anteilig)<br />
• Lohnsummenklausel gilt nicht für Kleinbetriebe bis 20 Beschäftige (maßgeblich: Erwerbszeitpunkt)<br />
• Ausgangslohnsumme: durchschnittliche Lohnsumme (Löhne, Gehälter, LSt., Arbeitnehmeranteile zur SV) <strong>der</strong> letzten fünf/sieben WJ vor Erwerb<br />
• Behaltefristen: Fortführung <strong>der</strong> unternehmerischen Tätigkeit mindestens fünf (Regelverschonungsmodell) bzw. sieben (Optionsverschonungsmodell)<br />
Jahre<br />
• Behaltefristen gelten für Verschonungsabschlag <strong>und</strong> für Abzugsbetrag<br />
• Verstöße z. B.:<br />
- Veräußerung (auch Betriebsaufgabe <strong>und</strong> Insolvenz) Gewerbebetrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil
- 12 -<br />
- Veräußerung/Entnahme wesentlicher Betriebsgr<strong>und</strong>lagen<br />
- Veräußerung/Verpachtung/Bewirtschaftungseinstellung land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliches Vermögen<br />
- Überentnahmen größer TEUR 150<br />
- Veräußerung begünstigter KapG-Anteile (unmittelbare Quote über 25 %)<br />
- Aufhebung Poolvereinbarung<br />
C. Familienstiftungen<br />
• Begünstigungen gelten auch für Stiftungsgeschäfte von Todes wegen o<strong>der</strong> unter Lebenden<br />
• Vermögen <strong>der</strong> Stiftung unterliegt alle 30 Jahre <strong>der</strong> Ersatzerbschaftsteuer (§ 13a Abs. 9 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)<br />
D. Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG (Tarifentlastung)<br />
• für natürliche Personen <strong>der</strong> Steuerklassen II <strong>und</strong> III<br />
• beschränkt auf begünstigungsfähiges Unternehmensvermögen, das auf den Erwerber übergeht<br />
• nur anwendbar auf Residualwert des begünstigungsfähigen Unternehmensvermögens (daher bei Optionsverschonung keine Tarifentlastung)<br />
• Entlastungsbetrag kann beliebig oft in Anspruch genommen werden<br />
• Behaltensfrist <strong>und</strong> Entnahmefalle ist zu beachten<br />
• Lohnsummenregelung hat hier keine Bedeutung
- 13 -<br />
III.<br />
GRUNDERWERBSTEUER<br />
- Steuersatz 3,5 %<br />
- Steuerbefreiungen:<br />
- <strong>der</strong> Wert des Gr<strong>und</strong>stücks liegt unter 2.500 €<br />
- Erwerb von Todes wegen <strong>und</strong> Schenkungen ohne Auflagen unter Lebenden<br />
- Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Gr<strong>und</strong>stück durch Miterben zur Teilung des Nachlasses<br />
- Erwerb des Ehe- o<strong>der</strong> Lebenspartners<br />
- Erwerb des früheren Ehegatten im Rahmen <strong>der</strong> Vermögensauseinan<strong>der</strong>setzung bei Scheidung<br />
- Erwerb durch einen Verwandten gera<strong>der</strong> Linie<br />
- Erwerb eines zum Gesamtgut gehörenden Gr<strong>und</strong>stücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft<br />
- Rückerwerb eines Treugebers bei Auflösung des Treuhandverhältnisses<br />
- Personengesellschaften sind über §§ 5,6 GrEStG priviligiert
- 14 -<br />
IV.<br />
UMSATZSTEUER<br />
Voraussetzungen <strong>der</strong> nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen<br />
Wesentliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Eine Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Gr<strong>und</strong>lagen eines Unternehmens o<strong>der</strong> eines geson<strong>der</strong>t geführten<br />
Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden. Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> Erwerber mit dem Erwerb des Unternehmens seine<br />
unternehmerische Tätigkeit beginnt.<br />
