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Allgemeine Entwässerungssatzung - Verbandsgemeinde St. Goar ...

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www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.deSatzungüber die Entwässerung und den Anschluß an die öffentlicheAbwasseranlage- <strong>Allgemeine</strong> Entwässerungssatzung -der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>St</strong>.<strong>Goar</strong>-Oberweselvom 15.09.1997Der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat hat aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung(GemO) sowie des § 52 Abs. 1 und 3 des Landeswassergesetzes (LWG) folgendeSatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:§ 1<strong>Allgemeine</strong>s(1) Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> betreibt in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung alsöffentliche Einrichtung. Die Leistungen der <strong>Verbandsgemeinde</strong> umfassen:1. das Sammeln, Ableiten und Behandeln des Abwassers in Abwasseranlagen.2. die Abfuhr des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers und die Entsorgungüber die Abwasseranlage und3. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammsund dessen ordnungsgemäße Beseitigung bzw. Verwertung.(2) Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrerHerstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt die <strong>Verbandsgemeinde</strong> imRahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungenunter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruchauf Herstellung neuer oder die Änderung oder Ergänzung bestehender öffentlicherAbwasseranlagen besteht nicht.(3) Für die von der öffentlichen Abwasserbeseitigung freigestellten Grundstückegelten die §§ 5, 6, 11, 12, 16, 18 und 19 sinngemäß.§ 2Begriffsbestimmungen1. Abwasser:Abwasser im Sinne dieser Satzung ist durch das häuslichen, gewerblichen,landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderteWasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich vonbebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelteWasser (Niederschlagswasser), soweit dieses nicht am Ort des Anfalls nach denVorgaben des § 51 Abs. 2 Ziffer 2 LWG verwertet oder versickert werden kann,sowie sonstiges zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser inAbwasseranlagen abfließendes Wasser.


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.de2. Öffentliche Abwasseranlage:Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet anfallendeAbwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zureinigen.Zur öffentlichen Abwasseranlage des Entsorgungsgebiets sind die Kläranlagen(einschließlich Nachklärteichen), Verbindungssammler, Hauptsammler,Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsbecken, Pumpwerke und sonstigegemeinschaftliche Anlagenteile sowie die <strong>St</strong>raßenkanäle und die Anschlußkanälebis zur Grenze des zu entwässernden Grundstückes zu zählen.Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch alle Vorkehrungen undEinrichtungen für die Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflußlosen Grubenund aus Kleinkläranlagen einschließlich Fäkalschlamm außerhalb des zuentwässernden Grundstücks.Schließlich gehören zu den öffentlichen Abwasseranlagen auch Anlagen Dritter, diedie <strong>Verbandsgemeinde</strong> als Zweckverbandsmitglied aufgrund einerZweckvereinbarung oder eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt, sowiezentrale Anlagen zur Niederschlagswasserversickerung (Versickerungsanlagen,Mulden, Rigolen, Gräben).3. Anschlußkanal:Anschlußkanal ist der Kanal zwischen dem <strong>St</strong>raßenkanal und derGrundstücksgrenze.4. Grundstück:Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück gemäß Grundbuchrecht. AlsGrundstück gilt darüber hinaus unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jederzusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eineselbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstückmehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstückemaßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidunghierüber trifft die <strong>Verbandsgemeinde</strong>.5. Grundstückseigentümer/in:Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf den/die Grundstückseigentümer/inbeziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für Erbbauberechtigte,Nießbraucher und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine baulicheAnlage oder ein Grundstück ausüben.6. Grundstücksentwässerungsanlagen:Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zurAbwasserbeseitigung auf dem Grundstück, soweit keine Befreiung nach § 53 Abs. 3LWG vorliegt. Dazu gehören insbesondere die Grundleitungen und die Kontroll- undReinigungsschächte.7. <strong>St</strong>raßenkanäle:


