Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der Handwerkskammer ...
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Derivativer Firmenwert<br />
Ein <strong>der</strong>ivativer Firmenwert (d.h. entgeltlich erworben) ist per gesetzlicher Definition ein Vermögensgegenstand (§ 246 I S. 4 HGB).<br />
Legaldefinition: Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert <strong>der</strong> einzelnen Vermögensgegenstände<br />
des Unternehmens abzüglich <strong>der</strong> Schulden im Zeitpunkt <strong>der</strong> Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- o<strong>der</strong> Firmenwert),<br />
gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.<br />
Liegt also <strong>der</strong> Kaufpreis für ein entgeltlich erworbenes Unternehmen über dessen Reinvermögen (Vermögen abzüglich Schulden), so ist die positive<br />
Differenz als <strong>der</strong>ivativer Firmenwert zu aktivieren. Voraussetzung für einen <strong>der</strong>ivativen Firmenwert ist mithin das Bestehen eines Unterschiedsbetrags, um<br />
den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung über dem Wert <strong>der</strong> einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden liegen<br />
muss.<br />
Ermittlung: Fair Value (=Zeitwert) des Eigenkapitals (also inkl. aller stille Reserven <strong>und</strong> abzüglich Schulden) = Substanzwert = Reproduktionswert<br />
Kaufpreis ./. Substanzwert = <strong>der</strong>ivativer Firmenwert (Goodwill).<br />
Somit entspricht <strong>der</strong> Goodwill dem Betrag, den ein Käufer als Ganzes unter Berücksichtigung zukünftiger Ertragserwartungen über den Wert aller materiellen<br />
<strong>und</strong> immateriellen Vermögensgegenstände nach Abzug <strong>der</strong> Schulden zu zahlen bereit ist.<br />
Beim Substanzwert (vgl. auch die Def. in § 11 II S. 3 BewG) wird die Prämisse des Going-Concern-Prinzips aufrecht erhalten.<br />
Badwill: Wenn <strong>der</strong> vorgenannte Unterschiedsbetrag negativ ist.