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Wildschaden - Volkswirtschaftsdirektion - Kanton Bern

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<strong>Wildschaden</strong>Verhütung und EntschädigungGrundsätzlichesWo die Interessen des Menschen den angestammten Lebensraum von Wildtierenberühren, kann es zu Schadensituationen kommen. Solche Wildschäden lassen sichallerdings in den meisten Fällen durch geeignete Schutzmassnahmen oder durchentsprechendes Verhalten verhindern. Übersteigt der Verhütungsaufwand jedoch dasZumutbare oder entsteht trotz Schutzmassnahmen dennoch ein gewisser Schaden, sobesteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine angemesseneEntschädigung.Rechtliche GrundlagenDas Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögelverpflichtet die <strong>Kanton</strong>e, Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu treffen undSchäden, welche jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztierenanrichten, angemessen zu entschädigen. Bundesrat und Jagdgesetzgebung legenzudem fest, gegen welche jagdbaren und geschützten Tiere sogenannteSelbsthilfemassnahmen erlaubt sind und welche Schäden durch geschützte Tierartenim Sinne einer Ausnahme ebenfalls vergütet werden. Das bernische Gesetz über Jagdund Wildtierschutz erteilt gleichzeitig dem Regierungsrat die Kompetenz, nähereEinzelheiten in einer Verordnung festzuhalten.<strong>Wildschaden</strong>verordnung (WSV)Die „Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden“, enthält dieaktuellen gesetzlichen Bestimmungen.VerhütungZur Verhütung von Wildschäden sind grundsätzlich alle zumutbarenSchutzmassnahmen vorzunehmen. Welche Massnahme sich im Einzelfall anbietet,hängt von der Art des Schadens ab. Für viele Situationen gibt es bewährtemechanische oder chemische Schutzmittel. Das Jagdinspektorat kann ausserdem anaufwendigere Verhütungsmassnahmen (z.B. Umzäunung von grösseren Pflanzungen)Beiträge sprechen.Eine gezielte Regelung der Jagd trägt dazu bei, die Bestände der jagdbaren Wildartendem vorhandenen Lebensraum anzupassen. Die Jagd hilft also ebenfalls mit,Wildschäden zu verhüten oder mindestens zu begrenzen. In Ausnahmefällen ist auchder Wildhüter ermächtigt, einzelne geschützte oder jagdbare Tiere zu erlegen, wenndiese erheblichen Schaden anrichten und der Abschuss eine wirklich dauerhafteLösung verspricht.


Zulässige SelbsthilfeEine handlungsfähige Person, die durch Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder,Waschbär, Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster, Eichelhäher, Türkentaube, Star, Amsel undverwilderte Haustaube einen Schaden an ihren Haustieren, landwirtschaftlichenKulturen oder selber genutzten Liegenschaften erleidet, ist berechtigt, die Schadenverursachenden Tiere zu vergrämen oder soweit notwendig zu erlegen odereinzufangen und zu töten.Sie wendet alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen zu ersparen und seineWürde zu bewahren sowie um Muttertiere während der Brut- und Aufzuchtzeit zuschonen.Für den Abschuss dürfen nur gestattete Jagdwaffen und Munition verwendet werden.Steinmarder, Baummarder und Vögel dürfen auch mit Kleinkalibergewehren erlegtwerden.Tierart Wann? Wo? Erlaubte Waffen und HilfsmittelFuchsDachsWaschbärStein- und EdelmarderjederzeitAusserhalb desWaldes und nur imUmkreis von 100 mum bewohnteGebäudeGestattete Jagdwaffen, Kastenfallenim innern von Gebäuden sowieunter Vordächern (Art. 20 JaV)RabenkräheElsterEichelhäherSaatkräheverwilderte HaustaubeTürkentaubeStarAmsel16. Junibis1. MärzInnerhalb derMarchen dergenutztenLiegenschaft undausserhalb desWaldesGestattete Jagdwaffenzusätzlich erlaubt sind KleinkalibergewehreDiese Selbsthilfemassnahmen sind mit Ausnahme der eidgenössischenJagdbanngebiete, der eidgenössischen Wasser- und Zugvogelreservate, derjenigenNaturschutzgebiete, in denen die Jagd verboten ist und Gebieten mit Jagdverbot,grundsätzlich überall gestattet.Der Abschuss von Füchsen, Dachsen, Mardern und Waschbären muss dem Wildhüterinnert zwei Tagen gemeldet werden. Über weitere Bedingungen zur Selbsthilfe gibt derzuständige Wildhüter gerne Auskunft.Was wird entschädigt?Vergütet werden grundsätzlich nur Schäden, den jagdbare Tiere an Wald,landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. Bei Personen- undSachschäden sowie Schäden durch geschützte Wildtiere besteht dagegen keinAnspruch auf eine Entschädigung.