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.de<strong>St</strong>raßenkanäle sind die Kanäle im öffentlichen <strong>St</strong>raßenraum des Entsorgungsgebiets,ohne Rücksicht auf deren technische Funktion, wie z. B. Haupt-,Neben- oder Endsammler.8. Abwassergruben:Abflußlose Abwassergruben dienen der Sammlung des auf einem Grundstückanfallenden Schmutzwassers, für das keine Anschlußmöglichkeiten an die zentraleAbwasserbeseitigungseinrichtung besteht.9. Kleinkläranlagen:Kleinkläranlagen dienen der Beseitigung des auf einem Grundstück anfallendenAbwassers, für das keine Anschlußmöglichkeit an die zentraleAbwasserbeseitigungseinrichtung besteht.§ 3Anschluß- und Benutzungsrecht(1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstücksan die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen (Anschlußrecht). DiesesRecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch dieAbwasserbeseitigungseinrichtung erschlossen sind (betriebsfertige <strong>St</strong>raßenleitung)oder für die ein Leitungsrecht zu einer solchen Leitung (durch einen öffentlichenWeg, einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg, eine Baulast oderein dinglich gesichertes Leitungsrecht) besteht. Die Herstellung neuer oder dieErweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht gelangt werden.(2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, in die betriebsfertigeAbwassereinrichtigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieserSatzung und der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb vonGrundstücksentwässerungsanlagen das auf seinem Grundstücks anfallendeAbwasser einzuleiten (Benutzungsrecht).(3) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter,soweit die <strong>Verbandsgemeinde</strong> über den Anschluß und die Benutzung wie beieigener Anlagen verfügen kann.§ 4Beschränkungen des Anschlußrechts(1) Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> kann den Anschluß des Grundstücks an die öffentlicheAbwasseranlage versagen, wenn der Anschluß technisch oder wegen des damitverbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist. Der Anschlußist dann zu genehmigen, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor verpflichtet,die dadurch entstehenden Bau- und Folgekosten zu übernehmen.(2) Für Grundstücke, die kein Anschlußrecht haben, gelten, wenn keine Befreiungnach § 53 LWG ausgesprochen ist, die Bestimmungen über die nichtleitungsgebundenen Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14).


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.de(3) Solange noch keine betriebsfertige <strong>St</strong>raßenleitung vorhanden ist, kann demGrundstückseigentümer auf Antrag widerruflich auf seine eigenen Kosten einprovisorischer Anschluß gestattet werden, er von diesem zu unterhalten, zu ändernund zu erneuern ist. Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> bestimmt die <strong>St</strong>elle des Anschlusses,die Ausführung und die Wiederherstellung der für den provisorischen Anschluß inAnspruch genommenen Verkehrsflächen. Werden die Voraussetzungen für denAnschluß- und Benutzungszwang (§§ 7, 8) geschaffen, so hat derGrundstückseigentümer die provisorischen Leitungen auf seine Kosten stillzulegenoder zu beseitigen.§ 5Beschränkung des Benutzungsrechts(1) Dem Abwasser dürfen <strong>St</strong>offe nicht beigefügt werden, die• die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den Betrieb derSchlammbehandlungsanlagen und die Schlammbeseitigung und -verwertungbeeinträchtigen,• die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oderUnterhaltung behindern oder gefährden,• die dort beschäftigten Personen gefährdeten oder deren Gesundheitbeeinträchtigt,• sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer auswirken.Insbesondere sind ausgeschlossen:1. <strong>St</strong>offe - auch in zerkleinertem Zustand - die zu Ablagerungen oder Verstopfungenin den öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z. B. Schutt, Asche, Sand,Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle,Schlachtabfälle, Treber, Hefe sowie flüssige <strong>St</strong>offe, die härten;2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige <strong>St</strong>offe wie Benzin, Phenole,Öle und dgl., Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln odervergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete <strong>St</strong>offe,radioaktive <strong>St</strong>offe, <strong>St</strong>offe oder <strong>St</strong>offgruppe, die wegen der Besorgung einerGiftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder krebserzeugenden,fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewertensind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklischeAromate;3. der Inhalt von Chemietoiletten, soweit nicht im Einzelfall zugelassen;4. Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft und Molke;5. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, z. B. milchsaure Konzentrate,Krautwasser;6. Abwasser, das schädlich oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.de7. Hefe und Trubstoffe aus der Weinbereitung mit Ausnahme der Mengen, die nachdem <strong>St</strong>and der Kellertechnik nicht aus dem Abwasser ferngehalten werdenkönnen;8. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in derKläranlage oder des Gewässers führen;9. Einleitungen, für die nach der Rechtsverordnung nach § 55 LWG erforderlicheGenehmigung nicht vorliegt oder die den Genehmigungsanforderungen nichtentsprechen;10. Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistungvon über 100 kW, es sei den, es wird eine Neutralisation durchgeführt. Imübrigen darf das Kondensat unbehandelt eingeleitet werden, sofern eineausreichende Durchmischung mit dem übrigen häuslichen Abwassergewährleistet ist.(2) Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit dem Grundstückseigentümer dieAbwasserbeseitigungspflicht nach § 53 LWG übertragen wurde.(3) Abwasser darf in der Regel in die Abwasseranlage eingeleitet werden, wen die inder Anlage 1 aufgeführten “<strong>Allgemeine</strong>n Richtwerte für die wichtigstenBeschaffenheitskriterien” des ATV-Arbeitsblattes A 115 (Oktober 1994), dieBestandteile dieser Satzung ist, nicht überschritten werden. Diese Werte sind an derEinleitungsstelle in die Abwasseranlage einzuhalten. Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> kannim Einzelfall über die Grenzwerte hinaus Anforderungen stellen, wenn dies für denBetrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.(4) Wasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist (ausGrundstücksdränagen, Quellen und Gewässern), darf nur mit vorheriger schriftlicherZustimmung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> eingeleitet werden. Niederschlagswasser darfnur in dafür vorgesehene Analgen eingeleitet werden.(5) Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einerVorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheitoder Menge des insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichenAbwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.(6) Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> kann vom Grundstückseigentümer bzw. Benutzer derAbwasseranlage Erklärungen und Nachweise darüber verlangen, dass1. keine der in Abs. 1 genannten <strong>St</strong>offe eingeleitet werden,2. entsprechend Abs. 4 verfahren wurde.In Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belangenicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme eine unbillige Härte bedeutenwürde und der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt.