Welches die wesentlichen Gr<strong>und</strong>lagen sind, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt <strong>der</strong> Übertragung. Wesentliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
können sein:<br />
· ein einzelnes Gr<strong>und</strong>stück,<br />
· Betriebsgr<strong>und</strong>stücke mit den Maschinen <strong>und</strong> sonstigen <strong>der</strong> Fertigung dienenden Anlagen eines Herstellungsunternehmers,<br />
· verpachtete Gegenstände nach Beendigung <strong>der</strong> Pacht,<br />
· die Geschäftsausstattung, <strong>der</strong> Warenbestand, die Geschäftsräume bei einem Handelsbetrieb,<br />
· die Betriebsräume, das Pachtrecht für gepachtete Räume <strong>und</strong> das zur Betriebsführung notwendige Inventar einer Gastwirtschaft,<br />
· die Busse <strong>und</strong> das Betriebsgr<strong>und</strong>stück eines Personenbeför<strong>der</strong>ungsunternehmens<br />
( auch dann, wenn einzelne wesentliche Betriebsgr<strong>und</strong>lagen nicht mit übereignet worden sind, sofern sie dem Übernehmer langfristig zur Nutzung überlassen<br />
werden <strong>und</strong> eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens o<strong>der</strong> des geson<strong>der</strong>t geführten Betriebes durch den Übernehmer gewährleistet ist )<br />
Einbringung<br />
Nicht steuerbar ist die Einbringung eines Unternehmens o<strong>der</strong> eines geson<strong>der</strong>t geführten Betriebs im Ganzen. Dazu müssen die wesentlichen Gr<strong>und</strong>lagen<br />
auf eine Personengesellschaft o<strong>der</strong> Kapitalgesellschaft übertragen werden.
- 15 -<br />
Übereignung an einen an<strong>der</strong>en Unternehmer für dessen Unternehmen<br />
-Voraussetzung für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist, dass <strong>der</strong> Erwerber Unternehmer ist <strong>und</strong> das erworbene Unternehmen fortführt. Diese<br />
Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn <strong>der</strong> Erwerber mit <strong>der</strong> Fortführung des Unternehmens erstmalig unternehmerisch tätig wird o<strong>der</strong> das Unternehmen<br />
nach dem Erwerb in verän<strong>der</strong>ter Form fortführt (vgl. auch Abschn. 5 Abs. 1 Satz 3 UStR).<br />
Überträgt ein Unternehmer seine Einzelfirma auf einen Nichtunternehmer, <strong>der</strong> das Unternehmen nicht selbst betreiben will, son<strong>der</strong>n es in eine GmbH<br />
einbringt, an <strong>der</strong> er als alleiniger Gesellschafter <strong>und</strong> Geschäftsführer beteiligt ist, so stellt die Übertragung keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im<br />
Ganzen dar, weil das Unternehmen nicht von dem Erwerber, son<strong>der</strong>n von <strong>der</strong> GmbH fortgeführt wird (rkr. Urteil FG Düsseldorf vom 17.12.2003, 5 K 864/01<br />
U, EFG 2004, 772).<br />
Gr<strong>und</strong>stücksveräußerungen<br />
Gr<strong>und</strong>stück als Teilbetrieb<br />
Verkauf eines von mehreren vermieteten Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> Fortführung des Mietvertrags durch den Erwerber eine Geschäftsveräußerung?<br />
Soweit einkommensteuerlich eine Teilbetriebsveräußerung angenommen wird, kann umsatzsteuerlich von <strong>der</strong> Veräußerung eines geson<strong>der</strong>t geführten<br />
Betriebs ausgegangen werden (Abschn. 5 Abs. 3 UStR).<br />
Das verkaufte Gr<strong>und</strong>stück bildet das gesamte Unternehmen?<br />
-abhängig davon, ob das verkaufte Gr<strong>und</strong>stück das gesamte Unternehmen o<strong>der</strong> nur einen Teil des Unternehmens bildet.
