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Disclaimer/Haftungsausschluss

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Stand:07.09.2007<strong>Disclaimer</strong>/<strong>Haftungsausschluss</strong>: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Eine Haftung undGewähr für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit kann hierfür jedoch nicht übernommen werden, nicht zuletzt deshalb,weil die behandelte Materie meist komplex und einem ständigem Wandel durch Gesetzgebung, Gerichts- undVerwaltungsentscheidungen unterworfen sein kann. Für etwaige Fehlerhinweise und Anregungen wäre der Autor jedochjederzeit sehr dankbar (stilianos@brusenbach.de).Wichtiger Hinweis: Alle Informationen des Autors sind für die Bundesrepublick Deutschland bestimmt und stellen weder eineRechts-/Steuerberatung dar, noch gelten sie als Aufforderung zur Rechts-/Steuerberatung. Eine qualifizierte persönlicheBeratung durch einen legitimierten Berufsträger wie Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer wird demLeser dringend empfohlen. Der Inhalt ist urheberrechtlich geschützt. Jede nicht private Nutzung bzw. Verwertung außerhalb derGrenzen des Urheberrechts ist ohne die Zustimmung des Autors unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen,Verbreitungen und/oder die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.V e r b r a u c h e r i n s o l v e n z v e r f a h r e n- unverbindlicher Leitfaden zum Gang des Verfahrens –A. Sachlicher/persönlicher Anwendungsbereich- nur natürliche Personen,- aktuell keine Selbständigkeit ausübend,- Forderungen ehemaliger Arbeitnehmer bestehen keine,- überschaubare Vermögensverhältnisse (weniger als 20 Gläubiger) und- (drohende) Zahlungsunfähigkeit liegt vor.B. Vier Verfahrensschritte der Privatinsolvenza) Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahrenb) Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahrenc) Vereinfachtes Insolvenzverfahrend) Gesetzliches RestschuldbefreiungsverfahrenZu a) Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren- Erstellung eines ernsthaften Schuldenbereinigungsplans, d.h.:- - Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse- - Offenlegung der Familienverhältnisse (Unterhaltspflichten)- - Verzeichnis aller Gläubiger nebst einzelner Gesamtforderungen- - Vorschlag der Schuldenbereinigung mit:- - Anbieten von festen Ratenzahlungen zu bestimmten Terminen(analog der Laufzeit der 6-jährigen Wohlverhaltensperiode).1


Stand:07.09.2007- Übermittlung des Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger mit MonatsfristAngenommen ist der Schuldenbereinigungsplan nur, wenn alleGläubiger (schriftlich) einwilligen. Ein Schweigen eines Gläubigers sowiedie Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während desEinigungsversuchs gilt als Ablehnung.Zu b) Gerichtliches SchuldenbereinigungsverfahrenDer Schuldner darf einen Insolvenzantrag erst dann stellen, wenn keine Einigungüber seinen Schuldenbereinigungsplan erzielt werden konnte (innerhalb von 6 Mon.)- - Eingereicht werden insbesondere die ausgefüllten Formblätter des Gerichts(inkl. des vorgenannten Schuldenbereinigungsplans, Bescheinigung über diegescheiterte außergerichtliche Einigung nebst den Gründen sowie derAntrag auf Restschuldbefreiung), mit der Versicherung an Eides statt.Sollte das Gericht der Meinung sein, der Schuldenbereinigungsplanfindet bei den Gläubigern keine Zustimmung, ist das gerichtlicheSchuldenbereinigungsverfahren beendet. Es folgt das vereinfachteInsolvenzverfahren. Ansonsten würde das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahrendurchgeführt. Angenommen ist der Plan bsw., wenneine Mehrheit nach Köpfen und Forderungssummen zustimmt und dasGericht die fehlenden Zustimmungen durch Beschluss ersetzt.Ein angenommener Plan hat die Rechtswirkung eines gerichtlichenVergleichs. D.h. auch, dass gestellte Anträge auf Insolvenzeröffnung undRestschuldbefreiung als zurückgenommen gelten (§ 308 II InSO); damitauch keine Veröffentlichung bzw. Eintragung in einSchuldnerverzeichnis/Schufa.Zu c) Vereinfachte InsolvenzverfahrenDas Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn das gerichtliche Verfahren zu b)gescheitert ist, der Insolvenzgrund noch gegeben ist und die Kosten desGerichtsverfahrens sowie des künftigen Treuhänders gedeckt sind.Ohne eine Insolvenzeröffnung, die im Internet (Adresse siehe unten)bekannt gemacht wird, ist eine Restschuldbefreiung unmöglich.2


Stand:07.09.2007Zu d) Gesetzliche RestschuldbefreiungsverfahrenMit Zulassung der Restschuldbefreiung endet das Insolvenzverfahren und dieWohlverhaltensperiode von 6 Jahren beginnt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmensind für Insolvenzgläubiger in dieser Zeit unzulässig (§ 294 InSO).Eine Zulassung der Restschuldbefreiung erfolgt unter anderem nur dann,wenn der Schuldner seine pfändbaren Forderungen und Bezüge auseinem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge fürden Zeitraum von 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aneinem vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder (Insolvenzverwalternach § 313 InSO) abtritt.Die Abtretung wird dem Dienstherrn aber offen gelegt. Genauso wird unterhttp://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ die Ankündigung derRestschuldbefreiung (spätester Beginn der 6-jährigenWohlverhaltensperiode) veröffentlicht (§§ 287 II, 289 u. 291 InSO). EineEintragung ins Schuldnerverzeichnis der AG scheidet, weilGesamtvollstreckungsverfahren, aus. Ein Schufaeintrag erfolgt aber aufjeden Fall.AutorStilianos BrusenbachDipl.-Volksw. Dipl.-Kfm.Steuerberaterstilianos@brusenbach.dewww.brusenbach.deDer Autor ist in Nordrhein-Wetsfalen eine sog. geeignete Person i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO(für die gesetzlich zwingend erforderliche Bescheinigung über das Scheitern einesaußergerichtlichen Einigungsversuchs).3

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