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.de(7) Gelangen gefährliche oder schädliche <strong>St</strong>offe (z. B. durch Auslaufen vonBehältern) in öffentliche Abwasseranlagen, so hat der Grundstückseigentümer die<strong>Verbandsgemeinde</strong> unverzüglich zu benachrichtigen.(8) Ändern sich Art und Menge des Abwassers erheblich, so hat derGrundstückseigentümer bzw. Benutzer des Abwasseranlage dies unverzüglichanzuzeigen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.§ 6Abwasseruntersuchungen(1) Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> ist berechtigt, jederzeit dieGrundstücksentwässerungsanlagen darauf zu überprüfen oder überprüfen zulassen, ob die Einleitungsbedingungen nach § 5 dieser Satzung eingehaltenwerden. Sie kann zu diesem Zweck auch jederzeit Proben des Abwassersentnehmen und untersuchen oder Meßgeräte in den Revisionsschächteninstallieren. Soweit kein Revisionsschacht vorhanden ist, ist die <strong>Verbandsgemeinde</strong>berechtigt, die zur Messung erforderlichen Einrichtungen einzubauen. Die Kosten fürdiese Überwachungsmaßnahmen hat der Grundstückseigentümer zu tragen.(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der <strong>Verbandsgemeinde</strong> die für diePrüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen und des Abwassers erforderlichenAuskünfte zu erteilen. Für das Zutrittsrecht gilt § 16.(3) Werden bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt, hat derGrundstückseigentümer oder der Besitzer diese unverzüglich zu beseitigen.§ 7Anschlußzwang(1) Die nach § 3 zum Anschluß Berechtigten sind verpflichtet, Grundstücke an dieAbwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlußzwang), sobald diese bebaut odermit der Bebauung begonnen und das Grundstück durch eine mit einembetriebsfertigen Abwasserkanal versehene öffentliche <strong>St</strong>raßen erschlossen ist.Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennteGebäude, so ist jedes anzuschließen. Die betriebsfertige Herstellung derAbwasserkanäle, die nach Inkraftreten dieser Satzung fertiggestellt werden, machtdie Gemeinde öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachungwird der Anschlußzwang wirksam.(2) Bei Neu- und Umbauten kann die <strong>Verbandsgemeinde</strong> von denGrundstückseigentümern verlangen, dass bereits alle Vorkehrungen für denspäteren Anschluß an die Abwasseranlage getroffen werden. Der Anschluß muß vorder Schlußabnahme ausgeführt sein.(3) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn dies im Interesse des Wohlsder Allgemeinheit geboten ist. Im übrigen können diese Grundstücke auf Antragangeschlossen werden.


