Richtlinien für die Verwaltung der „Hans Liermann-Stiftung“ an der ...
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(St<strong>an</strong>d: 1.10.2008)<br />
<strong>Richtlinien</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Verwaltung</strong> <strong>der</strong> <strong>„H<strong>an</strong>s</strong> <strong>Lierm<strong>an</strong>n</strong>-<strong>Stiftung“</strong><br />
<strong>an</strong> <strong>der</strong> Friedrich-Alex<strong>an</strong><strong>der</strong>-Universität Erl<strong>an</strong>gen-Nürnberg<br />
§ 1<br />
Name und Rechtsst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Stiftung<br />
(1) Die Friedrich-Alex<strong>an</strong><strong>der</strong>-Universität Erl<strong>an</strong>gen-Nürnberg (FAU) verwaltet das ihr<br />
durch Vertrag vom 5.7./12.7.1989 mit Frau Ida Marie Siemens zugewendete<br />
Vermögen als fiduziarische Stiftung.<br />
(2) Die Stiftung führt den Namen <strong>„H<strong>an</strong>s</strong> <strong>Lierm<strong>an</strong>n</strong>-<strong>Stiftung“</strong>. Sie wird nach außen durch<br />
den Rektor/Präsidenten <strong>der</strong> FAU vertreten. Der Rektor/Präsident k<strong>an</strong>n seine<br />
Vertretungsmacht entsprechend den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen<br />
innerhalb <strong>der</strong> FAU delegieren.<br />
§ 2<br />
Stiftungszweck<br />
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />
des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” <strong>der</strong> Abgabenordnung durch<br />
- Unterstützung för<strong>der</strong>ungswürdiger Forschungsvorhaben auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />
Rechtsgeschichte, des Kirchenrechts und <strong>der</strong> Verfassungsgeschichte. Hierzu<br />
gehören auch <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung von Lehrvorhaben (insbeson<strong>der</strong>e Seminare und<br />
Blockver<strong>an</strong>staltungen) und <strong>der</strong> wissenschaftliche Austausch (Gastvorträge o<strong>der</strong><br />
Stu<strong>die</strong>naufenthalte auswärtiger Wissenschaftler) im Rahmen <strong>der</strong> vorgen<strong>an</strong>nten<br />
Rechtsgebiete.<br />
- Vergabe des “Dr. Alfred und Ida Marie Siemens-Preises” <strong>für</strong> eine<br />
hervorragende wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet <strong>der</strong> Rechtsgeschichte, des<br />
Kirchenrechts und <strong>der</strong> Verfassungsgeschichte.<br />
§ 3<br />
Einschränkungen<br />
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie<br />
darf keine juristische o<strong>der</strong> natürliche Person durch Ausgaben, <strong>die</strong> dem Zweck <strong>der</strong><br />
Stiftung fremd sind, o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen,<br />
Zuwendungen o<strong>der</strong> Vergütungen begünstigen.<br />
(2) Ein Rechts<strong>an</strong>spruch auf Gewährung des je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>ruflichen Stiftungsgenusses<br />
besteht nicht.<br />
§ 4<br />
Grundstockvermögen<br />
(1) Das Grundstockvermögen <strong>der</strong> Stiftung ist in seinem Wert dauernd und<br />
ungeschmälert zu erhalten, wobei es zulässig ist, Teile des Vermögens zu<br />
veräußern.<br />
(2) Das Grundstockvermögen besteht aus Kapitalvermögen im Gesamtwert von<br />
................................. Euro.<br />
1
(3) Das Stiftungsvermögen ist als Son<strong>der</strong>vermögen Teil des Körperschaftsvermögens<br />
<strong>der</strong> FAU. Es ist geson<strong>der</strong>t vom übrigen Vermögen <strong>der</strong> Universität nachzuweisen.<br />
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben<br />
§ 5<br />
Stiftungsmittel<br />
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,<br />
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des<br />
Grundstockvermögens bestimmt sind.<br />
(2) Aus den fortlaufenden Erträgen des Stiftungsvermögens soll ein jährlicher Anteil<br />
dem Grundstockvermögen zugeführt werden, um dessen inflationsbedingter<br />
Entwertung entgegenzuwirken. Die jeweilige Höhe <strong>der</strong> Zuführungen zum<br />
Grundstockvermögen richtet sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über <strong>die</strong><br />
Anerkennung <strong>der</strong> Gemeinnützigkeit <strong>der</strong> Stiftung. Aus den Erträgen sind ferner <strong>die</strong><br />
notwendigen Kosten <strong>der</strong> <strong>Verwaltung</strong> (Vermögens-, Liegenschafts- und<br />
Stiftungsverwaltung) zu fin<strong>an</strong>zieren.<br />
(3) Sämtliche Mittel dürfen nur in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise<br />
verwendet werden.<br />
§ 6<br />
<strong>Verwaltung</strong> des Stiftungsvermögens<br />
(1) Die Stiftung wird von <strong>der</strong> Zentralen Universitätsverwaltung nach den Vorschriften<br />
des Bayerischen Hochschulgesetzes und nach den sonstigen <strong>für</strong> das Haushalts-,<br />
Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen <strong>der</strong> Universität geltenden Vorschriften<br />
verwaltet.<br />
