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SD-Nr.:<br />

Überlegungen, eine gewerbliche Entwicklung im Gewann „Breitwiesen“ zu ermöglichen, waren<br />

schon Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung des Flächennutzungsplans 2004.<br />

Nachdem zunächst in einem vom ATU beschlossenen Vorentwurf des Flächennutzungsplans<br />

sowohl Breitwiesen als auch Hammelsbrunnen mit der Ausweisung gewerblicher Bauflächen<br />

enthalten waren, verblieb nach der förmlichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange aufgrund<br />

von regionalplanerischen Bedenken nur das Gebiet Hammelsbrunnen im Flächennutzungsplan.<br />

Deshalb beauftragte der ATU am 04.07.2007 die Verwaltung, beim Regionalverband<br />

auf einen „Flächentausch“ der Gebiete Hammelsbrunnen und Breitwiesen hinzuwirken,<br />

damit diese Änderungsmöglichkeit Eingang in den Offenlageentwurf des künftigen Regionalplans<br />

finden kann. Der Regionalverband zeigte sich inhaltlich offen für diesen Wunsch der<br />

Stadt Weinheim, knüpfte die Aufnahme des Wunsches in den Regionalplan aber an eine eindeutige<br />

Willensbekundung der Stadt, zumindest mit einem entsprechenden Beschluss, ein<br />

Flächennutzungsplanänderungsverfahren einzuleiten. Damit die Option des Flächentauschs<br />

Gegenstand des Regionalplanverfahrens sein konnte, sollte der Beschluss der Stadt Weinheim<br />

noch vor Abschluss der Arbeiten am Regionalplanentwurf erfolgen.<br />

Nach einer seit Ende Juni 2011 presse- und öffentlichkeitswirksam geführten Debatte um den<br />

geplanten Flächentausch (vgl. Anlage 1) mit zahlreichen Öffentlichkeitsveranstaltungen und<br />

der Übergabe von 1.932 Unterschriften an den Oberbürgermeister beschloss der Gemeinderat<br />

am 19.10.2011, mit dem Aufstellungsbeschluss in das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans<br />

in den Bereichen Hammelsbrunnen und Breitwiesen einzutreten. Der Beschluss<br />

wurde am 05.11.2011 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB von der Verwaltung bekannt gemacht<br />

(Anlage 2).<br />

Über den Aufstellungsbeschluss wurde auch der Verband Region Rhein-Neckar informiert.<br />

Somit wurde für die Stadt Weinheim die Möglichkeit einer vom jetzigen Flächennutzungsplan<br />

abweichenden Nutzungsänderung in den Bereichen Hammelsbrunnen und Breitwiesen im<br />

Offenlageentwurf des Regionalplans berücksichtigt. Bei der jetzt vorgesehenen Ausweisung<br />

im Regionalplan-Entwurf hängt es vom Ausgang des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans<br />

ab, ob im Gewann Hammelsbrunnen oder im Gewann Breitwiesen gewerbliche<br />

Bauflächen realisiert werden – und zwar ohne dass zuvor ein separates Regionalplanänderungsverfahren<br />

erforderlich würde, egal ob die Stadt Weinheim im Ergebnis einen Flächentausch<br />

durchführen möchte oder nicht.<br />

Am 30.11.2011 hat dann die Initiative „Schützt die Weinheimer Breitwiesen“ die Durchführung<br />

eines Bürgerentscheids beantragt – und zwar über die Frage des Bürgerbegehrens „Sind Sie<br />

dafür, dass im Bereich „Breitwiesen“ die Ausweisung von Gewerbeflächen unterbleibt?“ (Anlage<br />

3). Gemäß § 21 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg muss nach dem Einreichen<br />

eines Bürgerbegehrens der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens<br />

entscheiden.<br />

2. Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens<br />

Gemäß der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg muss der Gemeinderat als das Hauptorgan<br />

der Gemeinde über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden. Bei dieser Entscheidung<br />

handelt es sich um eine gebundene Entscheidung ohne Einschätzungs- oder Ermessensspielraum<br />

(vgl. auch Rn. 23 zu § 21 GemO, Kommentar von Kunze / Brunner / Katz).<br />

Von daher kommt der unabhängigen Prüfung der Rechtslage eine große Bedeutung zu.<br />

Um die nach der Gemeindeordnung zu treffende Entscheidung auf eine fundierte und nachvollziehbare<br />

Grundlage stellen zu können, hatte die Verwaltung Herrn Dr. Burmeister aus<br />

Freiburg um eine fachrechtliche Begutachtung des Sachverhalts und der damit verbundenen<br />

Rechtsfragen gebeten. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens belaufen sich auf<br />

Seite<br />

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