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.de(4) Besteht zur <strong>St</strong>raßenleitung kein natürliches Gefälle, so ist derGrundstückseigentümer zum Einbau und Betrieb einer Hebeanlage verpflichtet, umeinen rückstaufreien Abfluß zu erreichen.§ 8Benutzungszwang(1) Das gesamte, auf einen angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist indie öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten.(2) Nicht dem Benutzungszwang unterliegt:1. Abwasser, das nach § 5 der Satzung ausgeschlossen ist,2. Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer gem. § 53 Abs. 3 und 4 LWG dieBeseitigungspflicht übertragen wurde,3. Niederschlagswasser, wenn zu dessen Beseitigung keine zugelassenenöffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zur Verfügung stehen und dasNiederschlagswasser am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigungdes Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann.(3) Niederschlagswasser, das nicht zum Fortleiten gesammelt wird, ist keinAbwasser und kann zur Versickerung, Gartenbewässerung oder als Brauchwasserbenutzt werden. Niederschlagswasser ist zum Fortleiten zu sammel, wenn die<strong>Verbandsgemeinde</strong> dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit verlangt. DieNutzung als Brauchwasser im Haushalt, bei der Abwasser anfällt (z. B. für dieToilettenspülung, Waschmaschine) ist der <strong>Verbandsgemeinde</strong> anzuzeigen. Die<strong>Verbandsgemeinde</strong> ist berechtigt, den Einbau von geeichten Wasserzählern zurMessung der dem Abwasser zufließenden Brauchwassermengen - auch beigeringer Wasserversorgung - zu verlangen.§ 9Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluß- und Benutzunszwang befristetoder unbefristet befreit werden, soweit der Anschluß des Grundstücks auch unterBerücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige undunzumutbare Härte wäre. Ein Befreiungsantrag ist schriftlich unter Angabe derGründe spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiungvom Anschlußzwang wirksam werden soll; in den Fällen des § 15 Abs. 1 müssenAnträge zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der<strong>Verbandsgemeinde</strong> gestellt werden.(2) Will der Grundstückseigentümer die Befreiung oder Teilbefreiung nicht mehroder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen der §§2 bis 5.


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.de(3) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufenwerden. Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oderDritte gefährdet , insbesondere gesundheitsgefährdende Mißstände zu beseitigensind. Für Grundstücke, die vom Anschluß- und Benutzungszwang befreit sind,gelten die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung(§§ 13 und 14).§ 10Anschlußkanäle(1) Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> stellt den für den erstmaligen Anschluß einesGrundstücks notwendigen Anschlußkanal entsprechend dem von ihr hergestelltenSystem bereit. Jedes Grundstück soll einen unterirdischen, mit einemRevisionsschaft verbundenen unmittelbaren Anschluß an den <strong>St</strong>raßenkanal haben.Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> kann auf Antrag mehr als einen Anschlußkanal herstellen,soweit sie es für technisch notwendig hält. Werden Gebiete im Trennverfahrenentwässert, gelten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlußkanäle als einAnschluß. Das Abwasser ist den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen.(2) Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> kann ausnahmsweise den Anschluß mehrererGrundstücke an einen gemeinsamen Anschlußkanal zulassen. Diese Ausnahmesetzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung,Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweilsfremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast gesichert haben.(3) Art, Ausführung, Zahl und Lage der Anschlußkanäle, insbesondereEintrittsstellen und lichte Weite, sowie deren Änderung werden nach Anhörung desGrundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessenvon der <strong>Verbandsgemeinde</strong> bestimmt.(4) Für Verstopfungen des Anschlußkanals trägt der Grundstückseigentümer dieKosten, wenn die Reinigung durch sein Verschulden erforderlich geworden ist.§ 11Grundstücksentwässerungsanlagen(1) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen aufseine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat dieVerbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Anschlußkanal imEinvernehmen mit der <strong>Verbandsgemeinde</strong> herzustellen. Für jede Schmutz- undMischwasserleitung ist ein Revisionsschaft auf dem zu entwässernden Grundstückherzustellen. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den hierfür jeweils inBetracht kommenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN1986 “Grundstücksentwässerungsanlagen, technische Bestimmungen für den Bauund Betrieb”, herzustellen und zu betreiben.


