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Studien- und Prüfungsordnung - Provadis School of International ...

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<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical Engineeringan der<strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technologygültig ab dem 01. Juli 2012Der <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss des Fachbereichs Chemieingenieurwesen der <strong>Provadis</strong><strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology hat am 15. Juni 2012 folgende <strong>Studien</strong>-<strong>und</strong> Prüfungsordnung erlassen. Die Version 1.1 ersetzt die Version 1.0.Pr<strong>of</strong>. Dr. Thomas BayerVorsitzender des <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsausschussdes Fachbereichs Chemieingenieurwesen


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012Inhaltsverzeichnis§ 1 Geltungsbereich der <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnung ................................................. 3§ 2 Ziel des Studiums; Mastergrad .................................................................................. 3§ 3 <strong>Studien</strong>voraussetzungen ........................................................................................... 3§ 4 Regelstudienzeit; <strong>Studien</strong>aufbau; <strong>Studien</strong>volumen ................................................... 4§ 5 Gliederung der Masterprüfung; Kreditpunkte ............................................................. 4§ 6 Prüfungsamt .............................................................................................................. 4§ 7 Prüfungsausschuss ................................................................................................... 5§ 8 Prüfer <strong>und</strong> Beisitzer ................................................................................................... 5§ 9 Anrechnung von <strong>Studien</strong>zeiten, <strong>Studien</strong>leistungen <strong>und</strong> Prüfungsleistungen ............. 6§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen ......................................................................... 6§ 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen .................................................................... 8§ 12 Versäumnis; Rücktritt; Täuschung; Ordnungsverstoß ............................................. 8§ 13 Durchführung von studienbegleitenden Prüfungen .................................................. 8§ 14 Ziel <strong>und</strong> Form der studienbegleitenden Prüfungen .................................................. 9§ 15 Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen ......................................................... 9§ 16 Schriftliche Prüfungsleistungen (Klausur) .............................................................. 10§ 17 Mündliche Prüfungsleistungen ............................................................................... 10§ 18 Projektarbeit (ohne oder mit Kolloquium)............................................................... 10§ 19 Prüfungsrelevante Lehrveranstaltungen ................................................................ 11§ 20 Master Thesis ........................................................................................................ 11§ 21 Zulassung zur Master Thesis ................................................................................. 11§ 22 Ausgabe <strong>und</strong> Bearbeitung der Master Thesis ........................................................ 12§ 23 Abgabe <strong>und</strong> Bewertung der Master Thesis ............................................................ 12§ 24 Kolloquium ............................................................................................................. 13§ 25 Ergebnis der Masterprüfung .................................................................................. 13§ 26 Zeugnis; Gesamtnote; Masterurk<strong>und</strong>e................................................................... 14§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten ................................................................................ 14§ 28 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen ..................................................................... 14§ 29 In-Kraft-Treten ....................................................................................................... 15Anlagen ......................................................................................................................... 16Anlage 1: „Zulassungsvoraussetzungen“ ...................................................................... 17Anlage 2: Umfang <strong>und</strong> Gliederung des Studiums ......................................................... 19Anlage 3 Zeugnisse <strong>und</strong> Urk<strong>und</strong>en ............................................................................... 20Anlage 4 Diploma Supplement ...................................................................................... 22© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 2 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012§ 1 Geltungsbereich der <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> PrüfungsordnungDiese <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnung regelt Ziele, Inhalte, Aufbau <strong>und</strong> Verlauf des Studiumseinschließlich der einzelnen Prüfungsverfahren im Masterstudiengang Chemical Engineering ander <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology.§ 2 Ziel des Studiums; Mastergrad(1) Im <strong>Studien</strong>gang soll, aufbauend auf dem Kenntnisstand eines ersten berufsbefähigendenakademischen Abschlusses der gleichen Fachrichtung, der aktuelle Wissenschaftsstand vermitteltwerden. Das Studium soll befähigen, dieses Wissen auf bekannte <strong>und</strong> neue Probleme inUnternehmen <strong>und</strong> öffentlichen Einrichtungen anzuwenden, <strong>und</strong> die Absolventen in die Lageversetzen, sich selbstständig permanent neues Wissen <strong>und</strong> neue Fähigkeiten anzueignen. Dieswird erreicht, indem neben den Fachinhalten das methodische Wissen vermittelt wird, dieseInhalte adäquat anzuwenden <strong>und</strong> sich auch nach dem <strong>Studien</strong>abschluss neues Wissen zuerschließen <strong>und</strong> in das Kompetenzrepertoire zu integrieren. Dazu gehört auch, die Schlüsselqualifikationenzu trainieren, mit denen die gelernten Inhalte <strong>und</strong> Methoden in den organisatorischenStrukturen der Unternehmen bzw. öffentlichen Einrichtungen angemessen präsentiert,überzeugend erklärt <strong>und</strong> gegebenenfalls gegen Widerstände umgesetzt werden können.