TRB 801 Nr. 37 Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 ...
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<strong>TRB</strong> <strong>801</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>37</strong><br />
<strong>Besondere</strong> <strong>Druckbehälter</strong> <strong>nach</strong> <strong>Anhang</strong> <strong>II</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>12</strong><br />
DruckbehV<br />
<strong>Nr</strong>. <strong>37</strong> <strong>Druckbehälter</strong> in Wärmeübertragungsanlagen<br />
Ausgabe Mai 1993<br />
in der Fassung vom Juni 1998<br />
Bestell-<strong>Nr</strong>.: ZH 1/622.<strong>37</strong><br />
Technische Regeln <strong>zu</strong>r <strong>Druckbehälter</strong>verordnung<br />
– <strong>Druckbehälter</strong> –<br />
Die Technischen Regeln <strong>zu</strong>r <strong>Druckbehälter</strong>verordnung werden herausgegeben vom<br />
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.,<br />
Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit – BGZ –, Sankt<br />
Augustin.<br />
Vorbemerkung<br />
Diese <strong>TRB</strong> enthält sowohl den vom Fachausschuß "<strong>Druckbehälter</strong>” ermittelten Stand der Technik<br />
als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser <strong>TRB</strong><br />
stimmt mit der des <strong>Anhang</strong>es <strong>II</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>12</strong> DruckbehV überein.<br />
Ist in <strong>Anhang</strong> <strong>II</strong> DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann<br />
<strong>zu</strong> ersetzen, wenn dies in <strong>TRB</strong> <strong>801</strong> ausdrücklich <strong>nach</strong> Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen<br />
Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur<br />
dann durchgeführt <strong>zu</strong> werden, wenn <strong>TRB</strong> <strong>801</strong> hierüber eine Bestimmung enthält.<br />
1 Geltungsbereich<br />
1.1 Diese <strong>TRB</strong> <strong>801</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>37</strong> gilt für <strong>Druckbehälter</strong> in Wärmeübertragungsanlagen <strong>nach</strong> <strong>Anhang</strong> <strong>II</strong><br />
<strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>12</strong> DruckbehV.<br />
1.2 Diese <strong>TRB</strong> enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen <strong>TRB</strong> vor.<br />
2 Anforderungen aus <strong>Anhang</strong> <strong>II</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>37</strong> DruckbehV<br />
2.1 An <strong>Druckbehälter</strong>n in Wärmeübertragungsanlagen, in denen organische Flüssigkeiten<br />
erhitzt oder in denen diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe <strong>zu</strong>r Wärmeabgabe verwendet<br />
werden, müssen folgende Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden:<br />
1. eine erstmalige Prüfung und eine Abnahmeprüfung, wenn das Druckinhaltsprodukt die<br />
Zahl 100 übersteigt<br />
und<br />
2. wiederkehrende Prüfungen, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 500 übersteigt.<br />
1 Auf <strong>§</strong> 4 Abs. 3 <strong>Druckbehälter</strong>verordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).<br />
2 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein<br />
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG <strong>Nr</strong>. L 109 S. 8),<br />
<strong>zu</strong>letzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März<br />
1994 (ABl. EG <strong>Nr</strong>. L 100 S. 30) sind beachtet worden.<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.<br />
1, 2
2.2 Wärmeübertragungsanlagen <strong>nach</strong> Absatz 1 sowie Teile dieser Anlagen dürfen erstmalig<br />
sowie <strong>nach</strong> einer Instandset<strong>zu</strong>ng oder einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb<br />
genommen werden, <strong>nach</strong>dem sie vom Sachkundigen auf Dichtheit geprüft worden sind.<br />
2.3 Wärmeübertragungsanlagen <strong>nach</strong> Absatz 1 dürfen nur betrieben werden, wenn der<br />
Wärmeträger durch einen Sachkundigen <strong>nach</strong> Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich,<br />
auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.<br />
3 Begriffsbestimmungen<br />
3.1 Wärmeübertragungsanlagen im Sinne von Abschnitt 2.1 sind Anlagen, in denen sich<br />
organische Flüssigkeiten ausschließlich als Wärmeträger im geschlossenen Kreislauf<br />
befinden und in denen die Wärme<strong>zu</strong>fuhr durch Erhitzer erfolgt, nicht jedoch<br />
– Kälteanlagen,<br />
– Wärmepumpen,<br />
– Kühleinrichtungen,<br />
– ortsbewegliche Zimmerradiatoren als Einzelhei<strong>zu</strong>ng und<br />