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.de(2) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der <strong>St</strong>raßenleitung hat sich jederGrundstückseigentümer selbst nach den allgemein anerkannten Regeln der Technikzu schützen. Als Rückstauebene gilt die <strong>St</strong>raßenhöhe an der Anschlußstelle, soferndurch öffentliche Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 nichts anderes festgelegt ist. Fürbestehende <strong>St</strong>raßenleitungen kann die <strong>Verbandsgemeinde</strong> die Rückstauebeneanpassen. Den betroffenen Grundstückseigentümern ist eine angemessene Frist zurAnpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen einzuräumen.(3) Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit demBau und der Erneuerung der Anschlußkanäle einen Teil derGrundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf- und Kontrollschächte,herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der <strong>Verbandsgemeinde</strong> vomGrundstückseigentümer zu ersetzen.(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vomGrundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art desAbwassers dies notwendig machen oder die Anlagen nicht mehr den jeweilsgeltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 entsprechen. Die <strong>Verbandsgemeinde</strong>kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümereine angemessene Frist zu setzen.(5) Änderungen einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vomGrundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichenAbwasseranlagen notwendig werden, führt die <strong>Verbandsgemeinde</strong> auf ihr Kostenaus, soweit nichts anderes bestimmt ist.(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise - auchvorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann die <strong>Verbandsgemeinde</strong> denAnschlußkanal verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt derGrundstückseigentümer. Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> kann die in Satz 1 genannteMaßnahme auf den Grundstückseigentümer übertragen.§ 12Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider(1) Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlageeinzubauen und zu betreiben, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendigist. Besteht6 keine andere Möglichkeit, kann die Abwasserhebeanlage imEinvernehmen mit der <strong>Verbandsgemeinde</strong> in den Anschlußkanal eingebaut werden.Satz 1 gilt sinngemäß für Pumpanlagen bei Grundstücken, die anAbwasserdruckleitungen angeschlossen sind.(2) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzolsowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungenzur Abscheidung dieser <strong>St</strong>offe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörendenSchlammfängen) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben,zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörigenSchlammfängen sind vom Grundstückeigentümer in regelmäßigen Zeitabständen,darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Für die


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.deBeseitigung der anfallenden <strong>St</strong>offe gelten die Vorschriften des Abfallrechts für dieAbfallbeseitigung. Der Grundstückseigentümer hat jede Entleerung und Reinigungvon Abscheidern mit den dazugehörigen Schlammfängen der <strong>Verbandsgemeinde</strong>innerhalb von zwei Wochen nach der Entleerung mitzuteilen und nachzuweisen, woder Inhalt verblieben ist.(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowieHandtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht anGründstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.§ 13Abwassergruben(1) Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an<strong>St</strong>raßenleitungen angeschlossen sind oder angeschlossen werden könne, auf denenaber Abwasser anfällt, ausreichend bemessene geschlossene Abwassergruben alsGrundstücksentwässerungssanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln derTechnik zu errichten und zu betreiben; die <strong>Verbandsgemeinde</strong> bestimmt denZeitpunkt, bis zu dem Abwassergruben vorhanden sein müssen. Ausnahmen nach §53 Abs. 3 LWG bleiben unberührt.(2) Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> kann dem Grundstückseigentümer schriftlich erklären,dass sie die Herstellung, Unterhaltung und Änderung der Abwassergrubenübernimmt.(3) Die Abfuhr des Abwassers aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestenseinmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehendeVerpflichtungen bleiben unberührt.(4) Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung seiner Abwassergrubespätestens dann zu beantragen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist.Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.(6) Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentmer die Abwassergrube freizulegenund die Zufahrt zu gewährleisten.(7) Das Abwasser ist der <strong>Verbandsgemeinde</strong> zu überlassen (Benutzungszwang). Esgeht mit der Übernahme in das Eigentum der <strong>Verbandsgemeinde</strong> über. Sie ist nichtverpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen.Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.§ 14Kleinkläranlagen(1) Kleinkläranlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik,insbesondere DIN 4261 Teil 2 “Kleinkläranlagen - Anlagen mit Abwasserbelüftung”,herzustellen und zu betreiben. Kleinkläranlagen sind außer Betrieb zu setzen,


