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Wildschaden - Volkswirtschaftsdirektion - Kanton Bern

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Zulässige SelbsthilfeEine handlungsfähige Person, die durch Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder,Waschbär, Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster, Eichelhäher, Türkentaube, Star, Amsel undverwilderte Haustaube einen Schaden an ihren Haustieren, landwirtschaftlichenKulturen oder selber genutzten Liegenschaften erleidet, ist berechtigt, die Schadenverursachenden Tiere zu vergrämen oder soweit notwendig zu erlegen odereinzufangen und zu töten.Sie wendet alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen zu ersparen und seineWürde zu bewahren sowie um Muttertiere während der Brut- und Aufzuchtzeit zuschonen.Für den Abschuss dürfen nur gestattete Jagdwaffen und Munition verwendet werden.Steinmarder, Baummarder und Vögel dürfen auch mit Kleinkalibergewehren erlegtwerden.Tierart Wann? Wo? Erlaubte Waffen und HilfsmittelFuchsDachsWaschbärStein- und EdelmarderjederzeitAusserhalb desWaldes und nur imUmkreis von 100 mum bewohnteGebäudeGestattete Jagdwaffen, Kastenfallenim innern von Gebäuden sowieunter Vordächern (Art. 20 JaV)RabenkräheElsterEichelhäherSaatkräheverwilderte HaustaubeTürkentaubeStarAmsel16. Junibis1. MärzInnerhalb derMarchen dergenutztenLiegenschaft undausserhalb desWaldesGestattete Jagdwaffenzusätzlich erlaubt sind KleinkalibergewehreDiese Selbsthilfemassnahmen sind mit Ausnahme der eidgenössischenJagdbanngebiete, der eidgenössischen Wasser- und Zugvogelreservate, derjenigenNaturschutzgebiete, in denen die Jagd verboten ist und Gebieten mit Jagdverbot,grundsätzlich überall gestattet.Der Abschuss von Füchsen, Dachsen, Mardern und Waschbären muss dem Wildhüterinnert zwei Tagen gemeldet werden. Über weitere Bedingungen zur Selbsthilfe gibt derzuständige Wildhüter gerne Auskunft.Was wird entschädigt?Vergütet werden grundsätzlich nur Schäden, den jagdbare Tiere an Wald,landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. Bei Personen- undSachschäden sowie Schäden durch geschützte Wildtiere besteht dagegen keinAnspruch auf eine Entschädigung.

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