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Richtlinien für die Verwaltung der „Hans Liermann-Stiftung“ an der ...

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(St<strong>an</strong>d: 1.10.2008)<br />

<strong>Richtlinien</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Verwaltung</strong> <strong>der</strong> <strong>„H<strong>an</strong>s</strong> <strong>Lierm<strong>an</strong>n</strong>-<strong>Stiftung“</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> Friedrich-Alex<strong>an</strong><strong>der</strong>-Universität Erl<strong>an</strong>gen-Nürnberg<br />

§ 1<br />

Name und Rechtsst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Stiftung<br />

(1) Die Friedrich-Alex<strong>an</strong><strong>der</strong>-Universität Erl<strong>an</strong>gen-Nürnberg (FAU) verwaltet das ihr<br />

durch Vertrag vom 5.7./12.7.1989 mit Frau Ida Marie Siemens zugewendete<br />

Vermögen als fiduziarische Stiftung.<br />

(2) Die Stiftung führt den Namen <strong>„H<strong>an</strong>s</strong> <strong>Lierm<strong>an</strong>n</strong>-<strong>Stiftung“</strong>. Sie wird nach außen durch<br />

den Rektor/Präsidenten <strong>der</strong> FAU vertreten. Der Rektor/Präsident k<strong>an</strong>n seine<br />

Vertretungsmacht entsprechend den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen<br />

innerhalb <strong>der</strong> FAU delegieren.<br />

§ 2<br />

Stiftungszweck<br />

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />

des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” <strong>der</strong> Abgabenordnung durch<br />

- Unterstützung för<strong>der</strong>ungswürdiger Forschungsvorhaben auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />

Rechtsgeschichte, des Kirchenrechts und <strong>der</strong> Verfassungsgeschichte. Hierzu<br />

gehören auch <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung von Lehrvorhaben (insbeson<strong>der</strong>e Seminare und<br />

Blockver<strong>an</strong>staltungen) und <strong>der</strong> wissenschaftliche Austausch (Gastvorträge o<strong>der</strong><br />

Stu<strong>die</strong>naufenthalte auswärtiger Wissenschaftler) im Rahmen <strong>der</strong> vorgen<strong>an</strong>nten<br />

Rechtsgebiete.<br />

- Vergabe des “Dr. Alfred und Ida Marie Siemens-Preises” <strong>für</strong> eine<br />

hervorragende wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet <strong>der</strong> Rechtsgeschichte, des<br />

Kirchenrechts und <strong>der</strong> Verfassungsgeschichte.<br />

§ 3<br />

Einschränkungen<br />

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie<br />

darf keine juristische o<strong>der</strong> natürliche Person durch Ausgaben, <strong>die</strong> dem Zweck <strong>der</strong><br />

Stiftung fremd sind, o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen,<br />

Zuwendungen o<strong>der</strong> Vergütungen begünstigen.<br />

(2) Ein Rechts<strong>an</strong>spruch auf Gewährung des je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>ruflichen Stiftungsgenusses<br />

besteht nicht.<br />

§ 4<br />

Grundstockvermögen<br />

(1) Das Grundstockvermögen <strong>der</strong> Stiftung ist in seinem Wert dauernd und<br />

ungeschmälert zu erhalten, wobei es zulässig ist, Teile des Vermögens zu<br />

veräußern.<br />

(2) Das Grundstockvermögen besteht aus Kapitalvermögen im Gesamtwert von<br />

................................. Euro.<br />

1


(3) Das Stiftungsvermögen ist als Son<strong>der</strong>vermögen Teil des Körperschaftsvermögens<br />

<strong>der</strong> FAU. Es ist geson<strong>der</strong>t vom übrigen Vermögen <strong>der</strong> Universität nachzuweisen.<br />

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben<br />

§ 5<br />

Stiftungsmittel<br />

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,<br />

b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des<br />

Grundstockvermögens bestimmt sind.<br />

(2) Aus den fortlaufenden Erträgen des Stiftungsvermögens soll ein jährlicher Anteil<br />

dem Grundstockvermögen zugeführt werden, um dessen inflationsbedingter<br />

Entwertung entgegenzuwirken. Die jeweilige Höhe <strong>der</strong> Zuführungen zum<br />

Grundstockvermögen richtet sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über <strong>die</strong><br />

Anerkennung <strong>der</strong> Gemeinnützigkeit <strong>der</strong> Stiftung. Aus den Erträgen sind ferner <strong>die</strong><br />

notwendigen Kosten <strong>der</strong> <strong>Verwaltung</strong> (Vermögens-, Liegenschafts- und<br />

Stiftungsverwaltung) zu fin<strong>an</strong>zieren.<br />

(3) Sämtliche Mittel dürfen nur in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise<br />

verwendet werden.<br />

§ 6<br />

<strong>Verwaltung</strong> des Stiftungsvermögens<br />

(1) Die Stiftung wird von <strong>der</strong> Zentralen Universitätsverwaltung nach den Vorschriften<br />

des Bayerischen Hochschulgesetzes und nach den sonstigen <strong>für</strong> das Haushalts-,<br />

Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen <strong>der</strong> Universität geltenden Vorschriften<br />

verwaltet.<br />

(2) Die Buch- und Rechnungsführung <strong>der</strong> Stiftung unterliegt <strong>der</strong> Prüfung durch den<br />

Bayerischen Obersten Rechnungshof und durch das zuständige Prüfungspersonal<br />

