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TRB 801 Nr. 37 Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 ...

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<strong>TRB</strong> <strong>801</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>37</strong><br />

<strong>Besondere</strong> <strong>Druckbehälter</strong> <strong>nach</strong> <strong>Anhang</strong> <strong>II</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>12</strong><br />

DruckbehV<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>37</strong> <strong>Druckbehälter</strong> in Wärmeübertragungsanlagen<br />

Ausgabe Mai 1993<br />

in der Fassung vom Juni 1998<br />

Bestell-<strong>Nr</strong>.: ZH 1/622.<strong>37</strong><br />

Technische Regeln <strong>zu</strong>r <strong>Druckbehälter</strong>verordnung<br />

– <strong>Druckbehälter</strong> –<br />

Die Technischen Regeln <strong>zu</strong>r <strong>Druckbehälter</strong>verordnung werden herausgegeben vom<br />

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.,<br />

Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit – BGZ –, Sankt<br />

Augustin.<br />

Vorbemerkung<br />

Diese <strong>TRB</strong> enthält sowohl den vom Fachausschuß "<strong>Druckbehälter</strong>” ermittelten Stand der Technik<br />

als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser <strong>TRB</strong><br />

stimmt mit der des <strong>Anhang</strong>es <strong>II</strong> <strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>12</strong> DruckbehV überein.<br />

Ist in <strong>Anhang</strong> <strong>II</strong> DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann<br />

<strong>zu</strong> ersetzen, wenn dies in <strong>TRB</strong> <strong>801</strong> ausdrücklich <strong>nach</strong> Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen<br />

Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur<br />

dann durchgeführt <strong>zu</strong> werden, wenn <strong>TRB</strong> <strong>801</strong> hierüber eine Bestimmung enthält.<br />

1 Geltungsbereich<br />

1.1 Diese <strong>TRB</strong> <strong>801</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>37</strong> gilt für <strong>Druckbehälter</strong> in Wärmeübertragungsanlagen <strong>nach</strong> <strong>Anhang</strong> <strong>II</strong><br />

<strong>zu</strong> <strong>§</strong> <strong>12</strong> DruckbehV.<br />

1.2 Diese <strong>TRB</strong> enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen <strong>TRB</strong> vor.<br />

2 Anforderungen aus <strong>Anhang</strong> <strong>II</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>37</strong> DruckbehV<br />

2.1 An <strong>Druckbehälter</strong>n in Wärmeübertragungsanlagen, in denen organische Flüssigkeiten<br />

erhitzt oder in denen diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe <strong>zu</strong>r Wärmeabgabe verwendet<br />

werden, müssen folgende Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden:<br />

1. eine erstmalige Prüfung und eine Abnahmeprüfung, wenn das Druckinhaltsprodukt die<br />

Zahl 100 übersteigt<br />

und<br />

2. wiederkehrende Prüfungen, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 500 übersteigt.<br />

1 Auf <strong>§</strong> 4 Abs. 3 <strong>Druckbehälter</strong>verordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).<br />

2 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein<br />

Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG <strong>Nr</strong>. L 109 S. 8),<br />

<strong>zu</strong>letzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März<br />

1994 (ABl. EG <strong>Nr</strong>. L 100 S. 30) sind beachtet worden.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.<br />

1, 2


2.2 Wärmeübertragungsanlagen <strong>nach</strong> Absatz 1 sowie Teile dieser Anlagen dürfen erstmalig<br />

sowie <strong>nach</strong> einer Instandset<strong>zu</strong>ng oder einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb<br />

genommen werden, <strong>nach</strong>dem sie vom Sachkundigen auf Dichtheit geprüft worden sind.<br />

2.3 Wärmeübertragungsanlagen <strong>nach</strong> Absatz 1 dürfen nur betrieben werden, wenn der<br />

Wärmeträger durch einen Sachkundigen <strong>nach</strong> Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich,<br />

auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.<br />

3 Begriffsbestimmungen<br />

3.1 Wärmeübertragungsanlagen im Sinne von Abschnitt 2.1 sind Anlagen, in denen sich<br />

organische Flüssigkeiten ausschließlich als Wärmeträger im geschlossenen Kreislauf<br />

befinden und in denen die Wärme<strong>zu</strong>fuhr durch Erhitzer erfolgt, nicht jedoch<br />

– Kälteanlagen,<br />

– Wärmepumpen,<br />

– Kühleinrichtungen,<br />

– ortsbewegliche Zimmerradiatoren als Einzelhei<strong>zu</strong>ng und<br />

– Sonnenheizanlagen mit Sonnenkollektoren, sofern die Behei<strong>zu</strong>ng in den betreffenden<br />