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.desobald eine Abwasserreinigung durch eine zentrale oder gemeinschaftliche Anlageder <strong>Verbandsgemeinde</strong> möglich ist. Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> macht diesen Zeitpunktöffentlich bekannt. Dabei ist eine angemessene Frist zur <strong>St</strong>illegung zu setzen.<strong>St</strong>illgelegte Kleinkläranlagen sind zu entleeren und zu reinigen und sollten beseitigt,mit geeignetem Material verfüllt oder zu Reinigungsschächten umgebaut werden;der Umbau zu Speichern für die Sammlung von Niederschlagswasser kann von der<strong>Verbandsgemeinde</strong> zugelassen werden.(2) Der Grundstückseigentümer hat rechtzeitig unter Beachtung derHerstellerhinweise und der DIN 4261 die Entschlammung zu beantragen, jedochmindestens einmal pro Jahr.(3) Auch ohne vorherigen Antrag kann die <strong>Verbandsgemeinde</strong> die Kleinkläranlagenentschlammen, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder dieVoraussetzungen für die Entschlammung vorliegen und ein Antrag aufEntschlammung unterbleibt.§ 15Antrag auf Anschluß und Benutzung, Genehmigung(1) Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung aufAntrag eine Genehmigung zum Anschluß an eine öffentliche Abwasseranlage undzum Einleiten von Abwasser. Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> zeigt jeweils durch öffentlicheBekanntmachung an, wo betriebsfertige <strong>St</strong>raßenkanäle nach dem Inkrafttretendieser Satzung verlegt werden sind. Anträge auf Anschluß und Benutzung sindinnerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung beider <strong>Verbandsgemeinde</strong> zu stellen. Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vorder Schlußabnahme ausgeführt sein.(2) Der schriftlichen Genehmigung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> bedürfen:a) Die Herstellung der Grundstückentwässerungsanlagen, deren Anschluß sowiederen Änderung. Dies gilt auch bei mittelbaren Anschlüssen, insbesondere überbestehende Grundstücksentwässerungsanlagen oder Anschlußkanäle. Müssenwährend der Bauaussführung Änderungen vorgenommen werden, ist dies der<strong>Verbandsgemeinde</strong> unverzüglich anzuzeigen und eine Genehmigung dafüreinzuholen.b) Die Benutzung der Abwasseranlagen (öffentliche Abwasseranlagen, Anschlußkanäle,Kleinkläranlagen, Abscheider und Abwassergruben) sowie die Änderungder Benutzung.Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundesoderlandesgesetzlichen Bestimmungen(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften desBaurechts sinngemäß. Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> gibt die zur Anfertigung der Pläneerforderlichen Angaben (Höhenlage des <strong>St</strong>raßenkanals, Lage der Anschlußstelleund Höhenfestpunkte) auf Anfrage bekannt.


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.de(4) Für neu herzustellende oder größere Anlagen kann die Genehmigung davonabhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriftennicht entsprechen, diesen angepaßt oder beseitigt werden.(5) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit denAusführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahreingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird dieGenehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.§ 16Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht(1) Vor der Abnahme durch die <strong>Verbandsgemeinde</strong> darf dieGrundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Durch dieAbnahme übernimmt die <strong>Verbandsgemeinde</strong> keine zivilrechtliche Haftung für diefehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage.(2) Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> ist berechtigt, die Abwasseranlagen auf denGrundstücken zu überprüfen (öffentliche Abwasseranlagen, Anschlußkanäle,Kleinkläranlagen, Abscheider, Abwassergruben, Vorbehandlungs- undSpeicheranlagen). Den damit beauftragten Personen ist zu allen Teilen der AnlagenZutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten,Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, indenen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzungoffenstehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungenund Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in dieBetriebsvorgänge zu gewähren und sonstigen erforderliche Auskünfte, insbesonderezu Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung, jederzeit zu erteilen.(3) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat sie derGrundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen.(4) Der Zutritt zu den Abwasseranlagen ist in gleicher Weise auch dann zugewähren, wenn die <strong>Verbandsgemeinde</strong> ihrer Überwachungspflicht nach § 53 Abs. 3LWG für Grundstücke nachkommt, für die sie von der Abwasserbeseitigungspflichtfreigestellt wurde.§ 17Um- und Abmeldung(1) Wechselt das Eigentum, haben dies die bisherigen Eigentümer der<strong>Verbandsgemeinde</strong> innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlichmitzuteilen. Dazu sind auch die neuen Eigentümer verpflichtet.(2) Der Grundstückseigentümer hat den Abbruch eines angeschlossenen Gebäudeoder ein Veränderung, die den Anschlußkanal betrifft, der <strong>Verbandsgemeinde</strong> einen


