Heckensortimente der Forstbaumschule Lobsigen ...
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Forstgarten / 3268 <strong>Lobsigen</strong><br />
Tel. 032 392 23 19 / Fax 032 392 71 20<br />
Grenzabstände, kein Problem mit dem Nachbar<br />
Beidseitiges Entgegenkommen und Toleranz sind immer besser als ein Rechtsstreit! Bei den<br />
Grenzabständen ist kantonales Recht entscheidend.<br />
Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde!<br />
- Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand wird von <strong>der</strong> Pflanzenmitte bis zur<br />
Grenze gemessen.<br />
- Je nach Kanton beträgt er, für niedrige Sträucher 0.5-1.0 m o<strong>der</strong> die Hälfte <strong>der</strong><br />
Pflanzenhöhe.<br />
- Für hohe Sträucher 0.5 bis 5.0 m o<strong>der</strong> die Hälfte <strong>der</strong> Pflanzenhöhe.<br />
- Bei einer Strasse werden 4.5 m freie Höhe und 0.5-2.0 m Abstand verlangt.<br />
- In Absprache mit dem Nachbar kann eine Hecke auf die gemeinsame Grenze<br />
gepflanzt werden, das spart Platz auf beiden Seiten.<br />
Der Laubabfall von Sträuchern des Nachbarn ist zu tolerieren. Für grenzüberwachsende<br />
Aeste besteht ein Kapprecht und ein allfälliges Nutzungsrecht <strong>der</strong> Früchte. Die natürliche<br />
Verjüngung von Wildpflanzen ist im Allgemeinen zu tolerieren.