BESCHLUSSVORLAGE
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SD-Nr.:<br />
Damit ist nach dem vorliegenden Rechtsgutachten von Dr. Burmeister das Bürgerbegehren<br />
rechtlich nicht zulässig. Da es sich um eine ermessensfreie, gebundene Entscheidung handelt,<br />
muss der GR entsprechend entscheiden.<br />
Das von der Bürgerinitiative Anfang Februar vorgelegte Rechtsgutachten der Kanzlei „Graf<br />
von Westphalen“ aus Hamburg, das im Ergebnis das vorliegende Bürgerbegehren als zulässig<br />
erachtet, wurde Herrn Dr. Burmeister zur Prüfung vorgelegt. Das Ergebnis seiner Prüfung<br />
findet sich in Anlage 6. Darin kommt Herr Dr. Burmeister zu keinem anderen Schluss als in<br />
seinem ursprünglichen Rechtsgutachten. Demnach ist das Bürgerbegehren rechtlich nicht<br />
zulässig, weil es erst nach der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses<br />
eingereicht wurde.<br />
Daher lautet der Beschlussantrag in Punkt 1:<br />
Der Gemeinderat stellt fest, dass das Bürgerbegehren der Initiative „Schützt die Weinheimer<br />
Breitwiesen“ vom 30.11.2011 nicht zulässig ist.<br />
Weiteres Vorgehen und Alternativen:<br />
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens muss gemäß Gemeindeordnung<br />
durch den Gemeinderat getroffen werden. Als ermessensfreie und gebundene Entscheidung<br />
des Gemeinderats gibt es nach Auffassung der Verwaltung aufgrund des dargelegten<br />
Rechtsgutachtens keine Alternative. Würde der Gemeinderat entgegen der Auffassung<br />
der Verwaltung dennoch die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellen, ist wie im Gutachten<br />
von Herrn Dr. Burmeister auf Seite 10 dargestellt, zu verfahren. Anlage 7 gibt die Darlegungen<br />
des Gutachtens grafisch wieder.<br />
Nach getroffener Entscheidung über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens eröffnen sich<br />
dem Gemeinderat eine Reihe von Möglichkeiten für das weitere Vorgehen. Im Folgenden werden<br />
die Möglichkeiten erläutert (Punkte 1 und 2). Sie können in Anlage 8 grafisch nachvollzogen<br />
werden. Im Anschluss wird ein konkreter Verfahrensvorschlag (Punkt 3) unterbreitet.<br />
Für das weitere Vorgehen gibt es zwei grundsätzliche Alternativrichtungen:<br />
1. Der Gemeinderat trifft zeitnah eine Entscheidung über jene drei grundlegenden Varianten,<br />
die für die weitere Entscheidungsfindung denkbar sind (vgl. unten 1.);<br />
2. der Gemeinderat entschließt sich, vor einer solchen Entscheidung zunächst eine qualifizierte<br />
Bürgerbeteiligung vorzunehmen, um auf der Grundlage der Qualifizierung dann<br />
eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen – auch dann stehen ihm die<br />
drei unter 1. genannten Varianten zur Wahl (vgl. unten 2.).<br />
1. Möglichkeiten für eine direkte Entscheidung über das weitere Vorgehen<br />
(a) Fortsetzung des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens: Der Gemeinderat könnte das<br />
vorbereitende Bauleitplanverfahren, dessen Beginn er am 19.10.2011 mehrheitlich beschlossen<br />
hat, konsequent fortführen und nach Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen<br />
frühzeitigen wie der förmlichen Beteiligung in der gerechten Abwägung privater und<br />
öffentlicher Belange zu einem Ergebnis kommen. Spätestens am Ende dieses Abwägungsprozesses,<br />
aber auch schon früher, kann der Gemeinderat möglicherweise feststellen,<br />
dass auf eine Änderung des Flächennutzungsplans verzichtet und somit die derzeitigen<br />
Planinhalte beibehalten werden sollen.<br />
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