Karlsruhe Nord - van-weelden.de
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Warum um gottes Willen<br />
ein testament?<br />
Ich wer<strong>de</strong> immer wie<strong>de</strong>r von Mandanten gefragt, weshalb<br />
sie ein Testament errichten sollen, da gesetzlich<br />
doch genau geregelt sei, wer nach ihrem Tod ihr Vermögen<br />
einmal erben wer<strong>de</strong>. Bei dieser Fragestellung<br />
wird nicht berücksichtigt, dass die gesetzlichen Erben<br />
nicht unbedingt die Personen sind, <strong>de</strong>nen man sein<br />
Vermögen im To<strong>de</strong>sfall auch tatsächlich zukommen<br />
lassen will. Beson<strong>de</strong>rs gravierend wirkt sich dies insbeson<strong>de</strong>re<br />
dann aus, wenn ein Ehepartner o<strong>de</strong>r ein<br />
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />
verstirbt. Dies lässt sich an folgen<strong>de</strong>n Beispielen ver<strong>de</strong>utlichen:<br />
1. Ehepaar ohne Kin<strong>de</strong>r<br />
Im Regelfall leben Ehepaare im gesetzlichen Güterstand<br />
<strong>de</strong>r Zugewinngemeinschaft. Stirbt nun einer<br />
<strong>de</strong>r Eheleute, erben <strong>de</strong>r überleben<strong>de</strong> Ehepartner ¾<br />
und die Eltern <strong>de</strong>s Erblassers ¼ <strong>de</strong>s Nachlasses.<br />
Durch die Errichtung eines Testamentes und wechselseitige<br />
Erbeinsetzung <strong>de</strong>r Eheleute wer<strong>de</strong>n die<br />
Eltern <strong>de</strong>s Erblassers von <strong>de</strong>r Erbschaft ausgeschlossen.<br />
(Sie können allerdings Pflichtteilsansprüche geltend<br />
machen, die jedoch wertmäßig nur die Hälfte <strong>de</strong>s<br />
gesetzlichen Erbteils ausmachen und die man durch<br />
geeignete Regelungen mit <strong>de</strong>n Eltern vermei<strong>de</strong>n<br />
kann).<br />
serVice und Vorsorge<br />
Falls die Eltern <strong>de</strong>s Erblassers nicht mehr leben,<br />
erben <strong>de</strong>ssen Geschwister! Daran wird oft nicht<br />
gedacht und die Witwe bzw. <strong>de</strong>r Witwer sind äußerst<br />
erstaunt, wenn plötzlich die lieben Verwandten, die<br />
sich um <strong>de</strong>n verstorbenen Ehepartner nie gekümmert<br />
haben, ihnen zustehen<strong>de</strong> Rechte geltend machen.<br />
Dies kann ganz einfach dadurch umgangen wer<strong>de</strong>n,<br />
dass die Eheleute rechtzeitig ein Testament mit einer<br />
wechselseitigen Erbeinsetzung errichten. Die<br />
Geschwister <strong>de</strong>s Erblassers sind damit von <strong>de</strong>r Erbfolge<br />
ausgeschlossen. Da die Geschwister nicht zu<br />
<strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r Pflichtteilsberechtigten gehören, stehen<br />
ihnen in diesem Falle nach <strong>de</strong>m To<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Erblassers<br />
keinerlei Ansprüche zu.<br />
Beispiel 1:<br />
Der Nachlass <strong>de</strong>s Erblassers besteht aus einem<br />
Hausanwesen, in <strong>de</strong>m sich die Ehewohnung befin<strong>de</strong>t:<br />
Wert Hausanwesen 400.000 C<br />
Sparvermögen 50.000 C<br />
Summe 450.000 C<br />
Die Eltern o<strong>de</strong>r Geschwister <strong>de</strong>s Erblassers, wenn er<br />
keine Kin<strong>de</strong>r hinterlässt, sind zu ¼ Miteigentümer an<br />
<strong>de</strong>m Hauswesen und zu ¼ Miteigentümer <strong>de</strong>s Sparguthabens.<br />
Sie können, auch gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>r<br />
Witwe / <strong>de</strong>s Witwers die Versteigerung <strong>de</strong>s Hauses<br />
durchführen lassen. Ist <strong>de</strong>r überleben<strong>de</strong> Ehepartner<br />
als Erbe eingesetzt, haben die Geschwister <strong>de</strong>s Erblassers<br />
keinerlei Rechte, noch leben<strong>de</strong>n Eltern steht<br />
ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von<br />
56.250 C zu.<br />
2. Ehepaare mit Kin<strong>de</strong>rn<br />
Wenn ein Ehepaar Kin<strong>de</strong>r hat, sieht das Gesetz vor,<br />
dass nicht die Eltern <strong>de</strong>s Erblassers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen<br />
Geschwister neben <strong>de</strong>m überleben<strong>de</strong>n Ehepartner<br />
als Erben in Frage kommen; neben <strong>de</strong>r Witwe bzw.<br />
<strong>de</strong>m Witwer erben allerdings die Kin<strong>de</strong>r. Der überleben<strong>de</strong><br />
Ehepartner ist vom Gesetz als Erbe zu ½ vorgesehen,<br />
die an<strong>de</strong>re Hälfte <strong>de</strong>s Erbes teilen sich die<br />
Kin<strong>de</strong>r zu gleichen Teilen. Auch hier kann durch eine<br />
Erbeinsetzung <strong>de</strong>s überleben<strong>de</strong>n Ehepartners in<br />
einem Testament eine wesentliche Entlastung <strong>de</strong>s<br />
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