(2) Durch die vorgesehene Festlegung von Wahlvertiefungsmodulen kann der Studierende eineseinen Neigungen <strong>und</strong> Berufsplänen entsprechende Vertiefungsentscheidung treffen. Mitdiesen Vertiefungsmöglichkeiten soll das Studium dem Ziel, einen maßvoll spezialisiertenGeneralisten auszubilden, gerecht werden.(3) Das Studium ist so aufgebaut, dass auch eine anschließende Promotion möglich ist.(4) Aufgr<strong>und</strong> der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad „Master <strong>of</strong> Science“,abgekürzt „M. Sc.“, verliehen.§ 3 <strong>Studien</strong>voraussetzungen(1) Abschluss eines Hochschulstudiums mit mindestens 180 ECTS-Punkten (d.h. Bacheloroderein äquivalenter Abschluss) in einem <strong>Studien</strong>gang mit naturwissenschaftlich-technischemSchwerpunkt (Chemieingenieurwesen, Technische Chemie oder vergleichbar) an einer deutschenUniversität, Fachhochschule oder dualen Hochschule bzw. einer vergleichbaren ausländischenEinrichtung, mit einem überdurchschnittlichen Abschluss.(2) Berufstätigkeit für die Dauer des Studiums.(3) Bei <strong>Studien</strong>bewerbern, die Englisch als Fremdsprache erlernt haben, ist der Nachweis ausreichenderenglischer Sprachkenntnisse durch die Leistungen in einem Hochschulstudium oderin einem anerkannten Sprachtest zu führen. Bei <strong>Studien</strong>bewerbern, die ihre <strong>Studien</strong>qualifikationnicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, ist der Nachweis ausreichenderDeutsch- <strong>und</strong> Englischkenntnisse in analoger Weise zu erbringen.(4) Das Bestehen eines Leistungsmotivationsinventars mit überdurchschnittlichem Ergebnis.© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 3 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012(5) Die Teilnahme an einem Beratungsgespräch.(6) Einzelheiten des Zulassungsverfahrens sind in der Anlage „Zulassungsvoraussetzungen“ zudieser Prüfungsordnung geregelt.(7) In Zweifelsfällen entscheidet der <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss über die Zulassung zumStudium.§ 4 Regelstudienzeit; <strong>Studien</strong>aufbau; <strong>Studien</strong>volumen(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungen 30 Monate.(2) Das Studium gliedert sich in 16 Module. 11 Module beruhen auf einzelnen Lehrveranstaltungen,4 Module auf Projektarbeit mit zugeordneten Seminaren. Ein Modul besteht aus derMaster Thesis mit zugeordnetem Kolloquium.(3) Der notwendige <strong>und</strong> zumutbare Arbeitsaufwand für das Studium (Workload) wird nach demEuropean Credit Transfer System (ECTS) berechnet <strong>und</strong> beträgt insgesamt 120 Kreditpunkte.(4) Es gilt der in Anlage 2 hinterlegte <strong>Studien</strong>verlaufsplan.§ 5 Gliederung der Masterprüfung; Kreditpunkte(1) Die Masterprüfung gliedert sich in studienbegleitende Prüfungen (§§ 13 bis 19) <strong>und</strong> denabschließenden Prüfungsteil, bestehend aus der Master Thesis <strong>und</strong> dem Kolloquium (§§ 20 bis24). Die studienbegleitenden Prüfungen (Modulprüfungen) sind modulbezogen. Jede Lehrveranstaltungwird separat benotet. Das Thema der Master Thesis wird in der Regel zum Ende desvierten Semesters ausgegeben.(2) Die Masterprüfung wird nach einem Kreditpunktesystem abgelegt. Alle Lehrveranstaltungen<strong>und</strong> damit alle <strong>Studien</strong>gangmodule sind entsprechend ECTS mit Kreditpunkten bewertet. DieAnzahl der Kreditpunkte richtet sich nach der Workload, die üblicherweise für die Absolvierungder Teile eines Moduls benötigt wird. Gemäß den Vereinbarungen des ECTS steht einKreditpunkt für eine Arbeitsbelastung von 26 St<strong>und</strong>en.(3) Hat der Prüfling die jeweilige Lehrveranstaltung bestanden, erwirbt er die zugeordnete Zahlan Kreditpunkten. Erworbene Kreditpunkte werden dem Studierenden auf einem Kreditpunktekontogutgeschrieben, das das Prüfungsamt für ihn führt.(4) Der <strong>Studien</strong>ablauf <strong>und</strong> die Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das Studium in derRegelstudienzeit abgeschlossen werden kann.§ 6 Prüfungsamt(1) Das Prüfungsamt ist zentral für die Organisation <strong>und</strong> Koordination des Prüfungswesenseinschließlich der Erteilung der Zeugnisse <strong>und</strong> Urk<strong>und</strong>en zuständig. Die Verantwortlichkeit derDekaninnen <strong>und</strong> Dekane der <strong>Studien</strong>gänge nach § 23 Absatz 6 des HHG bleibt unberührt.© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 4 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012(2) Das Prüfungsamt achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehaltenwerden. Die Leiterin / der Leiter des Prüfungsamtes hat das Recht, an den Sitzungen desPrüfungsausschusses beratend <strong>und</strong> an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerin / Zuhörerteilzunehmen. Soweit keine andere organisatorische Zuständigkeit bestimmt ist, übernimmt diePräsidentin / der Präsident der Hochschule die Leitung des Prüfungsamts. Dem Prüfungsamtobliegt die Festsetzung der Termine für die Leistungsnachweise zu den Prüfungsmodulengemäß dieser <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnung in Abstimmung mit den Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfernoder Beisitzern sowie deren Bekanntgabe.§ 7 <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss(1) Aufgaben <strong>und</strong> Zusammensetzung des <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsausschusses sind in der„Gr<strong>und</strong>ordnung der <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology“ geregelt.(2) Dieser ist gemeinsam mit dem Prüfungsamt das für die Organisation <strong>und</strong> die Durchführungder Prüfungen im <strong>Studien</strong>gang zuständige Gremium. Dem <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsausschussobliegen insbesondere folgende Aufgaben:1. Zulassung zur Master-Prüfung,2. Bestellung der Prüferinnen / Prüfer <strong>und</strong> Beisitzer bzw. Beisitzerinnen(Prüfungskommission) <strong>und</strong> ihre Bekanntmachung3. Überwachung der Einhaltung der <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnung,4. Anrechnung von Leistungsnachweisen,5. Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von in- <strong>und</strong> ausländischen<strong>Studien</strong>leistungen bei Hochschulwechslern,6. Anregungen zur Reform der <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> der Prüfungsordnung des <strong>Studien</strong>gangsDer <strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsausschuss kann die Bestellung der Prüferinnen / der Prüfer <strong>und</strong>Beisitzer / Beisitzerinnen (Prüfungskommission) sowie weitere Aufgaben der / demVorsitzenden übertragen.