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Das Urteil des Internationalen Gerichtshofes im Fall Nottebohm

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424 M a k a r o vR o 1 i n behandelte in der Sitzung vom 22. Februar 1955 diese beidenAspekte. Er unterschied auch bei einer Gesetzesanwendung durch die Regie¬rung die fraude d la loi von dem abus de droit53), wollte aber <strong>im</strong> vorliegen¬den <strong>Fall</strong> auf die fraude durch die liechtensteinische Regierung nicht eingehen,da ihm insofern die Feststellung <strong>des</strong> abus de droit oder der Nichtüberein¬st<strong>im</strong>mung der Einbürgerung <strong>Nottebohm</strong> von mit den principes de droit enmatiere de la nationalite genüge. Dafür sprach er ganz ausführlich über dieGesetzesumgehung durch <strong>Nottebohm</strong> selbst, nämlich den fraudulösen Er¬werb einer neutralen Staatsangehörigkeit, um den Auswirkungen <strong>des</strong> Be¬sitzes einer feindlichen Staatsangehörigkeit zu entgehen 54). In der weiterenmündlichen Verhandlung kam das Problem der Gesetzesumgehung noch ein¬mal zur Sprache, Sauser-Hall hob hervor, daß die liechtensteinischeEinbürgerung <strong>Nottebohm</strong>s in dem Zeitpunkt, in welchem sie stattfand, keineRechte amerikanischer Staaten bezüglich seiner Person und seines Vermögensberühren konnte55), da diese Staaten damals alle neutral waren, HenriR o 1 i n stellte dagegen die These auf, die Gesetzesumgehung durch Notte¬bohm habe darin gelegen, daß er den Folgen seiner deutschen Staatsange¬hörigkeit in dem Zeitpunkt <strong>des</strong> von ihm vorausgesehenen Inkrafttretens derguatemaltekischen Kriegsgesetzgebung aus dem Wege gehen wollte 56).b) Die Gesetzesumgehung ist ein Begriff der allgemeinen Rechtslehre 57),der besonders auf dem Gebiet <strong>des</strong> internationalen Privatrechts eine Rollespielt. Die herrschende Lehre versteht unter Gesetzesumgehung die künst¬liche Schaffung einer Anknüpfung, um unter Berufung auf diese Anknüpfungdie Anwendung einer best<strong>im</strong>mten Rechtsordnung zu erzielen, die sonst nichtzur Anwendung kommen könnte, bzw. die Anwendung der ohne dieseManipulation zum Zuge kommenden Rechtsordnung zu vermeiden. Wenndie zuständigen Kollisionsnormen die anzuwendende Rechtsordnung durchdie jeweilige Staatsangehörigkeitder betreffenden Person best<strong>im</strong>men lassen,so wird durch Änderung der Staatsangehörigkeit die Zuständigkeit eineranderen Rechtsordnung begründet 58). Die Praxis einer Anzahl von Ländern53) A. a. O., p. 177 et s.54) Siehe a.a.O., S. 186: En sollicitant cette naturalisation M. <strong>Nottebohm</strong> a agi enfraude <strong>des</strong> droits <strong>des</strong> Puissances belligerantes adversaires de l&apos;Allemagne hitl^rienne et decelles qui allaient le devenir.55) Sitzung vom 3.3. 1955: a.a.O., S. 52.56) Sitzung vom 8.3. 1955: a.a.O., S. 116 (La fraude est realise en Pespece parcequ&apos;il est dmontre que M. <strong>Nottebohm</strong> a agi dans l&apos;unique <strong>des</strong>ir d&apos;echapper aux effets <strong>des</strong>on Statut personnel allemand au moment de la mise en vigueur de la legislation de guerrequ&apos;il prevoit voir intervenir au Guatemala).57) Vgl. neuerdings Gustav Römer, Gesetzesumgehung <strong>im</strong> deutschen internationalenPrivatrecht, Berlin 1955, S. 1, 17 ff.58) Für die Gesetzesumgehungdurch Staatsangehörigkeitswechsel sind somit die Motive<strong>des</strong> Staatsangehörigkeitswechsels nicht irrelevant. Insofern kann ich die &apos; Ansicht vonhttp://www.zaoerv.de© 1955/56 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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