11.07.2015 Aufrufe

Satzung wiederkehrende Ausbaubeiträge

Satzung wiederkehrende Ausbaubeiträge

Satzung wiederkehrende Ausbaubeiträge

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.denach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichteteGrundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.(5) Abs. 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen.(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen,werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.§ 7Entstehung des BeitragsanspruchesDer Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufeneJahr.§ 8Vorausleistungen(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der OrtsgemeindeWiebelsheim Vorausleistungen auf <strong>wiederkehrende</strong> Beiträge erhoben werden.(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für daslaufende Jahr bemessen.§ 9Beitragsschuldner(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des BeitragsbescheidesEigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oderGewerbetreibender auf dem Grundstück ist.(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.§ 10Veranlagung und Fälligkeit(1) Die <strong>wiederkehrende</strong>n Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durchschriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe desBeitragsbescheides fällig.(2) Der Beitragsbescheid enthält:1. die Bezeichnung des Beitrages,2. den Namen des Beitragsschuldners,3. die Bezeichnung des Grundstückes,4. den zu zahlenden Betrag,5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung derbeitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagennach dieser <strong>Satzung</strong>,6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht,und8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.-5-


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.de(3) Die Grundlagen für die Festsetzung <strong>wiederkehrende</strong>r Beiträge können durchbesonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.§ 11In-Kraft-Treten(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft: Die <strong>Satzung</strong> zur Erhebung von <strong>wiederkehrende</strong>nBeiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Wiebelsheimvom 09.04.2001 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 12.07.2003.(3) Soweit Beitragsansprüche vor dem 01.01.2007 nach der auf Grund von Abs. 2aufgehobenen <strong>Satzung</strong> bereits entstanden sind, gelten die bisherigenRegelungen weiter.Wiebelsheim, 12.06.2007Ortsgemeinde Wiebelsheim(Siegel)Stephan DoornOrtsbürgermeister-6-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!