§ 8 Prüfer <strong>und</strong> Beisitzer(1) Der Prüfungsausschuss bestellt gemeinsam mit dem Prüfungsamt die Prüfer <strong>und</strong> Beisitzer.Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Masterprüfung odereine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat <strong>und</strong>,s<strong>of</strong>ern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, eine einschlägige selbständigeLehrtätigkeit ausgeübt hat. Sind mehrere Prüfer zu bestellen, soll mindestens ein Prüfer in dembetreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestensdie entsprechende Masterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbareQualifikation erworben hat (sachk<strong>und</strong>iger Beisitzer). Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeitunabhängig.(2) Der Prüfling kann einen Prüfer als Betreuer der Master Thesis vorschlagen. Der Prüfungsausschussachtet darauf, dass die Prüfungsverpflichtungen möglichst gleichmäßig auf die zur© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 5 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012Prüfung berechtigten <strong>und</strong> verpflichteten Personen verteilt werden. Auf den Vorschlag des Prüflingsist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, er begründet jedoch keinen Anspruch.(3) Das Prüfungsamt sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe soll in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfungoder der Ausgabe der Master Thesis erfolgen. Die Bekanntgabe durch Aushang ist ausreichend.§ 9 Anrechnung von <strong>Studien</strong>zeiten, <strong>Studien</strong>leistungen <strong>und</strong> Prüfungsleistungen(1) <strong>Studien</strong>zeiten, <strong>Studien</strong>leistungen <strong>und</strong> Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulenerbracht wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Gleichwertigkeitist gegeben, wenn Inhalt, Umfang <strong>und</strong> Anforderungen dem Studium für den MasterstudiengangChemical Engineering im Wesentlichen entsprechen. Zur Überprüfung der Gleichwertigkeitsoll die Bewertung nach dem ECTS herangezogen werden. Dabei ist kein schematischerVergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung <strong>und</strong> Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnungvon <strong>Studien</strong>zeiten, Leistungen, die außerhalb der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschlanderbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz <strong>und</strong> Hochschulrektorenkonferenz gebilligtenÄquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaftenzu beachten. Vertragliche Vereinbarungen mit ausländischen Partnerhochschulen können dieEinzelanerkennungen ersetzen.(2) Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbarsind - zu übernehmen <strong>und</strong> in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbarenNotensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen <strong>und</strong> die Leistung ohne Note<strong>und</strong> den Kreditpunkten der entsprechend zugeordneten Lehrveranstaltungen bzw. Module indie für das Bestehen der Master-Prüfung zu berechnende Gesamtnote eingerechnet. EineKennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung.Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.§ 10 Bewertung von Prüfungsleistungen(1) Prüfungsleistungen sind durch Noten differenziert zu beurteilen. Die Noten für die einzelnenPrüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt.(2) Sind mehrere Prüfer an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistunggemeinsam, s<strong>of</strong>ern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmenderBeurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen,s<strong>of</strong>ern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Festlegung, ob ein Leistungsnachweisaus mehreren Teilleistungen besteht, trifft der für das Modul verantwortliche Dozent /die Dozentin <strong>und</strong> teilt dies den Studierenden zu Beginn der Modulveranstaltung mit.(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 6 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 20121 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt;4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungennicht mehr genügt.Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffernverwendet werden; die Noten 0,7, 4,3 <strong>und</strong> 4,7 sind ausgeschlossen.(4) Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt ein rechnerischer Wertbis 1,5 die Note „sehr gut“,über 1,5 bis 2,5 die Note „gut“,über 2,5 bis 3,5 die Note „befriedigend“,über 3,5 bis 4,0 die Note „ausreichend“,über 4,0 die Note „nicht ausreichend“.Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiterenStellen hinter dem Komma werden ohne R<strong>und</strong>ung gestrichen.(5) Zur Verbesserung der internationalen Kompatibilität können die Notenangaben auf Entscheidungdes Prüfungsausschusses hin durch die Angabe des jeweils zugehörigen ECTS-Gradesgemäß dem folgenden Bewertungssystem ergänzt werden, wobei die korrespondierendenStudierendenkohorten <strong>und</strong> Bezugszeiträume für den Fall, dass eine entsprechende Entscheidungdes Prüfungsausschusses zur Angabe der ECTS-Grade vorliegt, gleichfalls vomPrüfungsausschuss festgelegt werden:Bei erfolgreichen Studierenden:A = Die besten 10 %B = Die nächsten 25 %C = Die nächsten 30 %D = Die nächsten 25 %E = Die nächsten 10 %Bei erfolglosen Studierenden:FX = Erfolglos - es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden,F = Erfolglos - es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungenanerkannt werden.Im Falle der Angabe des ECTS-Grades sind die Bezugsdaten mit aufzuführen.(6) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens als „ausreichend“ (4,0)bewertet worden ist.(7) Die Bewertung von schriftlichen studienbegleitenden Prüfungen soll den Studierenden nachspätestens sechs Wochen mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe durch Aushang ist ausreichend.Die Bewertung der Master Thesis ist den Studierenden nach spätestens acht Wochenmitzuteilen.© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 7 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012Leistungen, die sich ohne unzumutbaren Aufwand nicht objektiv <strong>und</strong> nachvollziehbar bewertenlassen, können auf Beschluss des Prüfungsausschusses bzw. bei der Akkreditierung mitbestanden /resp. teilgenommen / nicht bestanden / nicht teilgenommen angerechnet werden.§ 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen(1) Eine nicht bestandene studienbegleitende Prüfung kann zweimal wiederholt werden.