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Warum um gottes Willen<br />

ein testament?<br />

Ich wer<strong>de</strong> immer wie<strong>de</strong>r von Mandanten gefragt, weshalb<br />

sie ein Testament errichten sollen, da gesetzlich<br />

doch genau geregelt sei, wer nach ihrem Tod ihr Vermögen<br />

einmal erben wer<strong>de</strong>. Bei dieser Fragestellung<br />

wird nicht berücksichtigt, dass die gesetzlichen Erben<br />

nicht unbedingt die Personen sind, <strong>de</strong>nen man sein<br />

Vermögen im To<strong>de</strong>sfall auch tatsächlich zukommen<br />

lassen will. Beson<strong>de</strong>rs gravierend wirkt sich dies insbeson<strong>de</strong>re<br />

dann aus, wenn ein Ehepartner o<strong>de</strong>r ein<br />

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />

verstirbt. Dies lässt sich an folgen<strong>de</strong>n Beispielen ver<strong>de</strong>utlichen:<br />

1. Ehepaar ohne Kin<strong>de</strong>r<br />

Im Regelfall leben Ehepaare im gesetzlichen Güterstand<br />

<strong>de</strong>r Zugewinngemeinschaft. Stirbt nun einer<br />

<strong>de</strong>r Eheleute, erben <strong>de</strong>r überleben<strong>de</strong> Ehepartner ¾<br />

und die Eltern <strong>de</strong>s Erblassers ¼ <strong>de</strong>s Nachlasses.<br />

Durch die Errichtung eines Testamentes und wechselseitige<br />

Erbeinsetzung <strong>de</strong>r Eheleute wer<strong>de</strong>n die<br />

Eltern <strong>de</strong>s Erblassers von <strong>de</strong>r Erbschaft ausgeschlossen.<br />

(Sie können allerdings Pflichtteilsansprüche geltend<br />

machen, die jedoch wertmäßig nur die Hälfte <strong>de</strong>s<br />

gesetzlichen Erbteils ausmachen und die man durch<br />

geeignete Regelungen mit <strong>de</strong>n Eltern vermei<strong>de</strong>n<br />

kann).<br />

serVice und Vorsorge<br />

Falls die Eltern <strong>de</strong>s Erblassers nicht mehr leben,<br />

erben <strong>de</strong>ssen Geschwister! Daran wird oft nicht<br />

gedacht und die Witwe bzw. <strong>de</strong>r Witwer sind äußerst<br />

erstaunt, wenn plötzlich die lieben Verwandten, die<br />

sich um <strong>de</strong>n verstorbenen Ehepartner nie gekümmert<br />

haben, ihnen zustehen<strong>de</strong> Rechte geltend machen.<br />

Dies kann ganz einfach dadurch umgangen wer<strong>de</strong>n,<br />

dass die Eheleute rechtzeitig ein Testament mit einer<br />

wechselseitigen Erbeinsetzung errichten. Die<br />

Geschwister <strong>de</strong>s Erblassers sind damit von <strong>de</strong>r Erbfolge<br />

ausgeschlossen. Da die Geschwister nicht zu<br />

<strong>de</strong>m Kreis <strong>de</strong>r Pflichtteilsberechtigten gehören, stehen<br />

ihnen in diesem Falle nach <strong>de</strong>m To<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Erblassers<br />

keinerlei Ansprüche zu.<br />

Beispiel 1:<br />

Der Nachlass <strong>de</strong>s Erblassers besteht aus einem<br />

Hausanwesen, in <strong>de</strong>m sich die Ehewohnung befin<strong>de</strong>t:<br />

Wert Hausanwesen 400.000 C<br />

Sparvermögen 50.000 C<br />

Summe 450.000 C<br />

Die Eltern o<strong>de</strong>r Geschwister <strong>de</strong>s Erblassers, wenn er<br />

keine Kin<strong>de</strong>r hinterlässt, sind zu ¼ Miteigentümer an<br />

<strong>de</strong>m Hauswesen und zu ¼ Miteigentümer <strong>de</strong>s Sparguthabens.<br />

Sie können, auch gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>r<br />

Witwe / <strong>de</strong>s Witwers die Versteigerung <strong>de</strong>s Hauses<br />

durchführen lassen. Ist <strong>de</strong>r überleben<strong>de</strong> Ehepartner<br />

als Erbe eingesetzt, haben die Geschwister <strong>de</strong>s Erblassers<br />

keinerlei Rechte, noch leben<strong>de</strong>n Eltern steht<br />

ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von<br />

56.250 C zu.<br />

2. Ehepaare mit Kin<strong>de</strong>rn<br />

Wenn ein Ehepaar Kin<strong>de</strong>r hat, sieht das Gesetz vor,<br />

dass nicht die Eltern <strong>de</strong>s Erblassers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen<br />

Geschwister neben <strong>de</strong>m überleben<strong>de</strong>n Ehepartner<br />

als Erben in Frage kommen; neben <strong>de</strong>r Witwe bzw.<br />

<strong>de</strong>m Witwer erben allerdings die Kin<strong>de</strong>r. Der überleben<strong>de</strong><br />

Ehepartner ist vom Gesetz als Erbe zu ½ vorgesehen,<br />

die an<strong>de</strong>re Hälfte <strong>de</strong>s Erbes teilen sich die<br />

Kin<strong>de</strong>r zu gleichen Teilen. Auch hier kann durch eine<br />

Erbeinsetzung <strong>de</strong>s überleben<strong>de</strong>n Ehepartners in<br />

einem Testament eine wesentliche Entlastung <strong>de</strong>s<br />

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