Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der Handwerkskammer ...
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• bei Kapitalgesellschaften:<br />
- bei gesellschaftsvertraglicher Übertragungsklausel (Erben müssen Anteil an Gesellschaft/Gesellschafter übertragen) gilt Begünstigung<br />
- bei Einziehungsklausel (Anteile werden eingezogen <strong>und</strong> gehen unter) gilt keine Begünstigung<br />
B.2. Begünstigungsfähiges Unternehmensvermögen<br />
• land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliches Vermögen (begünstigt sind Wirtschaftsteil <strong>und</strong> selbst bewirtschaftete Gr<strong>und</strong>stücke; nicht begünstigt sind Wohnteil <strong>und</strong><br />
Stücklän<strong>der</strong>eien)<br />
• ganzer Gewerbebetrieb bzw. freiberuflicher Betrieb (notwendiges <strong>und</strong> gewillkürtes BV; auch Betriebsgr<strong>und</strong>stücke, egal ob SBV o<strong>der</strong> GHV; Willkürung<br />
führt zur ertragsteuerlichen Verstrickung <strong>und</strong> ggf. späterer Besteuerung stiller Reserven; nur inländisches BV)<br />
• Teilbetrieb (Abgrenzung nach ertragsteuerlichen Gr<strong>und</strong>sätzen; R 14 Abs. 3 EStR)<br />
• Mitunternehmeranteile (SBV <strong>und</strong> GHV; nur inländisches BV; Teilübertragungen <strong>und</strong> einzelne WG sind nicht begünstigt)<br />
• bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile (unmittelbare Beteiligungsquote über 25 %; Poolvertrag unter mehreren Beteiligten mit Beteiligungsquote von<br />
insgesamt über 25 %)<br />
B.3. Schädliches Verwaltungsvermögen<br />
• keine Begünstigung, wenn Verwaltungsvermögensquote über 50 % (Regelverschonung) bzw. über 10 % (Optionsverschonung)<br />
• Verwaltungsvermögen: dient <strong>der</strong> risikolosen Renditeerzielung<br />
• Anteil Summe <strong>der</strong> gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens am Unternehmenswert<br />
• keine Buchwerte ansetzen<br />
• im Rahmen des Ertragswertgutachtens (UN-Wert) Bewertungsspielräume nutzen<br />
• Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgeblich (Stichtagsbetrachtung)