(2) Die nicht bestandene Master Thesis kann einmal wiederholt werden; ein nicht bestandenesMaster-Kolloquium kann gleichfalls einmal wiederholt werden.(3) Die Wiederholung einer Prüfung soll in der Regel innerhalb eines Semesters nach demerfolglosen Versuch stattfinden.§ 12 Versäumnis; Rücktritt; Täuschung; Ordnungsverstoß(1) Eine Prüfungsleistung gilt als „nicht bestanden“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einemPrüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigeGründe von der Prüfung zurücktritt oder die geforderte Prüfungsleistung nicht vor Ablauf derPrüfung erbringt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe die MasterThesis oder eine Hausarbeit nicht fristgerecht abliefert.(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen demPrüfungsamt unverzüglich angezeigt, schriftlich dargelegt <strong>und</strong> glaubhaft gemacht werden. BeiKrankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt derPrüfungsamt die Gründe an, so wird dem Prüfling mitgeteilt, dass er die Zulassung zu derentsprechenden Prüfung erneut beantragen kann.(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oderBenutzung nicht zulässiger Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als„nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungstört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnungvon der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffendePrüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschlusssind aktenk<strong>und</strong>ig zu machen. Wird der Prüfling von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungausgeschlossen, kann er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschussüberprüft wird. Dies gilt entsprechend bei der Feststellung eines Prüfers oder Aufsichtführendengemäß Satz 1.§ 13 Durchführung von studienbegleitenden Prüfungen(1) Das Lehrangebot <strong>und</strong> die <strong>Studien</strong>ordnung stellen sicher, dass die Lehrveranstaltungen derModule innerhalb der in Anlage 2 festgesetzten Zeiträume abgelegt werden können.(2) Die Prüfungen sind in dem Semester zu absolvieren, in dem die Lehrveranstaltungen derModule turnusgemäß angeboten werden. Das turnusgemäße Angebot ist in Anlage 2 geregelt.© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 8 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012(3) Eine Anmeldung zur erstmaligen Teilnahme an einer Prüfung ist nicht erforderlich.(4) Hat eine Studierende / ein Studierender eine Prüfungsleistung nicht bestanden, so muss sie/ er sich zur Wiederholungsprüfung im jeweils nächsten Semester anmelden. Wiederholungsprüfungenwerden mindestens einmal pro Semester angeboten, beginnend ab dem auf dasnicht bestandene Modul folgenden Semester.(5) Die Anmeldung zu den Wiederholungsprüfungen hat spätestens vier Wochen vor demjeweiligen, vom Prüfungsamt bekanntgegebenen Termin durch schriftliche Erklärung gegenüberdem Prüfungsamt zu erfolgen. Die fristgerechte Anmeldung ist Voraussetzung für die Teilnahmean einer Wiederholungsprüfung. Der letztmögliche Termin für die fristwahrende Anmeldungzu einer Wiederholungsprüfung wird per Aushang durch das Prüfungsamt bekannt gegeben.§ 14 Ziel <strong>und</strong> Form der studienbegleitenden Prüfungen(1) In den studienbegleitenden Prüfungen soll festgestellt werden, ob der Prüfling den Inhalt derLehrveranstaltung bzw. der Projektarbeit in den wesentlichen Zusammenhängen <strong>und</strong> ihreMethodik beherrscht sowie erworbene Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten selbständig anwenden kann.(2) Umfang <strong>und</strong> Anforderungen der studienbegleitenden Prüfungen müssen unbeschadet einesVorschlagsrechts der Studierenden dem Gr<strong>und</strong>satz folgen, dass nur geprüft wird, was zuvorgelehrt wurde.(3) Eine studienbegleitende Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsleistung (Klausur),(§ 16) oder einer mündlichen Prüfung (§ 17) oder einer Projektarbeit (ohne oder mitKolloquium), (§ 18).(4) Der Prüfungsausschuss legt in der Regel mindestens zwei Monate vor dem erstenPrüfungstermin eines Semesters die Prüfungsform <strong>und</strong> im Falle einer Klausur deren Bearbeitungszeitim Benehmen mit den Prüfern für alle Teilnehmer der jeweiligen Prüfung einheitlich<strong>und</strong> verbindlich fest. Die Form der studienbegleitenden Prüfung muss für alle Prüflinge, diedieselbe studienbegleitende Prüfung am selben Standort zum selben Prüfungstermin ablegen,gleich sein. Der jeweilige Dozent kann für sein Modul zu Beginn eines Semesters von denVorgaben abweichen.§ 15 Zulassung zu studienbegleitenden PrüfungenZu einer studienbegleitenden Prüfung kann nur zugelassen werden, wer1. die <strong>Studien</strong>voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt,2. an der <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology als ordenticherStudierender oder Gasthörer im Masterstudiengang Chemical Engineering zugelassen ist.© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 9 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012§ 16 Schriftliche Prüfungsleistungen (Klausur)(1) In einer Klausur soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit Probleme ausGebieten des jeweiligen Moduls mit geläufigen Methoden seiner Fachrichtung erkennen <strong>und</strong>Wege zu ihrer Lösung finden kann.(2) Eine Klausur hat eine Bearbeitungszeit von zwei bis vier St<strong>und</strong>en.(3) Eine Klausur findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet derPrüfer.(4) Die Prüfungsaufgabe einer Klausur wird in der Regel von nur einem Prüfer gestellt.(5) Klausur sind in der Regel von einem Prüfer zu bewerten.§ 17 Mündliche Prüfungsleistungen(1) Durch eine mündliche Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling über das notwendigeGr<strong>und</strong>lagenwissen in dem jeweiligen Modul oder Teilgebiet verfügt. Ferner soll er nachweisen,dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt <strong>und</strong> spezielle Fragestellungen indiese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Darüber hinaus können vom Prüfling genannteeingegrenzte Themen (spezielle Fachgebiete) geprüft werden; dem Prüfling soll Gelegenheitgegeben werden, sich hierzu zusammenhängend zu äußern.(2) Prüfungsleistungen in Form von mündlichen Prüfungen werden in der Regel vor einemPrüfer in Gegenwart eines sachk<strong>und</strong>igen Beisitzers (§ 8 Abs. 1) oder vor mehreren Prüfern(Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jederPrüfling in einem Prüfungsfach gr<strong>und</strong>sätzlich nur von einem Prüfer geprüft. In einer Kollegialprüfungwird die Note von den beteiligten Prüfern gemeinsam festgesetzt. Ist keine Einigungmöglich, so gilt das arithmetische Mittel. Erklärt einer der Prüfer die Prüfung für „nichtausreichend“ (5,0), so gilt diese Note. Ein Einzelprüfer hat den Beisitzer vor der Festsetzungder Note zu hören.