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SD-Nr.:<br />

Damit ist nach dem vorliegenden Rechtsgutachten von Dr. Burmeister das Bürgerbegehren<br />

rechtlich nicht zulässig. Da es sich um eine ermessensfreie, gebundene Entscheidung handelt,<br />

muss der GR entsprechend entscheiden.<br />

Das von der Bürgerinitiative Anfang Februar vorgelegte Rechtsgutachten der Kanzlei „Graf<br />

von Westphalen“ aus Hamburg, das im Ergebnis das vorliegende Bürgerbegehren als zulässig<br />

erachtet, wurde Herrn Dr. Burmeister zur Prüfung vorgelegt. Das Ergebnis seiner Prüfung<br />

findet sich in Anlage 6. Darin kommt Herr Dr. Burmeister zu keinem anderen Schluss als in<br />

seinem ursprünglichen Rechtsgutachten. Demnach ist das Bürgerbegehren rechtlich nicht<br />

zulässig, weil es erst nach der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses<br />

eingereicht wurde.<br />

Daher lautet der Beschlussantrag in Punkt 1:<br />

Der Gemeinderat stellt fest, dass das Bürgerbegehren der Initiative „Schützt die Weinheimer<br />

Breitwiesen“ vom 30.11.2011 nicht zulässig ist.<br />

Weiteres Vorgehen und Alternativen:<br />

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens muss gemäß Gemeindeordnung<br />

durch den Gemeinderat getroffen werden. Als ermessensfreie und gebundene Entscheidung<br />

des Gemeinderats gibt es nach Auffassung der Verwaltung aufgrund des dargelegten<br />

Rechtsgutachtens keine Alternative. Würde der Gemeinderat entgegen der Auffassung<br />

der Verwaltung dennoch die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellen, ist wie im Gutachten<br />

von Herrn Dr. Burmeister auf Seite 10 dargestellt, zu verfahren. Anlage 7 gibt die Darlegungen<br />

des Gutachtens grafisch wieder.<br />

Nach getroffener Entscheidung über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens eröffnen sich<br />

dem Gemeinderat eine Reihe von Möglichkeiten für das weitere Vorgehen. Im Folgenden werden<br />

die Möglichkeiten erläutert (Punkte 1 und 2). Sie können in Anlage 8 grafisch nachvollzogen<br />

werden. Im Anschluss wird ein konkreter Verfahrensvorschlag (Punkt 3) unterbreitet.<br />

Für das weitere Vorgehen gibt es zwei grundsätzliche Alternativrichtungen:<br />

1. Der Gemeinderat trifft zeitnah eine Entscheidung über jene drei grundlegenden Varianten,<br />

die für die weitere Entscheidungsfindung denkbar sind (vgl. unten 1.);<br />

2. der Gemeinderat entschließt sich, vor einer solchen Entscheidung zunächst eine qualifizierte<br />

Bürgerbeteiligung vorzunehmen, um auf der Grundlage der Qualifizierung dann<br />

eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen – auch dann stehen ihm die<br />

drei unter 1. genannten Varianten zur Wahl (vgl. unten 2.).<br />

1. Möglichkeiten für eine direkte Entscheidung über das weitere Vorgehen<br />

(a) Fortsetzung des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens: Der Gemeinderat könnte das<br />

vorbereitende Bauleitplanverfahren, dessen Beginn er am 19.10.2011 mehrheitlich beschlossen<br />

hat, konsequent fortführen und nach Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

frühzeitigen wie der förmlichen Beteiligung in der gerechten Abwägung privater und<br />

öffentlicher Belange zu einem Ergebnis kommen. Spätestens am Ende dieses Abwägungsprozesses,<br />

aber auch schon früher, kann der Gemeinderat möglicherweise feststellen,<br />

dass auf eine Änderung des Flächennutzungsplans verzichtet und somit die derzeitigen<br />

Planinhalte beibehalten werden sollen.<br />

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