- 16 -<br />
B<strong>und</strong>esfinanzhof , XI-R-27/08<br />
Beschluss vom 14.07.2010<br />
F<strong>und</strong>stellen<br />
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Vermietung eines Ladenlokals an den<br />
Erwerber<br />
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war <strong>der</strong> Auffassung, dass die Übertragung des Warenbestands <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ladeneinrichtung nicht steuerbar<br />
sei. Die Gesamtwürdigung <strong>der</strong> Umstände führe im Streitfall zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG. Der zwischen<br />
<strong>der</strong> Klägerin <strong>und</strong> <strong>der</strong> GmbH abgeschlossene Mietvertrag habe eine dauerhafte Unternehmensfortführung ermöglicht. Die GmbH habe das Unternehmen<br />
auch tatsächlich als organische Einheit dauerhaft fortgeführt.<br />
Der BFH hat insoweit für eine langfristige Nutzungsüberlassung eines Betriebsgr<strong>und</strong>stücks durch Vermietung eine fest vereinbarte Mietdauer von zehn<br />
Jahren (vgl. Urteil vom 28. November 2002 V R 3/01 , BFHE 200, 160 , BStBl II 2004, 665 , unter II.1.d) <strong>und</strong> von acht Jahren (vgl. Urteil vom 23. August<br />
2007 V R 14/05 , BFHE 219, 229 , BStBl II 2008, 165 , unter II.2.c) ausreichen lassen.<br />
Damit ist <strong>der</strong> Streitfall nicht vergleichbar. Hier konnte <strong>der</strong> unbefristete Mietvertrag über das Ladenlokal von je<strong>der</strong> Partei spätestens am dritten Werktag<br />
eines Kalen<strong>der</strong>vierteljahres zum Ablauf des folgenden Kalen<strong>der</strong>vierteljahres gekündigt werden.<br />
Der Senat legt dem Gerichtshof <strong>der</strong> Europäischen Union (EuGH) die im Leitsatz bezeichneten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor <strong>und</strong> setzt das<br />
Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus.
- 17 -<br />
Vorlagebeschluss des BFH vom 14.10.2010: Wann liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor?<br />
Der B<strong>und</strong>esfinanzhof legt dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob es sich auch dann um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handeln<br />
kann, wenn die Geschäftsräume an den Erwerber nicht verkauft, son<strong>der</strong>n vermietet werden.<br />
Wird ein Betrieb insgesamt an einen Unternehmer verkauft, <strong>der</strong> diesen Betrieb fortführt, so handelt es sich umsatzsteuerlich um eine Geschäftsveräußerung<br />
im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG). In diesem Fall unterliegt <strong>der</strong> Verkauf nicht <strong>der</strong> Umsatzsteuer. In <strong>der</strong> Praxis ist es aber sehr schwierig zu entscheiden,<br />
ob im Einzelfall tatsächlich eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Eine Fehleinschätzung hat für die Beteiligten gravierende finanzielle<br />
Folgen.<br />
Ein Unternehmer betrieb in eigenen Räumen ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln. Er verkaufte die Geschäftsausstattung <strong>und</strong> den Warenbestand<br />
an eine GmbH, die den Laden für unbestimmte Zeit mietete. Der Mietvertrag konnte von beiden Seiten je<strong>der</strong>zeit kurzfristig gekündigt werden. Der Unternehmer<br />
ging davon aus, dass es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelte <strong>und</strong> wies daher in seiner Rechnung an die GmbH über den<br />
Verkauf des Warenbestands <strong>und</strong> <strong>der</strong> Geschäftsausstattung keine Umsatzsteuer aus. Das Finanzamt war jedoch <strong>der</strong> Meinung, es liege keine Geschäftsveräußerung<br />
im Ganzen vor, da die Räume, die zu den wesentlichen Betriebsgr<strong>und</strong>lagen gehörten, nicht mit verkauft worden waren. Es verlangte deshalb<br />
vom Verkäufer nachträglich 19 % Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis.<br />
Auch die Richter beim B<strong>und</strong>esfinanzhof waren nicht sicher, wie dieser Fall im Hinblick auf übergeordnetes europäisches Recht umsatzsteuerlich zu beurteilen<br />
ist. Sie legten daher dem für die Auslegung von EU-Recht zuständigen Europäischen Gerichtshof folgende Fragen vor (BFH, Beschluss vom<br />
14.7.2010, Az. XI R 27/08):<br />
1. Handelt es sich auch dann um eine nicht <strong>der</strong> Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn die betrieblich genutzten Räume<br />
an den Erwerber nicht verkauft, son<strong>der</strong>n vermietet werden?<br />
2. Setzt die Geschäftsveräußerung im Fall <strong>der</strong> Vermietung voraus, dass die Räume langfristig an den Erwerber vermietet werden <strong>und</strong> dadurch eine<br />
dauerhafte Fortführung des Unternehmens gewährleistet ist? (Anmerkung: Davon ging <strong>der</strong> BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung aus. Danach<br />
hätte es sich im vorliegenden Fall wegen des kurzfristig kündbaren Mietvertrags nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
Verkauf wäre damit umsatzsteuerpflichtig gewesen).