(3) Mündliche Prüfungen dauern mindestens 30 <strong>und</strong> höchstens 45 Minuten.(4) Die wesentlichen Gegenstände <strong>und</strong> das Ergebnis der Prüfung, insbesondere die für dieBenotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist demPrüfling im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.(5) Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin derselben Prüfung unterziehenwollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, s<strong>of</strong>ernnicht ein Prüfling bei der Meldung zur Prüfung widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sichnicht auf die Beratung <strong>und</strong> Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.§ 18 Projektarbeit (ohne oder mit Kolloquium)(1) Die Prüfungsform Projektarbeit kann für sich selbst stehen oder mit einem Kolloquiumverkoppelt werden. Sie besteht aus einer schriftlichen Projektarbeit <strong>und</strong> gegebenenfalls einemPrüfungsgespräch über die Thematik der Projektarbeit. Projektarbeiten sind in der Regel von© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 10 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012einem Prüfer zu bewerten. Das Kolloquium findet nur statt, wenn die Projektarbeit mindestensals „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist.(2) Das Kolloquium dauert mindestens 15 <strong>und</strong> höchstens 45 Minuten.§ 19 Prüfungsrelevante LehrveranstaltungenDie prüfungsrelevanten Lehrveranstaltungen ergeben sich aus Anlage 2.§ 20 Master Thesis(1) Die Master Thesis soll zeigen, dass der Prüfling befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenenFrist eine praxisorientierte Aufgabe aus dem naturwissenschaftlich-ingenieurtechnischenBereich mit wissenschaftlichen <strong>und</strong> fachpraktischen Methoden selbständig zu bearbeiten <strong>und</strong>dabei sowohl die fachlichen Einzelheiten als auch die fachübergreifenden Zusammenhänge derAufgabe gebührend zu berücksichtigen. Die Master Thesis ist in der Regel eine eigenständigeUntersuchung einer Aufgabenstellung <strong>und</strong> eine ausführliche Beschreibung <strong>und</strong> Erläuterungihrer Lösung.(2) Die Master Thesis kann von jedem Pr<strong>of</strong>essor, der gemäß § 8 Abs. 1 zum Prüfer bestelltwerden kann, ausgegeben <strong>und</strong> betreut werden. Der Prüfungsausschuss kann auch einen mitentsprechenden Aufgaben betrauten Lehrbeauftragten, der über die Prüfungsberechtigung gemäߧ 8 Abs. 1 verfügt, zum Betreuer bestellen, wenn feststeht, dass das Thema der MasterThesis nicht durch einen fachlich zuständigen Pr<strong>of</strong>essor betreut werden kann. Dem Prüfling istGelegenheit zu geben, Vorschläge für den Themenbereich der Master Thesis zu machen.(3) Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuss dafür, dass der Prüfling rechtzeitig ein Thema fürdie Master Thesis erhält.§ 21 Zulassung zur Master Thesis(1) Zur Master Thesis kann nur zugelassen werden, wer1. die <strong>Studien</strong>voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt,2. an der <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology als Studierender imMasterstudiengang Chemical Engineering zugelassen ist,3. mindestens 69 Kreditpunkte erworben hat <strong>und</strong> zu den fehlenden studienbegleitendenPrüfungen zugelassen ist.(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an das Prüfungsamt zu richten. Dem Antrag sindfolgende Unterlagen beizufügen, s<strong>of</strong>ern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:1. der Nachweis der unter Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen <strong>und</strong>2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Master Thesis <strong>und</strong> zurAblegung der Masterprüfung im gleichen <strong>Studien</strong>gang.3. Eine inhaltliche Erläuterung des Themas <strong>und</strong> der Aufgabenstellung sowie eine zeitlicheGliederung.© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 11 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012Dem Antrag soll darüber hinaus eine Erklärung darüber beigefügt werden, welcher Prüfer zurAusgabe <strong>und</strong> Betreuung der Master Thesis bereit ist.(3) Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über denAntrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommenwerden.(4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen,wenn1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder2. die Unterlagen unvollständig sind oder3. in der B<strong>und</strong>esrepubik Deutschland eine entsprechende Master Thesis des Prüflings ohneWiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend bewertet worden ist oder der Prüfling eineder in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.§ 22 Ausgabe <strong>und</strong> Bearbeitung der Master Thesis(1) Die Ausgabe der Master Thesis erfolgt über das Prüfungsamt. Als Zeitpunkt der Ausgabegilt der Tag, an dem das vom Betreuer gestellte Thema dem Prüfling bekannt gegeben wird; derZeitpunkt ist aktenk<strong>und</strong>ig zu machen.(2) Der Bearbeitungszeitraum (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe) der Master Thesisbeträgt höchstens acht Monate. Das Thema <strong>und</strong> die Aufgabe müssen so beschaffen sein, dassdie Master Thesis innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. ImAusnahmefall kann der Prüfungsausschuss aufgr<strong>und</strong> eines vor Ablauf der Frist gestellten <strong>und</strong>begründeten Antrages die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern.(3) Das Thema der Master Thesis kann nur einmal <strong>und</strong> nur innerhalb der ersten vier Wochender Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Falle derWiederholung der Master Thesis ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der Prüfling bei derAnfertigung seiner ersten Master Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemachthatte.(4) Im Falle einer ständigen körperlichen Behinderung des Prüflings findet § 13 Abs. 4 entsprechendeAnwendung.§ 23 Abgabe <strong>und</strong> Bewertung der Master Thesis(1) Die Master Thesis ist fristgemäß beim Prüfungsamt abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabeist aktenk<strong>und</strong>ig zu machen; bei der Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt derEinlieferung bei der Post maßgebend. In der Master Thesis hat der Prüfling schriftlich zu versichern,dass er seine Arbeit selbständig angefertigt <strong>und</strong> keine anderen als die angegebenen<strong>und</strong>, bei Zitaten, kenntlich gemachten Quellen <strong>und</strong> Hilfsmittel benutzt hat.