Laut Gesetz sind in der Schweiz folgende Tierarten jagdbar:Rothirsch Wildschwein DamhirschSikahirsch Mufflon RehGämse Feldhase* Schneehase*Wildkaninchen Murmeltier FuchsDachs Edelmarder SteinmarderMarderhunde Waschbär verwilderte HauskatzeBirkhahn* Scheehuhn* Rebhuhn*Ringeltaube Türkentaube KolkrabeNebelkrähe* Fasan Haubentaucher*Blässhuhn Kormoran WildentenWaldschnepfe Rabenkrähe ElsterEichelhäher verwilderte Haustaube SaatkräheAlle übrigen Arten gelten in unserem Land als geschützt!* = Diese Arten geniessen im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> zusätzlich definitiven oder vorübergehenden SchutzWelche Ausnahmen gibt es ?In genau sechs Fällen weicht das Bundesgesetz von seinem Grundsatz ab undverpflichtet die <strong>Kanton</strong>e, allfällige Schäden durch geschützte Tiere zu vergüten.Es handelt sich dabei um die geschützten Arten Wolf, Luchs, Bär, Biber, Fischotter undAdler.Wo wird nicht entschädigt ?• Bei Schäden auf Bundes- oder Staatsdomänen.• Bei Schäden in Gärtnereien und BaumschulenWann wird nicht entschädigt ?• Wenn es sich um Bagatellschäden handelt (unter Fr. 100.--)• Wenn der Schaden von Tieren verursacht wurde, gegen dieSelbsthilfemassnahmen gestattet sind.• Wenn der Schaden durch zumutbare Schutzmassnahmen hätte verhindertwerden können.• Wenn Ursache und Umfang des Schadens nicht mehr festgestellt werdenkönnen.Was wird nicht entschädigt ?• Schäden an Obstbäumen und nicht standortgerechten Baumarten.• Grasschäden verursacht durch Gämsen, Hirsche, Steinböcke sowieWildschweine in Sömmerungsgebieten oberhalb der Waldgrenze.


• Grasschäden verursacht durch Rehe.Wie vorgehen ?Für jeden Schaden über Fr. 100.-- muss ein amtliches Gesuchsformular ausgefüllt undbeim Jagdinspektorat eingereicht werden. <strong>Wildschaden</strong>formulare können bei denGemeinden oder beim Jagdinspektorat bezogen werden.Das Jagdinspektorat beauftragt darauf den zuständigen Wildhüter mit der Schätzung.Wird das Schatzungsergebnis nicht anerkannt, veranlasst das Jagdinspektorat eineNachschätzung und teilt die danach ermittelte Vergütungssumme schriftlich mit. Gegendiesen Entscheid kann innert 30 Tagen bei der <strong>Volkswirtschaftsdirektion</strong> Beschwerdegeführt werden. Die damit verbundenen Kosten trägt die im Verfahren unterliegendePartei.Jagdinspektorat des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong>Schwand3110 MünsingenTel. 031 / 720 32 12Adresse des zuständigen Wildhüters:

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