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Materialien - Deutscher Bundestag

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Ausschuss für Arbeit und Soziales Ausschussdrucksache 17(11)1082einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.Nach Auffassung des Deutschen Caritasverbandesist dies allerdings bereits in§ 102 Abs. 3 Ziffer 1 c) geregelt.Die Schwerbehindertenvertretung nach demSGB IX ist zu einer Behindertenvertretungweiterzuentwickeln.Nicht oder nur bedingt unterstützen kann der DCVfolgende Forderungen:Die Beratung und Vermittlung von arbeitslosenschwerbehinderten Menschen seitensder Bundesagentur für Arbeit ist zu verbessern.Diese Forderung muss konkretisiertwerden, Denn die Bundesagentur für Arbeithat ein breites Maßnahmebündel zur Verfügung.Gefordert wird zudem eine deutlicheAbsenkung der spezifischen Fallquoten beiden nach § 104 Abs. 4 SGB IX einzurichtendenbesonderen Stellen für die Vermittlungbehinderter und schwerbehinderterMenschen. Die Bundesagentur für Arbeitlegt in der Regel Fallquoten für erwachseneund jugendliche Arbeitslose fest. In § 104Abs. 4 SGB IX ist bereits festgelegt, dass inder Personalausstattung dem spezifischenAufwand für die Vermittlung von Menschenmit Behinderung Rechnung zu tragenist. Einer darüber hinausgehenden Regelungbedarf es nach Auffassung des DeutschenCaritasverbands nicht. Verstöße gegen die Beschäftigungspflichtsind als Ordnungswidrigkeiten konsequentzu verfolgen und die Nichterfüllung derMindestbeschäftigung zu ahnden. Mit dieserForderung wird Bürokratie und Druckauf die Unternehmen erhöht, die als Partnerdringend gebraucht werden. Sinnvoll erscheintes zudem, dass eine andere Behördeals die Bundesagentur für Arbeit mit demVollzug der Regelungen in §§ 156 Abs. 1Nr.1 und 77 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 betrautwird.Antrag 17/12180 der <strong>Bundestag</strong>sfraktionen derCDU/CSU und FDPDer Deutsche Caritasverband unterstützt die folgendenForderungen:Zeitnah differenzierte Daten zur Situationvon Menschen mit Behinderung auf demArbeitsmarkt vorzulegen. Das „Persönliche Budget“ für beruflicheBildung und Arbeit auszugestalten und flexiblereSachleistungen für Leistungsempfängermit hohem Unterstützungsbedarf anzubieten.Dabei muss Begleitung und Unterstützungwie bei anderen LeistungsformenBestandteil der Leistung sein.Die „Initiative Inklusion“ der Bundesregierungauf ihre Wirkung und Umsetzung inden einzelnen Bundesländern zu überprüfenund gegebenenfalls nachzusteuern.Im Dialog mit Schwerbehindertenvertrauenspersonen,Betrieben und Beschäftigtendie Instrumente zum Nachteilsausgleich fürMenschen mit Behinderung auf ihre Wirkungzu überprüfen. Der Deutsche Caritasverbandsetzt sich seit Jahren für einen dauerhaftenMinderleistungsausgleich für Menschenmit Behinderung ein, die auf dem erstenArbeitsmarkt beschäftigt sind. Dieses Instrumentist vor allem auch im Rahmen derUnterstützten Beschäftigung auszubauen.Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sindkünftig in wesentlich stärkerem Maße fürden Nachteilsausgleich und Arbeitsassistenzam Arbeitsmarkt zu verwenden.Auf ein gemeinsames Aufwachsen und Lernenvon Menschen mit und ohne Behinderunghinzuwirken, damit beschäftigungshemmendeUnsicherheiten und Vorbehaltegegenüber Menschen mit Behinderung garnicht erst entstehen. Das gemeinsame Lernenvon Kindern und Jugendlichen mit undohne Behinderung in inklusiven Schulenmuss zur Regel werden.Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für einJobcoaching zu prüfen, das insbesondere inkleinen und mittleren Unternehmen eingesetztwerden kann.Möglichkeiten des Gründungscoachings fürMenschen mit Behinderung zu fördern unddie Bundesagentur für Arbeit aufzufordern,arbeitsuchende Menschen mit Behinderungauch für den Weg in die Selbstständigkeitzu beraten. Auch hier bietet der gesetzgeberischeRahmen für das Wirken der Integrationsämter,die Mittel für die Gründung undErhaltung einer selbständigen beruflichenExistenz einsetzen können, schon entsprechendeMöglichkeiten.Ambivalent bewertet der Deutsche Caritasverbandhingegen die Forderung der Regierungsfraktionen,das Wunsch- und Wahlrecht zwischen Werkstättenund alternativen Leistungsanbietern zu stärken.Zunächst ist unklar, ob hier zwischen dem Konzept -also den umfassenden Rahmenbedingungen, die fürMenschen mit bestimmten Beeinträchtigungen undFunktionsstörungen erforderlich sind – und demSozialunternehmen oder Gebäude „Werkstatt fürbehinderte Menschen“ unterschieden wird. Wennder alternative Leistungsanbieter das gleiche Konzeptanbietet, wird in der Tat eine größere Angebotsvielfaltgeschaffen. Fraglich ist dann aber, wieso demalternativen Leistungsanbieter bestimmte Qualitätsanforderungenerspart werden.Die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes setztvoraus, dass es entsprechende Angebote gibt. Dafürmuss der Gesetzgeber Rahmenbedingungen schaffen,die Anreize zur Beschäftigung außerhalb der Werkstattfür behinderte Menschen setzen, wie in Integrationsunternehmenund -betrieben oder auf Außenarbeitsplätzender Werkstatt für behinderte Menschen.Ziel muss sein, mit den „alternativen Leistungsanbietern“die Beschäftigungsquote der Menschen mitBehindertenstatus zu verbessern. Dabei ist der Versuch,vom „Wunsch- und Wahlrecht von werkstattberechtigtenMenschen zwischen Werkstätten und47

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