(2) Die Master Thesis ist von zwei Prüfern zu bewerten. Der erste Prüfer ist der Betreuer derMaster Thesis. Beide Prüfer werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Bei nicht übereinstimmenderBewertung durch die Prüfer wird die Note der Master Thesis aus dem arithmetischen© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 12 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der zwei Noten weniger als 2,0beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, wird vom Prüfungsausschuss ein dritter Prüferbestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note der Master Thesis aus dem arithmetischen Mittelder beiden besseren Einzelbewertungen. Die Master Thesis kann jedoch nur dann als„ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten„ausreichend“ (4,0) oder besser sind. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen.§ 24 Kolloquium(1) Das Kolloquium zur Master Thesis ergänzt die Master Thesis. Es ist selbständig zu bewerten.Es dient der Feststellung, ob der Prüfling befähigt ist, die Ergebnisse der Master Thesis,ihre wissenschaftlichen Gr<strong>und</strong>lagen, ihre fachlichen Zusammenhänge <strong>und</strong> außerfachlichenBezüge mündlich darzustellen, selbständig zu begründen <strong>und</strong> ihre Bedeutung für die Praxiseinzuschätzen.(2) Zum Kolloquium kann nur zugelassen werden, wer1. die <strong>Studien</strong>voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt,2. an der <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology für denMasterstudiengang Chemical Engineering zugelassen ist,3. mindestens 92 Kreditpunkte erworben sowie die Master Thesis bestanden hat.(3) Der Antrag auf Zulassung ist an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag ist eineErklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen sowie darüber, obeiner Zulassung von Zuhörern widersprochen wird, beizufügen. Der Prüfling kann die Zulassungzum Kolloquium auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung zur Master Thesis beantragen;in diesem Falle erfolgt die Zulassung zum Kolloquium, sobald die Voraussetzungen nachAbsatz 2 vorliegen. Für die Zulassung zum Kolloquium <strong>und</strong> ihre Versagung gilt im Übrigen § 21Abs. 4 entsprechend.(4) Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung durchgeführt <strong>und</strong> von den Prüfern der MasterThesis gemeinsam abgenommen <strong>und</strong> bewertet. Im Falle des § 23 Abs. 2 Satz 4 wird das Kolloquiumvon den Prüfern abgenommen, aus deren Einzelbewertungen die Note der MasterThesis gebildet worden ist. Für das Kolloquium finden im Übrigen die für mündliche Prüfungengeltenden Vorschriften (§ 17) entsprechende Anwendung; für das Kolloquium sind insgesamtmindestens 60 min Zeit einzuräumen.§ 25 Ergebnis der Masterprüfung(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn der Studierende 120 Kreditpunkte erworben hat.Dies ist gleichbedeutend damit, dass der Studierende alle studienbegleitenden Prüfungen sowiedie Master Thesis <strong>und</strong> das Kolloquium bestanden hat.(2) Die Masterprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 genanntenPrüfungsleistungen endgültig als „nicht bestanden“ (5,0) bewertet worden ist oder als „nichtausreichend“ (5,0) bewertet gilt. Über das Nichtbestehen der Masterprüfung wird ein Bescheid© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 13 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag stellt das Prüfungsamteine Bescheinigung aus, die die erbrachten Teile der Masterprüfung <strong>und</strong> deren Benotung <strong>und</strong>die zur Masterprüfung noch fehlenden Teile enthält. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen,dass der Prüfling die Masterprüfung endgültig nicht bestanden hat.§ 26 Zeugnis; Gesamtnote; Masterurk<strong>und</strong>e(1) Über die bestandene Masterprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochennach dem Bestehen des Kolloquiums, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Notender Module auf der Gr<strong>und</strong>lage der Noten der Lehrveranstaltungen einschließlich derwissenschaftlich angeleiteten Berufspraxis, die Noten der Master Thesis <strong>und</strong> des Kolloquiumssowie die Gesamtnote der Masterprüfung. Ferner sind das Thema der Master Thesis <strong>und</strong> dieNamen ihrer Prüfer aufzuführen.(2) Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz 1 Satz2 genannten Einzelnoten gemäß § 10 Abs. 4 gebildet. Dabei werden als Notengewichte diezugeordneten Kreditpunkte zugr<strong>und</strong>e gelegt:(3) Das Zeugnis wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsamtes <strong>und</strong> dem Dekan/derDekanin unterzeichnet <strong>und</strong> mit dem Siegel der Hochschule versehen. Es trägt das Datum desTages, an dem das Kolloquium stattgef<strong>und</strong>en hat. Dem Zeugnis wird als Beilage ein DiplomaSupplement hinzugefügt (Anlage 4).(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis <strong>und</strong> mit gleichem Datum wird dem Studierenden dieMasterurk<strong>und</strong>e ausgehändigt. Mit ihr wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 2 Abs. 4beurk<strong>und</strong>et. Die Masterurk<strong>und</strong>e wird vom Dekan des Fachbereichs <strong>und</strong> von dem Präsidentender Hochschule unterzeichnet. Sie wird mit dem Siegel der Hochschule versehen.(5) Ein Prüfling, der die Hochschule ohne die bestandene Masterprüfung verlässt, erhält aufAntrag ein Zeugnis über die im <strong>Studien</strong>gang erbrachten Prüfungsleistungen.§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten(1) Nach einem Prüfungsversuch wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine schriftlichenPrüfungsarbeiten, in etwaige darauf bezogene Gutachten der Prüfer <strong>und</strong> – bei mündlichenPrüfungen – in die entsprechenden Prüfungsprotokolle gewährt.(2) Die Einsichtnahme ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfungoder des Bescheides über die nicht bestandene Masterprüfung beim Prüfungsamt zu beantragen.Die Vorschriften des hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.Das Prüfungsamt bestimmt Ort <strong>und</strong> Zeit der Einsichtnahme.§ 28 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht <strong>und</strong> wird diese Tatsache erst nach Aushändigungdes Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 25 Abs. 2 bekannt, so kann der Prüfungs-© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 14 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012ausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei denen getäuschtwurde, entsprechend berichtigen <strong>und</strong> die Masterprüfung ganz oder teilweise für nicht bestandenerklären.