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Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der Handwerkskammer ...

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- Veräußerung/Entnahme wesentlicher Betriebsgr<strong>und</strong>lagen<br />

- Veräußerung/Verpachtung/Bewirtschaftungseinstellung land- <strong>und</strong> forstwirtschaftliches Vermögen<br />

- Überentnahmen größer TEUR 150<br />

- Veräußerung begünstigter KapG-Anteile (unmittelbare Quote über 25 %)<br />

- Aufhebung Poolvereinbarung<br />

C. Familienstiftungen<br />

• Begünstigungen gelten auch für Stiftungsgeschäfte von Todes wegen o<strong>der</strong> unter Lebenden<br />

• Vermögen <strong>der</strong> Stiftung unterliegt alle 30 Jahre <strong>der</strong> Ersatzerbschaftsteuer (§ 13a Abs. 9 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)<br />

D. Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG (Tarifentlastung)<br />

• für natürliche Personen <strong>der</strong> Steuerklassen II <strong>und</strong> III<br />

• beschränkt auf begünstigungsfähiges Unternehmensvermögen, das auf den Erwerber übergeht<br />

• nur anwendbar auf Residualwert des begünstigungsfähigen Unternehmensvermögens (daher bei Optionsverschonung keine Tarifentlastung)<br />

• Entlastungsbetrag kann beliebig oft in Anspruch genommen werden<br />

• Behaltensfrist <strong>und</strong> Entnahmefalle ist zu beachten<br />

• Lohnsummenregelung hat hier keine Bedeutung

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