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Das Urteil des Internationalen Gerichtshofes im Fall Nottebohm

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408 Makarovlungsfähig sind; b) nachweisen, daß ihnen die Aufnahme in den He<strong>im</strong>at¬verband einer liechtensteinischen Gemeinde für den <strong>Fall</strong> der Erwerbung <strong>des</strong>Lan<strong>des</strong>bürgerrechts zugesichert ist; c) nachweisen, daß sie <strong>im</strong> <strong>Fall</strong>e der Er¬werbung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>bürgerrechts ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren;d) seit min<strong>des</strong>tens drei Jahren <strong>im</strong> Gebiete <strong>des</strong> Fürstentums Liechtensteinihren ordentlichen &quot;Wohnsitz haben. Der § 6 lit. d fährt aber fort: vondiesem Erfordernis kann in besonders berücksichtigungswürdigenFällen undausnahmsweise Umgang genommen werden. In § 10 <strong>des</strong> Gesetzes findetman Best<strong>im</strong>mungen über Aufnahmegebühren. Die Höhe dieser Gebührenwird <strong>im</strong> Gesetz nicht best<strong>im</strong>mt; es begnügt sich mit der Feststellung, daßdie Aufnahmegebühr wenigstens die Hälfte <strong>des</strong> vom Bewerber für die Auf¬nahme in den He<strong>im</strong>atverband einer liechtensteinischen Gemeinde zu ent¬richtenden Einkaufsentgelts beträgt und von der fürstlichen Regierungbemessen wird. Die Regierung hat gemäß § 12 nach Überprüfung <strong>des</strong> Auf¬nahmegesuches und der Unterlagen dieses Gesuch dem Landtag zu unter¬breiten. Hat der Landtag zugest<strong>im</strong>mt, so hat die Regierung den erforder¬lichen Antrag be<strong>im</strong> Lan<strong>des</strong>fürsten zu stellen, dem das Recht der Verleihung<strong>des</strong> Staatsbürgerrechts zusteht.Der Einbürgerungsantrag Friedrich<strong>Nottebohm</strong>s wurde am 9. Oktober1939 gestellt. Der Antragsteller bat, ihn von der Voraussetzung <strong>des</strong> drei¬jährigen Wohnsitzes in Liechtenstein zu befreien, und erklärte sich bereit,als Aufnahmegebühren 25 000 Sfr. an die Gemeinde Mauren und 12 500 Sfr.an den Staat zu zahlen. Er erklärte weiterhin, daß er alljährlich als Steuern600 Sfr. der Gemeinde und 400 Sfr. dem Staate zahlen werde (unter demVorbehalt, daß die letztere Verpflichtung entfalle, wenn er seinen ordent¬lichen &quot;Wohnsitz in einer der liechtensteinischen Gemeinden nehme und wiejeder Inländer mit inländischem Wohnsitz Steuern zu entrichten habe).Schon unter dem 13. Oktober 1939 wurde das VorausverständnisLan<strong>des</strong>fürsten zur Eingliederung <strong>des</strong> Antragstellers erklärt. Am 14. Oktober1939 hat sich der Landtag mit der Sache befaßt und beschlossen, den Antragan die Gemeinde Mauren weiterzugeben. Am 15. Oktober 1939 bestätigtedie Gemeinde Mauren die Aufnahme von <strong>Nottebohm</strong> in den He<strong>im</strong>at¬verband,die Gebühren wurden am 17. Oktober gezahlt (und am 23. Ok¬tober endgültig geregelt);bürgereid und erhielt eine Bescheinigung der Regierung von Liechtensteinüber seine auf den 13. Oktober rückdatierte Einbürgerung. Anschließend<strong>des</strong>am 20. Oktober leistete <strong>Nottebohm</strong> den Lan<strong>des</strong>¬wurde ihm ein liechtensteinischer Paß ausgestellt, den er am 1. Dezember1939 in Zürich mit einem Visum <strong>des</strong> Generalkonsulats von Guatemala ver¬sehen ließ. Anfang 1940 kehrte <strong>Nottebohm</strong> nach Guatemala zurück, das da¬mals neutral war.http://www.zaoerv.de© 1955/56 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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