Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung der ...
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Art. 6Lohnabzüge1 Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden:– AHV/IV/EO/ALV-Beiträge– Versicherungsprämien– Prämien an Vorsorgeeinrichtungen– Mietzins <strong>und</strong> Verpflegungskosten– Lohnvorschüsse– Schadenersatzleistungen– Quellensteuer2 Das Recht auf Abzug <strong>der</strong> Beiträge des Lernenden für AHV/IV/EO/ALV, Kranken-<strong>und</strong> Unfallversicherung sowie <strong>die</strong> berufliche Vorsorge ist nach 2Monatenverwirkt.III Arbeitszeit <strong>und</strong> KontrolleArt. 7Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit Einschluss <strong>der</strong> Präsenzzeitbeträgt höchstens– 42St<strong>und</strong>en pro Woche–43,5 St<strong>und</strong>en pro Woche in Saionbetrieben gemäss Anhang–45St<strong>und</strong>en pro Woche in Kleinbetrieben gemäss Anhang2 Die Essenszeit ist in <strong>der</strong> Arbeitszeit nicht inbegriffen, sofern sich <strong>der</strong> Lernendenicht zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss. Sie beträgt je Mahlzeitmindestens eine halbe St<strong>und</strong>e. Wenn <strong>der</strong> Lernende während <strong>der</strong> Essenszeitangeordnete Arbeit leistet, gilt sie als Arbeitszeit.Art. 8Anrechnung des Unterrichts, aufeinan<strong>der</strong> folgende St<strong>und</strong>en, Überst<strong>und</strong>en1 Der obligatorische Unterricht gemäss Art. 9ist als effektive Arbeitszeit anzurechnen.2 An einem Arbeitstag ist <strong>der</strong> Arbeitgeber verpflichtet, den Lernenden für mindestens4aufeinan<strong>der</strong> folgende St<strong>und</strong>en zur Arbeitsleistung in Anspruch zunehmen. Wird er zu einer kürzeren Arbeitsleistung aufgeboten, gelten4Arbeitsst<strong>und</strong>en als geleistet.3 Übersteigt<strong>die</strong> effektiveArbeitszeit <strong>die</strong>durchschnittliche Arbeitszeit, liegt Überst<strong>und</strong>enarbeitvor. Geleistete Überst<strong>und</strong>enarbeit ist durch entsprechendezusätzliche Freizeit zu kompensieren.