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Download - ElektroMobilität NRW

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3. Leitfaden „Elektromobilität“ Beschaffung von Elektro- und Hybridfahrzeugen17dass zum Beispiel die CO 2-Emissionen der zu beschaffendenFahrzeuge eine Rolle spielen können, da dieStadt oder Gemeinde einen anzustrebenden durchschnittlichenCO 2-Ausstoß der Fahrzeugflotte beschlossenhat. Auf Bundesebene ist relevant, dass dieBundesregierung beschlossen hat, den Anteil der Elektrofahrzeugean den neu angeschafften oder gemietetenFahrzeugen im Geschäftsbereich der Bundesministerienauf 10% zu erhöhen. Ebenso kann berücksichtigtwerden, dass Elektrofahrzeuge besonders niedrigeLärmemissionen verursachen und damit als Fahrzeugin Kurorten o. Ä. besondere Vorteile aufweisen.Ergänzend dazu sind die beim Betrieb von ElektrooderHybridfahrzeugen relevanten Rahmenbedingungenwie Verfügbarkeit und Verteilung der Ladeinfrastruktur(stationäre oder fahrzeugbasierteSysteme oder eine Kombination dieser Systeme;Leasing der Batterie, Kauf einer Art „Ersatz“batterie)oder Fragen hinsichtlich der Verfügbarkeit von Wartungs-und Reparaturleistungen, der Finanzierung(Leasing oder Kauf, dauerhafte Verwendung oderWeiterverkauf nach einem Jahr) und gegebenenfallsauch die Möglichkeit von innovativen und nachhaltigenSystemlösungen im Sinne von „Carsharing“zu klären.Wenn der Beschaffungsbedarf hinreichend konkretisiertund definiert ist, ist das Ergebnis der Bedarfsanalysevom öffentlichen Auftraggeber in geeigneterForm zu dokumentieren.3.6 Vergabeverfahren – Der vergaberechtlicheRahmenEntschließt sich ein öffentlicher Auftraggeber zu derAnschaffung von Elektro- oder Hybridfahrzeugen,sind grundsätzlich die Vorgaben der Vergabeordnungfür die Dienst- und Lieferleistungen (VOL/A) zu beachten.Dabei entscheidet das Auftragsvolumen darüber,welchem Abschnitt der VOL/A die einzuhaltendenRechtsvorschriften zu entnehmen sind. Bei Auftragsvergabenoberhalb der EU-Schwellenwerte sind dieRegelungen des Kartellvergaberechts auf der Ebene desGWB und der VgV einschlägig. Bei Vergaben unterhalbPraxishinweisGemäß § 3 Abs. 1 VgV ist bei der Schätzung desAuftragswertes auf die geschätzte Gesamtvergütungfür die vorgesehene Leistung (einschließlichetwaiger Prämien) abzustellen. Der Wert, der aufeiner pflichtgemäßen und sorgfältigen Prüfungder Marktlage beruhen muss, wird ohne Umsatzsteuerermittelt. Relevanter Zeitpunkt für dieSchätzung des Auftragsvolumens ist der Tag, andem die Bekanntmachung abgesandt wird oder andem das Vergabeverfahren eingeleitet wird.Wichtig ist es, die Schätzung des Auftragswertesim Vergabevermerk zu dokumentieren. Dabei gilt,dass die Anforderungen an die Genauigkeit derWertermittlung und die Dokumentationspflichtenmit steigendem Auftragswert zunehmen (vgl. OLGCelle v. 12.7.2007, 13 Verg 6/07).der EU-Schwellenwerte entscheidet das jeweiligeHaushaltsrecht, welche Regelungen anzuwenden sind.Gegebenenfalls sind darüber hinaus noch ergänzenddie in den Vergabegesetzen der Bundesländer enthaltenenVorschriften zu beachten; diese gelten inder Regel unabhängig von den Schwellenwerten.3.6.1 Einzelbeschaffung vs. RahmenvereinbarungEntscheidend für die Frage, welche konkreten vergabeverfahrensrechtlichenAnforderungen der Auftraggeberbeim Einkauf von Elektro- und Hybridfahrzeugenzu beachten hat, ist auch der Beschaffungsumfangbeziehungsweise das Beschaffungsvolumen. Für Einzelbeschaffungengelten z. B. andere Anforderungenals für Aufträge, die im Wege von Rahmenvereinbarungenvergeben werden sollen.Unter Einzelmaßnahmen sind Maßnahmen für hochwertigeGüter und Ausrüstungsgegenstände sowieDienstleistungen zu verstehen, die nur gelegentlichoder einmalig erforderlich sind, wie z. B. die Erprobungeines Elektrofahrzeugs als Modellprojekt.

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