- 18 -<br />
V. UMWANDLUNGSSTEUER<br />
Lediglich sei <strong>der</strong> Vollständigkeit halber erwähnt, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber beson<strong>der</strong>s für die sog. Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge)<br />
im UmwStG steuerliche Privilegierungen geschaffen hat (Vermeidung einer Steuerentstrickung).<br />
Eine Universalsukzession bezeichnet den unmittelbaren Übergang eines Vermögens als Ganzes auf den Rechtsnachfolger. Der Gesamtrechtsnachfolger<br />
erlangt alle Rechte <strong>und</strong> Pflichten seines Vorgängers, ohne dass die einzelnen Rechte auf ihn einzeln übertragen werden nach den Vorschriften des BGB.<br />
Das Gegenteil ist die Son<strong>der</strong>rechtsnachfolge, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechtsnachfolger nur in eine einzelne Rechtsposition eintritt. Der bekannteste Fall einer Universalsukzession<br />
ist wohl die Erbschaft. Der Nachlass geht mit dem Tod des Erblassers als Ganzes auf den o<strong>der</strong> die Erben über. Dies geschieht unabhängig<br />
davon, ob die Erben vom Todesfall o<strong>der</strong> ihrer Erbenstellung wissen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e sei auf §§ 20 u. 24ff. UmwStG hingewiesen (Einbringung eines ganzen Betriebes, Teilbetriebes o<strong>der</strong> Mitunternehmeranteils in eine Kapital-<br />
o<strong>der</strong> Personengesellschaft.
- 19 -<br />
VI.<br />
RECHTLICHER TEIL<br />
Übertragungsvertrag (§§ 433 ff. BGB, § 311b BGB)<br />
- materielle (körperliche) Vermögensgegenstände (Gebäude, Möbel, EDV-Hardware etc.)<br />
- immaterielle Vermögensgegenstände (For<strong>der</strong>ungen, Verbindlichkeiten, Lizenzen, Patente, Rechte, EDV-Software, Telefonnummer, Website, Email)<br />
- ideeller Wert bzw. Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwert - auch Goodwill genannt - (Wichtig! vor <strong>der</strong> Unternehmensübernahme i.d.R. nicht in <strong>der</strong> Bilanz ersichtlich,<br />
aber maßgeblich am Unternehmenserfolg beteiligt. Firmenwertbildende Faktoren resultieren z.B. aus Reputation („Firmenruf“), qualifizierte Facharbeiter,<br />
Bekanntheitsgrad, bekannter Markenname, (treuer) K<strong>und</strong>enstamm mit o<strong>der</strong> ohne Bezug zum Verkäufer, bekannte Telefonnummer <strong>und</strong> Websiteauftritt,<br />
verkehrsgünstige Lage bzw. Standort, Produktionsverfahren, Marktführerschaft, technischer Vorsprung, Marktstellung im Vergleich zu Mitbewerbern,<br />
Qualität des Managements, Branchenbedeutung etc.)<br />
Exkurs: Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwert nach BilMoG (originärer <strong>und</strong> <strong>der</strong>ivativer Firmenwert)<br />
Originärer Firmenwert<br />
Das Vollständigkeitsgebot aus § 246 I S. 2 HGB verlangt gr<strong>und</strong>sätzlich die Bilanzierung eines selbst geschaffenen also originären Vermögensgegenstandes.<br />
Aufgr<strong>und</strong> des Gläubigerschutzgedankens des HGB (Schuldendeckungspotenzial eines bilanzierten Vermögensgegenstandes) besteht für den originären<br />
Firmenwert ein Aktivierungswahlrecht gem. § 248 II S. 1 HGB. Werden allerdings <strong>der</strong>artige selbst geschaffene Firmenwerte aktiviert, sind sie automatisch<br />