– Sonnenheizanlagen mit Sonnenkollektoren, sofern die Behei<strong>zu</strong>ng in den betreffenden<br />
Kreislauf nur durch Sonnenenergie erfolgt.<br />
3.2 Als organische Flüssigkeiten (Wärmeträger) werden in Wärmeübertragungsanlagen in der<br />
Regel Mehrstoffgemische verwendet, die anstelle eines Siedepunktes einen Siedebereich<br />
haben; Siedebeginn bedeutet die tiefste Temperatur des Siedebereiches.<br />
3.3 Erhitzer sind feuer-, abgas-, elektrisch- oder dampfbeheizte Anlagenteile, in denen<br />
organische Wärmeträger erhitzt werden.<br />
4 Allgemeines<br />
4.1 Die Vorschrift der Nummer <strong>37</strong> kommt nur dann <strong>zu</strong>r Anwendung, wenn derartige<br />
<strong>Druckbehälter</strong> in Wärmeübertragungsanlagen nicht <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 9 oder 24c vom<br />
Anwendungsbereich der <strong>Druckbehälter</strong>verordnung ausgenommen sind.<br />
4.2 <strong>Druckbehälter</strong> in Wärmeübertragungsanlagen sind <strong>nach</strong> dem Stand der Technik<br />
aus<strong>zu</strong>legen, siehe hier<strong>zu</strong> insbesondere DIN 4754.<br />
5 Ausrüstung<br />
5.1 Erhitzer in Wärmeübertragungsanlagen müssen <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> den Sicherheitseinrichtungen<br />
<strong>nach</strong> <strong>TRB</strong> 403 Temperaturbegrenzer haben, die die Behei<strong>zu</strong>ng vor Überschreiten der<br />
<strong>zu</strong>lässigen Vorlauftemperatur unterbrechen. Bei Zwanglauferhitzern muß außerdem eine<br />
Einrichtung vorhanden sein, die den Gesamtvolumenstrom anzeigt und die Behei<strong>zu</strong>ng bei<br />
Unterschreiten des Mindestvolumenstroms abschaltet und verriegelt. Zwanglauferhitzer,<br />
bei denen abhängig von der Bauart und der Art der Behei<strong>zu</strong>ng eine Schädigung des<br />
Wärmeträgers in einzelnen Strängen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen in den<br />
betreffenden Strängen Einrichtungen haben, durch die eine Überhit<strong>zu</strong>ng des Wärmeträgers<br />
durch Einwirkung auf die Feuerung selbsttätig verhindert wird, z.B. Temperaturbegrenzer.<br />
5.2 Bei der Kennzeichnung der Erhitzer in Wärmeübertragungsanlagen müssen <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong><br />
den Anforderungen der <strong>TRB</strong> 401 angegeben sein:<br />
Leistung in kJ/h oder kW und<br />
bei Zwanglauferhitzern der Mindestvolumenstrom in m3 /h.<br />
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5.3 Wärmeübertragungsanlagen müssen – <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong>r Kennzeichnung der einzelnen<br />
<strong>Druckbehälter</strong> – mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:<br />
Hersteller der Anlage,<br />
Handelsname sowie Hersteller des Wärmeträgers sowie<br />
<strong>zu</strong>lässige Vorlauftemperatur und Füllvolumen in Litern.<br />
6 Aufstellung<br />
6.1 Erhitzer in Wärmeübertragungsanlagen müssen so aufgestellt sein, daß die Beschäftigten<br />
und Dritte, z.B. durch Brand, Verpuffung, nicht gefährdet werden. Die Forderung ist bei<br />
feuerbeheizten Erhitzern erfüllt, wenn diese im Freien oder in einem besonderen Heizraum,<br />
der von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt sein muß, aufgestellt sind und<br />
wenn, sofern der Rauminhalt des Erhitzer-Druckraumes für den Wärmeträger 500 Liter<br />
überschreitet, bei der Aufstellung im Freien ein Schutzabstand von 10 m gegenüber<br />
Gebäuden, deren Wände nicht feuerbeständig ausgeführt sind, sowie gegenüber anderen<br />
Anlagen eingehalten ist und der dadurch entstehende Schutzbereich von brennbaren<br />
Gegenständen freigehalten wird. Dieser Schutzabstand ist entbehrlich, wenn eine<br />
Brandmauer errichtet worden ist.<br />
7 Prüfungen vor Inbetriebnahme;<br />
Prüfungen in besonderen Fällen<br />
7.1 Druckprüfungen erfolgen in der Regel mit flüssigem, nichtheißem Wärmeträger.<br />
7.2 Die Dichtheitsprüfung <strong>nach</strong> Abschnitt 2.1 muß mit flüssigem, nichtheißem Wärmeträger,<br />
einem Inertgas oder Luft durchgeführt werden, wobei der <strong>zu</strong>lässige Betriebsüberdruck der<br />
Anlage nicht überschritten werden darf.<br />
7.3 Das Ergebnis der Prüfung des Wärmeträgers <strong>nach</strong> Abschnitt 2.3 muß schriftlich<br />
festgehalten werden. Bedarfsfälle für diese Prüfungen liegen z.B. vor<br />
– bei Beendigung des Anfahrbetriebs,<br />
– 3 Monate <strong>nach</strong> der erstmaligen Inbetriebnahme,<br />
– 3 Monate <strong>nach</strong> Umstellung auf einen anderen Wärmeträger,<br />
– bei Überhit<strong>zu</strong>ng des Wärmeträgers,<br />
– bei Änderung der Betriebsweise.<br />
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