(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierübertäuschen wollte, <strong>und</strong> wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder derBescheinigung nach § 25 Abs. 2 bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfunggeheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschussunter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Hessen über dieRechtsfolgen.(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis, die unrichtige Urk<strong>und</strong>e oder die unrichtige Bescheinigungnach § 25 Abs. 2 ist einzuziehen oder gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nachAbsatz 1 <strong>und</strong> Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung desPrüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach § 25 Abs. 2 ausgeschlossen.§ 29 In-Kraft-TretenDiese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2012 in Kraft <strong>und</strong> ersetzt die Version 1.0.Sie wird auf der Internet-Seite der <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management andTechnology öffentlich zugänglich gemacht.© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 15 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012Anlagen1. Zulassungsvoraussetzungen2. Umfang <strong>und</strong> Gliederung des Studiums3. Zeugnisse <strong>und</strong> Urk<strong>und</strong>en4. Diploma Supplement© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 16 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012Anlage 1: „Zulassungsvoraussetzungen“Das Zulassungsverfahren besteht aus folgenden Elementen:1. Überprüfung der formellen Aufnahmebedingungen:• Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums mit mindestens 180ECTS-Punkten (d.h. Bachelor- oder ein äquivalenter Abschluss) inChemieingenieurwesen, Technischer Chemie oder vergleichbar an einer deutschenUniversität, Fachhochschule oder Berufsakademie bzw. einer vergleichbarenausländischen Einrichtung. Die Abschlussnote soll 2,5 oder besser betragen.• Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit für die Dauer des Studiums, mit mindestens180 St<strong>und</strong>en pro Semester <strong>und</strong> einer Glaubhaftmachung der Möglichkeit zurDurchführung der Unternehmensprojekte.2. Überprüfung der Motivation für das Studium• Der Aufnahmetest besteht aus einem Leistungsmotivationsinventar (LMI), welches vom<strong>Studien</strong>interessenten auszufüllen ist. Mit dem LMI soll ein <strong>Studien</strong>abbruch aus Gründender Überforderung oder mangelnder Leistungsmotivation soweit wie möglich ausgeschlossenwerden. Dieses integriert die wichtigsten Dimensionen, die in verschiedenenLeistungsmotivationstheorien angesprochen werden, insbesondere alle berufserfolgsrelevantenAspekte. Die Auswertung erfolgt dimensionsspezifisch <strong>und</strong> als Gesamtwert.Die Werte liegen in den einzelnen Dimensionen zwischen 0 <strong>und</strong> 9 mit 6 als Mittelwert. Fürdie Aufnahme des Studiums wird ein Gesamtwert von 6 vorausgesetzt.3. Überprüfung der Fremdsprachenkenntnisse• Bei <strong>Studien</strong>bewerbern, die Englisch als Fremdsprache erlernt haben, ist der Nachweisausreichender englischer Sprachkenntnisse durch die Leistungen in einem Hochschulstudium(Englischmodul mit mindestens 5 Credit Points) oder die Leistungen in einemanerkannten Sprachtest, z.B. TOEFL oder Cambridge First Certificate zu führen. BeiTOEFL werden in der paper-based Version 550 Punkte oder äquivalente Leistungen inden computer-based <strong>und</strong> internet-based Versionen <strong>und</strong> bei Cambridge First Certificatewird ein Mindestlevel A-B verlangt.• Bei <strong>Studien</strong>bewerbern, die ihre <strong>Studien</strong>qualifikation nicht an einer deutschsprachigenEinrichtung erworben haben, ist zusätzlich der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse(mindestens C2 nach dem European Qualification Frame for Languages(EQF)) zu erbringen.4. Teilnahme an einem Beratungsgespräch (Bewerbungsgespräch)• Bewerbungsgespräche werden vom Dekan des Fachbereichs Chemieingenieurwesen,dem wissenschaftlichen Direktor der Hochschule oder dem <strong>Studien</strong>gangsleiter des© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 17 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012Masterstudiengangs Chemical Engineering mit den Bewerbern geführt. Sie folgen einervorgegebenen Struktur:o Die Bewerbungsgespräche thematisieren die Berufserfahrung sowie die Möglichkeit,die geforderten Inhalte der Projektarbeiten zu absolvieren.o Es wird erörtert, ob zeitliche Verfügbarkeit, Arbeitsbelastung, Anfahrtsweg <strong>und</strong><strong>Studien</strong>finanzierung einem Studium nicht entgegenstehen.o Abschließend erfolgt eine Mitteilung, dass alle Aufnahmebedingungen erfüllt sindbzw. welche Bedingungen noch erfüllt werden müssen oder der Begründung derAblehnung <strong>und</strong> einer Empfehlung über das weitere Vorgehen.o Im Falle des Erfüllens aller Bedingungen wird der von Hochschule <strong>und</strong> <strong>Studien</strong>bewerberabzuschließende <strong>Studien</strong>vertrag mit seinen Finanzierungsmöglichkeiten desStudiums erläutert. Die Bewerber werden in den Gesprächen darüber informiert, dassbei mehr als 20 geeigneten Bewerbern die endgültige Aufnahme nach einerRangordnung erfolgt, die sich aus dem Datum des Antragseingangs mit Vorliegenaller sonstigen Voraussetzungen ergibt.• Die Zulassungsbedingungen <strong>und</strong> die erforderlichen Bewerbungsunterlagen werden aufder Homepage der Hochschule öffentlich zugänglich gemacht. In den Faltblättern zum<strong>Studien</strong>gang sind sie aufgeführt. Die Hochschule führt regelmäßig Karriereabende durch,in denen sie auf dem <strong>Provadis</strong> Campus über ihre <strong>Studien</strong>gänge <strong>und</strong> deren Bedingungeninformiert <strong>und</strong> Fragen der Interessenten beantwortet.© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 18 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012Anlage 2: Umfang <strong>und</strong> Gliederung des StudiumsMasterstudiengang Chemical Engineering© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 19 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012ZeugnisAnlage 3: Zeugnisse <strong>und</strong> Urk<strong>und</strong>en<strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management andTechnologyFachbereich ChemieingenieurwesenMaster-<strong>Studien</strong>gangChemical EngineeringZeugnisFrau/Herr_____________________________geb. am_________________ in _____________________hat am____________ die Prüfung zum Master bestanden<strong>und</strong> folgende Leistungen erbracht:PrüfungsleistungenModule Semesterwochenst<strong>und</strong>en Noten ECTS-LeistungspunkteMaster Thesis Thema Note ECTS-LeistungspunktePrüfer der Master ThesisGesamtnote:Ort, DatumDie Vorsitzende/Der Vorsitzende Siegel Die Dekanin/Der Dekandes Prüfungsamtes© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 20 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012Inhalt der Master-Urk<strong>und</strong>e<strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management andTechnologyFachbereich ChemieingenieurwesenMaster-<strong>Studien</strong>gangChemical EngineeringUrk<strong>und</strong>eFrau/Herr_____________________________geb. am_________________ in _____________________hat am _______________ die Prüfung zum Master bestanden.Auf Gr<strong>und</strong> dieser Prüfung verleiht die <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management andTechnology den akademischen GradMaster <strong>of</strong> ScienceOrt, DatumDie Präsidentin/Der Präsident Siegel Die Dekanin/Der Dekan© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 21 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012Anlage 4: Diploma SupplementDiploma SupplementThis Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council <strong>of</strong> Europe and UNESCO/CEPES. Thepurpose <strong>of</strong> the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international ‘transparency’ and fair academicand pr<strong>of</strong>essional recognition <strong>of</strong> qualifications (diplomas, degrees, certificates, etc.). It is designed to provide a description <strong>of</strong> thenature, level, context, content and status <strong>of</strong> the studies that were pursued and successfully completed by the individual named onthe original qualification to which this supplement is appended. It should be free from any value judgements, equivalencestatements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is notprovided, an explanation should give the reason why.1. HOLDER OF THE QUALIFICATION1.1 Family Name / 1.2 First NameMusterfrau, Diana1.3 Date, Place, Country <strong>of</strong> Birth15. August 1990, Frankfurt am Main, Germany1.4 Student ID Number or Code12MCE192. QUALIFICATION2.1 Name <strong>of</strong> Qualification (full, abbreviated; in original language)Master <strong>of</strong> Science - M.Sc.Title Conferred (full, abbreviated; in original language)n.a – n.a2.2 Main Field(s) <strong>of</strong> StudyChemical Engineering2.3 Institution Awarding the Qualification (in original language)<strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and TechnologyD-65926 Frankfurt am MainStatus (Type / Control)University <strong>of</strong> Applied Sciences/<strong>of</strong>ficially recognized private university2.4 Institution Administering Studies (in original language)<strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and TechnologyD-65926 Frankfurt am MainStatus (Type / Control)University <strong>of</strong> Applied Sciences/<strong>of</strong>ficially recognized private university2.5 Language(s) <strong>of</strong> Instruction/ExaminationGerman and EnglishCertification Date: 01. June 2011Pr<strong>of</strong>. Dr. Thomas BayerPage 1 <strong>of</strong> 4© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 22 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012Diploma Supplement Diana Musterfrau Page 2 <strong>of</strong> 43. LEVEL OF THE QUALIFICATION3.1 LevelGraduate/second degree (two and a half years), with thesis3.2 Official Length <strong>of</strong> ProgramTwo and a half years3.3 Access RequirementsAdmission to universities plus first academic degree (Bachelor or equivalent, graduation better thanaverage) plus employment with a company plus successfully completed entrance exam4. CONTENTS AND RESULTS GAINED4.1 Mode <strong>of</strong> StudyPart time designed to fit the schedules <strong>of</strong> working pr<strong>of</strong>essionals4.2 Program RequirementsProject: product search and synthesis, chemical and biochemical syntheses methods, business andproject management, modern analytical methods, process development methods, project: modellingand project planning, industrial processes, compliance and sustainability, process simulation andprocess synthesis, project: process development, mechanical engineering, process automation andcontrol, special chemical products, project: plant layout and management, personnel and qualitymanagement, life cycle assessment plants and products, master thesis4.3 Program DetailsSee Prüfungszeugnis 01. Juni 20114.4 Grading SchemeSee Section 8.64.5 Overall Classification (in original language)(1) = Very Good; as weighted average with grades as values and credit points as weights5. FUNCTION OF THE QUALIFICATION5.1 Access to Further StudyPermits admission to PhD studies5.2 Pr<strong>of</strong>essional StatusThe Master degree in Chemical Engineering entitles its holder to exercise executive managerial workin companies <strong>of</strong> all branches6. ADDITIONAL INFORMATION6.1 Additional InformationThe holder <strong>of</strong> this qualification has <strong>und</strong>ergone a very demanding program <strong>of</strong> integrated work andstudy. Its successful completion recommends her/him for really challenging tasks6.2 Further Information SourcesOn institution and program: www.provadis-hochschule.de; for national information sources seesection 8.87. CERTIFICATIONThis Diploma Supplement refers to the following original documents:Urk<strong>und</strong>e über die Verleihung des Master Degrees 01. Juni 2011Prüfungszeugnis 01. Juni 20118. NATIONAL HIGHER EDUCATION SYSTEMThe information on the national higher education system on the following pages provides acontext for the qualification and the type <strong>of</strong> higher education that awarded it (DSDoc 01/03.00).Certification Date: 01. June 2011Pr<strong>of</strong>. Dr. Thomas Bayer© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 23 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012Diploma Supplement Diana Musterfrau Page 3 <strong>of</strong> 4Diploma Supplement Diana Musterfrau Page 4 <strong>of</strong> 4© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 24 von 25


<strong>Studien</strong>- <strong>und</strong> Prüfungsordnungfür den Masterstudiengang Chemical EngineeringVersion: 1.1 gültig ab 01. Juli 2012© <strong>Provadis</strong> <strong>School</strong> <strong>of</strong> <strong>International</strong> Management and Technology Seite 25 von 25

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