mit einer Ausschüttungssperre nach § 268 Nr. 8 HGB belegt.<br />
Aber Bilanzierungsverbot für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, K<strong>und</strong>enlisten o<strong>der</strong> Vergleichbares dürfen in <strong>der</strong> Bilanz nicht aktiviert<br />
werden (§ 248 II S. 2 HGB)!<br />
Def. Vermögensgegenstand:<br />
Greifbarkeit (d.h. wenn eine Übertragbarkeit mit dem gesamten Betrieb möglich ist) ist eine<br />
selbstständige Bewertbarkeit gegeben (denn eine Einzelveräußerbarkeit ist nach <strong>der</strong> BFH-Rechtsprechung nicht erfor<strong>der</strong>lich)
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Derivativer Firmenwert<br />
Ein <strong>der</strong>ivativer Firmenwert (d.h. entgeltlich erworben) ist per gesetzlicher Definition ein Vermögensgegenstand (§ 246 I S. 4 HGB).<br />
Legaldefinition: Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert <strong>der</strong> einzelnen Vermögensgegenstände<br />
des Unternehmens abzüglich <strong>der</strong> Schulden im Zeitpunkt <strong>der</strong> Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwert),<br />
gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.<br />
Liegt also <strong>der</strong> Kaufpreis für ein entgeltlich erworbenes Unternehmen über dessen Reinvermögen (Vermögen abzüglich Schulden), so ist die positive<br />
Differenz als <strong>der</strong>ivativer Firmenwert zu aktivieren. Voraussetzung für einen <strong>der</strong>ivativen Firmenwert ist mithin das Bestehen eines Unterschiedsbetrags, um<br />
den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung über dem Wert <strong>der</strong> einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden liegen<br />
muss.<br />
Ermittlung: Fair Value (=Zeitwert) des Eigenkapitals (also inkl. aller stille Reserven <strong>und</strong> abzüglich Schulden) = Substanzwert = Reproduktionswert<br />
Kaufpreis ./. Substanzwert = <strong>der</strong>ivativer Firmenwert (Goodwill).<br />
Somit entspricht <strong>der</strong> Goodwill dem Betrag, den ein Käufer als Ganzes unter Berücksichtigung zukünftiger Ertragserwartungen über den Wert aller materiellen<br />
<strong>und</strong> immateriellen Vermögensgegenstände nach Abzug <strong>der</strong> Schulden zu zahlen bereit ist.<br />
Beim Substanzwert (vgl. auch die Def. in § 11 II S. 3 BewG) wird die Prämisse des Going-Concern-Prinzips aufrecht erhalten.<br />
Badwill: Wenn <strong>der</strong> vorgenannte Unterschiedsbetrag negativ ist.
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Exkurs: Liquidationswert (kein Going-Concern-Prinzip)<br />
Der Liquidationswert eines Unternehmens ist <strong>der</strong> Wert, <strong>der</strong> durch Auflösung des Unternehmens <strong>und</strong> <strong>der</strong> Veräußerung aller Vermögensgegenstände erzielt<br />
werden kann. Der Liquidationswert ist fast immer die absolute Untergrenze <strong>der</strong> Unternehmensbewertung, da mit größeren Abschlägen gerechnet wird<br />
(z.B. Zeitfaktor, Gängigkeit, kein Markt, stille Lasten müssen aufgedeckt werden wie die Erfüllung von Pensionsverpflichtungen, Rückbauverpflichtungen,<br />
Rekultivierungskosten, Abfindungen, an<strong>der</strong>e Liquidationskosten etc.).
Anlage @<br />
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