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Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der Handwerkskammer ...

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V. UMWANDLUNGSSTEUER<br />

Lediglich sei <strong>der</strong> Vollständigkeit halber erwähnt, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber beson<strong>der</strong>s für die sog. Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge)<br />

im UmwStG steuerliche Privilegierungen geschaffen hat (Vermeidung einer Steuerentstrickung).<br />

Eine Universalsukzession bezeichnet den unmittelbaren Übergang eines Vermögens als Ganzes auf den Rechtsnachfolger. Der Gesamtrechtsnachfolger<br />

erlangt alle Rechte <strong>und</strong> Pflichten seines Vorgängers, ohne dass die einzelnen Rechte auf ihn einzeln übertragen werden nach den Vorschriften des BGB.<br />

Das Gegenteil ist die Son<strong>der</strong>rechtsnachfolge, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechtsnachfolger nur in eine einzelne Rechtsposition eintritt. Der bekannteste Fall einer Universalsukzession<br />

ist wohl die Erbschaft. Der Nachlass geht mit dem Tod des Erblassers als Ganzes auf den o<strong>der</strong> die Erben über. Dies geschieht unabhängig<br />

davon, ob die Erben vom Todesfall o<strong>der</strong> ihrer Erbenstellung wissen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e sei auf §§ 20 u. 24ff. UmwStG hingewiesen (Einbringung eines ganzen Betriebes, Teilbetriebes o<strong>der</strong> Mitunternehmeranteils in eine Kapital-<br />

o<strong>der</strong> Personengesellschaft.

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