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Materialien - Deutscher Bundestag

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Ausschussdrucksache 17(11)1082Ausschuss für Arbeit und Sozialesnehmenden in diesen Maßnahmen deutlich gesunken.In 2012 wurde außerdem die Möglichkeit, diesenBeschäftigungszuschuss unbefristet zu erhaltengestrichen sowie die tarifliche Bezahlung ausgehebeltDie Betreuung von Rehabilitanden im Hartz IV-System muss verbessert werden. Auch im Hartz IV-System muss es flächendeckend speziell geschulteFachkräfte geben, die Behinderungen und Reha-Bedarf erkennen und qualifiziert beraten und vermittelnkönnen. Im Haushalt der SGB II-Träger muss eineigenes Budget für Berufliche Reha eingestellt werden,damit notwendige Maßnahmen tatsächlichfinanziert werden.Die Prävention von Krankheiten und Behinderungenmuss ausgebaut werden. Dies gilt für Beschäftigteebenso, wie für Arbeitslose. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement(BEM) muss flächendeckendeingesetzt werden, damit langzeiterkrankteMitarbeiter in Beschäftigung gehalten werden können.Für die Zielgruppe der Arbeitslosen, die einhohes Risiko für gesundheitliche Probleme aufweist,müssen Angebote der gesundheitlichen wie derpsycho-sozialen Prävention ausgebaut und verzahntwerden.II.Zum Antrag der SPD Fraktion „Ausgleichsabgabeerhöhen und Menschen mit Behinderungfairen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen“(BT-Drs. 17/9931)Zu 2) Das mit dem Antrag verfolgte Ziel die bisherigePrivilegierung von Teilzeitbeschäftigungen abzuschaffenist aus Sicht des DGB zu begrüßen. Es bestehenjedoch Bedenken, dass der Vorschlag demZiel dient und sich nicht eher zu einem Nachteil fürVollzeitbeschäftigte verkehrt. Gerade in Branchen, indenen eine große Zahl von Teilzeitbeschäftigten zuverzeichnen ist, vor allem im Bereich der 450 € Jobs,sind diese Tätigkeiten in der Regel auf einem geringerenQualifikationsniveau als Vollzeitbeschäftigungen.Die dann existierende Gesamtquote ließe sichfür Arbeitgeber einfacher in diesem Bereich erfüllenund behinderte Menschen könnten damit bei Vollzeitbeschäftigungenaußen vor bleiben. § 73 Absatz 3SGB IX sollte daher wie folgt gefasst werden: (3) FürStellen, auf denen Beschäftigte mit weniger als 18Stunden wöchentlich beschäftigt werden gelten dieRegelungen des Teils 2 unabhängig.Alternativ ist an § 73 Absatz 1 und folgenden Satz 2zu ergänzen:Dabei sind Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2, aufdenen Beschäftigte mit weniger als 18 Stunden wöchentlichbeschäftigt werden, ein eigens zu berücksichtigenderStellenbereich.Zu 3) Der Antrag fordert eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe.Dies ist eine Kernforderung des DGB(s. Positionspapier „Eine Arbeitswelt für alle. Maßnahmenzur besseren beruflichen Teilhabe von Menschenmit Behinderung entsprechend der UN-Konvention“). Generell hält der DGB das System ausBeschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe für eingeeignetes Instrument, um Nachteile von Menschenmit Behinderung am Arbeitsmarkt auszugleichenund die Beschäftigungschancen zu verbessern. Allerdingsgibt es Hinweise, dass die aktuelle Ausgestaltungmit einer Beschäftigungspflicht von 5 Prozentfür Unternehmen ab 20 Beschäftigte und dengestaffelten Beträgen der Ausgleichsabgabe zwischen115 und 290 Euro pro nichtbesetztem Pflichtplatznicht ausreichend ist.Ca. 30 Prozent der deutschen Unternehmen habenweniger als ein Prozent schwerbehinderte Beschäftigte.Fast jedes dritte Unternehmen erfüllt die gesetzlichePflicht, schwerbehinderte Menschen zubeschäftigen, demnach gar nicht bzw. völlig unzureichend.Die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit von schwerbehindertenMenschen sowie die große Zahl an Unternehmen,die ihrer Beschäftigungspflicht überhauptnicht oder nur in geringem Maße nachkommen zeigt,dass das System aus Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabeanders justiert werden muss. Undzwar so, dass die Unternehmen einen höheren Anreizerhalten, ihre Beschäftigungspflicht ernst zunehmen.Anregung des DGB:Es muss für die Unternehmen, die sich offenbarüberhaupt nicht vorstellen können, schwerbehinderteMitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beschäftigen,bzw. sich dem verweigern, größere Anreize geben,ihre Praxis zu überdenken. So sollte die Ausgleichsabgabezumindest für diejenigen Unternehmen deutlicherhöht werden, die weniger als drei Prozentschwerbehinderte Menschen beschäftigen.Zu 4) Die vorgeschlagenen Beträge zur Anhebungder Ausgleichsabgabe entsprechen einer gewerkschaftlichenForderung. ver.di hat diese beim Bundeskongress2011 beschlossen. Bei einer Beschäftigungsquotevon weniger als 2 Prozent sollte derBetrag pro unbesetztem Pflichtplatz pro Monat von290 Euro auf 750 Euro erhöht werden. Bei einerBeschäftigungsquote von 2 bis 3 Prozent von 200Euro auf 500 Euro. Bei einer Beschäftigungsquotevon 3 bis 5 Prozent von 115 auf 250 Euro.Zu 5) Die Förderung aus den Mitteln der Ausgleichsabgabesollte - wie im Antrag vorgeschlagen -perspektivisch tatsächlich nur auf dem regulärenArbeitsmarkt stattfinden und nicht auch in denWerkstätten für behinderte Menschen (WfbM). DieMittel aus der Ausgleichsabgabe stammen von denUnternehmen, die zu wenige behinderte Menschenbeschäftigen. Sie sind gedacht zur Unterstützungvon Unternehmen, die ihrer Beschäftigungspflichtnachkommen. Auch vor dem Hintergrund der UN-Konvention, die eine Auflösung von Sondereinrichtungenfür behinderte Menschen anstrebt, sollte dieFörderung von Arbeitsplätzen am regulären Arbeitsmarktvorrangiges Ziel der Ausgleichsabgabesein.Zu 7) Der Antrag fordert, dass die Schwerbehindertenvertretungzu einer Behindertenvertretung weiterzuentwickelnist und das stellvertretende Mitgliedleichter herangezogen werden kann. Die SBV kümmertsich in der Praxis jetzt schon nicht nur um dieBelange schwerbehinderter Menschen, sondern auchum die Belange behinderter Menschen. Zum Aufgabenspektrumder SBV gehört es bspw. auch, bei6

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