Kreislauf nur durch Sonnenenergie erfolgt.<br />

3.2 Als organische Flüssigkeiten (Wärmeträger) werden in Wärmeübertragungsanlagen in der<br />

Regel Mehrstoffgemische verwendet, die anstelle eines Siedepunktes einen Siedebereich<br />

haben; Siedebeginn bedeutet die tiefste Temperatur des Siedebereiches.<br />

3.3 Erhitzer sind feuer-, abgas-, elektrisch- oder dampfbeheizte Anlagenteile, in denen<br />

organische Wärmeträger erhitzt werden.<br />

4 Allgemeines<br />

4.1 Die Vorschrift der Nummer <strong>37</strong> kommt nur dann <strong>zu</strong>r Anwendung, wenn derartige<br />

<strong>Druckbehälter</strong> in Wärmeübertragungsanlagen nicht <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 2 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 9 oder 24c vom<br />

Anwendungsbereich der <strong>Druckbehälter</strong>verordnung ausgenommen sind.<br />

4.2 <strong>Druckbehälter</strong> in Wärmeübertragungsanlagen sind <strong>nach</strong> dem Stand der Technik<br />

aus<strong>zu</strong>legen, siehe hier<strong>zu</strong> insbesondere DIN 4754.<br />

5 Ausrüstung<br />

5.1 Erhitzer in Wärmeübertragungsanlagen müssen <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> den Sicherheitseinrichtungen<br />

<strong>nach</strong> <strong>TRB</strong> 403 Temperaturbegrenzer haben, die die Behei<strong>zu</strong>ng vor Überschreiten der<br />

<strong>zu</strong>lässigen Vorlauftemperatur unterbrechen. Bei Zwanglauferhitzern muß außerdem eine<br />

Einrichtung vorhanden sein, die den Gesamtvolumenstrom anzeigt und die Behei<strong>zu</strong>ng bei<br />

Unterschreiten des Mindestvolumenstroms abschaltet und verriegelt. Zwanglauferhitzer,<br />

bei denen abhängig von der Bauart und der Art der Behei<strong>zu</strong>ng eine Schädigung des<br />

Wärmeträgers in einzelnen Strängen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen in den<br />

betreffenden Strängen Einrichtungen haben, durch die eine Überhit<strong>zu</strong>ng des Wärmeträgers<br />

durch Einwirkung auf die Feuerung selbsttätig verhindert wird, z.B. Temperaturbegrenzer.<br />

5.2 Bei der Kennzeichnung der Erhitzer in Wärmeübertragungsanlagen müssen <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong><br />

den Anforderungen der <strong>TRB</strong> 401 angegeben sein:<br />

Leistung in kJ/h oder kW und<br />

bei Zwanglauferhitzern der Mindestvolumenstrom in m3 /h.<br />

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5.3 Wärmeübertragungsanlagen müssen – <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong>r Kennzeichnung der einzelnen<br />

<strong>Druckbehälter</strong> – mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:<br />

Hersteller der Anlage,<br />

Handelsname sowie Hersteller des Wärmeträgers sowie<br />

<strong>zu</strong>lässige Vorlauftemperatur und Füllvolumen in Litern.<br />

6 Aufstellung<br />

6.1 Erhitzer in Wärmeübertragungsanlagen müssen so aufgestellt sein, daß die Beschäftigten<br />

und Dritte, z.B. durch Brand, Verpuffung, nicht gefährdet werden. Die Forderung ist bei<br />

feuerbeheizten Erhitzern erfüllt, wenn diese im Freien oder in einem besonderen Heizraum,<br />

der von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt sein muß, aufgestellt sind und<br />

wenn, sofern der Rauminhalt des Erhitzer-Druckraumes für den Wärmeträger 500 Liter<br />

überschreitet, bei der Aufstellung im Freien ein Schutzabstand von 10 m gegenüber<br />

Gebäuden, deren Wände nicht feuerbeständig ausgeführt sind, sowie gegenüber anderen<br />

Anlagen eingehalten ist und der dadurch entstehende Schutzbereich von brennbaren<br />

Gegenständen freigehalten wird. Dieser Schutzabstand ist entbehrlich, wenn eine<br />

Brandmauer errichtet worden ist.<br />

7 Prüfungen vor Inbetriebnahme;<br />

Prüfungen in besonderen Fällen<br />

7.1 Druckprüfungen erfolgen in der Regel mit flüssigem, nichtheißem Wärmeträger.<br />

7.2 Die Dichtheitsprüfung <strong>nach</strong> Abschnitt 2.1 muß mit flüssigem, nichtheißem Wärmeträger,<br />

einem Inertgas oder Luft durchgeführt werden, wobei der <strong>zu</strong>lässige Betriebsüberdruck der<br />

Anlage nicht überschritten werden darf.<br />

7.3 Das Ergebnis der Prüfung des Wärmeträgers <strong>nach</strong> Abschnitt 2.3 muß schriftlich<br />

festgehalten werden. Bedarfsfälle für diese Prüfungen liegen z.B. vor<br />

– bei Beendigung des Anfahrbetriebs,<br />

– 3 Monate <strong>nach</strong> der erstmaligen Inbetriebnahme,<br />

– 3 Monate <strong>nach</strong> Umstellung auf einen anderen Wärmeträger,<br />

– bei Überhit<strong>zu</strong>ng des Wärmeträgers,<br />

– bei Änderung der Betriebsweise.<br />

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