(2) Die Buch- und Rechnungsführung <strong>der</strong> Stiftung unterliegt <strong>der</strong> Prüfung durch den<br />
Bayerischen Obersten Rechnungshof und durch das zuständige Prüfungspersonal<br />
<strong>der</strong> Universitätsverwaltung. Die <strong>Verwaltung</strong>s- und Prüfungsarbeiten gehören zu den<br />
ordentlichen Dienstaufgaben <strong>der</strong> damit betrauten Dienstkräfte; es steht ihnen<br />
hier<strong>für</strong> keine beson<strong>der</strong>e Vergütung zu.<br />
§ 7<br />
Verwendung <strong>der</strong> Erträgnisse<br />
Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens werden wie folgt verwendet:<br />
a) Der Dr. Alfred und Ida Marie Siemens-Preis wird unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
wirtschaftlichen Situation <strong>der</strong> Stiftung in <strong>der</strong> Regel in einem Turnus von zwei Jahren<br />
<strong>für</strong> eine hervorragende wissenschaftliche Arbeit auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />
Rechtsgeschichte, des Kirchenrechts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfassungsgeschichte vergeben.<br />
Über <strong>die</strong> Höhe des Preises entscheidet <strong>der</strong> Vergabeausschuss (vgl. § 8 <strong>die</strong>ser<br />
<strong>Richtlinien</strong>). Der Preis wird als einmalige Zahlung gewährt. Eine mehrmalige<br />
Gewährung <strong>an</strong> denselben Bewerber ist nicht möglich. Eine Zweckbindung <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Verwendung des Preises besteht nicht. Der jeweilige Preisträger wird vom<br />
Vergabeausschuss (vgl. § 8 <strong>die</strong>ser <strong>Richtlinien</strong>) bestimmt.<br />
2
) Unterstützung för<strong>der</strong>ungswürdiger Forschungsvorhaben auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />
Rechtsgeschichte, des Kirchenrechts und <strong>der</strong> Verfassungsgeschichte.Hierzu<br />
gehören auch <strong>die</strong> För<strong>der</strong>ung von Lehrvorhaben (insbeson<strong>der</strong>e Seminare und<br />
Blockver<strong>an</strong>staltungen) und <strong>der</strong> wissenschaftliche Austausch (Gastvorträge o<strong>der</strong><br />
Stu<strong>die</strong>naufenthalte auswärtiger Wissenschaftler) im Rahmen <strong>der</strong> vorgen<strong>an</strong>nten<br />
Rechtsgebiete.<br />
Der Vergabeausschuss (vgl. § 8 <strong>die</strong>ser <strong>Richtlinien</strong>) entscheidet darüber, welche<br />
Vorhaben in welcher Höhe geför<strong>der</strong>t werden sollen.<br />
§ 8<br />
Vergabeausschuss<br />
Der Vergabeausschuss entscheidet über <strong>die</strong> Vergabe des “Dr. Alfred und Ida Marie<br />
Siemens-Preises” und über <strong>die</strong> Verwendung <strong>der</strong> Erträgnisse (vgl. § 7 <strong>die</strong>ser <strong>Richtlinien</strong>).<br />
Dem Vergabeausschuss gehören <strong>an</strong>:<br />
- <strong>der</strong> jeweilige Präsident / Rektor <strong>der</strong> Friedrich-Alex<strong>an</strong><strong>der</strong>-Universität Erl<strong>an</strong>gen-<br />
Nürnberg<br />
- <strong>der</strong> jeweilige Sprecher des Fachbereichs Rechtswissenschaft<br />
- <strong>die</strong> jeweiligen Ordinarien des Instituts <strong>für</strong> Rechtsgeschichte<br />
- <strong>der</strong> jeweilige Ordinarius und Leiter des H<strong>an</strong>s <strong>Lierm<strong>an</strong>n</strong>-Instituts <strong>für</strong> Kirchenrecht.<br />
Sofern <strong>der</strong> Sprecher des Fachbereichs Rechtswissenschaft Ordinarius des Instituts <strong>für</strong><br />
Rechtsgeschichte bzw. des H<strong>an</strong>s <strong>Lierm<strong>an</strong>n</strong>-Instituts <strong>für</strong> Kirchenrecht ist, ist <strong>an</strong> seine Stelle<br />
<strong>der</strong> <strong>die</strong>nstälteste Lehrstuhlinhaber des Fachbereichs Rechtswissenschaft zu berufen.<br />
Diese Regelung gilt entsprechend, wenn ein Ordinariat des Instituts <strong>für</strong> Rechtsgeschichte<br />
bzw. des H<strong>an</strong>s <strong>Lierm<strong>an</strong>n</strong>-Instituts <strong>für</strong> Kirchenrecht nicht besetzt ist.<br />
§ 9<br />
Anfallsberechtigung<br />
Erlischt <strong>die</strong> Stiftung, fällt das vorh<strong>an</strong>dene Vermögen <strong>an</strong> das ungebundene<br />
Körperschaftsvermögen <strong>der</strong> Friedrich-Alex<strong>an</strong><strong>der</strong>-Universität. Die Universität hat das noch<br />
vorh<strong>an</strong>dene Vermögen in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> Entscheidung <strong>der</strong> aufsichtsführenden Behörde unmittelbar und<br />
ausschließlich <strong>für</strong> gemeinnützige Zwecke zu verwenden.<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Richtlinien</strong> treten mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie ersetzen damit <strong>die</strong><br />
<strong>Richtlinien</strong> vom 12.7.1989 sowie den Nachtrag vom 26.3.1996.<br />
Erl<strong>an</strong>gen, den 20.11.2008<br />
gez. Grüske<br />
Prof. Dr. K.-D. Grüske<br />
Rektor<br />
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