<strong>der</strong> Universitätsverwaltung. Die <strong>Verwaltung</strong>s- und Prüfungsarbeiten gehören zu den<br />

ordentlichen Dienstaufgaben <strong>der</strong> damit betrauten Dienstkräfte; es steht ihnen<br />

hier<strong>für</strong> keine beson<strong>der</strong>e Vergütung zu.<br />

§ 7<br />

Verwendung <strong>der</strong> Erträgnisse<br />

Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens werden wie folgt verwendet:<br />

a) Der Dr. Alfred und Ida Marie Siemens-Preis wird unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

wirtschaftlichen Situation <strong>der</strong> Stiftung in <strong>der</strong> Regel in einem Turnus von zwei Jahren<br />

<strong>für</strong> eine hervorragende wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />

Rechtsgeschichte, des Kirchenrechts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfassungsgeschichte vergeben.<br />

Über <strong>die</strong> Höhe des Preises entscheidet <strong>der</strong> Vergabeausschuss (vgl. § 8 <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Richtlinien</strong>). Der Preis wird als einmalige Zahlung gewährt. Eine mehrmalige<br />

Gewährung <strong>an</strong> denselben Bewerber ist nicht möglich. Eine Zweckbindung <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Verwendung des Preises besteht nicht. Der jeweilige Preisträger wird vom<br />

Vergabeausschuss (vgl. § 8 <strong>die</strong>ser <strong>Richtlinien</strong>) bestimmt.<br />

2


) Unterstützung för<strong>der</strong>ungswürdiger Forschungsvorhaben auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />

Rechtsgeschichte, des Kirchenrechts und <strong>der</strong> Verfassungsgeschichte.Hierzu<br />

gehören auch <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung von Lehrvorhaben (insbeson<strong>der</strong>e Seminare und<br />

Blockver<strong>an</strong>staltungen) und <strong>der</strong> wissenschaftliche Austausch (Gastvorträge o<strong>der</strong><br />

Stu<strong>die</strong>naufenthalte auswärtiger Wissenschaftler) im Rahmen <strong>der</strong> vorgen<strong>an</strong>nten<br />

Rechtsgebiete.<br />

Der Vergabeausschuss (vgl. § 8 <strong>die</strong>ser <strong>Richtlinien</strong>) entscheidet darüber, welche<br />

Vorhaben in welcher Höhe geför<strong>der</strong>t werden sollen.<br />

§ 8<br />

Vergabeausschuss<br />

Der Vergabeausschuss entscheidet über <strong>die</strong> Vergabe des “Dr. Alfred und Ida Marie<br />

Siemens-Preises” und über <strong>die</strong> Verwendung <strong>der</strong> Erträgnisse (vgl. § 7 <strong>die</strong>ser <strong>Richtlinien</strong>).<br />

Dem Vergabeausschuss gehören <strong>an</strong>:<br />

- <strong>der</strong> jeweilige Präsident / Rektor <strong>der</strong> Friedrich-Alex<strong>an</strong><strong>der</strong>-Universität Erl<strong>an</strong>gen-<br />

Nürnberg<br />

- <strong>der</strong> jeweilige Sprecher des Fachbereichs Rechtswissenschaft<br />

- <strong>die</strong> jeweiligen Ordinarien des Instituts <strong>für</strong> Rechtsgeschichte<br />

- <strong>der</strong> jeweilige Ordinarius und Leiter des H<strong>an</strong>s <strong>Lierm<strong>an</strong>n</strong>-Instituts <strong>für</strong> Kirchenrecht.<br />

Sofern <strong>der</strong> Sprecher des Fachbereichs Rechtswissenschaft Ordinarius des Instituts <strong>für</strong><br />

Rechtsgeschichte bzw. des H<strong>an</strong>s <strong>Lierm<strong>an</strong>n</strong>-Instituts <strong>für</strong> Kirchenrecht ist, ist <strong>an</strong> seine Stelle<br />

<strong>der</strong> <strong>die</strong>nstälteste Lehrstuhlinhaber des Fachbereichs Rechtswissenschaft zu berufen.<br />

Diese Regelung gilt entsprechend, wenn ein Ordinariat des Instituts <strong>für</strong> Rechtsgeschichte<br />

bzw. des H<strong>an</strong>s <strong>Lierm<strong>an</strong>n</strong>-Instituts <strong>für</strong> Kirchenrecht nicht besetzt ist.<br />

§ 9<br />

Anfallsberechtigung<br />

Erlischt <strong>die</strong> Stiftung, fällt das vorh<strong>an</strong>dene Vermögen <strong>an</strong> das ungebundene<br />

Körperschaftsvermögen <strong>der</strong> Friedrich-Alex<strong>an</strong><strong>der</strong>-Universität. Die Universität hat das noch<br />

vorh<strong>an</strong>dene Vermögen in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> aufsichtsführenden Behörde unmittelbar und<br />

ausschließlich <strong>für</strong> gemeinnützige Zwecke zu verwenden.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Richtlinien</strong> treten mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ersetzen damit <strong>die</strong><br />

<strong>Richtlinien</strong> vom 12.7.1989 sowie den Nachtrag vom 26.3.1996.<br />

Erl<strong>an</strong>gen, den 20.11.2008<br />

gez. Grüske<br />

Prof. Dr. K.-D. Grüske<br />

Rektor<br />

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