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Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der Handwerkskammer ...

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- 8 -<br />

- Verwaltungsvermögen max. 10 %<br />

- Lohnsumme 700 % nach 7 Jahren (gilt nicht für Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte)<br />

- Behaltensfrist: 7 Jahre<br />

• bei Nichteinhaltung <strong>der</strong> Voraussetzungen im Überwachungszeitraum droht ggf. Nachsteuer<br />

• Verschonungsregelungen können unabhängig von Vorschenkungen in Anspruch genommen werden<br />

• ohne Antrag erfolgt Regelverschonung (wenn Voraussetzungen erfüllt) von Gesetzes wegen<br />

A.2. Gleiten<strong>der</strong> Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG)<br />

• nachrangig nach Anwendung des Verschonungsabschlag (nicht bei Vollverschonung)<br />

• Abzugsbetrag bis zu EUR 150.000 des nach Verschonungsabschlag verbleibenden Vermögens<br />

• Abzugsbetrag verringert sich um 50 % des EUR 150.000 übersteigenden verbleibenden Vermögens<br />

• Verringerung des Abzugsbetrags somit ab einem Erwerb von begünstigungsfähigem Vermögen von über Mio. EUR 1 (nach Regelverschonung)<br />

• bei Erwerben ab Mio. EUR 3 wirkt sich <strong>der</strong> Abzugsbetrag nicht mehr aus (Saldo EUR 450.000 ./. EUR 150.000 = EUR 300.000 u. davon 50%)<br />

• Abzugsbetrag ist erwerberbezogen (nicht vermögensbezogen) <strong>und</strong> kann somit von jedem Erwerber geltend gemacht werden<br />

• nur einmal innerhalb <strong>der</strong> Zehnjahresfrist (Frist läuft ab Besteuerungszeitpunkt) berücksichtigungsfähig<br />

• Abzugsbetrag gilt als voll verbraucht, unabhängig von steuerlicher Auswirkung bei Steuerfestsetzung<br />

B. Voraussetzungen für Begünstigungen<br />

B.1. Begünstigte Erwerbe<br />

• Begünstigungen grds. nur bei Fortführung <strong>der</strong> unternehmerischen Betätigung<br />

• Nicht begünstigt sind:<br />

- Geldvermächtnis<br />

- Pflichtteilsanspruch

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