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.deMonat vorher mit zuteilen. Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> ist berechtigt, die Kosten für dasVerschließen, Beseitigen oder Sichern eines Anschlußkanals vomGrundstückseigentümer zu fordern.§ 18Haftung(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidrigesHandels entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegendieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige <strong>St</strong>offe in die öffentlicheAbwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die<strong>Verbandsgemeinde</strong> von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere wegensolcher Schäden bei ihr geltend machen.(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, dieder <strong>Verbandsgemeinde</strong> durch den mangelhaften Zustand derGrundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nichtsachgemäßes Bedienen entstehen.(3) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung dieErhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht,hat der <strong>Verbandsgemeinde</strong> den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.(5) Einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Rückstau aus der öffentlichenAbwasseranlage, z. B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oderSchneeschmelze haben der Grundstückseigentümer oder andere Personen nicht, essei denn, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit der <strong>Verbandsgemeinde</strong> oder ihrerErfüllungshilfen vorliegen § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz bleibt unberührt.§ 19Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen(1) Ordnungswidrig handelt gem. § 24 Abs. 5 GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässigeinem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, insbesondere1. Anschlüsse ohne die notwendigen Anträgen und Genehmigungen (§ 4 Abs. 1 und3, § 9 Abs. 1 und 2, § 15) oder entgegen den Genehmigungen (§ 15) oderentgegen den Bestimmungen dieser Satzung (§ 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 §§ 10und 11) herstellt,2. sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen läßt oder dafür nicht dienotwendigen Vorkehrungen trifft und Anträge stellt (§§ 7, 10 und 11),3. Abwasser, entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder des Einzelfalleseinleiten (§ 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1),4. Fäkalschlamm und Abscheidegut entgegen den Bestimmungen dieser Satzungbeseitigt (§ 12 Abs. 2 und 3, §§ 13 und 14),


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.de5. Abwasseruntersuchungen nicht durchführt, durchführen läßt oder nicht die dafürerforderlichen Voraussetzungen schafft und notwendige Unterlagen vorlegt (§ 6),6. notwendige Anpassungen nicht durchführt (§ 7 Abs. 2 und 4, § 11 Abs. 2 und 4)und Mängel nicht beseitigt (§ 6 Abs. 3, § 16 Abs. 3),7. das Entschlammen von Kleinkläranlagen oder das Entleeren von Abwassergrubennicht zuläßt oder behindert (§§ 13 und 14),8. seinen Benachrichtigungspflichten (§ 5 Abs. 8, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 14 Abs.3), Erklärungs- und Auskunftspflichten (§ 5 Abs. 7, § 16 Abs. 2, § 17),Nachweispflichten (§ 5 Abs. 8, § 12 Abs. 2), Duldungs- und Hilfeleistungspflichten(§ 16 Abs. 2) nicht nachkommt,9. Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Abscheider sowieAbwassergruben nicht ordnungsgemäß herstellt, unterhält, reinigt und betreibt (§§11 bis 14),oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnungzuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe in öffentlicheAbwasseranlagen, die von der <strong>Verbandsgemeinde</strong> nicht ausdrücklich genehmigtsind, insbesondere das Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz überOrdnungswidrigkeiten vom 02.01.1978 (BGBl. I S. 80) sowie das Einführungsgesetzzum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 503), beide inder jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften desVerwaltungsvollstreckungsgesetzes von Rheinland-Pfalz.§ 20InkrafttretenDiese Satzung tritt am 01.10.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über dieEntwässerung und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - <strong>Allgemeine</strong>Entwässerungssatzung - der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>St</strong>.<strong>Goar</strong>-Oberwesel vom05.03.1992 außer Kraft.Oberwesel, 15.09.1997<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<strong>St</strong>.<strong>Goar</strong>-Oberwesel(DS)Wolfgang SchmittBürgermeister


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.deAnhang 1:1. <strong>Allgemeine</strong> Parametera) Temperatur 35 ° Cb) pH-Wert wenigstens 6,5; höchstens 10,0c) Absetzbare <strong>St</strong>offe nicht begrenzt.Soweit eine Schlammbeseitigung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweiseder öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung imBereich vom 1-10 ml/l nach 0,5 <strong>St</strong>unden Absetzzeit, in besonderen Fällen auchdarunter, erfolgen.2) Schwerflüchtige lipophile <strong>St</strong>offe(u. a. verseifbare Öle, Fette)a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19) 100 mg/lb) soweit Menge und Art des Abwassers bei Bemessung nach DIN 4040 zuAbscheideranlagen über Nenngröße 10 (>NG 10) führen:gesamt (DIN 38409 Teil 17) 250 mg/l3) Kohlenwasserstoffea) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19) 50 mg/lDIN 1999 Teil 1 - 6 beachten. Bei den in der Praxis häufig festzustellendenZulaufkonzentrationen und richtiger Dimensionierung ist der Wert von 50 mg/l beiordnungsgemäßem Betrieb erreichbar.b) gesamt (DIN 38409 Teil 18) 100 mg/lc) soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffeerforderliche ist:gesamt (DIN 38409 Teil 18) 20 mg/l4) Halogenierte organische Verbindungena) absorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 1 mg/lb) Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe ausTrichlorethen, Tetrachlorenthen, 1, 1, 1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor © 0,5 mg/l


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.de5) Organische halogenfreie LösemittelMit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil25):Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er derLöslichkeit entspricht oder größer als 5 g/l.6. Anorganische <strong>St</strong>offe (gelöst und ungelöst)Antimon (Sb) 0,5 mg/lArsen (As) o,5 mg/lBarim (Ba) 5 mg/lBlei (Pb) 1 mg/lCadmium (Cd) 0,5 mg/lChrom (Cr) 1 mg/lChrom-VI (Cr) 0,2 mg/lCobalt (Co) 2 mg/lKupfer (Cu) 1 mg/lNickel (Ni) 1 mg/lSelen (Se) 2 mg/lSilber (Ag) 1 mg/lQuecksilber (Hg) 0,1 mg/lZinn (Sn) 5 mg/lZink (Zn 5 mg/lAluminium und Eisen (Ai) keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei derAbwasserableitung und -reinigung auftreten (siehe 1c)7) Anorganische <strong>St</strong>offe (gelöst)a) <strong>St</strong>ickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH-N+NH-N) 100 mg/< 5000 EW200 mg/l > 5000 EWb) <strong>St</strong>ickstoff aus Nitrit, falls höhere Frachten anfallen (NO-N) 10 mg/lc) Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/ld) Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/le) Sulfat 1) (SO) 600 mg/lf) Sulfrid 2 mg/lg) Fluorid (F) 500 mg/lh) Phosphatverbindungen 2) (P) 500 mg/l8. Weitere organische <strong>St</strong>offe


www.pdfmailer.dePDFMAILER.DEKostenfrei und werbegesponsert PDF drucken und direkt per E-Mailversenden >Test it free www.pdfmailer.dea) wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole 3) (als CHOH) 100 mg/lb) Farbstoffe, nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nachEinleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nichtgefärbt erscheint.9) Spontane Sauerstoffzufuhrgemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- undSchlammuntersuchung “Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G24)”, 17.Lieferung; 1986 100 mg/l__________________________Bei Cadmium können auch bei Anteilen unter 10 % (vgl. Anlage 1 Abs. 2) derGrenzwert der Klärschlammverordnung und/oder der Schwellenwert desAbwasserabgabengesetzes überschritten werden.1) In Einzelfällen können je nach Baustoff, Verdünnung und örtlichen Verhältnissenhöhere Werte zugelassen werden.2) In Einzelfällen können höhere Werte zugelassen werden, sofern der Betrieb derAbwasseranlagen dies zuläßt.3) Je nach Art der phenolischen Substanz kann dieser Wert erhöht werden: beitoxischen und biologisch nicht oder schwer abbaubaren Phenolen muß er jedochwesentlich erniedrigt werden.

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